Finanzanlagevermittler. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 02. Mai 2012

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1 Anforderungen an Finanzanlagevermittler gemäß der Finanzanlagenvermittlungsverordnung () vom 02. Mai 2012

2 Inhalt gemäß 24 und inhalte 3.1 Prüfung der Einhaltung der statusbezogenen Informationspflicht 3.2 Prüfung der Einhaltung der anlegerbezogenen Informationspflicht 3.3 Prüfung der Einhaltung der anlagebezogenen Informationspflicht 3.4 Offenlegung von Provisionen und anderen Zuwendungen 3.5 Dokumentationspflicht 3.6 Weitere Verhaltenspflichten 3.7 Anforderungen an das Organisationssystem Seite 2

3 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06. Dezember 2011 ist Stärkung des Verbraucherschutzes im Finanzbereich durch stärkere Regulierung des Grauen Kapitalmarktes Umsetzung durch Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 02. Mai 2012 (gültig ab 01. Januar 2013) hauptsächlich in Form von erweiterten Informations- und Dokumentationspflichten Seite 3

4 gemäß 24 Prüfungsverfahren bis 2012 (alt): Erlaubnispflicht für Finanzanlagevermittler gemäß 34c GewO Prüfungspflicht gemäß 16 MaBV: kalenderjährliche Prüfung der Einhaltung der 2-14 MaBV durch einen Wirtschaftsprüfer oder Negativerklärung, sofern keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt wurden. Einreichung des Prüfungsberichtes bzw. der Negativerklärung beim Gewerbeamt bis zum 31. Dezember des Folgejahres Prüfungsverfahren ab 2013 (neu): Erlaubnispflicht für Finanzanlagevermittler gemäß 34f GewO Prüfungspflicht gemäß 24 : kalenderjährliche Prüfung der Einhaltung der durch einen geeigneten Prüfer oder Negativerklärung, sofern keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt wurden. Einreichung des Prüfungsberichtes bzw. der Negativerklärung bei der IHK bis zum 31. Dezember des Folgejahres(erstmals bis 31. Dezember 2014). Seite 4

5 nach 24 i.v.m Prüfung der Einhaltung der statusbezogenen Informationspflicht ( 12 ) Vor der ersten Anlageberatung sind dem Anleger die in 12 festgelegten Angaben in Textform mitzuteilen. Hierzu gehören: vollständige Kontaktdaten, Liste der Emittenten und Anbieter, die vermittelt werden, Erlaubnis erteilende Behörde, Registrierungsnummer Die Erfüllung der statusbezogenen Informationspflicht kann z.b. durch ständig aktuell zu haltende Informationsblättern erfolgen (internes Qualitätssicherungssystem), die dem Anleger zu übergeben sind. Im Hinblick auf die jährliche Prüfung empfiehlt es sich, sich den Empfang der Informationen vom Anleger schriftlich bestätigen zu lassen. Seite 5

6 nach 24 i.v.m Prüfung der Einhaltung der anlegerbezogenen Informationspflicht ( 16 ) Bei der Anlageberatung hat sich der Finanzanlagenvermittler über die Kenntnisse und Erfahrungen (z.b. Anlageziele und Risikobereitschaft, dabei insbesondere Kenntnisse über Arten und in der Vergangenheit bereits getätigte Geschäfte mit Finanzanlagen, Ausbildung und berufliche Tätigkeit des Anlegers) sowie die finanziellen Verhältnisse (z.b. Grundlage und Höhe des Einkommens sowie der finanziellen Verpflichtungen, vorhandene Vermögenswerte etc.). des Anlegers umfassend zu informieren ( 16 Abs. 1 und3). Auch bei einer reinen Vermittlungstätigkeit ist durch den Finanzanlagevermittler eine sog. Angemessenheitsprüfung auf Basis der o.g. Informationen(soweit diese hierfür erforderlich sind) durchzuführen( 16 Abs. 2 ). Ist die gewünschte Finanzanlage nicht geeignet oder ist eine Beurteilung nicht möglich, ist der Anleger hierauf hinzuweisen. Dokumentation im Beratungsprotokoll( 18 FinVermG) Seite 6

7 nach 24 i.v.m Prüfung der Einhaltung der anlagebezogenen Informationspflicht ( 13, 15 ) Gemäß 13 i.v.m. 15 ist der Anleger vor Vertragsabschluss über Risiken der nachgefragten Finanzanlage zu informieren. Hierzu zählen insbesondere folgende Informationen: Die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einhergehenden Risiken einschl. Erläuterung der Hebelwirkung sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzanlage sowie etwaige Marktbeschränkungen Risiko, dass möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschl. Eventualverbindlichkeiten vom Anleger übernommen werden müssen sowie Informationen über Einschuss- oder Nachschusspflichten und ähnliche Verpflichtungen. Seite 7

