Jungmusiker Neuzugänge

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1 Jungmusiker Neuzugänge - Welche Maßnahmen muss bzw. kann ein Verein ergreifen um seinen Fortbestand zu sichern? - Seminararbeit Jugendreferentenseminar West 2009/2010 Jugendreferentenseminar Süd 2010/2011 von Katharina Heczendorfer abgegeben am: 16. Mai 2011

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Vorwort... 4 Zu meiner Person Die Jugend Definition Der Verein Definition Eine sinnvolle Beschäftigung? Der Jugendreferent Definition Aufgaben Bedeutung für den Verein Welche Bedeutung haben Kinder und Jugendliche für den Verein? Neugewinnung Besuche in Volkschulklassen Zusammenarbeit mit Musikschulen der Umgebung Tag der offenen Tür Image Positive Präsenz (Einhaltung des Jugendschutzgesetztes) Öffentlichkeitsarbeit Elternabende Halten der Neuzugänge Gutes Klima / Integration Außermusikalische Tätigkeiten Schlussworte Quellen Anhang A: Steirisches Jugendschutzgesetz Steiermärkisches Jugendschutzgesetz Übersicht 15 Jungmusiker - Neuzugänge Seite 2 von 32

3 Anhang B: Aufsichtspflicht von Kindern und Jugendlichen in Musikvereinen; entnommen dem Infoblatt der österreichischen Blasmusikjugend Anhang C: Skript des Vortrages von Mag. Hans Brunner Bundesjugendreferent Erklärung Jungmusiker - Neuzugänge Seite 3 von 32

4 Vorwort Das Thema meiner Seminararbeit betrifft die Bedeutsamkeit welche Kinder und Jugendliche für einen Musikverein haben. Ich bin der Ansicht, dass die Jugendarbeit eines Vereines entscheidend für dessen weiteres Bestehen ist, denn die heutige Jugend ist der morgige Verein. Darum ist es auch wichtig den Jugendlichen ein gewisses Vereinsgefühl nahe zu bringen und sie auch Freude an der Mitgliedschaft haben damit sie somit beim Verein bleiben und dessen Fortbestand sichern. Zu meiner Person Mein Name lautet Katharina Heczendorfer. Ich bin 19 Jahre alt und komme aus Rassach (Steiermark). Seit 2007 bin ich Mitglied der Marktmusikkapelle Stainz und spiele dort Querflöte und Piccolo wurde ich zur Jugendreferent Stellvertreterin und 2011 zur Schriftführerin gewählt. für Mathematik und Musik. Auch außerhalb des Musikvereines arbeite ich gerne mit Kindern und Jugendlichen und befinde mich seit Begin des Wintersemesters 2011 in Ausbildung zur Hauptschullehrerin Jungmusiker - Neuzugänge Seite 4 von 32

5 1 Die Jugend 1.1 Definition Die Jugendschutzgesetzte der Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Voradelberg unterscheiden zwischen Kindern und Jugendlichen. Nur die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland haben ihre Regelungen aufeinander abgestimmt. 1 Bundesland Kinder Jugendliche Kärnten Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Voradelberg Burgenland Niederösterreich Wien Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Den Begriff Kinder gibt es nicht mehr. Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen bis zur Vollendung des Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. Jugendliche, die verheiratet sind oder waren sowie Jugend-liche, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind, sind Personen gleichzusetzen die das 18. Lebensjahr voll-endet haben. Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausgenommen verheirateten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bestehende Personen: Sie werden unterschieden in: - Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr - Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Personen ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- oder Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt. Personen vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres. 14. Lebensjahres. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundes-heeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1 Jugendschutzgesetze; Stand: März 2002; Altersgrenzen Jungmusiker - Neuzugänge Seite 5 von 32

6 2 Der Verein 2.1 Definition (1) Ein Verein im Sinn dieses Bundesgesetztes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden Eine sinnvolle Beschäftigung? Die wahrscheinlich wichtigste Überlegung eines Jugendlichen, oder vielmehr deren Eltern, ist die, ob es denn auch sinnvoll ist einem Musikverein beizutreten. Neben der Vielzahl an Punkten, die für einen Beitritt sprechen gibt es auch Vorurteile (oder teilweiße leider auch Tatsachen) die dagegen sprechen. Ausschlaggebend für das Ablehnen eines Beitritts ist wohl häufig das Vorurteil: De Musi is jo nur a Saufverein! Damit ist es für einen Verein unverzichtbar Maßnahmen zu ergreifen um gegen dieses Klischee vorzugehen und somit dieses Image abzulegen. In erster Linie bedeutet das, das Jugendschutzgesetz wahrzunehmen und innerhalb des Vereines auch einzuhalten. Nicht nur, weil das ein positives Bild schafft, sondern vor allem weil wir allein schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind. Auch trägt es dazu bei den Eltern ein sicheres (und auch gerechtfertigtes) Gefühl zu vermitteln, dass sich ihre Kinder in einem guten und gesicherten Umfeld befinden, in dessen Rahmen sie auch unter angemessener Aufsicht stehen. Somit bringt eine Mitgliedschaft in einem gut funktionierenden Verein, in dem alle Mitglieder wie auch der Vereinsvorstand untereinander und auch miteinander in Interaktion stehen, für einen jungen Menschen bestimmt viele Vorteile. 2 Vereinsgesetz 2002, BGBI I Nr. 66/2002; ( 1 Abs. 1) Jungmusiker - Neuzugänge Seite 6 von 32

