Vorlage der Landesregierung
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- Leon Weiß
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1 Nr 9 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2000 wird geändert wie folgt: 1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die 11 bis 13 betreffenden Zeilen: 11 Kontrolle des Schutzes für Landeslehrer; Kommission 12 Geschäftsführung der Kommission 13 Kontrollorgane 14 Sicherheitsvertrauenspersonen 15 Umsetzungshinweis 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu 2. Im 1 Abs 2 lit b wird das Zitat Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr 302 ergänzt durch, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 165/2005,. 3. Im 7 werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. Im Abs 2 lautet die lit a: a) einem Vorsitzenden und den erforderlichen Stellvertretern, die rechtskundige Beamte sein müssen und von der Landesregierung bestellt werden; Im Abs 3 lautet der erste Satz: Gleichzeitig mit der Entsendung der Mitglieder in die Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen.
2 3.3. Im Abs 8 lautet der erste Satz: Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, den Mitgliedern gemäß Abs 2 lit b und c sowie je nach Verwendung des beschuldigten Landeslehrers aus dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemein bildende Pflichtschulen bzw der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen Nach Abs 8 wird eingefügt: (8a) Die Geschäfte der Disziplinarkommission sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem er selbst den Vorsitz führt, und die Senate unter dem Vorsitz eines seiner Stellvertreter zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln. 4. Vor 11, der die Bezeichnung 16 erhält, wird eingefügt: Kontrolle des Schutzes für Landeslehrer; Kommission 11 (1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission. (2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Gemeinde- bzw Magistratsbedienstete oder Landeslehrer sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen. (3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Landeslehrer zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. 2
3 (4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes. (5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn 1. sie es verlangen; 2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist; 3. sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben; oder 4. die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen. (6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder 2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet. (7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. (8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Geschäftsführung der Kommission 12 (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden. (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. 3
4 (3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. (4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung. (5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Kontrollorgane 13 (1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden. (2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen. (3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen. (4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Sicherheitsvertrauenspersonen 14 (1) An jeder Schule übt der Schulleiter die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson aus. 4
5 (2) Der Schulleiter kann die Erfüllung dieser Aufgabe an geeignete, an der Schule beschäftigte Personen übertragen. Vor einer solchen Übertragung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören. (3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterweisungen, die auch in schriftlicher Form erfolgen können, zu erteilen sowie die sonst erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Umsetzungshinweis 15 Die 11 bis 14 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr 183 vom Im 16 (neu), dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung (1) erhält, wird angefügt: (2) Die 1 Abs 2, 7 Abs 2, 3, 8 und 8a,11 bis 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die 11 Abs 8 und 13 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung. (3) Die auf Grund des 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../... erforderlichen Maßnahmen können bereits vor dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt mit Wirksamkeit frühestens ab diesem getroffen werden. Dabei ist 7 Abs 6 sinngemäß anzuwenden. 5
