Qualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-, Werk- und Personenverkehr nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
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- Sabine Schumacher
- vor 8 Jahren
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1 Qualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-, Werk- und Personenverkehr nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 1. Einführung 2. Betroffener Personenkreis 3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung 4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation 5. Mindestalter 6. Weiterbildung 7. Dokumentation der Qualifikation 8. Anerkannte Ausbildungsstätten 9. Fördermöglichkeiten 1. Einführung Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vor. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. Die Umsetzung der Vorgaben der EU erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird dieses durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006, die ebenfalls am 1. Oktober 2006 in Kraft trat. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Kassel unter: - Starthilfe/Unternehmensförderung Branchen Verkehr EU-Berufskraftfahrer Darüber hinaus gibt es Zuständigkeitsverordnungen der Länder. In Hessen ist darin die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und deren Überwachung bis hin zur Entziehung der Anerkennung geregelt. Die Durchführung der Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern in Satzungen festgelegt und in Prüfungsrichtlinien näher bestimmt
2 2. Betroffener Personenkreis Anwendungsbereich des BKrFQG Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen: Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zgg im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) durchführen, müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung. (Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen fallen z.b. Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, den Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt; auch Fahrerinnen und Fahrer, die ausschließlich Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit. Grundsätzlich gewerblich sind dagegen Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen.) Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommene Fahrten Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet ( 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG), die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivilund Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen ( 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG), die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden ( 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG), die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden ( 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG)(Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die
3 Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen bzw. es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen), die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden ( 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG), die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind ( 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG), zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ( 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätig des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen: - Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch? (unter die Handwerkerregelung fallen z.b. Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern für Anlieferungsfahrten, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt) - Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich? (z.b. Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?) Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen: - eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc. - der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (z.b. Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (s.o.)) die Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (Begründung zu 1 Abs. 1 BKrFQG-E, BT-Drucksache 16/1365, S. 11). Danach ist auch die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer ( 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen von Maschinenringen ( 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG) von den Anforderungen nach BKrFQG befreit. 3. Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) bzw. für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat:
4 Seit dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und ab dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE) ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben (vgl. hierzu Punkt 4). Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht (vgl. hierzu Punkt 6). Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung für "Neueinsteiger" (Fahrerlaubniserwerber) für "Besitzständler" (Fahrerlaubnisinhaber) Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen... D1, D1E, D, DE C1, C1E, C, CE D1, D1E, D, DE oder gleichwertige Klasse C1, C1E, C, CE oder gleichwertige Klasse nach dem nach dem vor dem vor dem Grundqualifikation keine Verpflichtung zur Grundqualifikation (Besitzstandsregelung des 3 BKrFQG) + Weiterbildung Weiterbildung 4. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation. a) Grundqualifikation Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
5 1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst: eine theoretische Prüfung von 240 Minuten, bestehend aus: Multiple-Choice-Fragen Fragen mit direkter Antwort einer Erörterung von Praxissituationen und eine praktische Prüfung von 210 Minuten, bestehend aus: Fahrprüfung 120 Minuten praktischer Prüfungsteil 30 Minuten Prüfung kritischer Fahrsituationen maximal 60 Minuten Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Erforderlich zur Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden. Die Prüfungssprache ist deutsch. Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). b) Beschleunigte Grundqualifikation Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. Die Prüfungssprache ist deutsch.
6 Erwerb der Grundqualifikation ( 4 BKrFQG) Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung sowie gleichgestellte Abschlüsse ( 4 Abs. 1 BKrFQG) beschleunigte Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) theoretische + praktische IHK-Prüfung Grundqualifikation Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen - Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin - Fachkraft im Fahrbetrieb Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstättetheoretische + IHK-Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Kassel unter: - Starthilfe/Unternehmensförderung Branchen Verkehr EU-Berufskraftfahrer 5. Mindestalter Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab. Genaue Angaben zum jeweiligen Alter entnehmen Sie finden Sie in den auf unserer Webseite bereitgestellten Informationen.. Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10. September 2008 bzw. 10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen ( 2 Abs. 6 BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste - z.b. bei Nichtbestehen der Prüfung - würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt. 6. Weiterbildung Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 bzw. dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer
7 Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch Übergangspuffer eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 beziehungsweise 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw abschließen. Voraussetzung für eine Überschreitung der gesetzlichen Regelfristen ist, dass die Gültigkeit der Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2013/2014 und dem 9. September 2015/2016 endet. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen - oder auch auf sieben Jahre strecken. Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Dabei soll es zulässig sein, dass ein 7-Stunden- Einzelblock" gesplittet wird. Allerdings nur, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (z. B. Freitag Nachmittag und der folgende Samstag Vormittag). Die Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsblöcken kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. 7. Dokumentation der Qualifikation Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mit der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode 95" eingeführt worden: 95 Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum TT.MM.JJJJ erfüllt. In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: ). 8. Anerkannte Ausbildungsstätten Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach Paragraf 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
8 Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach Paragraf 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen, Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, Diese Ausbildungsbetrieb benötigen eine Bescheinigung der IHK über eine aktive Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) um nach EU-Berufskraftfahrer- Richtlinie ausbilden zu dürfen. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach Paragraf 58 oder Paragraf 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen und anerkannte staatliche Ausbildungsstellen. Fahrschulen sollen Schulungen nur in ihren durch die Fahrschulerlaubnis umfassten Räumlichkeiten durchführen dürfen. Wollen sie fremde Schulungsräume nutzen (z. B. für Inhouse-Schulungen), so bedürfen diese einer besonderen Genehmigung der zuständigen Anerkennungsbehörde. Darüber hinaus können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu 7 Absatz 2 BKrFQG). 9. Fördermöglichkeiten Zur Zeit können unter bestimmten Voraussetzungen betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) im Rahmen des Förderprogramms Aus- und Weiterbildung mit Zuschüssen unterstützt werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BAG. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Kassel unter: - Starthilfe/Unternehmensförderung Branchen Verkehr EU-Berufskraftfahrer Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer Kassel Dieter Lehmann Tel.: Fax: lehmann@kassel.ihk.de
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