7 3 Der Jugendreferent 3.1 Definition Der Jugendreferent ist ein Mitglied des Vereinsvorstandes, dessen Aufgaben sich auf die Kinder und Jugendlichen im Verein und auch in der Gemeinde beziehen. Er fungiert als Bindeglied zwischen Kapellmeister, Obmann, Jungmusikern, Eltern und Musikschulen der näheren Umgebung (oder, wenn gegeben, privaten Musiklehrern). 3.2 Aufgaben Der Jugendreferent betreut in enger Zusammenarbeit mit dem Kapellmeister die gesamte Jugendarbeit, sowohl im Bereich der aktiven Mitglieder als auch der Jugendmitglieder. Er wirbt Jugendliche für den Verein an und steht damit im besten Fall in ständigen Kontakt mit den Musikschullehrern der Umgebung. Weiters obliegt im gegebenenfalls die Betreuung von Formationen und Ensembles von Jungmusikern die im Rahmen des Vereines agieren. In der Steiermark ist der Jugendreferent offiziell auch für die Anmeldungen zum JMLA verantwortlich. Somit hält er die Jungmusiker auch zur Ablegung der Jungmusikerleistungsabzeichen an. Zusätzlich organisiert er (mit Hilfe des Organisationsleiters) außermusikalische Anlässe zur Pflege der Kameradschaft und vertretet die Belange der Jugend im Vorstand. 3.3 Bedeutung für den Verein Dass der Jugendreferent ein doch recht bedeutsames Amt im Verein bekleidet, lässt sich nach den zuvor beschriebenen Aufgabengebieten nur schwer abstreiten. Dennoch wird er, nach persönlichen Erfahrungen, oft nur als eine Art Aufsichtsperson angesehen dessen alleinige (und auch allein durchzuführende) Aufgabe es ist, die Jugendlichen im Auge zu behalten und (auch) von Alkohol fern zu halten. Dass es damit aber nicht getan ist und vor allem, dass ich selber meinen Zuständigkeitsbereich nicht nur darauf beschränke und die Notwendigkeit des Jungmusikerzuwachses erkannt habe möchte ich in dieser Arbeit verdeutlichen. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 7 von 32

8 4 Welche Bedeutung haben Kinder und Jugendliche für den Verein? Ein Verein wird gemeinsam mit seinen Mitgliedern jedes Jahr älter. Und würde, um nicht die Augen vor der Realität zu verschließen, mit der Zeit aussterben. Zunächst nur langsam, dann etwas rascher, bis schließlich keine Vereinsmitglieder mehr übrig sind. Das klingt nun vielleicht etwas hart formuliert, doch so spielt das Leben. Darum darf ich mich an dieser Stelle nun selber zitieren: Die heutige Jugend ist der morgige Verein!. Ein stetiger Zuwachs an Mitgliedern bedeutet einen gesicherten Fortbestand. Wichtig ist es an dieser Stelle auch zu beachten, dass nicht jedes neuerworbenes Mitglied auch beim Verein bleiben wird. Dies nicht mit in Betracht zu ziehen wäre schlicht und ergreifend ein zu hohes Maß an Naivität. Aus diesem Grund ist es auch unerlässlich, laufend neue Musiker anzuwerben. Des Weiteren stieg vor allem in den letzten Jahren das Leistungsniveau der Jungmusiker extrem an, wie die Teilnahmezahlen vom Jungmusikerleistungsabzeichen, wie auch von Veranstaltungen wie etwa Prima la Musica beweisen. Mit einer vermehrten Anzahl an Jungmusikern ermöglicht man so eine Steigerung des gesamtmusikalischen Niveaus. Zur Verdeutlichung tragen hier die Teilnehmer-Daten des Österreichischer Jugend- Blasorchester-Wettbewerbes im zweijährigen Rhythmus als 2-stufiger Wettbewerb (Landes- und Bundeswettbewerb) bei: 2003: 74 Jugendorchester mit 2200 JungmusikerInnen 2005: 108 Jugendorchester mit 4500 JungmusikerInnen 2007: 174 Jugendorchester mit JungmusikerInnen auf Landesebene 2009: Bundeswettbewerb am im Bruckner Haus in Linz 177 Jugendorchester mit JungmusikerInnen auf Landesebene, 26 Orchester mit 1000 Jugendlichen beim Bundesfinale 3 Auch was die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit betrifft sind junge Menschen im Verein ein großes Plus, da in Zeitungen sehr gerne Fotos von Kindern gedruckt werden, womit man zusätzlich ein junges Bild/einen jungen Eindruck vom Verein erschafft. 3 Vortrag; Mag. Hans Brunner Bundesjugendreferent; Skript ist am Anhang beigefügt 4 Friedrich Nietzsche; Werk: Sprüche und Pfeile Jungmusiker - Neuzugänge Seite 8 von 32

