Satzung der Volkshochschule Burgenlandkreis
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- Herbert Albrecht
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1 Satzung der Volkshochschule Burgenlandkreis gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr /2008 KT Der Kreistag des Burgenlandkreises beschließt aufgrund der 6, 33 Abs. 3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598) und 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. S. 379) in der jeweils derzeit geltenden Fassung die nachfolgende Satzung: 1 Name und Sitz Die Volkshochschule (VHS) führt den Namen Volkshochschule Burgenlandkreis Dr. Wilhelm Harnisch ; Kurzbezeichnung vhs Burgenlandkreis mit Sitz der Verwaltung in Zeitz. Die Volkshochschule Burgenlandkreis betreibt drei hauptamtlich besetzte Geschäftsstellen in Naumburg, Weißenfels und Zeitz. 2 Träger und Rechtsform 1. Träger der Volkshochschule ist der Burgenlandkreis. 2. Die Volkshochschule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Burgenlandkreises. Sie ist durch die Anerkennung der Volkshochschule Burgenlandkreis als förderungsfähige Einrichtung der Erwachsenenbildung durch das Kultusministerium entsprechend 3 Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt. Die Einrichtung ist qualitätstestiert (LQW). 3. Der Träger stellt in seinem Haushaltsplan angemessene finanzielle und materielle Mittel für die personellen und sächlichen Ausgaben der Volkshochschule zur Verfügung. 4. Der Träger sichert ab, dass der Volkshochschule die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehrmittel und Verwaltungseinrichtungen bereitgestellt und diese unterhalten werden. Des Weiteren sichert der Träger die Nutzung der kommunalen Einrichtungen im Burgenlandkreis für die Bildungsarbeit der Volkshochschule ab. 5. Der Kreistag erlässt eine Gebührensatzung und eine Honorarordnung für die Volkshochschule, die im jährlichen Abstand zu überprüfen und ggf. zu verändern ist. Der Volkshochschulbeirat und der Leiter der Volkshochschule sind vor Veränderungen der Gebührensatzung und Honorarordnung anzuhören. 6. Der Träger sichert ab, dass der Volkshochschule bewilligte, zweckgebundene Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt gemäß 5, 6, 7 Erwachsenenbildungsgesetz zur Verfügung gestellt werden. 7. Der Träger legt nach Anhörung des Leiters der Volkshochschule die Grundsätze für die Arbeit der Volkshochschule fest. Im Rahmen dieser Grundsätze und des Erwachsenenbildungsgesetzes kann die Volkshochschule ihre Arbeit selbständig gestalten. Alle wichtigen Entscheidungen des Trägers, die die Volkshochschule betreffen, erfolgen nach Anhörung des Volkshochschulbeirates und des Leiters der Volkshochschule. 3 Aufgaben der Volkshochschule 1. Die Volkshochschule dient dem Zweck der Erwachsenenbildung (Weiterbildung) i. S. d. Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt. 2. Die Volkshochschule arbeitet überparteilich und weltanschaulich neutral.
