Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

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1 Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter: Fahrerlaubnisklasse Mindestalter bei Grundqualifikation (Voraussetzung Fahrerlaubnis) Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation D/DE 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre D1/D1E (bis 16 Sitzplätze) 21 Jahre 21 Jahre 2 Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger 2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung) Die uneingeschränkte Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine über eine Grundqualifikation für Güterkraftverkehr. 2.2 Quereinsteiger Die Grundqualifikation Quereinsteiger bzw. beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und IHK Region Stuttgart (Seite 1 von 8)

2 Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden. 2.3 Umsteiger Die Grundqualifikation Umsteiger bzw. beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger können die Fahrer ablegen, die bereits eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr besitzen. 3 sumfang steile Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung theoretische praktische Quereinsteiger theoretische praktische Umsteiger theoretische praktische Fahrprüfung praktische Bewältigung kritischer Situationen Insgesamt Fahrprüfung praktische Bewältigung kritischer Situationen Insgesamt Fahrprüfung praktische Bewältigung kritischer Situationen Insgesamt 240 Min. 90 Min. 120 Min. 30 Min. max. 60 Min. 210 Min. 170 Min. 60 Min. 120 Min. 30 Min. max. 60 Min. 210 Min. 110 Min. 45 Min. 60 Min. 30 Min. max. 30 Min. 120 Min. 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur je nach sart: IHK Region Stuttgart (Seite 2 von 8)

3 4.1 Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer beschleunigte Grundqualifikation ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Original des Schulungsnachweises Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis über eine bereits abgelegte gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz. Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die ablegt werden soll Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl 95 bei Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE eingetragen ist) Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Straßengüterverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die ablegt werden soll Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus) 4.2 Grundqualifikation IHK Region Stuttgart (Seite 3 von 8)

4 4.2.1 Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Grundqualifikation ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse. Gültiger Führerschein Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Grundqualifikation Umsteiger ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Gültiger Führerschein Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Grundqualifikation Quereinsteiger ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Gültiger Führerschein Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus) Die praktische Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom steilnehmer/der steilnehmerin gestellten sfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der benötigen wir die technischen Angaben des sfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische einplanen! 5 Übersicht über die sgebühren Die sgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze: IHK Region Stuttgart (Seite 4 von 8)

5 5.1 Grundqualifikation Grundqualifikation (theoretische und praktische ) Gesamtprüfung Gesamtprüfung Quereinsteiger Gesamtprüfung Umsteiger 950 Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation Theoretische 190 Theoretische Quereinsteiger 170 Theoretische Umsteiger 150 Praktische Praktische Quereinsteiger Praktische Umsteiger Beschleunigte Grundqualifikation Theoretische 100 Theoretische Quereinsteiger 90 Theoretische Umsteiger 90 Über die sgebühr erhält der steilnehmer/die steilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten. 5.3 Rücktritt von einer Die sgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer theoretischen nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 Prozent der vollen Gebühr. Die sgebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer praktischen nach IHK Region Stuttgart (Seite 5 von 8)

6 Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem stermin (einschließlich), auf 20 Prozent der vollen Gebühr. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt wird die volle Gebühr fällig. 5.4 Keine sgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine sgebühr erhoben. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der wegen Krankheit nicht möglich war oder nach Beginn eines steils abgebrochen wurde, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am stag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur sfähigkeit einzufordern. 6 Anmeldung zur Für die melden Sie sich bitte schriftlich an. Ein Anmeldeformular sowie die Terminliste liegen bei. Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für steilnehmer/steilnehmerinnen, die eine der beschleunigten Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart (Landeshauptstadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg oder Rems-Murr- Kreis) haben oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart liegt; eine der Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee haben oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz in der Region Stuttgart oder in den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken oder Hochrhein-Bodensee liegt. Bitte beachten Sie, dass die der Grundqualifikation auch für steilnehmer/steilnehmerinnen aus den IHK-Bezirken Heilbronn-Franken und Hochrhein- Bodensee im IHK-Bezirk Stuttgart stattfindet. Die Industrie- und Handelskammern Heilbronn-Franken und Hochrhein-Bodensee haben ihre Zuständigkeit für diese en auf die IHK Region Stuttgart übertragen. IHK Region Stuttgart (Seite 6 von 8)

7 Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur erfolgt zwei Wochen vor dem stermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK. Mehr zum Thema: Qualifizierung des Fahrpersonals nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Dokument-Nr ) sanmeldung für angehende Busfahrer (Dokument-Nr ) Downloads: Die Berufskraftfahrerrichtlinie 2003/59/EG (Dokument-Nr ) (PDF, 188 KB) Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) (Dokument-Nr ) (PDF, 16 KB) Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) (Dokument-Nr ) (PDF, 80 KB) Gemeinsame Richtlinien zur sdurchführung (Dokument-Nr ) (PDF, 269 KB) Musterprüfung beschl. Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr ) (PDF, 115 KB) Musterprüfung Grundqualifikation Personenverkehr (Dokument-Nr ) (PDF, 171 KB) Ansprechpartner: IHK Region Stuttgart Jörg Schneider Tel.: Fax: joerg.schneider Bezirkskammer Böblingen Tilo Ambacher Tel.: Fax: tilo.ambacher.bb Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen Hubert Greiner Tel.: Fax: hubert.greiner.esnt Bezirkskammer Göppingen IHK Region Stuttgart (Seite 7 von 8)

8 Helga Knabe Tel.: Fax: helga.knabe.gp Bezirkskammer Ludwigsburg Reiner Boucsein Tel.: Fax: reiner.boucsein.lb Bezirkskammer Rems-Murr Oliver Kettner Tel.: Fax: oliver.kettner.wn Dokument-Nummer: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen, auch zu Datenschutz und Haftung, finden Sie im Impressum. IHK Region Stuttgart (Seite 8 von 8)

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