Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Oststadt / Bahnhof" Bebauungsvorschriften

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1 :OststadtBahnhof/02-VL Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Oststadt / Bahnhof" Bebauungsvorschriften Rechtsgrundlagen: 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 954). 2. Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Bekanntmachung der Neufassung vom (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548). 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom (BGBl I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509). 4. Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i.d.f. vom (GBI. S. 581, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 55) In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1 Baugebiete Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in Sonstige Sondergebiete ( 11 BauNVO), Industriegebiete ( 9 BauNVO), Gewerbegebiete ( 8 BauNVO), Mischgebiete ( 6 BauNVO) und allgemeine Wohngebiete ( 4 BauNVO) gegliedert. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtbauamts im Maßstab 1 : 1500 vom Innenstadtrelevante Sortimente / Verkaufsfläche (1) Als innenstadtrelevante Sortimente gelten: a) Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Büroorganisation (ohne Möbel) b) Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren / Handarbeiten, Stoffe, sonstige Textilien u.ä. c) Schuhe, Lederbekleidung, Leder- und Galanteriewaren, Modewaren incl. Hüte und Schirme, Orthopädie d) Elektrokleingeräte e) Nähmaschinen und Zubehör u.ä. f) Fotogeräte, Fotowaren u.a. g) Optische und feinmechanische Erzeugnisse h) Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik, Kunstgewerbe, Devotionalien, Geschenkartikel, Hohl- und Stahlwaren ("Hohl- und Stahlwaren, die dem Hausratsgebrauch zuzuordnen sind) i) Haus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör j) Musikalienhandel, Tonträger k) Uhren, Schmuck, Silberwaren l) Spielwaren und Bastelartikel m) Sportartikel (incl. Bekleidung) n) Sportgeräte (ohne Fahrräder und deren Zubehör) o) Nahrungs- und Genussmittel p) Drogeriewaren (incl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie q) Reformwaren r) Schnittblumen - 1 / 7 -

2 (2) Definition Verkaufsfläche Verkaufsfläche ist die für Kunden zugängliche Fläche mit Ausnahme der Kundensozialräume. Bei der Ermittlung der Flächen nach Satz 1 ist die tatsächlich vorhandene, höchstens jedoch die genehmigte Verkaufsfläche, jedoch nicht die höchstzulässige ausschlaggebend. 3 Allgemeine Wohngebiete WA (1) Zulässig sind: a) Wohngebäude, b) die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (2) Ausnahmsweise können zugelassen werden: a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes b) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe c) Anlagen für Verwaltungen d) Gartenbaubetriebe e) Tankstellen 4 Mischgebiete MI1, MI2, MI3, MI4 (1) Zulässig sind: a) Wohngebäude, b) Geschäfts- und Bürogebäude, c) Einzelhandelsbetriebe, sofern deren Sortimente nicht der Liste für innenstadtrelevante Sortimente gemäß 2 entspricht, d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) sonstige Gewerbebetriebe. (2) Ausnahmsweise zulässig sind: a) Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, b) Gartenbaubetriebe, c) Vergnügungsstätten. 5 Gewerbegebiete GE1, GE2, GE3, GE4, GE5 (1) Zulässig sind: a) Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (i.s.v. 6 Abs. 1 BauNVO) b) Einzelhandelsbetriebe, sofern deren Sortimente nicht der Liste für innenstadtrelevante Sortimente gem. 2 entspricht und die das Wohnen nicht wesentlich stören (i.s.v. 6 Abs. 1 BauNVO) c) Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, e) Tankstellen ohne Flächen für den Einzelhandel (z.b. Kiosk, Shop), f) Anlagen für sportliche Zwecke. (2) Ausnahmsweise zulässig sind Betriebsleiter die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. b) Tankstellen mit einer max. Einzelhandelsfläche von 150 qm, soweit diese nicht negative Auswirkungen auf die Innenstadt haben kann. - 2 / 7 -

3 c) ein Einzelhandelsbetrieb des Lebensmittelhandwerks Bäckerei und Konditorei samt Verkauf auf dem Grundstück Flurstück Nr. 1700/1 auf untergeordneter Fläche von einer Bäckerei / Konditorei üblichen und auf dem Grundstück hergestellten Waren. (3) Nicht zulässig sind: a) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, b) Vergnügungsstätten. 6 Gewerbegebiete GE6, GE7, GE8 (1) Zulässig sind a) Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, b) Einzelhandelsbetriebe, sofern deren Sortimente nicht der Liste für innenstadtrelevante Sortimente gem. 2 entspricht, c) Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, e) Tankstellen ohne Flächen für den Einzelhandel (z.b. Kiosk, Shop). - 3 / 7 -

