Prüfungsordnung des Master-Studienganges Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

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1 Prüfungsordnung des Master-Studienganges Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

2 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang MEDIA MANAGEMENT & ENTREPRENEURSHIP des Fachbereichs Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius vom 01. September 2008 Aufgrund des 25 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 640), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius folgende Prüfungsordnung erlassen:

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für den konsekutiven Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der Hochschule Fresenius. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Das Masterstudium Media Management & Entrepreneurship soll dem Studenten, aufbauend auf ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium, wissenschaftlich-kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen vermitteln. Es soll vorbereiten auf eine Führungstätigkeit als unternehmerisch denkender und handelnder Manager oder auch auf die mögliche Selbstständigkeit innerhalb und außerhalb der Medienbranche. Entsprechend ist der Studiengang auf die Vermittlung der für die Berufsziele erforderlichen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgerichtet. Zudem soll er zu weiterführender wissenschaftlicher Arbeit befähigen und verantwortliches Handeln fördern. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt, werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden auf den Gebieten der Medienwirtschaft, des Managements und der Unternehmensgründung so vermittelt, dass der Student zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungen in der Wirtschafts- und Unternehmenspraxis befähigt wird. (2) Der Masterabsolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des Lerngebietes zu definieren, zu interpretieren und medienspezifisches Wissen in wirtschaftlichen und unternehmensrelevanten Problemstellungen anzuwenden. Die Schulung der differenzierten Urteilsbildung, der Methodenkompetenz und überfachlicher Kompetenzen soll ein professionelles Handeln im Berufsleben ermöglichen. Das im Studiengang vermittelte Wissen und Verstehen soll die Grundlage für die Entwicklung und/oder Anwendung eigenständiger Ideen bilden. Dies kann anwendungs- oder forschungsorientiert erfolgen. Der Masterabsolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialbereichen verfügen. Er soll die systemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Kenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und aus seinen Entscheidungen ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom Prüfungs- und Studienordnung Stand September

4 eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen. Der Masterabsolvent soll die kommunikativen Kompetenzen erwerben, sich mit Fachvertretern und mit Laien über Informationen, Ideen, Problemen und Lösungen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen. Zudem soll er befähigt werden, in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen und sich gleichfalls unternehmerisch betätigen zu können. 3 Mastergrad Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiums Media Management & Entrepreneurship den akademischen Grad: Master of Arts (M.A.) 4 Dauer und Gliederung des Studiums; Modulsystem (1) Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs Media Management & Entrepreneurship beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Das Lehrangebot des Studiengangs ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienverlaufsplan (siehe Anlage 1.) ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinheiten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl Fachkenntnisse als auch Anwendungs-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen. Module setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang schließt jedes Modul semesterbezogen mit einer eigenständigen Prüfung ab. (3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Masterprüfung werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits erforderlich, wobei in jedem Studiensemester 30 Credits erworben werden können. Diese sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studenten. Sie umfassen sowohl die Vorlesungszeiten (Präsenzstudium) als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Masterprüfung. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden zugrunde gelegt. Der Workload für ein Studienjahr beträgt Zeitstunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht einem Workload von Zeitstunden.

5 Credits werden vergeben, sobald eine Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Lehrinhalte werden im Rahmen des Präsenzstudiums in Form seminaristischer Vorlesungen vermittelt. Darunter ist neben der reinen Vorlesung eine problemorientierte Auseinandersetzung mit speziellen Fachthemen des Studiengangs Media Management & Entrepreneurship in Anlehnung an und Würdigung aktueller Forschungsergebnisse zu verstehen; dies soll insbesondere durch die Einübung in die in der Praxis bedeutsamsten Arbeitsmethoden und Tätigkeitsfelder erfolgen. (4) Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgelegt und kann wahlweise mit dem Modul Case Study III: Business-Plan II verknüpft werden. Sie setzt sich aus den Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie der Masterarbeit zusammen. (5) Das Masterstudium ist erfolgreich absolviert, wenn alle studienbegleitenden Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (6) Die Zulassung zu einem Modul kann nach Maßgabe des Modulhandbuches von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein. (7) Das Modulhandbuch legt für jedes Modul fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten wird. 5 Zulassung zum Studium (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship ist in seiner Zulassungsordnung geregelt. (2) 66 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) findet bei Immatrikulationsgesuchen Anwendung. 1.) Die Zulassung ist danach insbesondere zu versagen, wenn 1. die in der Zulassungsordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder 2. der Studienbewerber sich hinsichtlich der für den Studiengang Media Management & Entrepreneurship einschlägigen Modulprüfungen, Prüfungsleistungen oder Masterarbeit an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder 3. der Studienbewerber in dem Studiengang Media Management & Entrepreneurship beziehungsweise in einem vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit oder eine sonstige vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden oder dort den Prüfungsanspruch verloren hat. Prüfungs- und Studienordnung Stand September

