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2 Markets in Financial Instruments Directive (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) Referent: Ass. jur., Dipl.-BW (FH) Hermann-Josef Krämer Rheinisch- Westfälischer Genossenschaftsverband (RWGV)

3 Ist die Überarbeitung und Aktualisierung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD = Instrument Service Directive), die in der Vergangenheit durch die Finanzmarktförderungsgesetze in nationales Recht umgesetzt wurde.

4 ISD (Mai 1993) MiFID (April 2004) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen wie ISD, aber weitaus detailliertere Vorschriften Kaum Regelungen für geregelte Märkte oder andere Handelsplattformen umfassende Regelungen für geregelte Märkte, MTF s und OTC- Ausführung 32 Artikel 73 Artikel MiFID 41 Artikel DurchführungsVO 55 Artikel DurchführungsRL

5 Mit dem FRUG (Finanzmarkt-Richtlinien- Umsetzungs-Gesetz) wurde die MiFID in nationales Recht übernommen. Erhebliche Änderungen des WpHG, KWG und BörsG. Begleitende Rechtsverordnungen: WpDVerOV und FinAnV

6 Neuerungen und Überarbeitungen Aufklärung u. Beratung Anforderungen an Werbematerial Anforderungen an die Vertragsgestaltung Best Execution Zuwendungen (Inducments) Organisationspflichten/ Interessenkonfliktmanagment

7 aufgehoben wurden: die Wohlverhaltensrichtlinie, die Compliance- Richtlinie und die Mitarbeiterleitsätze Internalisierung von Aktienorders Markttransparenz des Aktienhandels Börsenzulassung von Wertpapieren Zugangsverbesserung für Nachhandelsaktivitäten

8 Internalisierung von Aktienorders (= gegeneinander ausführen) Handelt eine Wertpapierfirma auf eigene Rechnung, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF (Multilateral Trading Facility = Handelsplattformen) ausführt, so ist sie als systematischer Internalisierer anzusehen, wenn die Tätigkeit

9 im Geschäftsmodell der Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle spielt und gemäß nicht diskretionärer Regeln und Verfahren ausgeübt wird. von Personal bzw. mittels eines automatisierten technischen Systems ausgeführt wird, das zu diesem Zweck vorgesehen ist. den Kunden auf regelmäßiger oder kontinuierlicher Basis zur Verfügung steht.

10 Kundenklassen nach 31 a WpHG Privatkunden (Retailkunde) Professionelle Kunden Geeignete Gegenparteien geborene, gekorene = Super Professionelle Kunden geborene gekorene => abnehmendes Schutzniveau

11 Mit der Kundenklassifizierung soll dem unterschiedlichen Informations- und Schutzbedürfnis verschiedenartiger Anleger genügt werden. Es besteht aus einem starren System von Heraufund Herunterstufungen, auch auf einzelne Finanzinstrumente beschränkbar. Umgruppierungen können vereinbart, vom Kunden beantragt oder von der Wertpapierfirma vorgenommen werden.

12 Informationspflichten über die Bank und ihre Dienstleistungen über die Ausführungsgrundsätze der Bank über den Umgang der Bank mit möglichen Interessenkonflikten über Kosten und Nebenkosten bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen über Zuwendungen Bei vielen Banken und Sparkassen als Broschüre Basisinformation über Vermögensanlagen in Wertpapieren (bei Investmentanteilen nach dem InvG nicht erforderlich) Zurverfügungstellen = körperlich anbieten

13 Informationspflicht: grundsätzliche Pflicht, unabhängig von Beratungs- oder beratungsfreien Geschäft Aufklärungspflicht: nach wie vor keine generelle Pflicht, i. d. R. Bestandteil der Beratung, aber auch als Warn- und Hinweispflicht Beratungspflicht: nach wie vor keine generelle Pflicht, bzw. jetzt deutlich abgegrenzt; nur bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages erheblich; aber differenziert allgemeine Beratung und Beratung unter Berücksichtigung von Zielen und finanziellen Verhältnissen Nur wenn die Begriffe sauber getrennt werden, ist das Anlegerschutzsystem des WpHG zu verstehen!