4 (2) Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind; b) Tankstellen mit einer max. Einzelhandelsfläche (für Kiosk, Shop usw.) bis 150 qm, soweit diese nicht negative Auswirkungen auf die Innenstadt haben kann; c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke; d) Vergnügungsstätten 7 Industriegebiete GI1, GI2, GI3, GI4, GI5, GI6 (1) Zulässig sind a) Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben samt Verkauf der auf dem Grundstück hergestellten Waren auf untergeordneter Fläche, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, b) Tankstellen ohne Flächen für den Einzelhandel (z.b. Kiosk, Shop). (2) Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind; b) Tankstellen mit einer max. Einzelhandelsfläche (für Kiosk, Shop usw.) bis 150 qm, soweit diese nicht negative Auswirkungen auf die Innenstadt haben kann; c) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke; d) Untergeordnete Flächen für den Werkverkauf der durch die ansässige Firma im Rahmen des Konzernverbundes WMF vertriebenen oder hergestellten Waren im Bereich des ausgewiesenen Planungsfeldes "GI1" bis zu einer maximalen Verkaufsfläche < 800 qm. 8 Sondergebiet Flst.Nr. 1841/6, 1841/7, 1841/8 (1) Zulässig sind Einzelhandelsflächen für Lebensmittel bis zu < 800 qm, Einzelhandelsflächen für Getränke bis zu 450 qm und Einzelhandelsflächen für Tiernahrungs- und Tierpflegemittel bis zu 450 qm. (2) Ausnahmsweise können zugelassen werden: Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind; b) Innenstadtrelevante Randsortimente auf untergeordneten Flächen. Untergeordnet im Sinne dieser Regelung sind bis zu 5 % der Verkaufsfläche, max. jedoch 300 qm. 9 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO sind zulässig. (2) Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 2 BauNVO sind als Ausnahme zulässig. 10 Zulässiges Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse erfolgt durch Eintragung im Lageplan 1 : 1500 vom Bauweise In allen Baugebieten wird folgende besondere Bauweise festgesetzt: Offene Bauweise ohne Längenbeschränkung gem. 22 Abs. 2 und 4 BauNVO. - 4 / 7 -

5 12 Überbaubare Grundstücksfläche (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Eintragung im Lageplan 1 : 1500 vom geregelt. (2) Es sind nur Gebäude innerhalb der durch Baugrenzen festgelegten Flächen zulässig. Außerhalb dieser Bereiche sind Gebäude ausnahmsweise zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Eintragungen im Plan im Maßstab 1 : 1500 des Stadtbauamtes Riedlingen vom geregelt. (3) Zu den Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO zählen: a) Gerätehütten, Gartenhäuser, Gewächshäuser und Lagerschuppen mit jeweils weniger als 30 cbm umbauten Raumes b) Pergolen c) Kinderspielgeräte d) Im Bereich der ausgewiesenen Schrebergärten sind nur die unter 11 Abs. 3 a) c) aufgeführten Nebenanlagen zulässig. Auf einer Gartenparzelle darf nur eine Geschirrhütte errichtet werden. Andere Nebenanlagen sind hier unzulässig. (4) Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO sind nur innerhalb der durch Baugrenzen festgelegten Flächen als Ausnahme zulässig. (5) Bestehende Gebäude, welche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind, haben Bestandsschutz. (6) Stellplätze sind in den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (7) Zwischen dem Garagentor und der Grundstücksgrenze ist ein Stauraum von mind. 5,50 m Länge einzuhalten. 13 Sichtflächen (1) Die Sichtflächen an Straßeneinmündungen sind im Lageplan 1 : 1500 vom geregelt. (2) In den Sichtflächen dürfen bauliche Anlagen, Einfriedungen und Bepflanzungen nicht höher als 80 cm sein. Die Höhe wird von der Mitte der fertigen Straßenoberfläche im Einmündungsbereich gemessen. 14 Zu- und Abfahrt der Grundstücke Buchauer Straße 9 und Flst. Nr. 1696/2 Die Zu- und Abfahrt der Grundstücke Buchauer Straße 9 und Flst. Nr. 1696/2 darf nur über die Buchauer Straße erfolgen. Eine Zu- und Abfahrt über die Wegscheiderstraße ist außer für die Zulieferung nicht zulässig. 15 Zu- und Abfahrt des Grundstücks Flst. Nr Die Zu- und Abfahrt des Grundstückes Flst. Nr darf nur über die Wegscheiderstraße erfolgen. Jede Zu- und Abfahrt über die Josef-Christian-Straße ist unzulässig. HINWEISE (1) Vor Baubeginn ist eingehend zu prüfen, ob auf dem Grundstück Erschließungsleitungen (Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon sowie Grenzpunkte usw.) vorhanden sind. Beschädigungen sowie notwendige Verlegung im Falle einer Überbauung gehen zu Lasten des Verursachers bzw. des Grundstückseigentümers. (2) Landesdenkmalamt Baden-Württemberg Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Funde, wie z. B. Mauern, Gruben, Brandschichten o.ä.) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.b. Scherben, Metallteile, Knochen), ist das Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 26, Denkmalpflege, Fachbereich Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) wird verwiesen - 5 / 7 -

