Satzung der Volkshochschule der Stadt Hamm vom 17. Januar 1996
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- Barbara Scholz
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1 Satzung der Volkshochschule der Stadt Hamm vom 17. Januar Name und Sitz 2 Rechtsstellung und Gliederung 3 Aufgaben der VHS 4 Leitung der VHS 5 Hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende 6 Nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte 7 VHS-Konferenz 8 Teilnahme an Veranstaltungen der VHS 9 Teilnehmervertretung 10 Arbeitsplan 11 Inkrafttreten Der Rat der Stadt Hamm hat in seiner Sitzung vom die folgende Satzung beschlossen. Sie beruht auf den folgenden Vorschriften: 4 Abs. 4 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 275/SGV. NW 2023), 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV, NW. 2023). 1 Name und Sitz Die Stadt Hamm ist Träger der kommunalen Weiterbildungseinrichtung "Volkshochschule der Stadt Hamm" (VHS). Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Hamm. 2 Rechtsstellung und Gliederung (1) Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Hamm eine öffentliche Einrichtung im Sinne des 8 der Gemeindeordnung und des 2 des Weiterbildungsgesetzes. (2) Die VHS ist in pädagogische Fachbereiche und einen Verwaltungsbereich gegliedert. Fachbereiche können in Sachbereiche untergliedert oder zu Abteilungen zusammengefaßt werden. (3) Die VHS erfüllt die ihr nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen des Trägers. Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die VHS die für die Verwaltung der Stadt Hamm maßgeblichen Vorschriften und Weisungen. 3 Aufgaben der VHS (1) Die VHS hat die Aufgabe, ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot zu erstellen. Sie soll Teilnahmemöglichkeiten für alle an
2 Angeboten der Weiterbildung Interessierte bieten. Besondere Teilnehmerkreise sollen in der Bildungsarbeit der VHS nach erwachsenenpädagogischen Gesichtspunkten berücksichtigt werden. Das Weiterbildungsangebot soll u. a. einen Beitrag zur Chancengleichheit, zur Entfaltung der Kreativität und zur Gewinnung begründeter Urteile leisten und damit zur aktiven Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben ermutigen und befähigen. (2) Die VHS ist verantwortlich für die Weiterbildungsentwicklungsplanung in Abstimmung mit anderen am Ort beteiligten Trägern. Darüber hinaus pflegt die VHS die Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kulturinstitutionen. 4 Leitung der VHS (1) Die Leitung der VHS wird von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mit der Amtsbezeichnung "Direktor der Volkshochschule" oder "Direktorin der Volkshochschule" wahrgenommen. (2) im Falle der Abwesenheit des Direktors oder der Direktorin der Volkshochschule werden deren Aufgaben durch einen oder eine hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit der Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor der Volkshochschule" oder "Stellvertretende Direktorin der Volkshochschule" wahrgenommen. (3) Die Leitung der VHS ist für die Arbeit der Volkshochschule verantwortlich. Hierzu gehört u. a. die Wahrnehmung folgender Aufgaben: - langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes und Vorbereitung der Weiterbildungsentwicklungsplanung der Volkshochschule, - Aufstellung des Lehrplanes und Überwachung der Durchführung des Lehrplans, - Verträge mit nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Kräften, - Finanzplanung, Mittelbewirtschaftung und Rechnungslegung, - Öffentlichkeitsarbeit und Werbung - Ausübung des Hausrechts im Auftrag der Leitung der Stadtverwaltung. (4) Die VHS-Leitung ist allen Bediensteten im Bereich der Volkshochschule vorgesetzt. Die VHS- Leitung führt regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden und der Leitung des Verwaltungsbereichs über die Arbeit der Weiterbildungseinrichtung und die Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte durch. (5) Die VHS-Leitung führt den Vorsitz in der VHS-Konferenz gem. 7 der Satzung. 5 Hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende (1) An der VHS sind hauptamtliche oder hauptberufliche pädagogische Mitarbeitende tätig. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch Vorlage des Lehrplanentwurfs für ihren Fachbereich und eigene Lehrtätigkeit. (2) Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben insbesondere verantwortlich für: - die pädagogische und organisatorische Leitung des jeweiligen Fachbereichs,
