ZIEL TEIL 2 GRUNDREGELN GRUNDREGELN. 5 (1) Die Grundregeln sind folgende:

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1 1 ZIEL REPUBLIK TÜRKEI TÜRKISCH-DEUTSCHE UNIVERSITÄT VERORDNUNG FÜR DIE ZULASSUNG VON STUDIENBEWERBER/INNEN AUS DEM AUSLAND ZUM STUDIUM TEIL 1 ZIEL, GELTUNGSBEREICH, BEZUG, DEFINITIONEN 1 (1) Die vorliegende Verordnung regelt das Zulassungsverfahren für Studienbewerber/innen aus dem Ausland für die Bachelor-Studiengänge an der Türkisch-Deutschen Universität und legt Richtlinien fest. GELTUNGSBEREICH 2 (1) Diese Verordnung umfasst die Bestimmung der Kontingente, d.h. eingeschränkte Anzahl von Studienplätzen, für Studienbewerber/innen aus dem Ausland und die Voraussetzungen für die Bewerbung, Auswertung, Zulassung und Immatrikulation/Einschreibung. BEZUG 3 (1) Die vorliegende Verordnung wurde gemäß des Hochschulgesetzes Nummer 2547, Datum , Artikel 14 und gemäß den Richtlinien für die Zulassung Studienbewerber/innen aus dem Ausland verfasst, die in der Generalversammlung der Hochschulen am erlassen wurde. In verschiedenen Versammlungen, wie zuletzt in der Versammlung des Exekutivausschusses der Hochschulen am , wurden in einigen Artikeln Änderungen vorgenommen. DEFINITIONEN 4 (1) Die Abkürzungen/Begriffe in dieser Verordnung bezeichnen folgendes: a) Universität : Türkisch-Deutsche Universität, b) Rektor : Rektor der Türkisch-Deutschen Universität, c) Senat : Senat der Türkisch-Deutschen Universität, d) Kommission : Kommission, die über die Zulassungen der Studienbewerber/innen aus dem Ausland entscheidet, e) GCE AL : Programm in England, das dem Abitur entspricht. GRUNDREGELN 5 (1) Die Grundregeln sind folgende: TEIL 2 GRUNDREGELN a) Die Kontingente für die Bachelor-Studiengänge, die Gebühren, die Termine für die Bewerbung, Entscheidung, Zulassung und Einschreibung werden vom Universitätssenat bestimmt. Die Universität hat die Bestimmungsfreiheit, die angekündigten Kontingente zu besetzen oder nicht zu besetzen. b) Die Informationen zur Bewerbung werden auf der Website der Universität angekündigt. c) Die Studienbewerber/innen können im Rahmen der angekündigten Kontingente nach ihren Studienwünschen in vorgesehener Anzahl und Reihenfolge die Studiengänge auswählen und einen Antrag

