Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

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1 Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler/-berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Dies umfasst folgende Angaben: 1. Seinen Familiennamen und Vornamen sowie falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - die Firma und Personenhandelsgesellschaft/en in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. seine betriebliche Anschrift, 3. die Auskunft, ob er a) als Versicherungsmakler aa) bb) mit Erlaubnis nach 34 d GewO Abs. 1 der Gewerbeordnung oder mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d GewO Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler für -Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. Kfz-Versicherungen) b) als Versicherungsvertreter aa) bb) cc) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, nach 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die -Versicherung oder mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für -Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. Kfz-Versicherungen) c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Register-Stelle im Sinne des 11 a Abs. 1 der Gewerbeordnung: Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 1 von 6

2 Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 60 Cent/Anruf) und die Registrierungsnummer, unter der er im Vermittlerregister eingetragen ist. 5. Die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die der Gewerbetreibende an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstellen, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden können: Versicherungsombudsmann e.v. II. Art und Weise der Übermittlung Die Informationen müssen beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform übermittelt werden. Die Angaben können z. B. auf dem Briefbogen, einer Visitenkarte, einem Informationsblatt, einer Broschüre des Vermittlers oder per erfolgen. Zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten wird empfohlen, sich den Empfang vom Kunden bestätigen zu lassen. Der Informationspflichtige hat zudem sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen ausnahmsweise mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. Bitte beachten Sie, dass auch im Internetimpressum zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich sind. Hierzu gibt es gesonderte Informationen (Dokumenten Nr.: 12140). Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 2 von 6

3 III. Beispiele Beispiel 1: Versicherungsmakler (Einzelunternehmer) Kundeninformation nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung: Name und Anschrift Tätigkeitsart Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Gemeinsame Registerstelle nach 11 a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 60 Cent/Anruf) Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % Herr Mustermann besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann. Anschriften der Schlichtungsstellen Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: Versicherungsombudsmann e.v. Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 3 von 6

4 Beispiel 2: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis (tätig als Gesellschafter in einer OHG; Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt): Kundeninformation nach 11 VersVermV Name und Anschrift Tätigkeitsart Mustermann & Musterfrau OHG Max Mustermann Maria Musterfrau Musterstraße Musterstadt Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Gemeinsame Registerstelle nach 11 a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 60 Cent/Anruf) Registerabruf: unter folgenden Registrierungsnummern: Max Mustermann: D-xxxxx Maria Musterfrau: D-xxxxx Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunter-nehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % Herr Mustermann/Frau Musterfrau besitzen weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunter-nehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital von Herrn Mustermann/Frau Musterfrau. Anschriften der Schlichtungsstellen Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 4 von 6

5 Versicherungsombudsmann e.v. Beispiel 3: Versicherungsmakler-GmbH (tätig als persönlich haftender Gesellschafter in einer GmbH & Co. KG, Erlaubnis und Registrierungsnummer erteilt) Kundeninformation nach 11 VersVermV Name und Anschrift Tätigkeitsart Muster GmbH & Co. KG Muster-Verwaltungs-GmbH Geschäftsführer: Max Mustermann Musterstraße Musterstadt Gemeldet bei der IHK XY als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Gemeinsame Registerstelle nach 11 a Abs. 1 GewO Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 60 Cent/Anruf)* Registerabruf: unter folgender Registrierungsnummer: D-xxxxx Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunter-nehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 % Die Muster-Verwaltungs-GmbH besitzt weder direkte noch indirekte Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens noch besitzen Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine direkte Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 5 von 6

6 oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Muster- Verwaltungs-GmbH. Anschriften der Schlichtungsstelle Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden: Versicherungsombudsmann e.v. Hinweis Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen kann dennoch nicht übernommen werden. Tina Liebscher Sarah Rädle Seite 6 von 6

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

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