Beispiels- BERICHT. die Prüfung des Finanzanlagenvermittlers. i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO. Finhans Dealer D-X-149-8QGY-99. über.
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- Linus Steinmann
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1 Beispiels- BERICHT über die Prüfung des Finanzanlagenvermittlers i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO für Finhans Dealer Schach-Matt-Str Daxen D-X-149-8QGY-99 nach 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2016
2 A Prüfungsauftrag und Durchführung der Prüfung...3 I. Prüfungsauftrag... 3 II. Durchführung der Prüfung... 3 B Rechtliche Verhältnisse...3 I. Angaben zum Unternehmen... 3 II. Darstellung der erteilten Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO... 4 C Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte...4 D Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der FinVermV...4 I. Organisatorische Vorkehrungen... 4 a) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 22 und 23 FinVermV)... 4 b) Einsatz von Beschäftigten ( 19 FinVermV)... 5 II. Informationspflichten ( 12, 12a, 13 und 14 FinVermV)... 5 a) Statusbezogene Informationen nach 12 und 12a FinVermV... 5 b) Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte einschließlich der wesentlichen Anlegerinformationen nach 13 Abs. 5 FinVermV... 5 c) Informationspflichten Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung nach 14 FinVermV... 6 III. Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV)... 7 a) Geeignetheitstest bei Anlageberatung ( 16 Abs. 1 und 3 FinVermV)... 7 b) Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung ( 16 Abs. 2 FinVermV)... 7 c) Durchführung der Geeignetheitsprüfung ( 16 Abs. 3 FinVermV)... 7 d) Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben ( 16 Abs. 4 FinVermV)... 8 e) Beratungsfreie Vermittlung (Execution only) ( 16 Abs. 5 FinVermV)... 8 IV. Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung ( 15 und 18 FinVermV)... 8 a) Bereitstellung des Informationsblatts ( 15 FinVermV)... 8 b) Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV)... 8 V. Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV )... 8 VI. Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern ( 20 FinVermV)... 9 VII. Anzeigepflicht ( 21 FinVermV)... 9 E Von der Aufsichtsbehörde angesprochene Sachverhalte aus dem letzten Prüfungsbericht...9 F Prüfungsvermerk...9 Anlage Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Stand vom 1. Januar
3 A Prüfungsauftrag und Durchführung der Prüfung I. Prüfungsauftrag Herr Finhans Dealer, Inhaber des Geschäfts, (im Folgenden auch Gewerbetreibender genannt) hat mich beauftragt, die Prüfung der Einhaltung der sich aus den 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für das Kalenderjahr 2016 durchzuführen und über das Prüfungsergebnis schriftlich Bericht zu erstatten. Der Auftrag ist darauf gerichtet, den Gewerbetreibenden in Anwendung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) nach 24 FinVermV zu prüfen. Die Prüfung wurde unter Anwendung des IDW PS 840 durchgeführt. In Einklang mit 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung führe ich diese Prüfung unabhängig durch und bin somit nicht befangen i.s.d. 24 Abs. 5 FinVermV. Für die Durchführung des Prüfungsauftrags und meine Verantwortlichkeit sind - auch im Verhältnis zu Dritten - die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 maßgebend, die diesem Bericht als Anlage beigefügt sind. In Ergänzung ist Frankfurt am Main als Erfüllungsort vereinbart worden. II. Durchführung der Prüfung Die Prüfung habe ich anhand der angeforderten und vorgelegten Dokumente sowie von Befragungen durchgeführt. Die Prüfung wurde in Übereinstimmung mit den berufsüblichen Prüfungshandlungen, insbesondere mit dem IDW PS 840, stichprobenweise durchgeführt. In die Stichprobe gelangten 7,25% der durchgeführten Vermittlungen. Die Stichprobe erfolgte durch eine bewusste, nach Risikogesichtspunkten bestimmte Auswahl in Anlehnung an den IDW Prüfungsstandard 310. Verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten gem. 11 bis 23 FinVermV ist der Inhaber. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mir durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Einhaltung der vorgenannten Pflichten abzugeben. Herr Finhans Dealer erteilte alle von mir erbetenen Aufklärungen und Nachweise und bestätigte mir deren Vollständigkeit in einer Erklärung in Textform. B Rechtliche Verhältnisse I. Angaben zum Unternehmen Name oder Firma Rechtsform Gegenstand des Unternehmens Vermittlerregister-Nr. Vertreter / Geschäftsleiter Registerbehörde Erlaubnisbehörde Finhans Dealer nicht eingetragener Einzelkaufmann Anlagenvermittlung D-X-149-8QGY-99 Finhans Dealer Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern IHK für Mün chen und Ober bay ern 3