8 nach 24 i.v.m Prüfung der Einhaltung der anlagebezogenen Informationspflicht ( 13, 15 ) Hinsichtlich der mit der Finanzanlage verbundenen Kosten und Nebenkosten müssen z.b. folgende Informationen vermittelt werden: Angaben zum Gesamtpreis einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen Bei Fremdwährungen der anzuwendende Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten Hinweise auf die Möglichkeit der Entstehung weiterer Kosten und Steuern Die Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Darüber Hinaus sind dem Anleger die in 15 genannten Informationsblätter auszuhändigen(z.b. wesentliche Anlegerinformationen, Vermögensanlagen- Informationsblatt ). Seite 8

9 nach 24 i.v.m Offenlegung von Provisionen und anderen Zuwendungen ( 17 ) Gemäß 17 sind dem Anleger sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Finanzanlage zu erhaltenen Provisionen oder Zuwendungen vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offenzulegen. Soweit sich der Umfang der Zuwendungen noch nicht bestimmen lässt, ist die Art und Weise der Berechnung (z.b. Bemessungsgrundlage sowie Höhe der Provision o.ä.) darzustellen. Zum Nachweis der Erfüllung der Offenlegungspflicht sollte dies ebenfalls schriftlich dokumentiert und vom Anleger bestätigt werden. Seite 9

10 nach 24 i.v.m Dokumentationspflicht ( 18,19 ) Bei der Durchführung von Anlageberatungen ist die Anfertigung eines Beratungsprotokolls gemäß 18 erforderlich. Dabei ist das Protokoll von demjenigen zu erstellen, der das Beratungsgespräch führt( 19 ). Vom Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, in der Praxis jedoch bereits weit verbreitet ist die Anfertigung eines Beratungsprotokolls auch bei der reinen Anlagevermittlungstätigkeit. Erforderliche Inhalte des Beratungsprotokolls sind z.b.: Anlass und Dauer des Gesprächs( 12 ), Der Anlageberatung zugrundeliegende Informationen über die persönliche Situation des Kunden(vgl. 16 ), Die Finanzanlagen, die Gegenstand der Beratung waren ( ), Die wesentlichen Anliegen des Anlegers und deren Gewichtung ( 16 ), Die im Verlauf des Gesprächs erteilten Empfehlungen und die wesentlichen Gründe( 16 ). Seite 10

11 nach 24 i.v.m Weitere Verhaltenspflichten ( 14,20,21,22,23 ) Die sieht weitere zu prüfende Verhaltenspflichten vor, wie z.b.: Dokumentation sämtlicher Abläufe mit potentiellen Anlegern und übersichtliche Aufbewahrung der Belege ( 22 ). Aufbewahrung der Unterlagen gemäß 23 füreinedauervonfünfjahren. Die an den Anleger gegebenen Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet sein( 14 ) Keine Entgegennahme von Vermögenswerten: Gemäß 20 sind die Finanzanlagevermittler nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Beratungsoder Vermittlungstätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. Gemäß 21 ist jeder Betriebsleiter oder neue vertretungsberechtigte Person unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Seite 11

12 nach 24 i.v.m Anforderungen an das Organisationssystem Die Einhaltung der laufenden Pflichten ist ab dem 01. Januar 2013 zwingend, es gibt keine Übergangsfristen. Der Finanzanlagevermittler (Inhaber der Erlaubnis gemäß 34f GewO, z.b. Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) hat sicherzustellen, dass die Pflichten der auch durch seine Beschäftigten erfüllt werden( 19 ). Empfehlung: Einrichtung bzw. Ausbau des internen Qualitätssicherungssystems zur Sicherstellung der Einhaltung der erforderlichen Pflichten durch alle Mitarbeiter. Hohe Anforderungen an Dokumentation insbesondere im Hinblick auf die jährliche Prüfung: Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung der laufenden Pflichten von einem externen Prüfer (jährlich) geprüft werden kann. Seite 12

13 und -bericht Die Prüfung gemäß 24 erfolgt z.b. durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen: Unterlagen /Dokumentation des internen Qualitätssicherungssystems (Organigramm, Befugnisse, interne Arbeitsanweisungen und Zuständigkeiten, Mustervorlagen, Checklisten, standardisierte Informationsschreiben etc.) Einsichtnahme in Kundenkarteien Durchsicht der Beratungsprotokolle und sonstiger Dokumentationen Prüfung von Art und Umfang der getätigten (erlaubnispflichtigen) Geschäfte durch Einsichtnahme in die entsprechenden Verträge/ Aufzeichnungen Berichterstattung und Erteilung eines Prüfungsvermerks. Seite 13

14 Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung konkretisiert bereits bestehende Auskunfts- und Informationspflichten, sie begründet aber auch Dokumentations- und Verhaltenspflichten, deren Umsetzung einen erheblichen Aufwand für die Praxis bedeuten wird. Ob hierdurch das angestrebte Ziel des verbesserten Anlegerschutzes tatsächlich erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Seite 14

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 15

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