9 5 Neugewinnung 5.1 Besuche in Volkschulklassen Die Neugewinnung von Musikern beginnt schon im frühen Alter, indem man die Kinder fürs erste einmal für ein Instrument und die Musik an sich begeistert. Nach eigener Meinung erreicht man dies am effektivsten, indem der Verein die Volkschulen der Umgebung besucht. Dies ist aus diesem Grunde sinnvoll, weil man so schon eine gewaltige Vorarbeit leisten kann. Nicht alle Kinder haben von Haus aus einen praktischen Bezug zur Musik und/oder die Möglichkeit auf die Idee zu kommen ein bestimmtes Instrument erlernen zu wollen. Natürlich muss man davon ausgehen, dass nicht alle Kinder, die sich dazu entscheiden ein Instrument zu lernen, auch zum Verein kommen werden. Dennoch ist es ein erster Schritt und außerdem ist es auch so schön zu wissen, dass durch diese Aktion ein Kind von sich aus musizieren möchte, in welchen Rahmen oder Verband auch immer. Um an dieser Stelle Friedrich Nietzsche zu zitieren: Ohne Musik wäre das Leben ein Irrtum. 4 Zur Durchführung dieses Unternehmens wird zunächst ein Musiker pro Register benötigt. Nach Absprache mit der Schulleitung werden nun die Klassen nacheinander einzeln besucht und die Instrumente nach der Reihe vorgestellt, oder aber ein Raum vorbereitet in dem die Kinder die Instrumente nach Interesse aussuchen und auch ausprobieren können (unter Aufsicht des Musikers des jeweiligen Registers versteht sich). Jungmusiker - Neuzugänge Seite 9 von 32

10 5.2 Zusammenarbeit mit Musikschulen der Umgebung Neben dem Anwerben von neuen Musikschülern und damit möglichen potentiellen Musikern ist deren musikalische Ausbildung von großer Wichtigkeit. Durch eine gute Zusammenarbeit von Musikschule und Verein kann dies ermöglicht werden. Wie in einer Symbiose sollten sich diese beiden Elemente ergänzen. So hat der Verein die Möglichkeit die Musikschule durch Ankauf von Schülerinstrumenten zu unterstützen mit denen die Lehrer der Schüler somit unter besseren Gegebenheiten unterrichten können. 5.3 Tag der offenen Tür Ein Tag der offenen Tür findet im Musikerheim/Probenlokal statt und soll allen Interessierten einen Einblick ins Vereinsleben ermöglichen. Bei dieser Veranstaltung soll wiederum Kindern die Möglichkeit geboten werden einige Instrumente kennenzulernen und auszuprobieren. Gleichzeitig können die Eltern einige Vereinsmitglieder gleich persönlich kennenlernen und sich ein Bild von der Umgebung schaffen, in der sich ihr Kind möglicherweise aufhalten würde. Nebenbei ist dieser Tag der offenen Tür auch eine ideale Möglichkeit Sponsoren und unterstützende Mitglieder anzuwerben, da ihnen vor Ort im Musikerheim gezeigt werden kann wie ihre Spenden verwendet werden würden. Parallel ist dieser Tag der offenen Tür eine gute Form der Öffentlichkeitsarbeit, bei der man den Verein und deren Mitglieder als Außenstehender näher kennen lernen kann. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 10 von 32

11 6 Image 6.1 Positive Präsenz (Einhaltung des Jugendschutzgesetztes) Wie bereits erwähnt, ist das Bild, welches die Öffentlichkeit vom Verein hat ein starker Entscheidungsträger was den Musikerzuwachs betrifft. Das Verhalten des ganzen Vereines, Mitglieder wie Vorstand, trägt dazu bei wie dieses Bild aussieht. Verständlicherweise kommt der ein oder andere Ausrutscher mal vor. Das ist menschlich, doch manche Verhaltensweisen dürfen nicht zur Regel werden, denn aus einer Mücke wird allzu schnell ein Elefant gemacht wodurch leicht ein ungerechtfertigtes schlechtes Image entsteht. Darum, und auch schon allein weil wir Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, hat die Einhaltung des Jungenschutzgesetzes für die Jungendarbeit meiner Meinung nach oberste Priorität. 6.2 Öffentlichkeitsarbeit In der heutigen Zeit sind der Öffentlichkeitsarbeit viele Möglichkeiten gegeben. Wichtig für das Ansprechen von jüngeren Zielgruppen ist hier vor allem die Verwendung von Neuen Medien wie etwa Internetplattformen (zb.: Facebook, Twitter, etc.). Durch deren hohen Beliebtheitsgrad wird von Jugendlichen relativ oft darauf zugegriffen. Verwendet man also solche Medien kann man mit relativ wenig Aufwand viele junge Leute ansprechen und mit Informationen wie etwa Auftrittsterminen und ähnlichen versorgen. Mit steigender Beliebtheit des Vereines bei jüngeren Gruppen steigt auch das Potential mehr Jungmusiker anwerben zu können. 6.3 Elternabende In der Regel wollen Eltern wissen wo und mit wem sich ihre Kinder aufhalten, darum wäre es sinnvoll hin und wieder auch einen Elternabend abzuhalten, ganz besonders im Vorfeld eines Musikerausfluges um noch etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Für längere Ausflüge, etwa über ein Wochenende, wäre es bei Jugendlichen bis zu einem gewissen Alter von Vorteil den Übertrag der Aufsicht schriftlich festzuhalten. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 11 von 32

