Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung

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1 Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung Geeignetheitsprüfung WpHG-Fragen 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen 2. Anlageziele: Anlagedauer, Risikobereitschaft, Anlagezweck 3. Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden: - Erfahrungen mit Wertpapieren - Art, Umfang, Häufigkeit von Wertpapiergeschäften - Ausbildung, Beruf 1. Anlass des Gesprächs 2. Dauer des Gesprächs 3. Persönliche Kundensituation 4. Finanzanlagen, die Gegenstand der Beratung waren 5. Anliegen des Kunden und deren Gewichtung 6. Empfehlungen mit Gründen 2015 VIWIS GmbH Beratungsprotokoll (Gesprächsdokumentation) Anlageberatung Wesentliche Anlegerinformationen WAI 1. Ziele und Anlagepolitik 2. Risiko-Ertragsprofil 3. frühere Wertentwicklung 4. Kosten (einmalige und laufende) 5. Weitere Informationen auf 2 DIN-A4- Seiten 1

2 Beratungsprotokoll (1/4) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung verpflichtet den Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler, über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts (beispielsweise Depotkontoeröffnung, Kaufauftrag) ein Beratungsprotokoll in Schriftform anzufertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt. 2

3 Beratungsprotokoll (2/4) In diesem Fall gilt ein 1-wöchiges Rücktrittsrecht: Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel (z.b. Telefon) wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Finanzanlagenvermittler dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Finanzanlagenvermittler dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Versäumt der Finanzanlagenvermittler den Hinweis auf das Rücktrittsrecht so bleibt dieses unbefristet bestehen. 3

4 Beratungsprotokoll (3/4) Folgende Inhalte müssen vollständig enthalten sein: o Anlass des Beratungsgesprächs o Dauer des Beratungsgesprächs o Die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden einschließlich der nach 16 FinVermV einzuholenden Informationen. Diese sind weitestgehend identisch mit den Verhaltensvorgaben des 31 Wertpapierhandelsgesetzes ("WpHG-Fragen"), die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (und Anlageberater mit einer Zulassung nach KWG und die der Aufsicht der BaFin unterliegen) gelten. o Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren o Vom Anleger geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung o Alle vom Berater im Verlauf des Beratungsgespräches erteilten Empfehlungen mit den genannten wesentlichen Gründen für diese Empfehlungen 4

5 Beratungsprotokoll (4/4) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) schreibt keine Unterschrift durch den Kunden vor. Jedoch ist dem Kunden eine vom Berater unterschriebene Ausfertigung des Beratungsprotokolls auszuhändigen. Das Beratungsprotokoll (teilweise auch bereits Bestandteil des Depoteröffnungsantrages) erfasst die Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des Kunden anhand von Fragen, die auf das WpHG zurückgehen. Diese Fragen sind Bestandteil der Informationen über den Kunden um die gesetzlich geforderte Geeignetheitsprüfung im Rahmen der Anlageberatung durchführen zu können. 5

6 Vermögensanlagen / Vermögensanlagen-Informationsblatt Kenntnisnahme des Warnhinweises durch Kundenunterschrift Das Vermögensanlagengesetz schreibt vor, dass die Kenntnisnahme des Warnhinweises* von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem Vermögensanlagen- Informationsblatt zu bestätigen ist. Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts. Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises in einer der Unterschriftsleistung gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt. * Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." 6

7 WpHG-Fragen Die in 31 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beschriebenen so genannten WpHG-Fragen dokumentieren die Risikofähigkeit, Risikobereitschaft und Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden als separates Dokument (oder bereits als Teil des Depoteröffnungsantrages oder des Beratungsprotokolls). o Anlageziele: Anlagedauer, Risikobereitschaft des Anlegers und Anlagezweck o Finanzielle Verhältnisse des Kunden: Grundlage und Höhe des regelmäßigen Einkommens, Vermögenswerte des Kunden (Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen), regelmäßige finanzielle Verpflichtungen o Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers: Arten von Wertpapieren, mit denen der Anleger vertraut ist; Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum der zurückliegenden Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und die Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers Ziel ist die Empfehlung eines geeigneten Finanzinstruments anhand der für die Anlageberatung gesetzlich (sowohl WpHG als auch FinVermV) vorgeschriebene Geeignetheitsprüfung: o Entspricht die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers? o Sind die Anlagerisiken für den Anleger finanziell tragbar? o Versteht der Anleger auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse die Anlagerisiken? 7

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