2 stellen. Die Studierenden werden entsprechend der Reihenfolge ihrer beantragten Studiengänge nach dem von dem Universitätssenat bestimmten Punktesystem zugelassen. d) Die Anträge werden innerhalb der bestimmten Termine an das Studentensekretariat postalisch, online oder persönlich gestellt. e) Die nationalen oder internationalen Prüfungsnachweise sind zwei Jahre gültig. Die Mindestpunktzahl, die von den jeweiligen Prüfungen erreicht werden soll, wird vom Universitätssenat bestimmt und auf der Homepage der Universität angekündigt. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Studienbewerber/innen können nationale bzw. internationale Prüfungsnachweise und Abschlussnoten herangezogen werden, so wie auch eine Prüfung durchgeführt werden, deren Richtlinien vom Universitätssenat bestimmt wird. f) Die Studierenden aus dem Ausland müssen in jedem Studienjahr die finanziellen Mittel für das Studium und für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes mit einer international anerkannten Bescheinigung nachweisen. g) Die Studierenden, die nach dem Entscheidungsverfahren die Zulassung zur Universität erhalten haben, müssen mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb der angegebenen Immatrikulationstermine sich beim Studiensekretariat einschreiben. h) Die Studienbewerber/innen müssen nachweisen, dass sie ausreichende Türkischkenntnisse (B2) verfügen oder einen Türkischkurs im Ausmaß von min. 700 Stunden besucht haben. Die Studienbewerber/innen, die ihre Türkischkenntnisse nicht mit einer Bescheinigung nachweisen können, müssen die Türkischprüfung vom Sprachenzentrum der Universität ablegen. Diejenigen, die die Prüfung positiv absolvieren, werden Anrecht auf die Immatrikulation haben.. i) Die Kosten im Krankheitsfall sind von der Krankenversicherung, die von den Studierenden aus dem Ausland selbst bezahlt wird, zu begleichen. j) Die Studienbewerber/innen, die ein Angebot auf Zulassung erhalten haben, verlieren den Anspruch auf den Studienplatz, wenn sie innerhalb der angekündigten Immatrikulationsfrist sich nicht einschreiben. k) Wenn nach der Einschreibung festgestellt wird, dass eine von den eingereichten Unterlagen wahrheitswidrig ist, wird der Studierende exmatrikuliert. 2 BEWERBUNG TEIL 3 BEWERBUNG, ZULASSUNG, IMMATRIKULATION 6 (1) Die Bewerbungen der Studienbewerber/innen mit den unten angegebenen Eigenschaften, die ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule in einem Land absolviert haben, in dem Deutsch die Landessprache ist, und die Schulen besucht haben, die von den jeweiligen Staatsbürgern besucht werden, und die nachweisen können, dass sie auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens sind, werden angenommen. a) Unter der Voraussetzung, dass die Bewerber im Abschlussjahr sind bzw. Absolvent/innen sind, werden folgende Bewerbungen angenommen: 1. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die ausländische Staatsbürger sind. 2. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die von Geburt an türkische Staatsbürger waren und die mit der Genehmigung des Innenministeriums zum Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft

3 erhalten haben und diese nachweisen können bzw. die Bescheinigung über die Genehmigung zum Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft, in der die minderjährigen Kinder registriert sind und gemäß des Gesetzes über die türkische Staatsbürgerschaft eine Bescheinigung für die Nutzung der Rechte nachweisen können (das Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit, Nummer 5901, Artikel 7 umfasst folgendes: (1) Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, besitzen von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit. Es ist von Vorteil, wenn die Studienbewerber/innen aus dem Ausland das Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit recherchieren würden). 3. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die als ausländische Staatsangehörige die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben / in so einem Fall die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen. 4. a) Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die türkische Staatsbürger sind und ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule vor dem begonnen und die letzten drei Jahre außer Nordzypern im Ausland absolviert haben (zuzüglich diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule außer Nordzypern im Ausland an türkischen Schulen absolviert haben). b)bewerbungen von Studienbewerber/innen, die türkische Staatsbürger sind und ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule nach dem begonnen und außer Nordzypern im Ausland absolviert haben (zuzüglich diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule außer Nordzypern im Ausland an türkischen Schulen absolviert haben). 5. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die eine Staatsangehörigkeit der Republik Nordzypern besitzen, die ihren Wohnsitz in Nordzypern haben und ihre Schullaufbahn ab der Sekundarschule in Nordzypern absolviert haben und den Prüfungsnachweis GCE AL vorlegen können. Sowie diejenigen, die zwischen an Privatschulen bzw. Gymnasien in anderen Ländern eingeschrieben waren und dort die Schulen besucht haben und den Prüfungsnachweis GCE AL vorlegen oder nachreichen können. b) Bewerbungen von folgenden Studienbewerber/innen werden abgelehnt: 1. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die türkische Staatsangehörige sind und ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule in der Türkei oder in Nordzypern absolviert haben. 2. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die Staatsangehörige der Republik Nordzypern sind (außer diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn an den Sekundarschulen / Gymnasien in Nordzypern absolviert haben und den Prüfungsnachweis GCE AL bescheinigen können, und die, die zwischen an Privatschulen bzw. Gymnasien in anderen Ländern eingeschrieben waren und dort die Schulen besucht haben und den Prüfungsnachweis GCE AL bescheinigen können). 3. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen und von Geburt an türkische Staatsbürger waren, definiert nach Artikel a, Satz 2 (außer diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule außer Nordzypern im Ausland absolviert haben, / die ihre gesamte Schullaufbahn ab der Sekundarschule außer Nordzypern im Ausland an türkischen Schulen absolviert haben). 4. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen und eine davon die Staatsangehörigkeit der Republik Nordzypern ist (außer diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn an den Sekundarschulen / Gymnasien in Nordzypern absolviert haben und den Prüfungsnachweis GCE AL vorlegen können, und die, die zwischen an Privatschulen bzw. Gymnasien in anderen Ländern eingeschrieben waren und dort die Schulen besucht haben und den Prüfungsnachweis GCE AL bescheinigen können). 3