3 - Vorbereitung der Verträge mit nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräften, - Prüfung deren fachlicher und pädagogischer Eignung, - Beratung der an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Interessierten, - Sonderaufgaben nach Abstimmung mit der und Beauftragung durch die VHS-Leitung. 6 Nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte (1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auf dafür geeignete nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrkräfte übertragen werden. Diese nehmen an pädagogischen Konferenzen ihres Fachbereichs teil. (2) Sie wählen in einer Konferenz ihres Fachbereichs einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher oder eine stellvertretende Sprecherin. Die Sprecher und Sprecherinnen haben das Recht, zur Vorbereitung des Lehrplans von der Leitung ihres Fachbereichs angehört zu werden. Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer entweder im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt oder wer im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Mandat erlischt mit dem Ausscheiden aus der VHS. 7 VHS-Konferenz (1) Die Mitwirkung, der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte sowie der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen erfolgt in der VHS-Konferenz. Die VHS- Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an die VHS-Leitung oder über diese an den Träger richten. Zu den Empfehlungen gehören insbesondere: - Vorschläge zum Arbeitsplan und zur Programmgestaltung, - Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit, - Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen, - Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit im Rahmen der Weiterbildungsentwicklungsplanung, - Vorschläge zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung, - Vorschläge zur Finanzplanung und zur Mittelbewirtschaftung. (2) Mitglieder der VHS-Konferenz sind: - Die Leitung der VHS, - die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden, - eine Kraft aus dem Verwaltungsbereich, - je ein Sprecher oder eine Sprecherin der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte pro Fachbereich, - ein Teilnehmersprecher oder eine Teilnehmersprecherin pro Fachbereich, - die VHS-Bezirksbeauftragten.
4 (3) Die VHS-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Darüber hinaus ist die Konferenz einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder gefordert wird. (4) Die Mitglieder der Konferenz sind berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung zu machen. Die Leitung der VHS lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit Übersendung der Tagesordnung ein. 8 Teilnahme an Veranstaltungen der VHS (1) An Veranstaltungen der Volkshochschule kann teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann durch die VHS-Leitung begrenzt oder erweitert werden, wenn dies wegen des besonderen pädagogischen Charakters der Veranstaltung oder aus räumlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen erforderlich ist. (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Es gelten die mit dem Arbeitsplan veröffentlichten und in der Volkshochschule zur Einsicht bereitgehaltenen Teilnahmebedingungen. (3) Für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen des Mindestangebots nach 13 (3) WbG NW gilt die vom Rat der Stadt Hamm beschlossene Entgeltordnung. Für alle übrigen Kurse und Veranstaltungen kann die VHS-Leitung Entgelte festsetzen, die in der Regel die Honorarkosten, die anteiligen Verwaltungs- und Organisationskosten sowie die Veranstalterrisiken der Volkshochschule angemessen abdecken. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Entgeltordnung entsprechend. 9 Teilnehmervertretung (1) Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kursen, die sich über mindestens 18 Unterrichtsstunden erstrecken, wählen jeweils innerhalb der ersten vier Wochen der Veranstaltung einen Sprecher oder eine Sprecherin und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. Diese haben folgende Aufgaben: - Wahrnehmung der Interessen der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen gegenüber der Kursleitung, - Wahl einer Vertretung für die VHS-Konferenz aus der Mitte der Sprecher und Sprecherinnen des Fachbereichs. (2) Zur Wahl der Vertretung für die VHS-Konferenz lädt die Fachbereichsleitung nach Beginn der 5. Woche und vor Beginn der 9. Woche eines Semesters ein. Gewählt ist, wer. entweder im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt oder wer im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 10 Arbeitsplan Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für ein Semester aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
5 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule der Stadt Hamm vom 20. Januar 1992 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vom Rat der Stadt Hamm in seiner Sitzung am beschlossene Satzung für die Volkshochschule der Stadt Hamm wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung kann gegen die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Hamm nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hamm vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hamm, Der Oberbürgermeister, gez. Jürgen Wieland
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