Merk blatt. Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

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1 Stand: September 2016 Merk blatt Prüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter: Fahrerlaubnisklasse Mindestalter bei Grundqualifikation (Voraussetzung Fahrerlaubnis Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation D/DE 21 Jahre 21 Jahre, (Linienverkehr bis 50 km), 23 Jahre 21 Jahre 21 Jahre D1/D1 E (bis 16 Sitzplätze) 2 Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger 2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung) Die uneingeschränkte Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. 2.2 Quereinsteiger Die Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger bzw. beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus), nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden. 2.3 Umsteiger Die Prüfung Grundqualifikation Umsteiger bzw. beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger können die Fahrer ablegen, die bereits eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr besitzen. Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

2 3 Prüfungsumfang Prüfungsteile Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung theoretische Prüfung praktische Prüfung 240 Min. Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min. 90 Min. Quereinsteiger Insgesamt 210 Min. theoretische Prüfung praktische Prüfung Umsteiger theoretische Prüfung praktische Prüfung 170 Min. Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen Insgesamt max. 60 Min. 120 Min. 110 Min. Fahrprüfung 60 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen Insgesamt max. 30 Min. 120 Min. 60 Min. 45 Min. 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart: 4.1 Beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung. Original des Schulungsnachweises Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

3 4.1.2 Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz. Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl 95 bei Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE eingetragen ist) Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Straßengüterverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxenund Mietwagenverkehr (Omnibus) 4.2 Grundqualifikation Regelprüfung Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung Grundqualifikation ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse. Gültiger Führerschein Umsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung Grundqualifikation Umsteiger ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz. Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

4 Gültiger Führerschein Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Quereinsteiger Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger ist die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Gültiger Führerschein Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxenund Mietwagenverkehr (Omnibus) Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteinehmer/von der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs. Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen! 5 Übersicht über die Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Aktuell gelten folgende Gebührensätze: 5.1 Grundqualifikation Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation gem. 1Abs. 2 der BKrFQV 210,- Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation gem. 1Abs. 2 der BKrFQV 1.080,- Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. 1Abs. 3 der BKrFQV 200,- Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. 1Abs. 3 der BKrFQV 1.080,- Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Umsteiger gem. 3 der BKrFQV 190,- Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

5 Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Umsteiger gem. 3 der BKrFQV 800,- 5.2 Beschleunigte Grundqualifikation Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation gem. 2 Abs. 4 der BKrFQV 120,- Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. 2 Abs. 7 der BKrFQV 110,- Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger gem. 3 der BKrFQV 100,- Ersatzbescheinigung Erstellung einer Ersatzbescheinigung 36,- Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten. 5.3 Rücktritt von einer Prüfung Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, bei weniger als 14 Tagen vor dem Prüfungstermin auf 50% der vollen Gebühr 5.4 Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war oder nach Beginn eines Prüfungsteils abgebrochen wurde, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern. Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

6 Merk blatt 6 Anmeldung zur Prüfung Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an. Die IHK Kassel-Marburg ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Kammerbezirk der IHK Kassel-Marburg (Kassel Stadt und Land, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg, Marburg, Schwalm-Eder-Kreis) haben. oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg liegt; eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen und ihren ordentlichen Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg haben oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist ( 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg liegt. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung zur Prüfung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte Ihre IHK. Weitere Informationen zum Thema EU-Berufskraftfahrer-Qualifikation erhalten Sie auf unserer Homepage unter: Ansprechpartner: IHK Kassel-Marburg: Axel Eisenträger, Tel.: , Fax: , eisentraeger@kassel.ihk.de Carmen Schlieckmann, Tel , Fax , schlieckmann@kassel.ihk.de Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße Kassel

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