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1 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 1 of 23 Landesrecht Salzburg Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 111/ Langtitel - StF: Bl. Nr. 138/1995 (WV) Änderung idf: Bl. Nr. 111/2000 (Blg LT 12. GP: RV 626, AB 812, jeweils 2. Sess) Bl Nr 123/2006 (Blg LT 13. GP: RV 009, AB 124, jeweils 4. Sess) Bl Nr 63/2007 Bl Nr 93/2007 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 174, jeweils 5. Sess) Bl Nr 88/2009 (Blg LT 14. GP: RV 053, AB 120,jeweils 1. Sess) Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis 1 Zuständigkeit der Landesregierung 1a Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde 1b Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen 1c Instanzenzug und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde 2 Leistungsfeststellungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde 3 Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Landesregierung 4 Leistungsfeststellungsoberkommission 5 Unvereinbarkeit

2 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 2 of 23 6 Behörden in Disziplinarverfahren 7 Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung 8 Disziplinaroberkommission 9 Unvereinbarkeit 10 Reisegebühren 11 Kontrolle des Schutzes für Landeslehrer; Kommission 12 Geschäftsführung der Kommission 13 Kontrollorgane 14 Sicherheitsvertrauenspersonen 14a Verweisungen 15 Umsetzungshinweis 16 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Zuletzt aktualisiert am LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 93/ Zuständigkeit der Landesregierung 1 (1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis haben, obliegt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, der Landesregierung. (2) Der Landesregierung obliegen hiebei insbesondere die folgenden Aufgaben:

3 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 3 of 23 a)die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird; b)die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit durch Verordnung, wobei vorher der Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen bzw. an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg anzuhören ist ( 24 Abs 5 LDG 1984); c)die Erlassung von näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung ( 96 Abs. 3 LDG 1984); d)die Bestimmung des Vertreters des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum ( 27 Abs 1a LDG 1984); der Schulleiter kann einen Vorschlag dafür erstatten. (3) Bei Ernennungen und sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie bei der Ausübung des Gnadenrechtes gemäß 105 LDG 1984 hat die Landesregierung einen Vorschlag der zuständigen Schulbehörde des Bundes erster Instanz und, sofern er nicht ohnehin Schulbehörde erster Instanz ist, des Landesschulrates für Salzburg einzuholen. Bei Verleihungen schulfester Stellen haben der für die betreffende Schule zuständige Bezirksschulrat sowie der Landesschulrat aus den Bewerbungsgesuchen je einen Besetzungsvorschlag ( 26 Abs. 6 LDG 1984) an die Landesregierung zu erstatten. (4) Für Ernennungs- und sonstige Besetzungsvorschläge ist das Kollegium der Schulbehörde des Bundes zuständig. (5) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen. (6) Der Landesregierung obliegt weiter die Entscheidung gemäß Art. I Abs. 9 der Anlage zum LDG 1984 über die Entsprechung und Anerkennung und über zusätzliche Erfordernisse für die Anerkennung von Berufen im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes eines Bewerbers, das Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Anmerkung Zu Bl Nr 63/2007: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 177/06-7, V 69/06-7, G 178/06-7, V 70/06-7, G 179/06-7, V 71/06-7, G 180/06-7, V 72/06-7, zugestellt am 13. August 2007, im 1 Abs 5 erster Satz des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995, Bl Nr 138, die Worte "die Bezirksverwaltungsbehörden oder" als verfassungswidrig aufgehoben. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 93/2007 1a