12 7 Halten der Neuzugänge 7.1 Gutes Klima / Integration Die erste Maßnahme, um zu erreichen, dass ein Neuzugang auch ein bleibendes Mitglied wird, ist es erforderlich dafür zu sorgen, dass sich der Betreffende von Anfang an in der neun Umgebung wohl und von der Gemeinschaft aufgenommen fühlt. Dafür gibt es kein Patentrezept. So liegt es an der zuständigen Person, genug Sensibilität, Einfühlungsvermögen und auch etwas Menschenkenntnis zu besitzen um sich richtig zu verhalten, denn jeder Mensch ist anders. Doch nach eigenen Erfahrungen sind Musikvereine in der Regel recht herzlich und man findet schnell hinein. 7.2 Außermusikalische Tätigkeiten Neben den zahlreichen musikalischen Aktivitäten sind auch außermusikalische Tätigkeiten zur Festigung der Kameradschaft bedeutsam. Solche Tätigkeiten können Kinobesuche, Go-Kart fahren, Zelten mit Lagerfeuer, Grillen, Schwimmengehen, ein Jugendlager über ein Wochenende und etwaige andere Ausflüge sein. Man kann diese Unternehmen so ansetzen, dass sie etwa als Ausklang zur jährlichen Probenpause, oder auch als eine Art Belohnung nach einem Wertungsspiel oder dem Jahreskonzert fungieren. Das soll dazu dienen neue Motivation zu schaffen und den Verein gedanklich nicht immer mit Arbeit und Probenstress zu verbinden. Ich persönlich mache zum Beispiel mit den Jugendlichen zu Ferienbeginn gerne einen Videoabend im Musikerheim. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 12 von 32

13 Schlussworte An dieser Stelle sollte ich nun meine gesammelten Eindrücke und Meinungen festhalten. Ich bin jedoch der Ansicht, dass ich diese in der gesamten Seminararbeit mit eingearbeitet habe. Da mich das Thema persönlich sehr berührt war es mir unmöglich nicht emotional zu schreiben. Darum möchte ich meine Seminararbeit mit dem folgenden Zitat beenden. Es trifft zwar nicht exakt das Thema dieser Seminararbeit, doch ich habe es dennoch gewählt um neben der ganzen Arbeit der Neuanwerbung nicht zu vergessen welchen Einfluss unsere Handlungen auf Kinder und Jugendliche haben können. Das ist für mich der wichtigste Gedanke, den ich bei jeder Handlung, die die Jugendarbeit im Musikverein betrifft im Hinterkopf behalte: Da jedes Kind und jeder Jugendliche seine Individualität hat [ ]muss man sich immer auf die einzelne Situation, auf den einzelnen Menschen und seine Umgebung einstellen. Da die Kinder und Jugendlichen noch sehr formbar sind, muss man sich immer seiner Vorbildwirkung bewusst sein. Ein Kind kann nicht Verhaltensweisen annehmen, die es nicht vorgelebt bekommt. Wir können die Zukunft im Verein selbst beeinflussen, indem wir mit unserem Nachwuchs mit Respekt umgehen und [ ]für unsere Jugend immer ein offenes Ohr haben, denn oft können wir auch etwas von Ihnen lernen. 5 5 Kinder und Jugend im Verein; Seminararbeit 1. Führungskräfteausbildung für Blasmusikfunktionäre Nord 2007/2008 von Anna Amoser; 9.Mai 2008; zitiert aus Punkt 9. Schlussworte, Seite 16 Jungmusiker - Neuzugänge Seite 13 von 32

14 Quellen Jugendschutzgesetze; Stand: März 2002; Altersgrenzen Vereinsgesetz 2002, BGBI I Nr. 66/2002; ( 1 Abs. 1) Vortrag; Mag. Hans Brunner Bundesjugendreferent; Skript ist am Anhang beigefügt Homepage der österreichischen Blasmusikjugend; Jungmusiker - Neuzugänge Seite 14 von 32

15 Anhang A: Steirisches Jugendschutzgesetz Steiermärkisches Jugendschutzgesetz Übersicht Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz StJSchG) Stammfassung: LGBl. Nr. 80/1998 Novellen: (1) LGBl. Nr. 70/2001, (2) LGBl.Nr. 35/2003, (3) LGBl.Nr. 76/2005 Inhaltsverzeichnis I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Zielsetzung 2 Informationspflicht 3 Begriffsbestimmungen II. ABSCHNITT Jugendschutz 4 Pflichten der Erwachsenen 5 Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen 6 Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen 6a Verbotene Veranstaltungen 7 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben 8 Spielapparate und Glücksspiele 9 Alkohol, Tabak und Suchtgifte 10 Autostopp 11 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen 12 Altersnachweis III. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen 13 Behörde 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 15 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht 16 Strafbestimmungen für Erwachsene 17 Folgen für Jugendliche 18 Widmung von Geldstrafen 19 Inkrafttreten 20 Inkrafttreten von Novellen Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Jungmusiker - Neuzugänge Seite 15 von 32

16 I.ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Zielsetzung Ziel des Jugendschutzes ist es, 1. die Eigenverantwortung der Jugend zu fördern und zu unterstützen, 2. die Jugend vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig auf die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung auswirken, 3. die Bewusstseinsbildung der Gesellschaft für den Schutz der Jugend zu stärken und die Verantwortung der Erwachsenen zu regeln und 4. die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend zu unterstützen. 2 Informationspflicht Das Land hat dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden und ihnen der Sinn dieser Regelung nähergebracht wird. 3 Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 1. Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; 2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; 3. Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- und Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt; 4. Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; 5. Aufsichtspersonen: a) Erziehungsberechtigte, b) Personen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten nachweislich im Anlassfall übertragen wurde und c) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, - denen die Aufsicht beruflich (z.b. Lehrer, Erzieher) anvertraut ist oder - denen als Verantwortliche von Jugendverbänden, oder als Familienangehörige die Aufsicht durch die Erziehungsberechtigten übertragen oder stillschweigend anvertraut wurde; 6. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen die allgemein zugänglich sind, insbesondere Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 182/1969 in der jeweils geltenden Fassung (z.b. Theater, Zeltfeste, Sportveranstaltungen und dgl.), und Steiermärkischen Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 60/1983 in der jeweils geltenden Fassung; 7. Spielapparate: Geldspiel- und Unterhaltungsspielapparate, die nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 182/1969 in der jeweils geltenden Fassung bewilligungspflichtig sind; 8. Veranstalter: Veranstalter im Sinne des Steier-märkischen Veranstaltungsgesetzes und Verantwortliche im Sinne des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes. II. ABSCHNITT Jugendschutz 4 Pflichten der Erwachsenen (1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Sie haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. (2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 16 von 32