6 (3) Im Bereich des Plangebiets und in den umliegenden Straßen und Wegen sind Gasleitungen vorhanden, die in Abstimmung mit Eigentümer / Straßenbaulastträger verlegt wurden. Bei wesentlichen Änderungen der Höhenlage der Straßen- und Gehwegoberflächen (Abtrag > 10 cm, Auftrag > 30 cm) sowie bei anderen Maßnahmen, die die Gasleitungen tangieren, ist die Erdgas Südwest GmbH, Brunnenstraße 27, Munderkingen, rechtzeitig in die Planung mit einzubeziehen, um der Kostenminimierung bei evtl. erforderlichen Umbaumaßnahmen oder Umplanungen gerecht zu werden. Weitere Anschlüsse an das vorhandene Netz sind technisch möglich; eine Entscheidung über einen Ausbau kann jedoch erst anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgen, wenn ein entsprechender Bedarf für Gaslieferung besteht. (4) Die Anfahrt von 14 t schweren Feuerwehrfahrzeugen zu den einzelnen Objekten ist zu jeder Zeit zu gewährleisten. Bei Gebäuden, die von einer öffentlichen Straße entfernt liegen, müssen zu den entsprechenden Grundstücksteilen mindestens 3,50 m breite und 3,50 m hohe Zufahrten für die Feuerwehr vorhanden sein. Weitere Anforderung an die Zufahren und Aufstellflächen richten sich nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV-Feuerwehrflächen) in der jeweils gültigen Fassung. Der Abstand Objekt Hydrant, vorzugsweise Überflurhydrant, darf 80 m nicht überschreiten. Die Mindestwasserlieferung hat 1600 l/min. zu betragen. Der Fließdruck hat hierbei mindestens 2 bar aufzuweisen. Werden im Gewerbegebiet, Industriegebiet brennbare Flüssigkeiten gemäß den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) gelagert oder in der Produktion verarbeitet oder werden gefährliche Güter und Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung (s. Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 514-) gelagert, so sind entsprechend dimensionierte Löschwasserrückhalteeinrichtungen vorzusehen. Die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Einführung technischer Baubestimmungen, hier: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten. (5) Altlasten Im Plangebiet sind mehrere Altlastverdachtsflächen bekannt. Bei Eingriffen in die Verdachtsflächen ist mit dem Landratsamt Biberach, Wasserwirtschaftsamt, vorab Kontakt aufzunehmen. (6) Kulturdenkmale im Plangebiet sind: Bahnhof 1, Bahnhof, Empfangs- und Verwaltungsgebäude, 1869 Neue Unlinger Straße 1, repräsentatives Wohnhaus, 1920 Inventarisation durch die Denkmalpflege, falls Baumaßnahmen getätigt werden: Neue Unlinger Straße 8, Wohnhaus mit Fabrikhalle Wertvolle historische, ortsbildprägende Anwesen, deren Erhaltung durch die Denkmalpflege empfohlen wird: Buchauer Straße 2, Wohnhaus Hindenburgstraße 48 und 50, Wohnhäuser Hindenburgstraße 49, Wohnhaus Hindenburgstraße 67, Gaststätte Kronprinz Hindenburgstraße 60, repräsentatives Wohnhaus Hindenburgstraße 62, Wohnhaus Industriestraße 3, Hauptgebäude der BayWa Neue Unlinger Straße 4, winkelförmige Hofanlage - 6 / 7 -

7 (7) Bestimmungen zum Artenschutz Die allgemeinen Bestimmungen zum Artenschutz sind einzuhalten ( 39 BNatSchG). Abbruchvorhaben und Rohdungsmaßnahmen sind außerhalb der Schutzzeiten, also von Oktober bis Ende Februar, vorzunehmen. Ansonsten ist eine Begehung notwendig. Riedlingen, den Ausgefertigt: Schafft, Bürgermeister Schafft, Bürgermeister - 7 / 7 -

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