6 Erläuterungen 1. Allgemeines: Mit der Novelle BGBl II Nr 69/2004 zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 wurden im 10. Abschnitt ( 111 bis 113g) dieses Gesetzes die geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und die auf ihrer Grundlage ergangenen Einzelrichtlinien betreffend Vorschriften über den technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutz, umgesetzt. Nach Art 2 Abs 1 dieser Richtlinie erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auch auf alle öffentlichen Tätigkeitsbereiche (ua verwaltungsmäßige, dienstleistungs- und ausbildungsbezogene Tätigkeiten), somit auch auf die Tätigkeit von Lehrern. Dagegen gelten die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten nicht für Räumlichkeiten und Flächen, die der Unterrichtserteilung oder dem Aufenthalt der Benützer gemeint offenkundig der Schule dienen. In den Bestimmungen der erstzitierten Richtlinie sind die Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für den Tätigkeitsbereich der Landeslehrer im Hinblick auf einen vorbeugenden Bedienstetenschutz festgelegt. Die materiellen Bestimmungen wurden dazu vom Bund im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (10. Abschnitt) getroffen. Dem Land obliegt es, dazu notwendige organisationsrechtliche Bestimmungen sowie Ausführungsbestimmungen zu den 113d Abs 6 und 113 g LDG 1984 zu treffen. Es folgt dabei dem Modell seines Bediensteten-Schutzgesetzes (Einrichtung einer Bedienstetenschutzkommission). Die Novellierung des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes aus diesen Gründen wird außerdem zum Anlass genommen, Veränderungen in der Zusammensetzung der Disziplinarkommission für die Landeslehrer herbeizuführen, die das Funktionieren dieser Behörde sicherstellen, ihre grundsätzliche Struktur aber unberührt lassen. Zu diesem Zweck soll es künftig Vorsitzenden-Stellvertreter und je zwei Ersatzmitglieder für die anderen Mitglieder der Kommission geben. 2. Kompetenzrechtliche Grundlage: Art 14 Abs 4 lit a B-VG (Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs 2 ergehenden Gesetze) und Art 15 Abs 1 B-VG (Organisationshoheit der Länder). Da der Tatbestand Dienstrecht auch den Dienstnehmerschutz umfasst, ist auch beim Begriff Diensthoheit davon auszugehen, dass dieser die Maßnahmen des Dienstnehmerschutzes miterfasst. Als Behörde mit der Zuständigkeit zur Kontrolle der Einhaltung bedienstetenschutzrechtlicher Vorschriften werden die Kommission nach 11 und zu deren Unterstützung Kontrollorgane nach 13 berufen. Dass eine Lan- 6
7 deskompetenz dazu besteht, liegt als Prämisse auch der LDG-Novelle BGBl I Nr 69/1984 zugrunde: Nach 112 Abs 1 Z 4 LDG 1984 in der Fassung dieser Novelle treten an die Stelle der im B-BSG genannten Organe der Arbeitsinspektion die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe. Dies setzt zu Recht die Annahme einer Landeskompetenz nach Art 14 Abs 4 lit a B-VG voraus (vgl auch RV 390 BlgNR XXII. GP). 3. Kosten: Kosten entstehen sowohl beim Personal- wie auch beim Sachaufwand. Im Bereich des Personalaufwandes ist mit folgenden Kostenfaktoren bei der Bestellung und Tätigkeit der Kommission und der Kontrollorgane sowie für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen zu rechnen: Die Mitglieder und die Geschäftsstelle der Kommission, die Kontrollorgane und die gemäß 113d Abs 1 LDG 1984 zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen sind öffentliche Bedienstete, die ihre Tätigkeit in der Regel während der Dienstzeit ausüben werden. Der dadurch verursachte Ausfall an Arbeitszeit für ihre sonstigen Aufgaben kann schwer quantifiziert werden, da insbesondere die Häufigkeit des Zusammentretens der Kommission und die Intensität der Kontrolltätigkeit anlassbezogen sein werden. Die Kosten der erforderlichen Ausbildung der Kontrollorgane (Präventivkräfte) sind mit rd für jede auszubildende Person zu beziffern. Die Berechnung basiert auf den von der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angegebenen Kosten für eine Fachausbildung von Sicherheitsfachkräften mit vier elftägigen Lehrgängen. Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ist bei externer Vergabe mit rd 88 bzw 55 jeweils pro Stunde zu rechnen. Dies ergibt bei rd Lehrpersonen im Land Salzburg und einer Präventionszeit von 0,25 (arbeitsmedizinische Mindesteinsatzzeit) bzw 0,2 Stunden (sicherheitstechnische Mindesteinsatzzeit) pro Lehrperson im Jahr insgesamt maximal Stunden und damit Gesamtkosten in der Höhe von rd jährlich. Durch die Betrauung von Landesbediensteten mit den Aufgaben der Präventivfachkräfte (Sicherheitstechniker) lassen sich diese Gesamtkosten jedoch reduzieren. Die beim Sachaufwand für die Schulerhalter entstehenden Kosten für mögliche Adaptierungen von Gebäuden und Einrichtungen sind anlassbezogen und können daher nicht abgeschätzt werden. 7