17 (3) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden. (4) Gewerbetreibende, hinsichtlich deren Betrieb und Veranstalter, hinsichtlich deren Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen bzw. Verboten gem. den 5, 6a, 7, 8, 9 und 11 unterliegen, sind verpflichtet, 1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Hiezu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen; 2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hinzuweisen - in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, - bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und - auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten. Diese Pflichten gelten auch für Buschenschänken und die im 6 bezeichneten Betriebe, Vereine und Veranstaltungen. Für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998 in der jeweils geltenden Fassung gelten sie mit der Maßgabe, dass auf das Aufenthaltsverbot an allen Eingängen an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen ist. (5) Betreiber von Buschenschänken haben dafür Sorge zu tragen, dass an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie gemäß 9 nicht konsumieren dürfen, nicht abgegeben werden. 5 Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.b. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in Gastbetrieben und Vereinslokalen, sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt 1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5.00 Uhr bis Uhr b) vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis Uhr c) ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis Uhr Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen die Erziehungsberechtigten. Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist. 2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. (2) Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen ist Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach Uhr auch ohne Begleitung erlaubt. Für den Heimweg gelten die Bestimmungen des Abs. 1. (3) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten: 1. in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit mehr als 14 Volumsprozent ausgeschenkt werden (Branntweinschenken), 2. in Tagesbars und Nachtlokalen (Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben) und 3. in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes. 6 Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung aussprechen, dass ein bestimmter Betrieb, eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes ( 1) widerspricht. 6 a Verbotene Veranstaltungen Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Betrieben und bei Veranstaltungen untersagt, sofern wegen der Darbietungen und Schaustellungen anzunehmen ist, dass sie Kinder und Jugendliche in ihrer Jungmusiker - Neuzugänge Seite 17 von 32

18 körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnten. Ebenso ist Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen verboten. 7 Nächtigung in Beherbergungsbetrieben Kinder und Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Beherbergungs-betrieben im Sinne des 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen. Dies gilt nicht für Notschlafstellen für Kinder und Jugendliche. 8 Spielapparate und Glücksspiele (1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist verboten 1. die Benützung von Unterhaltungsspielapparaten und 2. der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Unterhaltungs-spielapparate betrieben werden. (2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten 1. die Benützung von Geldspielapparaten, 2. die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art und 3. der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden. (3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 169/1962 in der geltenden Fassung, geregelten Glücksspiele, wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel und sonstige Ausspielungen. 9 Alkohol, Tabak und Suchtmittel (1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten. (2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten. (3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde. (4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben. Niemand darf alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben. 10 Autostopp (1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist es Kindern und Jugendlichen verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden. (2) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen. (3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht 1. in Notfällen wie z.b. Krankheit oder Unfall, 2. wenn der Lenker oder ein Mitfahrender das Kind oder den Jugendlichen kennt oder 3. das Kind oder der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 18 von 32

19 11 Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen (1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie - die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen - Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Ge-schlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder - pornographische Handlungen darstellen. (2) Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden. (3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündli-che Hinweise udgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind. 12 Altersnachweis Jedermann ist verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, und Personen, denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt werden, Alter und gegebenenfalls Gleichstellung mit Erwachsenen nachzuweisen. III. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen 13 Behörde Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. 14 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich sind. 15 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht Den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, - ungehinderter Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs-, Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren und - die erforderliche Auskunft zu erteilen. Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehlsund Zwangsgewalt zulässig. 16 Strafbestimmungen für Erwachsene (1) Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der 4, 6, 6a, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 und 15 verstoßen, begehen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500, und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. (2) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die eine Verwaltungsübertretung nach 6a begehen, sind mit einer Geldstrafe von 727, bis zu 7.267, und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 19 von 32

20 (3) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. (6) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Zwecke des Jugendschutzes zu verwenden. 17 Folgen für Jugendliche (1) Jugendliche, die gegen die Bestimmungen der 5, 6a, 7, 8, 9, und 10 Abs. 1 verstoßen, kann die Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes bis zu einer Gesamtdauer von 8 Stunden erteilen. (2) Anstelle von Abs. 1 kann die Behörde Jugendlichen, die eine Verwaltungsübertretung gem. Abs. 1 begangen haben, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, auch ermöglichen, soziale Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege zu erbringen. Diese Leistungen können auch in Tierschutzeinrichtungen erbracht werden. Der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich 6 Stunden nicht übersteigen. (3) Art und Ausmaß des Auftrages und der sozialen Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird der Auftrag erfüllt oder die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen und das Verfahren einzustellen. Wird der Auftrag nicht erfüllt oder die soziale Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen. (4) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 2 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften geltend machen können, zu gewähren: 1. die nach den Umständen des Falles gemäß 2 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen, wobei die im 39 Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Kostenbeiträgen entfallen oder 2. die nach den Umständen des Falles gemäß 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998 vorgesehenen Leistungen, wobei die in den 28 ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfallen oder 3. bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung, die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchst-beitragsgrundlage ( 45 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit 108 b ASVG) anzunehmen ist. (5) Erscheint weder die Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 1 noch die Erbringung einer sozialen Leistung gem. Abs. 2 wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218, zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden. (6) Gegenstände, die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind für verfallen zu erklären. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 20 von 32