6 2.) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulassung eintreten oder bekannt werden. (3) Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In besonderen Ausnahmefällen kann ferner der Leiter des Prüfungsamtes die vorläufige Zulassung aussprechen unter dem Vorbehalt, dass fehlende Nachweise zur Zulassung nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn umfänglich nachgereicht, ist die vorläufige Zulassung aufzuheben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen. II. Prüfungswesen 6 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und der Masterarbeit und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship gebildet. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Leiter des Prüfungsamtes, zwei Professoren des Fachbereichs Wirtschaft & Medien sowie eine Lehrkraft des Fachbereichs Wirtschaft & Medien. Ein Mitglied übt den Vorsitz aus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Stellvertreter seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel ein Studienjahr; eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereich über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung. (4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmittel bei den Modulprüfungen und Prüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang bekannt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder respektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Studiendekan ist nicht stimmberechtigt; er hat lediglich eine beratende Stimme. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die

7 eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und aktenkundig gemacht. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. 7 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss in dem Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erteilung des Masterzeugnisses, der Masterurkunde sowie des Diploma Supplements zuständig. (2) Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Masterprüfung entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. (3) In Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für die Masterprüfung fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. 8 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten. Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte anderer Hochschulen, mit denen die Hochschule Fresenius in dem entsprechenden Studiengang Kooperationen unterhält, prüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. (2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt. Prüfer müssen grundsätzlich mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine Prüfungs- und Studienordnung Stand September

8 gleichwertige Qualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs. (3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Studenten die Namen der Prüfer sowie Termin und Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden. 9 Prüfungen (1) Die Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie die Masterarbeit werden studienbegleitend abgelegt. Ihr Umfang, ihre Form, ihre Credit-Gewichtung und ihr Inhalt werden im Modulhandbuch definiert. Zulässige Prüfungsformen sind: Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder Präsentationen. Modulprüfungen und Prüfungsleistungen werden in demselben Semester angeboten, in dem das Modul abgeschlossen wird. Modulprüfungen und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache abgenommen. Die den Modulprüfungen und Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibung auch in englischer Sprache abgehalten werden. (2) Ein Modul, für das Credits vergeben werden, ist gemäß Studienverlaufsplan mit einer oder mehreren Modulprüfungen abzuschließen. Eine Modulprüfung kann gemäß Modulhandbuch aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen. (3) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 90 Minuten, maximal 180 Minuten, wobei ein Credit einer klausurrelevanten Zeiteinheit von 30 Minuten entspricht. Das Modulhandbuch definiert die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bestimmen, das das Multiple-Choice-Verfahren in Klausuren anwendbar ist, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Modulprüfung oder Prüfungsleistung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in adäquater Weise zu prüfen. (4) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem Beisitzer durchgeführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit maximal vier Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mit vorherigem Einverständnis des Prüflings

9 beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Gäste zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (5) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form. (6) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung. 10 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in dem Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungs- und Studienleistungen. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Prüfungs- und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Hochschule Fresenius im Wesentlichen entsprechen. (2) Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem an der Hochschule Fresenius Verlangten im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird nicht schematisch verglichen, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungs- und Studienleistungen. Gleiches gilt für vergleichbare Prüfungs- und Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen erbracht wurden. Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Hochschule Fresenius berücksichtigt. (3) Für Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) Werden Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungs- und Studienordnung Stand September