8 4. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens: Zum Gesetzentwurf wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Zentralausschuss der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/innen Salzburg und von der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung Stellungnahmen abgegeben. Den seitens des Bundesministeriums vorgebrachten kompetenzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der im Begutachtungsentwurf enthaltenen Bestimmungen ( 1 Abs 8, 13 Abs 3 bis 5 und 14) ist in der Regierungsvorlage Rechnung getragen, in der die betreffenden Bestimmungen nicht mehr enthalten sind. Dem Einwand des Österreichischen Städtebundes, dass auf Grund der Bestimmung des 12 Abs 2 private Schulerhalter gegenüber den öffentlichen Schulerhaltern bevorzugt seien, ist entgegenzuhalten, dass für die privaten Schulerhalter kein ständiges Kommissionsmitglied vorgesehen ist. Seitens der Personalverwaltung wurde der Vorbehalt des Beamtenstatus insbesondere bei den Mitgliedern der Disziplinarkommission und bei den Mitgliedern der Leistungsfeststellungkommission als nicht mehr zeitgemäß in Frage gestellt. Die Bestimmungen, die bestimmte wesentliche Funktionen Beamten vorbehalten, sind aber mit der so gewährleisteten Unabhängigkeit der Mitglieder zu begründen. Der Vorschlag, als Kontrollorgane vom Gesetz her auch andere Personen als Landesbedienstete wegen der damit verbundenen Auswirkungen insbesondere finanzieller Art im Personalbereich heranziehen zu können, ist dagegen aufgegriffen, um flexible, kostensparende Lösungen zu ermöglichen. Der Forderung des Zentralausschusses der Pflichtschullehrer/innen nach Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in den einzelnen Schulen ist mit 14 entsprochen. Eine Freistellung der Kommissionsmitglieder durch den Dienstgeber wird aber ebenso wie im Bedienstetenschutzgesetz nicht vorgesehen. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z 1: Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis ergeben sich aus der Einfügung der 11 bis 14. Zu Z 2: An der ersten Stelle, wo das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984 genannt wird, soll auf die Fundstelle der (bisher) letzten Novelle zu diesem Gesetz hingewiesen werden, aus der sich zusammen mit den anderen Novellen dessen derzeit geltende Fassung ergibt. 8
9 Zu Z 3: Dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission werden Stellvertreter zur Seite gestellt, die neben dem Vorsitzenden den Vorsitz in den Senaten führen. Dadurch können die Aufgaben der Disziplinarkommission zur Entlastung des Kommissionsvorsitzenden auf die Senate und deren Vorsitzführende verteilt werden. Jedenfalls diese Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten ( 16 Abs 3), in der Legisvakanz sollen aber die erforderlichen Maßnahmen bereits vorbereitend getroffen werden können. Das Erfordernis der Erhöhung der Anzahl der Ersatzmitglieder von bisher einem auf zwei Ersatzmitglieder 7 (Abs 3) ergibt sich aus Folgendem: Liegen bei einem Mitglied des Senats Befangenheitsgründe gemäß 7 AVG 1991 vor und wird das Ersatzmitglied vom Beschuldigten gemäß 93 Abs 3 LDG 1984 abgelehnt, so ist die Beschlussfähigkeit des Senats nicht mehr gegeben. Gemäß Abs 10 sind die Senate nur dann beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu Z 4: Zu den 11 und 12: Zur Kontrolle der Einhaltung der für Landeslehrer geltenden Schutzbestimmungen (10. Abschnitt LDG 1984 einschließlich den gemäß 113a als Bundesgesetz weiter geltenden Verordnungen der Bundesregierung und den Verordnungen der Landesregierung) wird eine Kommission beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie nimmt im Wesentlichen jene Funktion wahr, die im Bundesbereich den Organen der Arbeitsinspektion zukommt (s auch 112 Abs 1 Z 4 LDG 1984). Damit wird der mit dem