Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Futtermittel

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1 Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Futtermittel vom 17. Dezember 2018 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai über die wirtschaftliche Landesversorgung, verordnet: Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Futtermittel: Tarifnummer2 Warenbezeichnung Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: Erbsen (Pisum sativum): 1011 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 1091 andere, zu Futterzwecken Kichererbsen: 2011 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 2091 andere, zu Futterzwecken Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: 3111 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3191 andere, zu Futterzwecken Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): 3211 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3291 andere, zu Futterzwecken Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): 3311 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3391 andere, zu Futterzwecken SR SR Siehe SR Anhang

2 Tarifnummer Warenbezeichnung Bambara-Erdnüsse (Erderbsen) (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea): 3411 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3491 andere, zu Futterzwecken Augenbohnen (Kuhbohnen) (Vigna unguiculata): 3511 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3591 andere, zu Futterzwecken andere: 3911 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 3991 andere, zu Futterzwecken Linsen: 4011 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 4091 andere, zu Futterzwecken Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. majaor) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): 5012 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 5091 andere, zu Futterzwecken Straucherbsen (Cajanus cajan): 6011 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 6091 andere, zu Futterzwecken andere: 9021 ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken 9081 andere, zu Futterzwecken Sojabohnen, auch geschrotet: 9010 zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet: 1040 zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 1051 zu Futterzwecken Sonnenblumensamen, auch geschrotet: ungeschält: 0010 zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 0021 zu Futterzwecken geschält: 0040 zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung 0041 zu Futterzwecken Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, zu Futterzwecken: 1011 Kartoffelprotein 1018 andere 16

3 Tarifnummer Warenbezeichnung Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn oder 2305: 1010 aus Baumwollsamen, zu Futterzwecken 2010 aus Leinsamen, zu Futterzwecken 3010 aus Sonnenblumensamen, zu Futterzwecken aus Rübsen- oder Rapssamen: 4110 mit geringem Gehalt an Erucasäure, zu Futterzwecken 4910 andere, zu Futterzwecken 5010 aus Kokosnüssen oder Kopra, zu Futterzwecken 6010 aus Palmnüssen oder Palmkernen, zu Futterzwecken 9011 aus Maiskeimen, zu Futterzwecken 9021 andere, zu Futterzwecken Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge. Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen. 2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung und informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft. Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen. Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 17

4 2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken. 3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt. 4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist. Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten. Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen Gegen Verfügungen des Fachbereichs Ernährung kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben. Art. 8 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 LVG 4 bestraft. Art. 9 Vollzug Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2019 in Kraft. 17. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann 3 SR SR

5 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer. 19

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