Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu

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1 Ergänzung zum Merkblatt Finanzdienstleistungen Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu Aktionsplan für Finanzdienstleistungen dieses Stichwort wird häufig zur Begründung von neuen Regelungen im Bereich der Finanzdienstleistungen herangezogen. Gleichzeitig wird darin festgelegt, wer unter welchen Voraussetzungen zukünftig Finanzdienstleistungen vermitteln darf. Auf die Finanzdienstleister kommt viel Neues zu. Dies wird sich auf ihre Tätigkeit und ihre Produkte niederschlagen. Die Europäische Kommission hat am 11. Mai 1999 einen Aktionsplan vorgelegt, der bis 2005 spezielle Maßnahmen zur Verbesserung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen enthält. Ziel des Aktionsplans ist es,?? einen einheitlichen Firmenkundenmarkt für Finanzdienstleistungen zu gewährleisten,?? offene und sichere Privatkundenmärkte zu schaffen,?? Aufsichtsregeln und Überwachung zu modernisieren. Um den Binnenmarkt der Europäischen Gemeinschaften auch im Bereich der Finanzdienstleistungen zu schaffen, müssen einige Hemmnisse und Schranken beseitigt werden. Sie betreffen sowohl den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen als auch die Möglichkeit des mitgliedstaatenübergreifenden Arbeitens der Finanzdienstleister. Zudem soll der Aktionsplan den Verbraucherschutz stärken. Die Entwicklung und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes ist grundsätzlich positiv zu bewerten, eröffnet er doch auch für deutsche Finanzdienstleister neue Perspektiven und Tätigkeitsgebiete. Doch einzelne Regelungen des Aktionsplans, welche Berufzugang und Ausübung betreffen, belasten kleine und mittelständische Finanzdienstleister. Was kommt auf den Finanzdienstleister in den nächsten Jahren zu? Der Aktionsplan enthält verschiedene Maßnahmen. Drei für die deutschen Finanzdienstleister besonders wichtigen Vorhaben bzw. Richtlinien sollen im Folgenden angesprochen werden:?? Richtlinie über den Fernabsatz für Finanzdienstleistungen,?? Richtlinie über die Versicherungsvermittlung,?? Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen. Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Die in der Richtlinie enthaltenden Vorschriften müssen bis spätestens Oktober 2004 in deutsches Recht umgesetzt werden. Werden Finanzdienstleistungen über Telefon, Fax oder Internet (so genannter Fernabsatz) verkauft bzw. vermittelt, so muss sich der Finanzdienstleister an diese neue Vorschriften halten. Folgende Schwerpunkte werden dabei u. a. zu beachten sein:?? Informationspflichten des Finanzdienstleisters gegenüber dem Kunden vor Abschluss des Vertrages in Textform auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über

2 - sich selbst, seinen Gewerbebetrieb und seine Aufsichtsbehörde - die Finanzdienstleistung - Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, Angabe von Gesamtpreis (inklusive Provisionen, Gebühren, Abgaben, Steuern etc. oder die Grundlage für deren Berechnung), Risiken der Finanzdienstleistung und Einzelheiten zur Zahlung und der Erfüllung des Vertrages etc. - die Rechte des Kunden bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages, zum Beispiel über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts, die Frist und Ausübungsvoraussetzungen des Widerrufs, den Betrag, der bei Widerruf gezahlt werden muss, Angaben über die Kündigungsmöglichkeit, Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrages, etc. - die Möglichkeiten des Rechtsbehelfes, welches Verfahren gegenüber wem eingeleitet werden kann, unter welchen Voraussetzungen der Rechtsbehelf möglich ist, Entschädigungsmöglichkeiten etc.?? Widerrufsrecht des Kunden?? Folgen der Nichteinhaltung Richtlinie über die Versicherungsvermittlung Die Richtlinie über die Versicherungsvermittlung wird zur gravierenden Änderung der Vorschriften für die Versicherungsvermittler führen. Sie muss bis zum 15. Januar 2005 in deutsches Recht umgesetzt werden. Folgende Änderungen werden sich im deutschen Recht ergeben:?? Erlaubnispflicht für die Ausübung der Versicherungsvermittlung. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Vermittler: - angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten darlegen kann, - einen guten Leumund hat, - eine Haftpflichtversicherung, die bestimmte Bedingungen erfüllt, vorlegen kann bzw. die Haftung von einem Dritten übernommen wird, - und die Kundengelder gesichert sind.?? Registrierung des Vermittlers in einem Vermittlerregister?? Informationspflichten des Vermittlers gegenüber seinem Kunden?? Niederlegungspflichten des Vermittlers bei bestimmten vom Kunden erhaltenden Informationen. Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen Die Richtlinie regelt unter anderem, wer unter bestimmten Voraussetzungen Wertpapiere vermitteln kann. Bisher waren die Anlageberatung und die Vermittlung von Investmentfonds nicht von dieser Richtlinie erfasst. Die geplante Ausweitung des Anwendungsbereiches der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie auf die Anlageberatung würde in Deutschland zu Veränderungen in der Struktur der Finanzdienstleister führen. Die Anlageberatung wird in Deutschland zum Beispiel auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsprodukten angeboten. Sie unterliegt derzeit noch nicht den Vorschriften der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, soweit sie nicht von einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Nebendienstleistung angeboten wird, da die alte Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hier eine Ausnahme ermöglicht hat. Viele Finanzdienstleister bzw. Versicherungsvermittler vermitteln zudem Investmentfonds bzw. fondsgebundene Lebensversicherungen, die bisher zwar schon