4 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 4 of 23 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde 1a (1) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen: a)die Angelobung ( 7 LDG 1984); b)die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern und Landeslehrerinnen ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks ( 19 und 21 LDG 1984); c)maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen nach 40 LDG 1984; d)die Gewährung von Sonderurlauben gemäß 57 LDG 1984 (ausgenommen für Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte) mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht eine Zuständigkeit des Schulleiters bzw der Schulleiterin ( 1b) besteht; e)die Gewährung von Karenzurlauben gemäß 58 LDG 1984 mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen; f)die Gewährung einer Pflegefreistellung gemäß 59 Abs 4 LDG 1984; g)die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort ( 2 Abs 1 und 2 RGV) aa)für Fortbildungsveranstaltungen für Schulleiter und Schulleiterinnen (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte), bb)für Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer und Lehrerinnen im Ausland (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte), cc)für nicht länger als 14 Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie dd)für länger als drei, jedoch nicht länger als 14 Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Lehrer und Lehrerinnen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß 10 Abs 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnung jeweils von Schulleitern und Schulleiterinnen (sublit aa und cc) bzw von Lehrern und Lehrerinnen (sublit bb und dd); h)die Verwaltung des Stellenplans gemäß 28a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995; i)die Kontrolle des Planstellenverbrauchs durch die Lehrtätigkeit im Bezirk und der im Bezirk zugeordneten Lehrerreserve, insbesondere durch Überprüfung der Lehrtätigkeitsausweise. (2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt neben Maßnahmen im Sinn des Abs 1 lit h und i die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen: a)die Angelobung ( 2 Abs 1 lit a Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 5 Abs 3 VBG); b)die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern und Landeslehrerinnen ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirks ( 2 Abs 2 lit g Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit den 6, 6a VBG und 19 Abs 1 LDG 1984); c)maßnahmen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen ( 2 Abs 1 lit a Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 5 Abs 1 VBG und 56 BDG 1979);

5 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 5 of 23 d)die Gewährung von Sonderurlauben ( 2 Abs 1 lit a Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 29a VBG), ausgenommen für Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte, mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen, soweit nicht eine Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen ( 1b) besteht; e)die Gewährung von Karenzurlauben ( 2 Abs 1 lit a Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 29b VBG) mit einer Dauer von höchstens 14 Tagen; f)die Gewährung einer Pflegefreistellung ( 2 Abs 2 lit f Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 59 Abs 4 LDG 1984); g)die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort aa)für Fortbildungsveranstaltungen für Schulleiter und Schulleiterinnen (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte), bb)für Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer und Lehrerinnen im Ausland (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte), cc)für nicht länger als 14 Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie dd)für länger als drei, jedoch nicht länger als 14 Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Lehrer und Lehrerinnen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnung ( 2 Abs 1 lit b Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 2 Abs 1 und 2 bzw 10 Abs 2 erster Satz RGV) jeweils von Schulleitern und Schulleiterinnen (sublit aa und cc) bzw von Lehrern und Lehrerinnen (sublit bb und dd). LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 93/2007 1b Zuständigkeit der Schulleiter und Schulleiterinnen 1b

6 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 6 of 23 (1) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen: 1.an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen: a)die Gewährung von Sonderurlauben gemäß 57 LDG 1984 (ausgenommen für Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte) mit einer Dauer von höchstens drei Tagen; b)die Gewährung der Pflegefreistellung gemäß 59 Abs 1 bis 3 LDG 1984; 2.an allgemeinbildenden Pflichtschulen: a)die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort aa)für Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer und Lehrerinnen im Inland (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte) sowie bb)für nicht länger als drei Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Lehrer und Lehrerinnen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß 10 Abs 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen jeweils von Lehrern und Lehrerinnen; b)die Festlegung der Diensteinteilung gemäß 43 LDG 1984 im Rahmen von gemäß lit a erteilten Dienstaufträgen. (2) Dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer und Landeslehrerinnen: 1.an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen: a)die Gewährung von Sonderurlauben ( 2 Abs 1 lit a Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 29a VBG), ausgenommen für Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte, mit einer Dauer von höchstens drei Tagen; b)die Gewährung einer Pflegefreistellung ( 2 Abs 2 lit f Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 59 Abs 1 bis 3 LDG 1984); 2.an allgemeinbildenden Pflichtschulen: a)die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen bzw Dienstverrichtungen am Dienstort aa)für Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer und Lehrerinnen im Inland (ausgenommen Zusatzausbildungen, Akademielehrgänge und EU-Projekte) sowie bb)für nicht länger als drei Tage dauernde Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes für Lehrer und Lehrerinnen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen ( 2 Abs 1 lit b Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 2 Abs 1 und 2 bzw 10 Abs 2 erster Satz RGV) jeweils von Lehrern und Lehrerinnen; b)die Festlegung der Diensteinteilung im Rahmen von gemäß lit a erteilten Dienstaufträgen ( 2 Abs 2 lit k Landesvertragslehrergesetz 1966 in Verbindung mit 43 LDG 1984). LSB