21 18 Widmung von Geldstrafen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 29/1969 (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz), in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. 20 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Neufassung der 3 Z. 6, 16 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die Neufassung des 9 Abs. 4 durch die Novelle LGBl.Nr. 35/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft. (3) Die Änderung des 4 Abs. 4, 9 Abs. 4, 16 und 17 Abs. 1 sowie die Einfügung des 6 a durch die Novelle LGBl. Nr. 76/2005 tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag, das ist der 2. September 2005, in Kraft. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 21 von 32

22 Anhang B: Aufsichtspflicht von Kindern und Jugendlichen in Musikvereinen; entnommen dem Infoblatt der österreichischen Blasmusikjugend WAS IST DIE AUFSICHTSPFLICHT? _ Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung, die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Kinder und Jugendlichen so zu betreuen und so auf sie Acht zu geben, dass diese selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. _ Aufsichtspflichtige Personen müssen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und was diese gerade tun. Obmann und Jugendreferent müssen ihre jugendlichen Musikanten jedoch nicht ständig überwachen. _ Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren. _ Je älter bzw. reifer die Kinder oder Jugendlichen sind, desto mehr geht der Weg hin zur Eigenverantwortung der Jugendlichen. Die Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen steht der Aufsichtspflicht gegenüber. Die Eigenverantwortung hängt von Alter, Reife und Entwicklungsstand des Kindes bzw. des Jugendlichen ab. _ Wer Aufsichtspflicht überträgt, ist verantwortlich dafür, dass geeignete Personen mit der Aufsichtspflicht betraut werden und diese entsprechend über besondere Eigenschaften der Kinder und Jugendlichen oder sonstige Umstände informiert sind. WER IST AUFSICHTSPFLICHTIG? _ In erster Linie sind die Eltern der Kinder und Jugendlichen aufsichtspflichtig. _ Vereinsorgane sind als von den Eltern mit der Aufsicht von deren Kindern und Jugendlichen (bis zur Volljährigkeit) Beauftragte aufsichtspflichtig. Die Aufsichtspflicht wird somit dem Vorstand eines Vereins zugeordnet. _ Auch Minderjährige können aufsichtspflichtig sein (zum Beispiel ein minderjähriger Jugendreferent). WIE FUNKTIONIERT DIE AUFSICHTSPFLICHT? _ Die Aufsichtspflicht orientiert sich am Alter, der Eigenart des Kindes/Jugendlichen, seiner Reife, am Entwicklungsstand und der Qualität der Gefahrenquelle. _ Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus der Frage:Wie hätte ein anderer professioneller durchschnittlicher Betreuer in dieser Situation mit diesen Kindern/Jugendlichen gehandelt? _ Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht sind also immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. Es gibt keine generalisierte Antwort. 2 WIE ERFÜLLE ICH DIE AUFSICHTSPFLICHT? Jungmusiker - Neuzugänge Seite 22 von 32

23 _ Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die nicht isoliert zu sehen sind: 1. Pflicht zur Information: Der Verein muss sich vor z.b. einem Ausflug über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtspflichtigen informieren (z.b.: Behinderungen, Krankheiten, Medikamenteneinnahme,Allergien, Schwimmer/ Nichtschwimmer, sportliche Fähigkeiten, etc.) 2. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen: Der Jugendleiter ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden,wo ihm dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist. 3. Pflicht zur Warnung vor Gefahren: Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand der Jugendleiter keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben. 4. Pflicht, die Aufsicht auszuführen: Hinweise, Belehrungen und Verbote werden in den meisten Fällen nicht ausreichen. Der Jugendleiter hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden. Eine ständige Anwesenheit des Aufsichtspflichtigen ist nicht notwendig. Der Jugendleiter muss aber ständig wissen, wo die Gruppe ist und was die Teilnehmer gerade tun. Hierüber muss er sich in regelmäßigen Abständen versichern. WANN UND WO ENDET DIE AUFSICHTSPFLICHT? _ Die Aufsichtspflicht endet mit der Volljährigkeit (18. Geburtstag). _ Wenn die Aufsichtspflicht an andere abgegeben wurde und diese entsprechend geeignet, berechtigt und informiert sind. _ Für deliktische Handlungen wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung ist der jugendliche Musikant ab 14 Jahren strafrechtlich allein verantwortlich. _ Eigenverantwortung der Minderjährigen. WAS PASSIERT BEI VERLETZUNG DER AUFSICHTSPFLICHT? _ Bei der Frage, ob Aufsichtspflichtige ihrer Obsorgepflicht genügt haben, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, auf das Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. _ Werden durch die schuldhafte Vernachlässigung der Aufsichtspflicht fremde Personen oder Sachen beschädigt, können gegen Obmann, Kapellmeister oder sonstige delegierte Vorstandsmitglieder zivilrechtliche Schadenersatzpflichten wie z.b. für Reparatur, Kosten, Schmerzensgeld,Verdienstentgang und Heilungskosten begründet werden. _ Der aufrechte Bestand einer Unfall und Haftpflichtversicherung von Musikkapelle oder - verein schützt diesfalls vor persönlicher Haftung des verantwortlichen Vorstandsmitgliedes. _ Im Schadensfall hat der Geschädigte die Vernachlässigung der Obsorge über den Jugendlichen und den Schaden zu beweisen, hingegen der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit. Jungmusiker - Neuzugänge Seite 23 von 32