10 Modulprüfung oder Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Hochschule Fresenius bereits abgelegt worden ist. (5) Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägigen Nachweise zu führen. Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) bis (4) werden durch den zuständigen Studiendekan getroffen und aktenkundig gemacht. 11 Formelles Prüfungsverfahren (1) Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Modulprüfungen und Prüfungsleistungen in Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. (2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Bewertung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Prüfungsleistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen maßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibt die Melde- und Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht und insgesamt 81 Credits erworben hat und 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat. (4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. (5) Näheres kann die Studienordnung regeln. 12 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsanspruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. (2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Erziehungs- und Elternzeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie der Pflege

11 von Personen im Sinne des 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG). (3) Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Erziehungs- und Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung gewahrt. 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gilt als durch das Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling 1.) an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder 2.) das Ergebnis der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst hat oder 3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und deshalb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung ausgeschlossen wurde. (2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit als nicht beendet und wird nicht bewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder bei stationärer Behandlung die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Näheres hierzu kann die Studienordnung regeln. Werden diese Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder zur Masterarbeit, die Wiederholung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit, die Gründe für das Versäumnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit und Fristen betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling einem anderen unzulässige Prüfungs- und Studienordnung Stand September

12 Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder der Prüfungsleistung ausgeschlossen wurde (Absatz (1) Nr. 3.)). Als Täuschungsversuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen. (4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss gemeinsam mit dem Dekan des Fachbereichs darüber hinaus die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden (5,0) erklären. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert im Sinne des 68 Absatz (3) Satz 2 HHG werden. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Prüfungsausschuss und dem Dekan des Fachbereichs einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen und zu begründen. (5) Wird die Masterarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe 19) nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Einwendungen gegen Entscheidungen dieses Paragrafen sind beim Prüfungsausschuss zu erheben und schriftlich zu begründen. Entscheidet der Prüfungsausschuss, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid, in dem die Gründe für die Ablehnung der Einwendungen angeführt werden. 14 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen und Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus verschiedenen Prüfungsleistungen, entsteht der Anspruch auf Wiederholung, erst wenn das Modul mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde. Sind in dem nicht bestandenen Modul mehrere Prüfungsleistungen vorgesehen, so sind alle diese Prüfungsleistungen zu wiederholen. Abweichende Prüfungsformen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungsausschusses zulässig. (2) Eine Modulprüfung oder Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewerten. (3) Wird eine Modulprüfung oder Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (4) Die Wiederholungsprüfung einer Modulprüfung oder Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe durchgeführt werden.

13 (5) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung oder einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 15 Verlust des Anspruches auf Prüfungen (1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit kann verloren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer in Absatz (2) festgelegten Frist erfolgreich abgelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist. (2) Für Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit gilt eine Frist von 18 Monaten. (3) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studium verloren und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. 16 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke (1) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Dekan des Fachbereichs auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Schreibverlängerung bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. (2) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. 17 Bewertungen von Modulen, Modulprüfungen, Prüfungsleistungen; Ermittlung der Gesamtnote (1) Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit sind zu bewerten. Für die Bewertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden: Note Bezeichnung Erklärung 1,0;1,3 sehr gut Hervorragende Leistungen 1,7;2,0; 2,3 gut Leistungen, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen Prüfungs- und Studienordnung Stand September

14 2,7;3,0; 3,3 befriedigend 3,7;4,0 ausreichend 5,0 nicht ausreichend Leistungen, die den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen Leistungen, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügen Leistungen, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügen (2) Ein Modul, für das Credits vergeben werden, ist gemäß Studienverlaufsplan mit einer oder mehreren Modulprüfungen abzuschließen, die nach Maßgabe des Modulhandbuchs auch aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Jede einzelne Modulprüfung ist mindestens mit der Note ausreichend (4,0) abzuschließen. Besteht das Modul aus lediglich einer Modulprüfung, ist die Note der Modulprüfung zugleich die Modulnote. Besteht das Modul aus mehreren Modulprüfungen, wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Modulnote gebildet. Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der, entsprechend ihrer jeweils zugeordneten Credit-Gewichtung, ungerundeten Einzelnoten. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 von 2,6 bis 3,5 von 3,6 bis 4,0 über 4,0 = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. (3) Eine Modulprüfung kann gemäß Modulhandbuch aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Jede einzelne Prüfungsleistung ist mindestens mit der Note ausreichend (4,0) abzuschließen. Besteht die Modulprüfung aus lediglich einer Prüfungsleistung, ist die Note der Prüfungsleistung zugleich die Note der Modulprüfung. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, wird aus den mit ihnen erzielten Einzelnoten die Note der Modulprüfung gebildet; das Modulhandbuch regelt die Gewichtung, mit der die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen in die Modulprüfung eingehen. Bei der Bildung der Note der Modulprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note der Modulprüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 von 2,6 bis 3,5 von 3,6 bis 4,0 = gut = befriedigend = ausreichend