7 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 7 of 23 Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 93/2007 1c Instanzenzug und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde 1c (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Schulleiters oder der Schulleiterin, die in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß 1a Abs 1 bzw 1b Abs 1 ergehen, ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. (2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin ist die Landesregierung. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 111/

8 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 8 of 23 Leistungsfeststellungskommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde 2 (1) Die Leistungsfeststellung der Landeslehrer ( 61 bis 68 LDG 1984) für allgemeinbildende Pflichtschulen obliegt in jedem politischen Bezirk in erster Instanz einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichteten Leistungsfeststellungskommission. (2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus: a)einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem; b)dem Bezirksschulinspektor, dem die Inspektion des betreffenden Lehrers überwiegend übertragen ist; c)je einem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen sowie der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen im politischen Bezirk, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg zu entsenden sind. (3) Gleichzeitig mit der Bestellung bzw. Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungskommission ist für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Der Vertreter des Bezirksschulinspektors wird vom Landesschulrat (Kollegium) bestimmt. (4) Die Landesregierung hat spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungskommission den Zentralausschuß aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Lehrervertreter namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist die Bestellung der betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder durch die Landesregierung vorzunehmen. Die Vertreter der Landeslehrer müssen definitiv gestellt sein und zumindest den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg aufweisen. (5) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, die aus den Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. a und b sowie - je nach der Verwendung des zu beurteilenden Landeslehrers - dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen bzw. dem Vertreter der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen bestehen. (6) Die Senate sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. (7) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (8) Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen bei den Beratungen und der Beschlußfassung über ihre eigene Leistungsfeststellung nicht mitwirken. (9) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter in den Senat (Abs. 5) als Mitglied zu entsenden. (10) Gegen Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission darf kein Disziplinarverfahren anhängig sein. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. (11) Die Leistungsfeststellungskommission wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Nachbenennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern während dieser Zeit ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (nachweisliche längere Krankheit, dienstliche Mehrbelastung, Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem aktiven Dienst u. dgl.) zulässig.

9 RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg Page 9 of 23 LSB Bl. Nr. 138/ Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Landesregierung 3 (1) Die Leistungsfeststellung der Landeslehrer ( 61 bis 68 LDG 1984) für öffentliche Berufsschulen obliegt in erster Instanz einer beim Amt der Landesregierung eingesetzten Leistungsfeststellungskommission. (2) Diese Leistungsfeststellungskommission besteht aus: a)einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem; b)dem für den zu beurteilenden Landeslehrer zuständigen Beamten des Schulaufsichtsdienstes; c)einem Vertreter der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen, der vom Zentralausschuß der Personalvertretung für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg zu entsenden ist. (3) Die Bestimmungen des 2 Abs. 3 und 4 sowie der Abs. 6 bis 11 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß keine Senate gebildet werden und der Vertreter des zuständigen Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Landesschulrat (Kollegium) bestimmt wird. LSB Alte N U Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 111/2000

10 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 10 of Leistungsfeststellungsoberkommission 4 (1) Die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Leistungsfeststellungskommission gemäß 2 oder 3 obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungsoberkommission. (2) Die Leistungsfeststellungsoberkommission besteht aus: a)einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem; b)einem weiteren rechtskundigen Beamten, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; c)dem Landesschulinspektor, dem die Inspektion des betreffenden Landeslehrers überwiegend übertragen ist; d)einem weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; e)je einem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung zu entsenden sind. (3) Die Leistungsfeststellungsoberkommission entscheidet in drei Senaten, die aus den Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. a, b und c sowie - je nach der Verwendung des zu beurteilenden Landeslehrers - aus dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen. Hat der gemäß Abs. 2 lit. c bestellte Landesschulinspektor bereits an der Entscheidung in erster Instanz mitgewirkt, so tritt an seine Stelle im Senat der gemäß Abs. 2 lit. d bestellte Beamte des Schulaufsichtsdienstes. (4) Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und sämtliche übrigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. (5) Die Bestimmungen des 2 Abs. 3 und 4 sowie der Abs. 7 bis 11 gelten im übrigen sinngemäß, wobei der Vertreter des Landesschulinspektors vom Landesschulrat (Kollegium) bestimmt wird. LSB