4 II. Darstellung der erteilten Erlaubnis nach 34f Abs. 1 GewO Der Gewerbetreibende ist Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f Abs. 1 GewO. Die dazu erteilte Erlaubnis umfasst folgende Dienstleistungen: gem. 34 f Abs. 1 die Vermittlung von ( =zutreffend) Nr. 1: Öffentlich angebotene Anteile an offenen Fonds Nr. 2: Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds Nr. 3: Vermögensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Die Erlaubnis ist gem. 20 FinVermV dahingehend beschränkt, dass der Gewerbetreibende nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Gewerbetreibende betreibt die Anlagenvermittlung. Der Gewerbetreibende fällt unter die Bereichsausnahme des 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG, weil die Vertragspartner des Anlegers einer der in 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmenskategorie angehören. Neben der Erlaubnis nach 34f GewO besitzt Finhans Dealer keine weitere Erlaubnis. Der Gewerbetreibende ist kein gebundener Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG. C Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte Die Anlagenvermittlung bezieht sich nur auf die in 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO genannten Finanzanlagen. Folgende Produkte wurden vermittelt: Offene Investmentfonds Insgesamt wurde mit den gem. 34 f GewO erlaubnispflichtigen Geschäfte 22 T Umsatz erzielt. Der Gesamtumsatz betrug 54 T. D Berichterstattung über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungshandlungen zu den einzelnen Vorschriften der FinVermV I. Organisatorische Vorkehrungen a) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 22 und 23 FinVermV) Die nach 22 und 23 FinVermV einzuhaltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wurden nach Angaben des Gewerbetreibenden eingehalten. Folgende Aufzeichnungen hat der Gewerbetreibende geführt und fristgemäß aufbewahrt: der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers, der Nachweis, dass die in den 12, oder 12a und den 13, 15 und 17 FinVermV genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, der Nachweis, dass die in 16 Absatz 1 FinVermV genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde, brauchte nicht erbracht zu werden, da nur Anlagenvermittlung durchgeführt wurde, der Nachweis, dass die in 16 Absatz 2 Satz 1 FinVermV genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden, sowie 4
5 der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach 18 FinVermV und seine Aushändigung an den Anleger brauchte nicht erbracht zu werden, da nur Anlagenvermittlung durchgeführt wurde.. Meine Stichprobe hat keine Beanstandungen ergeben. Nach meinen Feststellungen wurden die Bestimmungen der 22 und 23 FinVermV eingehalten. b) Einsatz von Beschäftigten ( 19 FinVermV) Zum Prüfungsstichtag hat der Gewerbetreibende keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, die mit der Finanzanlagenvermittlung betraut waren. II. Informationspflichten ( 12, 12a, 13 und 14 FinVermV) a) Statusbezogene Informationen nach 12 und 12a FinVermV Nachfolgende Informationen hat der Gewerbetreibende durch Übergabe eines Informationsblattes in Textform an seine Kunden sowie durch Angaben auf der Internetseite mitgeteilt: Informationen über den Gewerbetreibenden wie Name und Firma, Adress- und Kontaktdaten erteilte Erlaubnis Eintrag im Finanzvermittlerregister einschließlich Registrierungsnummer und deren Nachprüfbarkeit Angaben zu den Emittenten der Produkte zu denen eine Vermittlung stattfindet Name und Anschrift der Erlaubnisbehörde die Information, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit gem. 34f GewO Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen. Die Angaben habe ich eingesehen, ebenso stichprobenweise die Bestätigung durch Unterschrift der Anleger, die Informationen rechtzeitig erhalten zu haben. Die Informationen werden den Kunden in Textform vor Vertragsabschluss bzw. rechtzeitig vor eventuellen Änderungen zur Verfügung gestellt. b) Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte einschließlich der wesentlichen Anlegerinformationen nach 13 Abs. 5 FinVermV Anhand eines von mir ausgewählten Anlageprodukts habe ich die Verpflichtungen des 13 FinVermV geprüft. Beispielhaft habe ich folgendes Produkt untersucht: Global Finance Heros HighTec Fonds IIIa Die Verpflichtung gem. 13 FinVermV hat der Gewerbetreibende durch Aushändigung in Textformeines Informationsblatts "Die Private Capital Police im Überblick" erfüllt. Das Informationsblatt enthält Angaben zu: Produktart Versicherer Fondsmanagement Anlagesummen Informationen zu Zuzahlungen, Teilauszahlungen / Entnahmemöglichkeit Ablaufoptionen Kosten Risiken Das entsprechende Informationsblatt wurde dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts bereitgestellt. Art und Umfang der Risiken der Finanzanlagen wurden verständlich dargestellt, so dass der Anleger auf der Grundlage dieses Informationsblattes seine Anlageentscheidung treffen konnte. 5