14 Best Execution ( 33 a WpHG) keine Gewährleistung im Einzelfall nur organisatorische Vorkehrungen, die regelmäßig zu einem bestmöglichen Ergebnis führen

15 Order alle Ausfü hrungsorte Kunde Bank analysierte Ausfü hrungsplätze Beste Kondition

16 Kriterien festlegen und Ausführungsgrundsätze mit Kunden vereinbaren Kundenweisung hat Vorrang Ausführungsgrundsätze enthalten auch Hinweis auf Festpreisgeschäft (ausdrückliche Zustimmung zu OTC = Ausführung außerhalb geregelter Märkte und MTF)

17 Wertpapierdienstleistung Anlageberatung beratungsfreies WP- Geschäft Anlageberatung Allgemeine komplexe nicht-komplexe i. S. d. WpHG Anlageberatung Finanzinstrumente Finanzinstrumente 31 Abs. 4 WpHG 31 Abs. 5 WpHG 31 Abs. 7 WpHG Eignungsprüfung Angemessenheitsprüfung./. = execution only bzw. reines Ausführungsgeschäft

18 Die Anlageberatung ist jetzt Wertpapierdienstleistung. Eine Anlageberatung ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Angaben des Kunden vorliegen. Die Empfehlung des WpDU muss für den Anleger geeignet sein (Eignungsprüfung).

19 Angaben sind einzuholen (nicht) dokumentieren finanzielle Verhältnisse regelmäßiges Einkommen/ Verpflichtungen vorhandene Vermögenswerte (Bar- u. Immobilienvermögen/Kapitalanlagen) Anlageziele Anlagedauer Risikobereitschaft Zweck der Anlage * darüber hinaus Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung von Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten früheren beruflichen Tätigkeit des Kunden

20 Beratungsfreies Geschäft Finanzinstrumente nicht-komplexe Finanzinstrumente komplexe Finanzinstrumente Aktien, die zum Handel an einem organisierten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind Zertifikate Optionsscheine Geldmarktinstrumente Derivate oder derivative Wertpapiere nach 2 Abs. 1 Nr. 3 b oder Abs. 2 WpHG Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist usw. (Aufzählung ist nicht abschließend) Investmentanteile usw. (Aufzählung ist nicht abschließend)

21 nur Kenntnisse und Erfahrungen unter Berücksichtigung von Bildungsstand und Beruf erforderlich (Angemessenheitsprüfung) es ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen, welche der Angaben für die in Betracht gezogenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente im Hinblick auf die konkrete Gestaltung, Komplexität und Risikoträchtigkeit des Geschäfts und die Kategorie des Kunden erforderlich ist (Begründung zu 6 Abs. 2 WpDVerOV)

22 bei nicht-komplexen Finanzinstrumenten erfolgt keine Angemessenheitsprüfung, nur Hinweis, dass eine Prüfung nicht erfolgt (siehe letzte Seite Basisinformation) Finanztermingeschäftsfähigkeit ( 37 d WpHG) ist aufgehoben, jetzt komplexes Finanzinstrument, einmalige Befragung nach Kenntnissen und Erfahrungen => Risikoverständnis

23 Aufzeichnungspflichten aufzeichnen aufschreiben dokumentieren 14 Abs. 1 WpDVerOV: Organisationsanweisungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkehrungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn durch sie die Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.

24 Zirkelschluss = BGH, Urt. v Organisationsanweisungen erfüllen die Nachvollziehbarkeit also, mit Organisationsanweisungen ist die Nachvollziehbarkeit gewährleistet auch zivilrechtlich ist Dokumentation nicht erforderlich, da Anleger die Beweislast hat (derjenige, der eine für sich günstige Tatsache behauptet, muss diese auch beweisen)

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