Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr

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1 Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten. Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation? Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr BKrFQG (BGBl. I vom ) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes BKrFQV (BGBl. I vom ). Das Gesetz und die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenkraftverkehr". Wer ist von der Qualifizierungspflicht betroffen? Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr, d. h. gewerblicher und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE); Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE). Wer ist von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen? Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivilund Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. die in Zusammenhang mit Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes stehen (gem. Begründung zum Gesetz)

2 - 2 Wer muss die Grundqualifikation nachweisen? Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem erworben haben, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis ab dem erworben haben, müssen eine Grundqualifikation/ nachweisen. Wer muss die Grundqualifikation nicht nachweisen? Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem erworben haben die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem erworben haben Diese Fahrer müssen nur eine Weiterbildung besuchen. Diese ist bis spätestens zum für den Personenverkehr und bis spätestens zum für den Güterkraftverkehr nachzuweisen. Voraussetzung ist, dass die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis zwischen dem /2009 und dem /2016 endet. Welche Grundqualifikation kann absolvieren werden? Welche Qualifikation absolviert werden muss, ist insbesondere abhängig vom Alter des Fahrers. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation kann erbracht werden durch: den Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. oder durch Ablegen einer Prüfung Grundqualifikation/ bei der IHK Welche Prüfungen können abgelegt werden? Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die Grundqualifikation und die. Diese Grundarten werden als Regelprüfung und als abgespeckte Prüfungen angeboten. Inhaber von Fachkundenachweisen gem. Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können die sog. Quereinsteiger-Prüfung und Personen, die ihre Qualifikation erweitern möchten, z. B. von C auf D, die sog. Umsteiger-Prüfung, absolvieren.

3 - 3 Wie setzt sich die Prüfung Grundqualifikation zusammen? Die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation erfolgt nur, wenn der Teilnehmer im Besitz eines gültigen Führerscheins für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ist. Ein Vorbereitungslehrgang ist für die Ablegung der Prüfung nicht vorgeschrieben. Die Regelprüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil, der 240 Minuten umfasst, und einem praktischen Prüfungsteil von 210 Minuten. Der theoretische Prüfungsteil besteht aus: - einem Teil mit Multiple-Choice-Fragen (MC) - Fragen mit direkter Antwort - in der Erörterung von Praxissituationen Der praktische Prüfungsteil besteht aus drei Teilen: - einer Fahrprüfung von 120 Minuten - einem praktischen Prüfungsteil (z. B. Sicherheit der Fahrgäste, der Ladung, Einschätzung von Notfällen) von 30 Minuten - Bewältigung von kritischen Situationen (Beherrschung des Fahrzeugs) von höchstens 60 Minuten Wie setzt sich die Prüfung zusammen? Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur, wenn eine anerkannte Schulung besucht wurde, die bei der Regelprüfung 140 Stunden Unterricht umfasst. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil mit einer Prüfungsdauer von 90 Minuten. Der Fragebogen setzt sich aus MC-Fragen und offenen Fragen zusammen. Erweiterung der Qualifikation Personen, die eine Grundqualifikations-Prüfung für Personenverkehr oder Güterkraftverkehr bereits absolviert haben, müssen, um ihre Qualifikation zu erweitern, z. B. von C auf D nur eine Umsteiger- Prüfung absolvieren. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur im Besitz eines gültigen Führerscheins (also keine Prüfung Grundqualifikation) der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder C1, C1E, C, CE sind und diese vor dem erworben haben, so in einem Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Beispiele: Ein Inhaber der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE, die er vor dem 10. September 2009 erworben hat, erwirbt ab dem 10. September 2008 die Klasse D1, D1E, D oder DE Ein Inhaber der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE, die er vor dem erworben hat, erwirbt ab dem 10. September 2009 die Klasse C1, C1E, C oder CE In diesen Fällen gilt, dass eine Prüfung Umsteiger (Grundqualifikation/) ausreichend ist. Gleiches gilt, wenn C- und D-Klassen nach dem 9. September 2008, aber vor dem 10. September 2009 erworben werden. Beispiel: Die Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE wurde am (also nach dem ) erworben, die der Fahrer noch nicht nutzen möchte (anderenfalls wäre Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation notwendig). Die Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE erwirbt er im März 2009 (also vor dem 10. September 2009) und danach möchte der Fahrer die Prüfung Grundqualifikation/ für Personenverkehr ablegen. Auch in diesem Fall kann der Fahrer die Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger ablegen.