4 5. Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die türkische Staatsbürger sind oder eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzen und von Geburt an türkische Staatsbürger waren, definiert nach Artikel a, Satz 2, und die Schulen, die an die Botschaften in der Türkei angegliedert sind und die Auslandsschulen besucht haben. 4 TEIL 4 BEWERBUNG UND ZULASSUNG FÜR DIE BEWERBUNG ERFORDERLICHE UNTERLAGEN 7 (1) Die erforderlichen Unterlagen für die Bewerbung sind folgende: a) Das von den Studienbewerber/innen ausgefüllte Bewerbungsformular zum Antrag auf Zulassung zum Studium für Studienbewerber/innen aus dem Ausland. b) Auszug aus dem Personenstandsregister von Studienbewerber/innen mit türkischer Staatsangehörigkeit, c) Kopie und beglaubigte Übersetzungen des Reisepasses (Seiten mit Namensangabe und Gültigkeitsdatum des Reisepasses) der Studienbewerber/innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. d) Bei den Bewerbungen von Studienbewerber/innen, die von Geburt an türkische Staatsbürger waren und die die Genehmigung des Innenministeriums zum Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft erhalten haben, und bei Bewerbungen von deren minderjährigen Kindern, die in der Bescheinigung über die Genehmigung zum Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft registriert sind, soll die amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung für die Nutzung der Rechte gemäß des Gesetzes 5901 und die amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises beigefügt werden. e) Bei Bewerbungen von Studienbewerber/innen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die von Geburt an ausländische Staatsbürger waren und später auch die türkische Staatsangehörigkeit angenommen haben, sollen die von den türkischen Auslandsvertretungen amtlich beglaubigten Kopien des Personalausweises als ausländische Staatsangehörige und des Personalausweises als türkische Staatsangehörige, sowie die amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über das Erwerbsdatum der türkischen Staatsangehörigkeit. f) Je nach dem Studiengang, auf den sich die Studienbewerber/innen bewerben, sollen die amtlich beglaubigten Kopien der nationalen / internationalen Prüfungsbescheinigungen beigefügt werden, die die auf der Website der Universität angekündigte Mindestpunktzahl für die jeweiligen Studiengänge nachweisen. g) Von den türkischen Auslandsvertretungen amtlich beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses bzw. des vorläufigen Schulabschlusszeugnisses und dessen amtlich beglaubigte Übersetzung. h) Amtlich beglaubigte Kopie und amtlich beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung über die belegten Fächer, erbrachten Prüfungsleistungen und Durchschnittsnote im Gymnasium, die von der Schulleitung ausgestellt worden ist. i) Amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung für die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusszeugnisses, das im Ausland von den türkischen Auslandsvertretungen, im Inland von den Stellen des Innenministeriums ausgestellt worden ist. Die Studienbewerber/innen, die im Abschlussjahr des Gymnasiums sind und ihre Abschlusszeugnisse noch nicht erworben haben, sollen die von den türkischen Auslandsvertretungen amtlich beglaubigte Kopie und amtlich beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung über die Angaben zum vorgesehenen Abschlussdatum beifügen, die von der Schulleitung ausgestellt wird.