6 Als Risiken werden genannt: Kursrisiko Liquiditätsrisiko Währungsrisiko Verlustrisiko Die einzelnen Risiken werden inhaltlich in einer verständlichen Art und Weise aufbereitet. Zur weiteren Ausführung der Risiken wird auf das Verkaufsprospekt, Abschnitt Risiken hingewiesen. Das Informationsblatt beschreibt nach meiner Einschätzung die Risiken übersichtlich und ausreichend detailliert. Die Inhalte des 13 Abs. 2 FinVermV werden soweit zutreffend eingehalten. Kosten und Nebenkosten Die Ausführungen zu Kosten und Nebenkosten im Verkaufsprospekt enthalten folgendes: Abschluss- und Vertriebskosten: 6,85 % Mit der Kapitalanlage verbundene Fondskosten: 1,95 % p.a. Ausgabeaufschlag bei Fondskäufen: 5 % Einmalige Einrichtungsgebühr, jährliche Policengebühr und Vorfinanzierungskosten werden in den Vertragsunterlagen festgelegt Interessenskonflikte Über Interessenskonflikte wurde nichts ausgesagt. Eine Negativanzeige ist nicht erforderlich. Gesamtaussage zu 13 Abs. 5 FinVermV Das Informationsblatt enthält die in 13 FinVermV geforderten Angaben hinsichtlich Risiken und Kosten. c) Informationspflichten Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung nach 14 FinVermV Der Gewerbetreibende verwendet Werbemittel der Vertriebspartner und Produktgeber. Neue Kunden werden aufgrund persönlicher Kontakte des Gewerbetreibenden, über die Internetseite und deren Kontaktmöglichkeiten sowie durch Empfehlungen bereits bestehender Kunden gewonnen. Der Gewerbetreibende betreibt unter der Domain eine Internetseite und nutzt diese als Werbemöglichkeit. Darüber hinaus erfolgt keine aktive Werbung. Die sonstigen eingesetzten Werbemittel wurden mir vorgelegt und habe ich im Internet eingesehen. Dazu zählen insbesondere die Produktinformationsblätter. Diese erfüllen nachfolgende Anforderungen des 4 Abs. 2 bis 9 WpDVerOV (angekreuzt): 6
7 Die Werbung enthält nicht nur Vorteile des vermittelten Fonds bzw. der vermittelten Vermögensanlage. Auf damit etwaige einhergehende Risiken wird eindeutig verwiesen. Wichtige Aussagen oder Warnungen sind nicht unverständlich und auch nicht abgeschwächt dargestellt. Sofern im Rahmen der Informationen Fonds oder Vermögensanlagen verglichen werden, ist der Vergleich aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen. Die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothesen sind angegeben worden. Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines Fonds oder einer Vermögensanlage stehen nicht im Vordergrund der Information. Sie enthalten geeignete Angaben zur Wertentwicklung, die sich auf die unmittelbar vorausgegangenen fünf Jahre beziehen, in denen der Fonds oder die Vermögensanlage angeboten wird. Die nach 4 Abs. 4 bis 6 WpDVerOV dargestellten Wertentwicklungen enthalten jeweils deutliche Hinweise, auf welchen Zeitraum sich die Angaben beziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind. Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung enthalten einen deutlichen Hinweis, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann. Informationen im Zusammenhang mit einer Werbemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stellt. Soweit verwendet, sind sämtliche Werbemitteilungen und Werbemittel nach meiner Einschätzung redlich, eindeutig, enthalten keine irreführenden Informationen und Werbung. III. Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) a) Geeignetheitstest bei Anlageberatung ( 16 Abs. 1 und 3 FinVermV) Der Gewerbetreibende betreibt nur die Anlagenvermittlung. Ein Geeignetheitstest war nicht durchzuführen. b) Angemessenheitstest bei Anlagevermittlung ( 16 Abs. 2 FinVermV) Der Angemessenheitstest stellt die Grundlage für die Auswahl der zu vermittelnden Finanzanlagen dar, die den Anlagezielen, finanziell tragbaren Anlagerisiken und dem persönlichen Verständnishorizont der Kunden zu entsprechen haben. Die Angemessenheit beurteilt sich insbesondere danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Nach meinen Feststellungen wird der Angemessenheitstest ordentlich durchgeführt und schriftlich dokumentiert. c) Durchführung der Angemessenheitsprüfung ( 16 Abs. 2 FinVermV) Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch die Verwendung eines einheitlichen und standardisierten Formulars. Die Angemessenheit wird anhand der nachfolgenden Kriterien überprüft: Abfrage des bisherigen Anlageverhaltens Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit bestimmten Anlageprodukten, Aufklärung über Risiken Risikobereitschaft des Anlegers 7