2 Satzung VHS 2 3. Die Volkshochschule entwickelt ein Weiterbildungsangebot, das sich an den Bildungsbedürfnissen erwachsener Menschen orientiert, allen offen steht und ihnen gleiche Bildungschancen garantiert. 4. Zur Erreichung dieses Zweckes veröffentlicht die Volkshochschule ihre Arbeitsprogramme nach Beratung im Volkshochschulbeirat. 5. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer ausgerichtet. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule dem Bedarf entsprechend Lehrveranstaltungen (Einzelveranstaltungen, sonstige kurzzeitige Veranstaltungen, Vortragsreihen, Kurse, Lehrgänge, Arbeitskreise, Seminare) sowie andere Veranstaltungen an. 6. Die Volkshochschule kooperiert nach Möglichkeit mit anderen Trägern der Bildungsarbeit (Erwachsenenbildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen u. ä.) und der Kulturpflege. 4 Leitung der Volkshochschule 1. Die Volkshochschule wird von je einem hauptamtlichen Leiter geführt. Er ist an die Weisungen des Landrates und des Leiters des Schulverwaltungs- und Kulturamtes des Burgenlandkreises gebunden. Er ist neben den in Satz 2 genannten Personen Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen pädagogischen und der Verwaltungsmitarbeiter. Näheres regeln die mit den nebenberuflichen Mitarbeitern abzuschließenden Honorarverträge. 2. Der Leiter stützt sich in seiner Tätigkeit auf die Arbeit der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter, die als Fachbereichsleiter eingesetzt sind. Er ist für die pädagogische und organisatorische Führung sowie die Verwaltung der Volkshochschule verantwortlich. 3. Der Leiter der Volkshochschule, die haupt- und nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter sowie die Verwaltungsangestellten haben die Möglichkeit der Fortbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit der Volkshochschule, des Landesverbandes der Volkshochschulen im Land Sachsen-Anhalt und des Deutschen Volkshochschulverbandes (DVV). 4. Dem Leiter der Volkshochschule obliegt im Rahmen der Stellenbeschreibungen insbesondere: a.) die Erarbeitung von Entwürfen für eine langfristige Planung der Weiterbildungsangebote, b.) die Aufstellung der Arbeitspläne und die Einteilung in Fachbereiche, c.) die Vorbereitung des Haushaltes und des Jahresabschlusses in Zusammenarbeit mit dem Schulverwaltungs- und Kulturamt des Burgenlandkreises unter Beachtung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erhaltung der Förderfähigkeit der Volkshochschule, d.) die Verfügung über den Haushaltsplan des Burgenlandkreises, Unterabschnitt Volkshochschule, in dem von dem Schulverwaltungs- und Kulturamt bestimmten Rahmen, e.) das Vorschlagsrecht hinsichtlich der persönlichen Auswahl und des Abschlusses von Verträgen mit den nebenberuflichen Mitarbeitern gemäß der Honorarordnung der Volkshochschule sowie Mitarbeitern mit zeitlich befristetem Arbeitsvertrag in Sondermaßnahmen in dem von dem Schulverwaltungs- und Kulturamt des Burgenlandkreises bestimmten Rahmen, f.) die Vereinbarung der Honorare für Dozenten und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung der Volkshochschule, g.) die Verwaltung der Räume, Ausstattungen und Einrichtungen soweit sie der Arbeit der Volkshochschule dienen, h.) die Ausübung des Hausrechts in den Volkshochschulräumen und für andere Veranstaltungen der Volkshochschule, i.) die Öffentlichkeitsarbeit, j.) die Bildungsberatung.
3 Satzung VHS 3 5 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter 1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt. 2. Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.) die Aufstellung des Arbeitsplanentwurfes für ihren Aufgabenbereich in Abstimmung mit dem Volkshochschulleiter, b.) die Planung und Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Dozenten, c.) die Entwicklung von thematischen und pädagogischen Konzepten unter der Berücksichtigung ihres Finanz-, Raum- und Sachbedarfs, d.) die Durchführung von Einstufungstests, e.) die Durchführung und Auswertung von Semester- und Eigenkontrollen, f.) die fachbereichsbezogene Beratung, g.) die Erhebung der fachbereichsbezogenen Teilnehmerstatistiken, h.) die Durchführung von Hospitationen, i.) die Weiterbildung nebenberuflicher Mitarbeiter. 6 Nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter 1. Soweit sie nicht hauptberufliche Mitarbeiter der Volkshochschule sind, üben die Dozenten und Referenten ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. 2. Die Dozenten und Referenten erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Honorarordnung der Volkshochschule. 7 Teilnehmer 1. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Näheres regelt der Leiter der Volkshochschule im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter. 2. An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jede erwachsene Person teilnehmen, wobei die überwiegende Zahl der Teilnehmer ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben muss. Ausnahmen regelt der Leiter der Volkshochschule. 3. Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch der Volkshochschulveranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. 4. Die Teilnehmer der Volkshochschule haben das Recht, für längerfristige Kurse (Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Wochen Dauer) einen Vertreter für die Dauer des Kurses, jedoch höchstens für ein Jahr, zu wählen, der die Interessen des Kurses gegenüber der Volkshochschule vertritt. 8 Gewährleistung der freien Entfaltung der Volkshochschularbeit Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der Volkshochschule zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der Volkshochschule als Einrichtung der Erwachsenenbildung im Rahmen des Erwachsenenbildungsgesetzes gestellt ist.
