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1 Foto. pixelio.de/rainer Sturm Verkehrsrecht Textsammlung der Gesetze und Verordnungen für den Straßenverkehr Bestell-Nr

2 Inhaltsübersicht Stand: Juni 2015 AETR AltfahrzeugVO Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz selbstständige Kraftfahrer AusnahmeVO StVO StVZO , 2.4 FeV , , Autobahn-RichtgeschwindigkeitsV 1.6 Beförderungsbedingungen Straßenbahn- und Busverkehr Berufskraftfahrer-AusbildungsVO. 8.7 Berufskraftfahrer-QualifikationsG. 8.8 Berufskraftfahrer-QualifikationsVO 8.9 BerufszugangsVO Güterkraftverkehr PBefG BOKraft Bürgerliches Gesetzbuch BundesfernstraßenG BundesfernstraßenkreuzungsV BundesfernstraßenmautG Bundes-Immissionsschutzgesetz BußgeldkatalogV EG-FGV FahrerlaubnisVO Fahrlehrer-AusbildungsO Fahrlehrerausbildungsstätten FahrlehrerG DVO Fahrlehrer-PrüfungsO FahrpersonalG FahrpersonalV Fahrschüler-AusbildungsO Fahrschulen, Ausstattung FahrzeugteileVO Fahrzeug-ZulassungsVO FerienreiseVO FreistellungsVO PBefG Gebührenordnung Straßenverkehr GüKG HaftpflichtversicherungsG ausländischer Kfz und Anhänger Handelsgesetzbuch InfrastrukturabgabenG Kontrollgerät im Straßenverkehr Kontrollgerät im Straßenverkehr KostenVO Güterkraftverkehr KraftfahrsachverständigenG KraftfahrsachverständigenV Kraftfahrt-Bundesamt Kraftfahrthaftpflichtversicherer Kraftfahrtversicherungs- Bedingungen Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsV KraftfahrzeugsteuerG KraftfahrzeugsteuerDV Leichtmofa-AusnahmeVO LKW-Maut-Verordnung MautstreckenausdehnungsVO Merkblatt Winterdienstfahrzeuge Mobilitätshilfenverordnung Nationalitätszeichen internat. Kfz-Verkehr OrdnungswidrigkeitenG PersonenbeförderungsG PflichtversicherungsG Prüfungsrichtlinie Sozialvorschriften im Straßenverkehr Strafgesetzbuch Strafprozeßordnung StraßenverkehrsG StraßenverkehrsO Straßenverkehrs-ZulassungsO Beispielkatalog TechKontroll-VO Übereinkommen Straßenverkehr Unterscheidungszeichen Verwaltungsbezirke Verkehrsunternehmensdatei DVO Verkehrszeichen-Katalog

3 Alphabetisches Inhaltsverzeichnis A AETR Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen AKB Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kfz Altfahrzeug-Verordnung Arbeitszeitgesetz selbstständige Kraftfahrer Ausbildungsordnung Berufskraftfahrer Fahrschüler ausländische Kfz und Kfz-Anhänger, Haftpflichtversicherung Ausstattung von Fahrschulen Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung B Beispielkatalog ( 19 Abs. 2, 3, 4 und 5 StVZO) Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Berufszugangs-Verordnung GBZugV PBZugV Betriebserlaubnis von Fahrzeugen BOKraft Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung Bundesfernstraßengesetz Bundesfernstraßenmautgesetz Bundes-Immissionsschutzgesetz Bußgeldkatalog-Verordnung EL 87 März

4 Alphabetisches Inhaltsverzeichnis E EG-FGV F Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) AusnahmeVO , , Fahrlehrer-Ausbildungsordnung Fahrlehrerausbildungsstätten Fahrlehrergesetz DV (Durchführungsverordnung) Fahrlehrer-Prüfungsordnung Fahrpersonalgesetz Fahrpersonalverordnung Fahrschulen, Ausstattung und Überwachung Fahrschüler-Ausbildungsordnung Fahrzeugteileverordnung Fahrzeug-Zulassungsverordnung Ferienreiseverordnung Freistellungsverordnung Personenbeförderungsgesetz G Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern Güterkraftverkehrsgesetz H Haftpflichtversicherung ausländischer Kfz und Kfz-Anhänger Handelsgesetzbuch (Auszug) I Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) EL 88 Juni 2015