8 o Im Rahmen des Angemessenheitsstests wurden Erfahrungen abgefragt, inwieweit die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilt werden können. Zeithorizont Nach meinen Feststellungen werden die Anforderungen des 16 Abs. 2 FinVermV eingehalten. d) Verbot der Verleitung zum Unterlassen von Angaben ( 16 Abs. 4 FinVermV) Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach 16 Absätze 1 bis 3 zurückzuhalten. Im Rahmen meiner Prüfung konnte ich keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine unzulässige Verleitung zum Unterlassen von Angaben sprechen würden. e) Beratungsfreie Vermittlung (Execution only) ( 16 Abs. 5 FinVermV) In die Stichprobe gelangte keine beratungsfreie Vermittlung im Sinne des 16 Abs. 5 FinVermV. IV. Pflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung ( 15 und 18 FinVermV) a) Bereitstellung des Informationsblatts ( 15 FinVermV) Eine Erlaubnis gem. 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO liegt nicht vor. Nach meiner Feststellung wurden auch keine Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG vermittelt. b) Anfertigung eines Beratungsprotokolls ( 18 FinVermV) Der Gewerbetreibende betreibt innerhalb der gem. 34f GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Anlagenvermittlung. Ein Beratungsprotokoll war nicht zu führen. V. Offenlegung von Zuwendungen ( 17 FinVermV ) Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind. Dies gilt nicht, wenn 1. der Gewerbetreibende Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder ggf. die Berechnungsart in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, 2. die Zuwendung der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegensteht. Der Gewerbetreibende hat die erhaltenen Zuwendungen Angabe gemäß im Rahmen des Verkaufsgesprächs offengelegt und in der Vermittlungsdokumentation festgehalten. Insbesondere wird dargestellt, in welcher Höhe Provisionen vereinnahmt werden. Die Kunden haben bestätigt, ausreichend über die Zuwendungen i.s.d. 17 Abs. 1 S. 1 FinVermV informiert worden zu sein. Nach meiner Einschätzung sind die Zuwendungen in zutreffender Weise offengelegt worden. 8
9 VI. Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern ( 20 FinVermV) Die Erlaubnis ist gem. 20 FinVermV dahingehend beschränkt, dass der Gewerbetreibende nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Gewerbetreibende hat Angabe gemäß sich selbst oder einer anderen juristischen bzw. natürlichen Person kein Eigentum oder Besitz von Geldern und Anlagen von Anlegern verschafft. Nach Durchsicht der Vermittlungsdokumentation, insbesondere den Vereinbarungen des Anlegers mit der Depotbank, kann folgendes festgestellt werden: Nach den mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen und von den Kunden erteilten Vollmachten ist Vorsorge getroffen, dass sich der Gewerbetreibende oder ein Mitarbeiter bei der Erbringung der Beratung bzw. Vermittlung von Finanzanlagen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen der Anleger verschaffen können. Die Prüfung hat sich nur auf den Bereich der Tätigkeit des 34f GewO erstreckt, nicht jedoch auf den Geschäftsbereich gem. 34d bzw. 34e GewO. VII. Anzeigepflicht ( 21 FinVermV) Finhans Dealer leitet den Betrieb selbst. Zweigstellen oder Zweigniederlassungen sind nicht vorhanden. Eine Anzeigenpflicht gem. 21 FinVermV liegt nicht vor. E Von der Aufsichtsbehörde angesprochene Sachverhalte aus dem letzten Prüfungsbericht Nach Auskunft des Gewerbetreibenden handelt es sich um eine erstmalige Prüfung. F Prüfungsvermerk Bei meiner pflichtmäßigen Prüfung nach 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2016 habe ich auf der Grundlage der durchgeführten und dargestellten Prüfungshandlungen keine Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Einhaltung der sich aus den 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen festgestellt. Frankfurt am Main, 11. September 2017 Name (Steuerberater Wirtschaftsprüfer) 9
10 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2017 Anlage
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