24 Quellennachweis: Pro Juventute/SOS-Kinderdorf/Rettet das Kind: Folder: Leitfaden für die Jugendwohlfahrt. Sicher durch die Aufsichtspflicht. Stefan Obermeier:Aufsichtspflicht. Rechte und Pflichten von Gruppenleiter und Betreuerinnen in Jugendverbänden und einrichtungen. München DDr. Manfred König - Rechtsanwalt und Präsident des Österreichischen Blasmusikverbandes antwortet auf konkrete Fragestellungen zum Thema Aufsichtspflicht: Im Zuge einer Veranstaltung eines Musikvereins beschädigt ein 12-Jähriger ein privates Auto.Wer haftet? Für Schadenersatz haftet der Musikverein bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Strafrechtlich sind Kinder bis 14 nicht verantwortlich, z.b. bei vorsätzlicher Sachbeschädigung. Eine Achtjährige fährt nach der Probe des Jugendblasorchesters mit ihrem Fahrrad nach Hause. Auf dem Weg dorthin fällt sie und verletzt sich stark.wer haftet? Die Eltern, da unter 10 Jahren das Fahrrad fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erlaubt ist. Ähnliches Beispiel: Ein Elfjähriger (mit Radfahrausweis) fährt nach der Probe des Jugendblasorchesters mit seinem Fahrrad nach Hause.Auf dem Weg dorthin fällt er und verletzt sich stark.wer haftet? Bei Eigenverschulden der Junge, bei Fremdverschulden der Unfallsgegner. Ein 14-jähriger Musiker fährt in der Pause der Musikprobe mit dem Moped seines 17-jährigen Freundes, stürzt und verletzt sich stark.wer haftet? Der 14-Jährige hat keinen Ersatzanspruch bei Eigenverschulden, bei Fremdverschulden haftet der Unfallsgegner. Sein Freund haftet dann für Regressionsansprüche des Sozialversicherers, wenn er dem 14-Jährigen die Mopedschlüssel überlassen hat. Ein 16-jähriger Musiker mit entsprechender Fahrberechtigung fährt in der Pause der Musikprobe in die nächste Ortschaft und verursacht einen Unfall.Wer haftet? Der 16-Jährige bzw. seine Haftpflichtversicherung bei Verschulden, ansonsten der Unfallsgegner. Im Musikverein rauchen 14-jährige Mitglieder. Wie soll der Obmann/Jugendreferent reagieren? Dürfen sie mit der Erlaubnis ihrer Eltern im Probelokal rauchen, auch wenn sie nach dem Gesetz noch zu jung dafür sind? Nach den Jugendgesetzen der Bundesländer gilt ein Rauchverbot bis 16. Gilt bei Vereinsausflügen absolutes Rauch- und Alkoholverbot bei Jugendlichen wie bei Schulausflügen? Nein, hier gilt nach dem Jugendschutzgesetz das 16. Lebensjahr. Bei einer Vereinsfeier verbietet der Obmann allen Minderjährigen im Verein ausdrücklich Alkohol. Ein 17-jähriger Musiker wird später stark alkoholisiert gefunden und muss ins Krankenhaus. Haftet der Obmann? Nein, da ab 14 Jugendliche strafmündig und eigenverantwortlich sind. Die Musiker des Jugendblasorchesters (Alter: 8-12) kommen zur Jugendorchesterprobe. Da der Kapellmeister Verspätung hat, müssen die Kinder ohne Aufsicht vor der verschlossenen Türe warten. Aus Langeweile veranstalten Jungmusiker - Neuzugänge Seite 24 von 32