11 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 11 of 23 Bl. Nr. 138/ Unvereinbarkeit 5 Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Leistungsfestellungskommission gemäß 2 oder 3 können nicht gleichzeitig Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungsoberkommission sein. LSB Alte N U Bl. Nr. 138/ Behörden in Disziplinarverfahren

12 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 12 of 23 6 (1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren ( 69 bis 105 LDG 1984) obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der der Diensthoheit des Landes unterstehenden Landeslehrer einer hiefür eingerichteten Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission. (2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ( 75 und 91 LDG 1984) vor der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission ist von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. (3) Die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes ( 78 Abs. 2 LDG 1984), die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige ( 79 Abs. 1 LDG 1984), die vorläufige Suspendierung ( 80 Abs. 1 LDG 1984), die notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission ( 92 Abs. 1 LDG 1984), der Vollzug von Disziplinarstrafen ( 99 LDG 1984) und die Erlassung von Disziplinarverfügungen ( 100 LDG 1984) obliegen dem Amt der Landesregierung. (4) Die Entscheidung über die Suspendierung ( 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung ( 101 LDG 1984) obliegt der Disziplinarkommission. LSB Alte N U Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 123/ Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung 7 (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens bei Landeslehrern obliegt in erster Instanz einer beim Amt der Landesregierung eingesetzten Disziplinarkommission.

13 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 13 of 23 (2) Die Disziplinarkommission besteht aus: a)einem Vorsitzenden und den erforderlichen Stellvertretern, die rechtskundige Beamte sein müssen und von der Landesregierung bestellt werden; b)einem weiteren rechtskundigen Beamten, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; c)einem Bezirksschulinspektor, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; d)einem Beamten des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche Berufsschulen, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; e)je einem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung zu entsenden sind. (3) Gleichzeitig mit der Entsendung der Mitglieder in die Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Der Bezirksschulinspektor sowie der Beamte des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche Berufsschulen sind auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn der Disziplinarfall einen Landeslehrer betrifft, der im Aufsichtsbereich des in Betracht kommenden Beamten in Verwendung steht. (4) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Die Vertreter der Landeslehrer müssen definitiv gestellt sein und zumindest den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg aufweisen. (5) Die Landesregierung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission (Abs 6) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Lehrervertreter namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen. (6) Die Disziplinarkommission hat eine fünfjährige Funktionsdauer. Eine Nachbestellung bzw Nachentsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern während dieser Zeit ist auf die restliche Funktionsdauer vorzunehmen und nur bei Verzicht des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder nur aus wichtigen Gründen (nachweislich längere Krankheit oder erhebliche dienstliche Mehrbelastung, Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem aktiven Dienst udgl) zulässig. (7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig. (8) Die Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, den Mitgliedern gemäß Abs 2 lit b und c sowie - je nach Verwendung des beschuldigten Landeslehrers - aus dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen bzw der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen. Dem Senat für Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen gehört an Stelle des Bezirksschulinspektors gemäß Abs 2 lit c der zuständige Beamte des Schulaufsichtsdienstes für öffentliche Berufsschulen an. (8a) Die Geschäfte der Disziplinarkommission sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem er selbst den Vorsitz führt, und die Senate unter dem Vorsitz eines seiner Stellvertreter zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.

14 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 14 of 23 (9) Wenn es sich um ein Disziplinarverfahren gegen einen als Landeslehrer angestellten Religionslehrer handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied in den Senat (Abs 8) zu entsenden. (10) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw Ersatzmitglieder anwesend sind. (11) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 111/ Disziplinaroberkommission 8 (1) Die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Disziplinarkommission obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Disziplinaroberkommission. (2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus: a)einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem; b)einem weiteren rechtskundigen Beamten, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; c)dem Landesschulinspektor, dem die Inspektion des betreffenden Landeslehrers überwiegend übertragen ist;