5 Alphabetisches Inhaltsverzeichnis K Katalog der Verkehrszeichen Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO (EU) Nr. 165/2014) Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO EWG 3821/85) Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr Kraftfahrsachverständigengesetz DV Kraftfahrt-Bundesamt Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer (Verzeichnis) Kraftfahrtversicherung, Allgemeine Bedingungen Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung Kraftfahrzeugsteuergesetz DV L Leichtmofa-Ausnahmeverordnung Liste der Nationalitätszeichen LKW-Maut-Verordnung M Mautstreckenausdehnungsverordnung Merkblatt für Winterdienstfahrzeuge Mobilitätshilfenverordnung N Nationalitätszeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr O Ordnungswidrigkeitengesetz (Auszug) P Personenbeförderungsgesetz Berufszugangs-Verordnung Freistellungs-Verordnung Pflichtversicherungsgesetz Prüfungsordnung Fahrlehrer Prüfungsrichtlinie (Führerschein) EL 87 März

6 Alphabetisches Inhaltsverzeichnis S Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) 561/2006) Stichwortverzeichnis vor 1 Strafgesetzbuch (Auszug) Strafprozeßordnung (Auszug) Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrs-Ordnung AusnVO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung AusnVO , 2.4 T TechKontroll-Verordnung U Unterscheidungszeichen Verwaltungsbezirke Übereinkommen über den Straßenverkehr Überwachung und Ausstattung von Fahrschulen V Verkehrsunternehmensdatei Verkehrszeichen, Katalog Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verordnung Verwaltungsbezirke, Unterscheidungszeichen EL 87 März 2015

7 Stichwortverzeichnis A Hinweise zur Benutzung: Fett gedruckte Zahlen bezeichnen die Nummern der Vorschriften, magere Zahlen den bzw. die Paragraphen oder Artikel. Bei Verweisen auf Anlagen wurde die Abkürzung Anl., bei Anhängen die Abkürzung Anh. verwendet. Für Hinweise und Anregungen zum Stichwortverzeichnis sind wir dankbar. A Abbiegen Abblendlicht Scheinwerfer für Abfahrtkontrolle für die Klassen C, C1, D, D1 und T (Anlage 7 Nr FeV) 3.8 Punkt 2.1 Abgase Abgasuntersuchungen , Anl. VIII d Abgasverhalten 2.1 Anl. XXVI (zu 47 Abs. 3 a) Ableitung von Abgasen c Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen Abschleppen von Fahrzeugen a Abstand Abstand zwischen Fahrzeugen 1.9 Art. 13 Achslast , 59 AETR (Europäisches Übereinkommen vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) 8.5, AKB 6.3 Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen c Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 6.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) ff Allradbremse an Anhängern Abs. 9 Satz 6 Altauto-Verordnung (ersetzt durch die Altfahrzeug-Verordnung) 2.9 Altfahrzeug-Verordnung 2.9 Amtliche Kennzeichen Zuteilung Anbaugeräte b Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen Abs. 2, 3, 4 und 5 StVZO (Beispielkatalog) EL 87 März

8 A Stichwortverzeichnis Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle 2.1 Anl. VIII b von Kraftfahrzeugwerkstätten (Sicherheitsprüfung) 2.1 Anl. VIII c von Überwachungsorganisationen 2.1 Anl. VIII b Anfahren Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung ( 17 Abs. 3 bis 5 FeV) Tabelle der Fahraufgaben 3.8 Punkt 1.4 an die Prüfungsfahrt 3.8 Punkt 1.3 an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis an Fahrlehrerausbildungsstätten Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen Anhänger Allradbremse am Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler 1.9 Anh. 5 Bremsen der 1.9 Anh. 5 Bremswirkung am Dauerbremse bei Erkennungsmerkmale im internationalen Verkehr 1.9 Anh. 4 Genehmigung (EG-FGV) 1.13 Kap. 2 Höchstgeschwindigkeit bei a Kennzeichen im internationalen Verkehr 1.9 Anh. 2 Kraftfahrzeuge und ihre 2.1 Mitführen von a technische Anforderungen 1.9 Anh. 5 Unterscheidungskennzeichen im internationalen Verkehr 1.9 Anh. 3 Untersuchung der Zulassungsbedingungen 1.9 Kap. III Zulassungsverfahren 2.1 Anhängerzulassung und Kraftfahrzeuge zum internationalen Verkehr 1.9 Art. 35, 1.9 Anh. 1 Anhängevorrichtungen für leichte Anhänger 1.9 Anh. 5 Anspruch auf Teilbeförderung Ansprüche außervertraglich Anwendung von Seefrachtrecht Arbeiten gefährliche Arbeitnehmer Arbeitszeit der EL 87 März 2015