5 j) Amtlich beglaubigte Kopie der Prüfungsbescheinigung für den Sprachnachweis der Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2/C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (außer diejenigen, die ihre gesamte Schullaufbahn in dem Land, in dem Deutsch als Landessprache gilt, und Schulen, die die Staatsbürger des Landes besuchen, erfolgreich abgeschlossen haben) k) Die amtlich beglaubigte Kopie des Sprachnachweises für Türkischkenntnisse auf Niveau B2. l) Nachweis, dass die finanziellen Mittel für die gesamte Studiendauer gesichert sind. m) Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien, die vom Senat der Universität mit Berücksichtigung der Eigenschaften der einzelnen Fakultäten gefordert werden. n) Zwei Passbilder. AUSWAHLVERFAHREN UND VERÖFFENTLICHUNG DER ERGEBNISSE 8 (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt durch die Kommission im Rahmen der Kontingente nach dem Punktesystem, das von dem Universitätssenat bestimmt wird. Das Auswahlverfahren zur Zulassung wird wie folgt durchgeführt: a) Die Entscheidung über die eingegangenen Bewerbungen wird von einer vom Fakultätsrat beauftragten Auswahlkommission für die Studienbewerber/innen aus dem Ausland getroffen in Form von: 1) Zulassung, 2) Ablehnung. b) Die Kommission kann bei der Entscheidung über die Bewerbungen Kriterien wie folgende berücksichtigen: die Erfolgsquoten der Studienbewerber/innen bei nationalen/internationalen Prüfungen, Abschlussnoten, Rangordnung der absolvierten Schule im nationalen/internationalen Kontext. c) Die Entscheidungen der Kommission werden an den zuständigen Fakultätsrat zur Zustimmung vorgelegt. d) Die Entscheidung des zuständigen Fakultätsrats wird die erst nach der Zustimmung des Rektorats endgültig. (2) Die Erfüllung der Bewerbungsvoraussetzungen gewährt keine Berechtigung zur Zulassung zum Studiengang. BESCHEID ÜBER DIE ENTSCHEIDUNG 9 (1) Die Entscheidungen über die Bewerbungen werden auf der Website der Universität veröffentlicht. Die Studienbewerber/innen, die zum Studium zugelassen werden, erhalten einen Zulassungsbescheid. Die Studienbewerber/innen müssen mit diesem Zulassungsbescheid bei den türkischen Botschaften/Konsulaten in ihren Ländern (oder in der Nähe) ein Studentenvisum beantragen. IMMATRIKULATION 10 (1) Die für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen: a) Die Studienbewerber/innen sollen die Unterlagen, die sie bei der Bewerbung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung dem Studentensekretariat vorgelegt haben, im Original vorlegen (außer Reisepass und Personalausweis). Die Studienbewerber/innen müssen ihre Reisepässe und Personalausweise jedoch dabei haben. b) Studentenvisum, das von den türkischen Botschaften bzw. Konsulaten erteilt wurde. Nach den von der Sicherheitsbehörde festgelegten Richtlinien müssen Studienbewerber/innen mit ausländischem Status, die kein Studentenvisum benötigen, diesen Status mit einer amtlichen Bescheinigung nachweisen. c) Die Aufenthaltserlaubnis muss innerhalb eines Monats ab dem Immatrikulationsdatum dem Studentensekretariat vorgelegt werden. 5

6 d) 6 Passbilder im Format von 4,5 x6,0 cm (aufgenommen innerhalb der letzten 6 Monate, frontal, deutlich erkennbar). e) Bankbeleg über die Bezahlung der Studiengebühren. f) Unterzeichneter Nachweis über die Sicherstellung der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts. g) Nachweis der in der Türkei gültigen Krankenversicherung. 6 (2) Bei der Immatrikulation müssen alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Sonst werden die Studienbewerber/innen bedingt zugelassen. LEHRE UND STUDIUM TEIL 5 SONSTIGES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11 (1) Für die Lehre und das Studium der Studierenden aus dem Ausland gelten die Ordnungen, Verordnungen und Senatsbeschlüsse der Türkisch-Deutschen Universität und des Hochschulrats (YÖK). GESETZELÜCKE 12- (1) Für den Angelegenheiten, die sich nicht in dieser Verordnung befinden, gilt die Verordnung des Hochschulrats (YÖK) über die Zulassung der Studierenden aus dem Ausland. INKRAFTTRETEN 13 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Datum ihrer der Verabschiedung durch den Senat in Kraft. DURCHFÜHRUNG 14 (1) Diese Verordnung wird durch den Rektor der Türkisch-Deutschen Universität umgesetzt.

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