Bediensteten-Schutzgesetz für den Landesdienst eingeschlagene Weg fortgesetzt. Die hier getroffenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und die sonstige Organisation sowie über die Arbeitsweise der Kommission entsprechen daher weitgehend den Bestimmungen der 48 und 49 BSG. Im Hinblick auf die Besonderheiten im Schulbereich sind Vertreter der gesetzlichen Schulerhalter sowie Vertreter der Zentralausschüsse der Personalvertretungen der Landeslehrer als Mitglieder der Kommission zu bestellen. Von privaten Schulerhaltern nehmen zusätzlich Vertreter dann mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission teil, wenn Angelegenheiten ihrer Schule behandelt werden ( 12 Abs 2). Diese Vertreter sind vom jeweiligen Schulerhalter zu entsenden und von der Kommission zu den jeweiligen Sitzungen einzuladen. Ihr Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Einladung an den Schulerhalter hätte auf die Beschlussfähigkeit der Kommission jedoch keinen Einfluss. Zu 13: Die Überprüfungen in den einzelnen Schulen können von der Kommission oder über Auftrag der Kommission von deren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern oder von anderen geeigneten 9
10 Personen vorgenommen werden. Fachlich haben diese die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) im 113e LDG 1984 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die Bestimmungen über die Befugnisse der Kontrollorgane und die Verpflichtungen ihnen gegenüber ergeben sich aus 89 B-BSG, der gemäß 112 anzuwenden ist. Hervorgehoben wird, dass auch einem Vertreter des Schulerhalters zu gestatten ist, bei den Überprüfungen anwesend zu sein (Abs 4). Der Schulerhalter ist in weiterer Folge zur Beseitigung von festgestellten Mängeln, soweit diese Gebäude und Einrichtungen betreffen, verpflichtet. Zu 14: Gemäß 113d Abs 1 LDG 1984 sind vom Dienstgeber Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Festlegung der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen obliegt nach Abs 6 der Landesgesetzgebung. Nach Art 7 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG hat der Arbeitgeber zumindest einen Arbeitnehmer im Unternehmen bzw Betrieb mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren zu beauftragen. Nach Art 7 Abs 3 müssen außerbetriebliche Fachleute dann herangezogen werden, wenn die Möglichkeiten im Unternehmen bzw Betrieb zur Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung nicht ausreichen. Der EuGH hat dazu im Urteil vom 6. April 2006 (Kommission gegen die Republik Österreich, Rechtssache C-428/04) ua in den Randnummern 49, 53 und 54 ausgeführt, dass die Regelung des Art 7 Abs 3 gegenüber deren Abs 1 nur subsidiär gilt und einer innerbetrieblichen Organisation der Vorzug zu geben ist. Es ist daher geboten und ausreichend, in jeder Schule, die als Betrieb im Sinn der Richtlinie anzusehen ist, eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Die Betrauung der jeweiligen Schulleiter mit dieser Funktion (Abs 1) wird auch dadurch gerechtfertigt, dass diese bereits mit Aufgaben im Bereich des Brandschutzes betraut sind, womit ein sachlicher Zusammenhang mit der Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson besteht. Die Bestellung zum Schulleiter erfolgt unter Mitwirkung der Personalvertretung. Für den Fall einer Delegierung der Funktion der Sicherheitsvertrauensperson ist ein Anhörungsrecht des zuständigen Personalvertretungsorgans vorgesehen. Der Schulleiter ist befugt, die Delegierung jederzeit zu widerrufen. Die Aufgabenstellung und Rechte der Sicherheitsvertrauenspersonen sind im 11 B-BSG festgelegt. Diese Bestimmung ist auch im Rahmen des LDG 1984 anzuwenden ( 112). Gemäß 113d Abs 6 Z 4 LDG 1984 ist die Landesgesetzgebung weiters ermächtigt, zu den erforderlichen Fachkenntnissen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Art 12 Abs 3 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz darunter fallen auch die Sicherheitsvertrauenspersonen Anspruch auf eine angemessene Unterweisung haben. Im Art 12 Abs 1 ist dazu 10
11 näher von Informationen und Anweisungen, die eigens auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet sind, die Rede. Diese spezifische Ausrichtung kommt in der Erforderlichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Ausdruck ( 14 Abs 3). Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 11
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