15 über 4,0 = nicht ausreichend. (4) Für Module, für die gemäß Studienverlaufsplan keine Credits vergeben werden (optionale Module), gelten die Regelungen aus den Absätzen (1) bis (3) entsprechend. (5) Die Gesamtnote für das Studium errechnet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Modulnoten und der Masterarbeit. Diese werden entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan jeweils zugeordneten Credits gewichtet. Optionale Module werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 von 2,6 bis 3,5 von 3,6 bis 4,0 über 4,0 = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. 18 Einsicht in Prüfungsunterlagen; Einspruchsverfahren (1) Ein Prüfling kann gegen die Bewertung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten und zu begründen. (2) Die Einsichtnahme in die Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ist grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie soll dem Prüfling Einblick in seine erbrachte schriftliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit einschließlich darauf gegebenenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntgabe der Note für die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit erfolgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben werden. Eine Einsichtnahme in die Bewertung der Masterarbeit oder einer mündlichen Prüfung ist durch den Prüfling innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Bewertung beim Prüfungsamt zu beantragen. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungs- und Studienordnung Stand September

16 Prüfungsausschuss. Ablehnende Bescheide sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen und dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Störungen im Prüfungs- und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit, ein Monat verstrichen ist. III. Masterarbeit 19 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich Media Management & Entrepreneurship nach wissenschaftlichen Methoden und auf Basis der in der Wirtschafts- und Unternehmenspraxis relevanten Anforderungen hin selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Prüfungsarbeit, die mindestens 60 Seiten umfassen sollte. Die Masterarbeit kann in Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt werden. (2) Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens im vierten Fachsemester begonnen werden. Für die Masterarbeit werden 18 Credits vergeben. (3) Auf gesonderten Antrag hin, der an den Studiendekan zu stellen ist, kann die Masterarbeit mit der Case Study III, die ebenfalls im vierten Semester zu erbringen ist, verknüpft werden. Für die Case Study III werden zusätzlich 12 Credits vergeben. Im Falle der Kombination der Masterarbeit mit der Case Study III, werden dementsprechend = 30 Credits vergeben. Diese Regelung soll dazu genutzt werden, entweder ein konkretes Gründungsvorhaben vorzubereiten und gegebenenfalls zu realisieren oder ein umfassendes Praxisprojekt im In- oder Ausland zu bearbeiten. Inhaltlich ist die Masterarbeit und die Ergebnisse der Case Study III auf Basis der in der Modulbeschreibung festgelegten Rahmenbedingungen zu erstellen. (4) Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch eine nach 8 (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls gemäß 8 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Zulassung des Zweitprüfers entscheidet der Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Gleiches gilt bei der auf gesonderten Antrag hin kombinierten Bearbeitung der Masterarbeit in Verbindung mit der Case Study III. (5) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Zur Masterarbeit darf zugelassen werden, wer mindestens 81 Credits erreicht hat. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