15 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 15 of 23 d)einem weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vom Landesschulrat (Kollegium) zu entsenden ist; e)je einem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen sowie der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen, die vom jeweils zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung zu entsenden sind. (3) Auf die Bestellung bzw Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie auf die Funktionsdauer findet 7 Abs 3 bis 6 und 9 sinngemäß Anwendung, wobei das Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des Landesschulinspektors vom Landesschulrat (Kollegium) bestimmt wird. (4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig. (5) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in drei Senaten, die aus den Mitgliedern gemäß Abs. 2 lit. a, b und c sowie - je nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers - aus dem Vertreter der Landeslehrer für Volksschulen und Sonderschulen, der Landeslehrer für sonstige allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. der Landeslehrer für öffentliche Berufsschulen bestehen. Hat der gemäß Abs. 2 lit. c bestellte Landesschulinspektor bereits an der Entscheidung in erster Instanz mitgewirkt, so tritt an seine Stelle im Senat der gemäß Abs. 2 lit. d bestellte Beamte des Schulaufsichtsdienstes. (6) Auf die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse findet 7 Abs 10 und 11 sinngemäß Anwendung. LSB Bl. Nr. 138/ Unvereinbarkeit

16 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 16 of 23 9 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission können nicht gleichzeitig Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinaroberkommission sein. LSB Alte N U Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 111/ Reisegebühren 10 Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften. Die Ansprüche sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 123/2006

17 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 17 of Kontrolle des Schutzes für Landeslehrer; Kommission 11 (1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrer treffenden Verpflichtungen obliegt einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission. (2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Gemeinde- bzw Magistratsbedienstete oder Landeslehrer sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen. (3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Landeslehrer zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. (4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes. (5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn 1.sie es verlangen; 2.ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist; 3.sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben; oder 4.die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen. (6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 1.über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder 2.das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

18 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 18 of 23 (7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. (8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 123/ Geschäftsführung der Kommission 12 (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied der Kommission oder einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden. (2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendeter Vertreter mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. (3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

19 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 19 of 23 (4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung. (5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 88/ Kontrollorgane 13 (1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, die die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Kommission. (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden. (2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen. (3) Die Kontrollorgane haben der Kommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen. (4) Dem Schulerhalter, dem Schulleiter und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch einen Vertreter, der Schulleiter aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen.

20 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 20 of 23 (5) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Kommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden. Zuletzt aktualisiert am LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 123/ Sicherheitsvertrauenspersonen 14 (1) An jeder Schule übt der Schulleiter die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson aus. (2) Der Schulleiter kann die Erfüllung dieser Aufgabe an geeignete, an der Schule beschäftigte Personen übertragen. Vor einer solchen Übertragung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören. (3) Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterweisungen, die auch in schriftlicher Form erfolgen können, zu erteilen sowie die sonst erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. LSB

21 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 21 of 23 Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 93/ a Verweisungen 14a Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1.Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2007; 2.Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2005; 3.Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BDG 1979, BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2007 und berichtigt durch die Kundmachung BGBl I Nr 67/2007; 4.Vertragsbedienstetengesetz 1948 VBG, BGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2007; 5.Reisegebührenvorschrift 1955 RGV, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2007. LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 123/2006

22 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 22 of Umsetzungshinweis 15 Die 11 bis 14 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni LSB Bl. Nr. 138/1995 zuletzt geändert durch Bl Nr 88/ Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu 16 (1) Die 1 Abs 1 und 2, 2 Abs 2 und 5, 4 Abs 2 und 3, 7 Abs 2 bis 11, 8 Abs 3 bis 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes Bl Nr 111/2000 treten mit 30. September 2000 in Kraft.

23 RIS - 0,... - Landesrecht Salz... Page 23 of 23 (2) Die 1 Abs 2, 7 Abs 2, 3, 8 und 8a,11 bis 14 in der Fassung des Gesetzes Bl Nr 123/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die 11 Abs 8 und 13 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung. (3) Die auf Grund des 7 in der Fassung des Gesetzes Bl Nr 123/2006 erforderlichen Maßnahmen können bereits vor dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt mit Wirksamkeit frühestens ab diesem getroffen werden. Dabei ist 7 Abs 6 sinngemäß anzuwenden. (4) Die 1, 1a, 1b, 1c und 14a in der Fassung des Gesetzes Bl Nr 93/2007 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) 13 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes Bl Nr 88/2009 tritt mit 26. September 2009 in Kraft. Anmerkung Zu Bl Nr 123/2006: Dieser (16) war vormals 11! Zuletzt aktualisiert am LSB

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