3 begrifflich als Wertpapierdienstleistung gelten, deren Vermittlung jedoch bisher nach 2 Abs. 6 Nr. 8 Kreditwesengesetz von der umfassenden Genehmigungspflicht nach dem Kreditwesengesetz befreit ist (Beachte aber 34c GewO). Werden Anlageberatung und Vermittlung von Investmentfonds dann durchgeführt, so braucht der Finanzdienstleister, der nach der Richtlinie für die Versicherungsvermittlung ab 2005 eine Erlaubnis benötigt, vermutlich noch eine zusätzliche Erlaubnis. Dies wäre mit weiteren finanziellen Auswirkungen, Berichts- und Auskunftspflichten verbunden. Annika Böhm, Bianca Biwer DIHK Dokumentennummer: B Geschäftsfeld: Recht und Fair Play

4 Was die Industrie- und Handelskammer für Sie tut Hinweis an die Redaktion: Bitte jeweils ausfüllen, zum Beispiel Veranstaltungen, Arbeitskreise, Diskussionskreise, Stellungnahmen der IHK- Organisation zur Richtlinie Versicherungsvermittlung, Vorschlag zur Änderung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Wie ist was geregelt? Finanzdienstleistungen sind in verschiedenen Vorschriften geregelt. Je nachdem, welche Finanzdienstleistung gewerbsmäßig vermittelt werden soll, gibt es unterschiedliche Erlaubnisvorschriften in 34c Gewerbeordnung und im Kreditwesengesetz. Diese betreffen die Frage, wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig anbieten darf. Die alleinige Vermittlung von Versicherungen durfte bisher mit einer Anzeige beim Gewerbeamt nach 14 Gewerbeordnung vorgenommen werden. Sobald aber neben dieser reinen Versicherung Investmentfonds bzw. Investmentanteile, Anlage- und Abschlussvermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen oder andere Finanzdienstleistungen betrieben werden sollen, ist eine Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung oder 32 Kreditwesengesetz erforderlich. Im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten bestehen derzeit in Deutschland daher relativ wenige Regelungen. Im Wesentlichen wird auf die Eigenverantwortung des Finanzdienstleisters gebaut. Im Sinne der Gewerbefreiheit werden hiernach nur dann Regelungen aufgestellt, die zur Sicherung von besonders wichtigen Gemeingütern auch wirklich erforderlich sind. Neben den Vorschriften über die Erlaubnis bestehen noch weitere Vorschriften, die die Art und Weise der Berufsausübung etc. (zum Beispiel die Makler- und Bauträgerverordnung) regeln. Finanzdienstleistungen sind Anlage- und Abschlussvermittlungen von Finanzinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte, Sortengeschäfte und Kreditkartengeschäfte. Zu den Finanzinstrumenten zählen Wertpapiere (u.a.) Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere vergleichbare handelbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente (zum Beispiel kurzfristige Schuldscheindarlehen, Deposit Notes, Finanz - Swaps, Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate), Derivate, Devisen und Rechnungseinheiten. Finanzdienstleister sind unter anderen Banken, Wertpapierhäuser, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler etc. Eine Richtlinie ist für alle Mitgliedstaaten verbindlich und enthält so genannte Rahmenvorschriften, die von den Mitgliedstaaten in das nationale Recht umgesetzt werden müssen. Jede Richtlinie legt auch eine Umsetzungsfrist fest, innerhalb derer der Mitgliedstaat die Vorschriften in das nationale Recht integrieren muss.

5 Quellen/Recherchemöglichkeiten: Aktionsplan für Finanzdienstleistungen: Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 2002/65/EG: Richtlinie über die Versicherungsvermittlung 2002/92/EG: Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen KOM (2002) 625: Ihr Ansprechpartner bei der IHK Pfalz ist Helmut Müller-Hirtz Tel , Fax , Stand: August 2003 Für die Richtigkeit aller Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

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