4 Satzung VHS 4 9 Vertretung, Verwaltungskooperation 1. Die Volkshochschule wird im Rechtsverkehr durch den Träger vertreten. 2. Das Kassenwesen, das Haushalts- und das Rechnungswesen werden von der Volkshochschule im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit dem Schulverwaltungs- und Kulturamt und der Finanzverwaltung des Burgenlandkreises wahrgenommen. 3. Als Einrichtung des Burgenlandkreises wird die Volkshochschule von allen Ämtern der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises unterstützt. 10 Volkshochschulbeirat 1. Der Volkshochschulbeirat besteht aus: - dem Landrat oder einem von ihm bestimmten Vertreter, - dem Leiter des Schulverwaltungs- und Kulturamtes, - fünf Mitgliedern des Kreistages des Burgenlandkreises. 2. Die 5 Mitglieder des Kreistages werden vom Kreistag gewählt; ihre Wahlzeit entspricht der Dauer der Wahlperiode. 3. Der Leiter der Volkshochschule sowie je ein Vertreter der nebenberuflich tätigen Dozenten oder Referenten der Volkshochschule nimmt an den Sitzungen des Volkshochschulbeirates teil. Er hat Antrags- und Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Vertreter der nebenberuflich tätigen Dozenten und Referenten werden von diesen gewählt; ihre Wahlzeit beträgt zwei Jahre. 4. Der Volkshochschulbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Volkshochschulbeirates; in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. 5. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Volkshochschulbeirates in Absprache mit dem Leiter der Volkshochschule und dem Leiter des Schulverwaltungs- und Kulturamtes mit 14tägiger Frist ein. In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die jeweils erste Sitzung nach der Neuwahl der weiteren Mitglieder wird vom Landrat einberufen. 6. Die Mitglieder des Volkshochschulbeirates üben ihre jeweilige Tätigkeit bis zu den entsprechenden Neuwahlen aus. 7. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. 8. Der Volkshochschulbeirat fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Kreistag, der Kreisverwaltung und der Volkshochschule und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule, b) Beratung der Arbeitspläne und Stellungnahme zu Arbeitsberichten des Leiters der Volkshochschule, c) Stellungnahme zum Haushaltsvorschlag, d) Pflege von Öffentlichkeitskontakten, e) Anregungen für die Arbeit der Volkshochschule, f) Vorschläge zur Anstellung des Leiters der Volkshochschule und der Mitarbeiter. Die Empfehlungen des Volkshochschulbeirates werden durch Abstimmungen festgesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5 Satzung VHS 5 11 Außen- und Nebenstellen der Volkshochschulen 1. Die Volkshochschule Burgenlandkreis unterhält durch pädagogische Mitarbeiter geleitete Außenstellen in Hohenmölsen und Laucha. 2. Zusätzliche Nebenstellen werden in zentralen Orten des Einzugsbereiches der Volkshochschule eingerichtet, um ein möglichst flächendeckendes Weiterbildungsangebot zu gewährleisten. 3. Die Leitung der Nebenstellen erfolgt in der Regel nebenamtlich und wird entsprechend der Honorarordnung der Volkshochschulen entschädigt. 12 Teilnehmergebühren Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule im Burgenlandkreis wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Näheres hierzu bestimmt die Gebührensatzung der Volkshochschule im Burgenlandkreis. 13 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 14 Auflösung der Volkshochschule(n) Bei Wegfall des Zweckes und der Aufgabenstellung der Volkshochschule und/oder bei Verlust der Förderfähigkeit beschließt der Kreistag über die Auflösung der Volkshochschule. 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschulen des Burgenlandkreises vom ; gemäß Beschluss-Nr /2007 KT vom , außer Kraft. Naumburg, den Harri Reiche Landrat Bekanntmachung am erfolgt
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