9 Stichwortverzeichnis A Arbeitsgeräte über 3 t Gesamtgewicht Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer selbstständiger Kraftfahrer 8.10 Arbeitszeitnachweis Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 8.6 Ärztliche Gutachten Außenkanten vorstehende c Außervertragliche Ansprüche Aufbauseminare bei Zuwiderhandlungen in der Probezeit b zum Punktabbau Auflaufbremsen Aufwendungsersatz augenärztliche Untersuchung 2.10 Anl. 6 Ausbildungsbescheinigung gemäß Prüfungsrichtlinie 3.8 Ausbildungsfahrschule a, Ausbildungsfahrzeuge Ausbildungsnachweis für Fahrschüler , Ausbildungsrahmenplan lt. Berkraftf AusbO Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen Ausführungsvorschriften Ausgabe von Kennzeichen b Ausgleichszahlungen a ausländische Fahrerlaubnis 2.10 ausländische Fahrzeuge 11.2 Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit d geräuscharme e Auslandsverkehr 5.1 Ausrüstung Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen b mit Geschwindigkeitsbegrenzern d Ausrüstung und Bespannung Lenkeinrichtung, Ausstattung Richtlinie für Fahrschulen (FahrschAusstRiLi) 3.6 Aussteigen Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen Ausweichen 1.9 Art. 12 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (AutobahnRichtV) 1.6 EL 87 März

10 1.1 11, 12 StVO 11 Besondere Verkehrslagen (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. 12 Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. (3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften 1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, 2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 3. in Kurgebieten und 4. in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von bis Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. (3 b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. 16 EL 79 März 2013

11 StVO (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. VwV zu 12 Halten und Parken Zu Absatz 1 1 Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist. Zu Absatz 3 Nr. 1 2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5-Meter-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein. Zu Absatz 3 a 3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung ausgeht. 4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B. in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht ( 45 Abs. 1). Zu Absatz 4 5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden. 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. EL 79 März

12 StVO Anlage Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen Anlage 1 (zu 40 Absatz 6 und 7) Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu 40 Absatz 6) 1 Zeichen 101 Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen Gefahrstelle 2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts Kreuzung oder Einmündung 3 Zeichen 103 Kurve 4 Zeichen 105 Doppelkurve 5 Zeichen 108 Gefälle EL 79 März

13 1.1 Anlage 2 StVO Anlage 2 (zu 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote 1 Zeichen 201 Andreaskreuz Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug fährt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. 4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. 2 Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. 130 EL 79 März 2013

14 FahrlG Inhalt 3.1 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1543) Inhaltsübersicht Seite Erster Abschnitt. Fahrlehrerlaubnis 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis a 3 a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach 2 a a 3 b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach 2 a Abs. 1 Satz c 4 Fahrlehrerprüfung c 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein d 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis a Befristete Fahrlehrerlaubnis b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung Zweiter Abschnitt. Fahrschulerlaubnis 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.. 12 EL 89 September

15 3.1 Inhalt FahrlG 12 b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz b 12 c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung c 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde c 14 Zweigstellen d 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis d 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs Aufzeichnungen Unterrichtsentgelte Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis a Ausbildungsfahrschule Dritter Abschnitt. Fahrlehrerausbildungsstätte 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung Antrag auf amtliche Anerkennung Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte Aufzeichnungen Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung Vierter Abschnitt. Sondervorschriften 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden.. 23 Fünfter Abschnitt. Seminarerlaubnis 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis) a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik EL 82 Dezember 2013

16 FahrlG Inhalt b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach 31 a Absatz 2 Satz 1 Nummer c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter 31d Evaluierung Sechster Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften 32 Zuständigkeiten Überwachung a Fortbildung Ausnahmen a Kosten Allgemeine Verwaltungsvorschriften Ordnungswidrigkeiten Siebter Abschnitt. Registrierung 37 Registerführung und Registerbehörden Zweck der Registrierung Inhalt der Registrierung Übermittlung der Daten zur Registrierung Übermittlung der Daten aus den Registern Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger Löschung der Daten Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften Achter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften 49 Übergangsregelung Inkrafttreten EL 82 Dezember

17 3.1 1, 2 FahrlG Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt. Fahrlehrerlaubnis 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Erlaubnis nach 9 a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom , S. 18). (2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle 1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A, 2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, 3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE. (3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts. (4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des 30 Abs. 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach 2 a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden. 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 22 Jahre alt ist, 2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, 3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, 4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt; 5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, 6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, 4 EL 80 Juni 2013

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