25 sie auf der Straße einen Wettlauf. Dabei werden zwei Kinder von einem die Straße querenden Auto verletzt. Haftet hier der Kapellmeister? Nein, da Kinder ab der 1.Volksschulklasse im Straßenverkehr eigenverantwortlich sind. Ähnliche Frage: Nach der Probe toben die Kinder und Jugendlichen unbeaufsichtigt im Freien. Der Kapellmeister ist währenddessen mit dem Kopieren von Noten beschäftigt. Es kommt zu einem Unfall wer haftet? Nicht der Kapellmeister, sondern die Kinder ab sieben Jahren selbst. Die Probe einer Musikkapelle endet um Uhr. Muss der Obmann/Jugendreferent dafür Sorge tragen, dass alle Jugendlichen auch von ihren Eltern von der Probe abgeholt werden bzw. nach Hause kommen? Ja, es genügt aber einmal jährlich ein Hinweis durch den Obmann, etwa bei der Generalversammlung des Musikvereins. 4 Wie lange vor bzw. nach der Probe ist man als Erwachsener in einem Verein für Jugendliche verantwortlich? Vorher grundsätzlich nicht, nachher für Kinder unter 14 bis zu deren Abholung, bzw. man muss sie ansonsten selbst heimbringen. Der Musikverein veranstaltet einen Ausflug und kommt erst gegen Uhr in den Ort zurück. Die Musiker fahren mit privaten Autos nach Hause bzw. werden abgeholt. Eine 15-jährige Musikerin informiert den Jugendreferenten darüber, dass sie in zehn Minuten von ihren Eltern abgeholt wird. Der Jugendreferent glaubt dem Mädchen und fährt selbst nach Hause. Am nächsten Tag bekommt der Jugendreferent von den erzürnten Eltern einen Anruf: Die 15-Jährige ist unerlaubterweise ausgegangen und ist erst in den frühen Morgenstunden nach Hause zurückgekehrt. Dem Jugendreferenten wird vorgeworfen, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Liegen die Eltern hier richtig? Nein, die Eltern liegen nicht richtig, da Jugendliche ab 14 eigenverantwortlich sind. Der Musikverein nimmt an einem Bezirksmusikertreffen teil. Im Verein sind auch sehr viele Mitglieder unter 18. Zu welcher Uhrzeit muss der Verein die Jugendlichen nach Hause bringen? Bei geschlossener Heimfahrt entscheiden der Obmann oder die erwachsenen Begleiter. Die Jugendkapelle veranstaltet einen Ausflug. Die circa 30 Kinder im Alter von elf bis 16 Jahren werden von drei Erwachsenen beaufsichtigt. Bei diesem Ausflug passiert ein Unfall.Wer haftet? Grundsätzlich sind die Kinder eigenverantwortlich, ausgenommen bei fehlender Aufsicht etwa im alpinen Gelände oder bei Gewässern, ebenso im Vergnügungspark bei gefährlichen Geräten mit Benützungsverbot unter 14 Jahren. Fünf Jugendliche befolgen nicht die Nachtruhe und schleichen sich heimlich aus der Herberge. Dabei nehmen die Jugendlichen auch Alkohol zu sich. Wie hat der Jugendreferent zu reagieren? Ist ein sofortiger Abbruch des Ausfluges notwendig? Ein Abbruch ist nicht erforderlich, sondern vielmehr eine strenge Belehrung und der Hinweis auf mögliche Imageprobleme des Musikvereins. Die Jugendkapelle veranstaltet einen Badeausflug an einen See. Ist das zulässig, auch wenn keiner der Aufsichtspersonen Jungmusiker - Neuzugänge Seite 25 von 32

26 ein Sportlehrer ist? Entbindet in öffentlichen Badeanstalten die Anwesenheit eines Bademeisters den Betreuer von seiner Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspersonen haften für die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen. Sie müssen deren Schwimmkenntnisse vorher überprüfen. Wer kann Aufsichtsperson sein? Auch Minderjährige, z.b. ein minderjähriger Jugendreferent? Aufsichtspersonen können Jugendliche ab 14 sein, jedoch nicht für gefahrengeneigte Aktivitäten, z.b. nicht für Abendveranstaltungen oder Barbesuche. Haftet in einem Verein der Obmann/der Jugendreferent oder jene Person, die die Aufsichtspflicht für Jugendliche in dieser Situation übernommen hat? Haftet auch ein Erwachsener, der nicht explizit die Aufsichtspflicht angenommen hat? Muss die Aufsichtspflicht explizit an Dritte übertragen werden, z.b. von den Eltern auf den Obmann oder vom Obmann auf einen anderen Erwachsenen im Verein? Der Jugendreferent haftet nur für die Verletzung der Aufsichtspflicht von Kindern unter 14, nicht jedoch für Jugendliche, ebenso wenig für Erwachsene. Wichtig ist die Beachtung der Jugendgesetze hinsichtlich Alkohol- und Rauchverbot. Die Übertragung der Aufsichtspflicht ist nicht erforderlich, sondern geht nach dem Gesetz automatisch von den Eltern auf erwachsene Vereinsmitglieder über. Die jeweilige Verantwortung für die Aufsicht ist situationsbezogen. Rechtsgrundlagen: 2, 153, 1309,Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) 2 Strafgesetzbuch und dazu ergangene Entscheidungen der Höchstgerichte Anfällige Anfragen zum Thema Aufsichtspflicht unter: Weitere Infos auch unter: Jungmusiker - Neuzugänge Seite 26 von 32

27 Anhang C: Skript des Vortrages von Mag. Hans Brunner Bundesjugendreferent Jugendreferentenseminar West 2009/2010 1ster Block ÖBJ und ÖBV Die aktuelle Situation der Jugendarbeit in Österreich Mag. Hans Brunner Bundesjugendreferent Die Blasmusikjugend als eigene Jugendorganisation innerhalb des ÖBV Vom zuständigen Bundesministerium als eigene Jugendorganisation anerkannt Bundesgeschäftsstelle in Spittal/Drau Hans Brunner (Bundesjugendreferent) Karin Vierbauch (Geschäftsführerin der ÖBJ) Stefanie Unterrieder (Öffentlichkeitsarbeit) Gundula Steinwender (Sekretariat) Eigene Geschäftsordnung Bundesjugendvorstand Bundesjugendreferent + 2 Stellvertreter Bundesjugendfinanzreferent Präsident des ÖBV oder Bundeskapellmeister Bundesjugendleitung Bundesjugendreferenten Landesjugendreferenten Bundesjugendfinanzreferenten Bundesjugendvorstand Präsident des ÖBV Bundeskapellmeister Mitglied in der Bundesjugendvertretung Gesetzliche Vertretung aller österreichischen Jugendlichen unter 30 (Bundesjugendvertretungsgesetz) Über 42 Mitgliedsorganisationen Mitsprache bei relevanten Jugendthemen ÖBJ derzeit 4 Vertreter in diversen Projektgruppen Bundesjugendförderungsgesetz Förderung von innovativen Prozessen und Projekten Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen Förderung der Bildung Jungmusiker - Neuzugänge Seite 27 von 32

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