4 - 4 Demzufolge berechtigen folgende Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Prüfung Umsteiger zur Erweiterung der Qualifikation Es wurde bereits eine Prüfung Grundqualifikation/ für eine Verkehrsart bestanden. Es liegt ein gültiger Führerschein (ohne Prüfung Grundqualifikation/) einer Fahrerlaubnisklasse D vor und dieser wurde vor dem erworben. Es liegt ein gültiger Führerschein (ohne Prüfung Grundqualifikation/) einer Fahrerlaubnisklassen C vor und dieser wurde vor dem erworben. Es wird eine Fahrerlaubnisklasse D und eine Fahrerlaubnisklasse C im Zeitraum vom bis erworben und die Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation Personenverkehr soll nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis C abgelegt werden. Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig? Die IHKs sind zuständig für die Durchführung der Prüfung, sowohl der theoretischen als auch der praktischen Prüfungsteile. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Alte Fahrerlaubnisklasse 3 Inhaber mit Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 (der Großteil der deutschen Führerscheininhaber) können auf Antrag ihren Führerschein umschreiben lassen und erhalten dann neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE. Mit diesem umgeschriebenen gültigen Führerschein besteht die Berechtigung - bei Erweiterung der Qualifikation auf Personenverkehr - des Ablegens einer Umsteigerprüfung. Was ist eine Weiterbildung? Die Weiterbildung ist in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke aufgeteilt werden. Diese Ausbildungseinheiten müssen mindestens 7 Stunden umfassen. Diese Weiterbildung muss alle 5 Jahre wiederholt werden. Diese Weiterbildungspflicht gilt auch für Personen, die eine Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation oder eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb abgeschlossen haben. Wer ist berechtigt, Schulungen und/oder Weiterbildungsschulungen anzubieten? Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 des Fahrlehrergesetzes, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Erlaubnis bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf, durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen, Staatlich anerkannte Ausbildungsstellen. (Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet der Bezirksregierung Münster sind in einem Merkblatt zusammengestellt aufgaben/organisation/dezernate/dezernat_25/fahrerlaubnis-_und_fahrlehrerrecht/index.html).

5 - 5 Die Anerkennung für die staatlich anzuerkennenden Ausbildungsstätten erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sind noch nicht in allen Bundesländern festgelegt. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Zuständigkeit festgelegt. Für die staatlich anzuerkennenden Ausbildungsstätten für die Schulung und die Weiterbildung sowie für die Überwachung dieser Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen zuständig. Folgende Ansprechpartner wurden uns benannt: Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr Arnsberg Michaela Köster, Tel.: Bezirksregierung Detmold Leopoldstr Detmold RD Martin Gemke, Tel.: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25/Fahrerlaubnisangelegenheiten Cecilienallee Düsseldorf Herr Fritzsche, Tel.: Bezirksregierung Köln Dezernat 25 Blumenthalstr Köln Wolfgang Juris, Tel.: 0221/ , Fax: Bezirksregierung Münster Dezernat 25 Domplatz Münster Frau Schürmann/Frau Ortmann, Tel.: oder 2373, Fax: Die Überwachung der Fahrschulen wurde den Kreisordnungsbehörden übertragen. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen müssen, ist in 7 Abs. 2, BKrFQG und 6 BKrFQV dargestellt. Fahrschulen können, sofern sie eine gültige, nicht ruhende Fahrschulerlaubnis für die Führerscheinklassen CE oder DE besitzen, die entsprechende Ausbildung ohne zusätzliche Anerkennung anbieten. Wo wird die Qualifikation dokumentiert? Grundqualifikation und Weiterbildung werden im Führerschein mit dem Code "95 eingetragen. Der Eintrag ist nur bei Kartenführerscheinen möglich, sodass ein Umtausch alter Führerscheine in neue Kartenführerscheine zwingend ist. Welches Mindestalter muss der Fahrer haben? Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.

6 - 6 Güterkraftverkehr C1/C1E (bis 7,5 zgg) Grundqualifikation oder oder Abschluss Berufskraftfahrer dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf C/CE Grundqualifikation oder Abschluss Berufskraftfahrer dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf Personenverkehr (Linien- und Gelegenheitsverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz) D1/D1E (bis 16 Sitzplätze) D/DE unbeschränkter Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr Linienverkehr bis 50 km Abschluss Berufskraftfahrer Abschluss Berufskraftfahrer dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf unbeschränkter Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr 20 Jahre Abschluss Berufskraftfahrer dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf Grundqualifikation oder Abschluss Berufskraftfahrer dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf 23 Jahre Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für Unternehmen ihres IHK Bezirkes. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl Sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und weitere Informationen zu diesem Thema können Sie sich wenden an: Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Sentmaringer Weg Münster Ansprechpartnerin: Beate Schleicher Telefon Telefax Stand: Oktober 2008

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