17 Mit der Ausgabe des Themas wird der Prüfer, der das Thema festgelegt hat, bestellt. Gleiches gilt bei der auf gesonderten Antrag hin kombinierten Bearbeitung der Masterarbeit in Verbindung mit der Case Study III. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt 14 Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch auf vier Wochen, verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder bei stationärer Behandlung die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prüfungsamt vorzulegen. Näheres hierzu kann die Studienordnung regeln. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann auf Grund der Krankheit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Masterarbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben. (7) Wird die Masterarbeit auf gesonderten Antrag nach Absatz (3) mit der Case Study III, die ebenfalls im vierten Semester zu erbringen ist verknüpft, beträgt die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit (Bearbeitungszeit) 20 Wochen. (8) Der Textteil der Masterarbeit soll mindestens 60 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten betragen; nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt der Leitfaden zur Anfertigung von Masterarbeiten. Wird die Masterarbeit auf gesonderten Antrag hin mit der Case Study III verknüpft, so soll der Textteil der gesamten Arbeit (Masterarbeit und Berichtsband der Case Study III) insgesamt 100 Seiten, maximal 160 Seiten umfassen. Ergänzend hierzu gelten für die Case Study III die im Modulhandbuch festgelegten Regelungen. (9) Die Masterarbeit ist fristgemäß zweifach in gebundener Form sowie zweifach auf einem elektronisch lesbaren Datenträger im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms beim Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (10) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, einen Lebenslauf sowie eine Versicherung des Studenten an Eides statt, dass er die Masterarbeit selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung Prüfungs- und Studienordnung Stand September

18 des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des 13 Absatz (1) Anwendung. (11) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (6) bis (10), gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (12) Weiteres kann die Studienordnung regeln. 20 Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Erst- und Zweitprüfer werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Die jeweiligen Bewertungen des Erstund Zweitprüfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Masterarbeit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit 60 von Hundert, die Bewertung des Zweitprüfers entsprechend mit 40 von Hundert ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung nicht ausreichend (5,0) die andere aber ausreichend (4,0) oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten ausreichend (4,0) oder besser sind. (2) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten. (3) Wurde auf gesonderten Antrag hin das Modul Case Studies III mit der Masterarbeit verknüpft, so ermittelt sich die Gesamtnote beider Module, die entsprechend der Gewichtung der Credits zur Anrechnung gebracht wird, wie folgt: Case Study III: 40% Masterarbeit: 60% Hierbei ist jede einzelne Modulprüfung mindestens mit der Note ausreichend (4,0) abzuschließen. Die Bewertung der Case Study III ergibt sich dabei entsprechend der in der Modulbeschreibung festgelegten Bewertungsmethode. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den Studiendekan übertragen. 21 Wiederholung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt,

19 einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist (siehe 19 Absatz (6) Satz 3). Gleiches gilt im Falle der Kombination der Masterarbeit mit der Case Study III, für diejenige Prüfungsleistung (Masterarbeit oder Case Study III) die mit nicht ausreichend (5.0) bewertet wurde. (2) Wird die Masterarbeit oder im Falle der Kombination der Masterarbeit mit der Case Study III, die Masterarbeit oder die Case Study III erneut mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit oder auch einer kombinierter Leistung aus Masterarbeit und Case Study III ist nicht zulässig. 22 Abschluss der Masterprüfung Die Masterprüfung im Studiengang Media Management & Entrepreneurship ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 120 Credits gemäß Studienverlaufsplan erworben wurden. 23 Masterzeugnis, Masterurkunde (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung erhält der Absolvent über die Ergebnisse ein Masterzeugnis. (2) Das Masterzeugnis enthält: 1.) die Noten der Modulprüfungen, 2.) das Thema und die Note der Masterarbeit, 3.) die Gesamtnote der Masterprüfung, 4.) die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigten Fachsemester, 5.) das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Masterzeugnis wird eine Masterurkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtnote eine Note nach Maßgabe der ECTS- Bewertungsskala ausweist. Dabei erhalten die Noten A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % Prüfungs- und Studienordnung Stand September

20 D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. (4) Der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (5) Die Masterurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs und dem Studiendekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Masterzeugnis wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des Fachbereichs versehen. 24 Diploma Supplement Mit der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird dem Absolventen ein Diploma Supplement, entsprechend dem Diploma Supplement Model von Europäischer Union/Europarat/UNESCO, ausgehändigt, das über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Credits und Benotung) und über das fachliche Profil des Masterstudiengangs Media Management & Entrepreneurship informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang sowie die Studienrichtung und informiert über den Fachbereich. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement - Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. IV. Schlussbestimmungen 25 Studienorganisation Der Fachbereich organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten bei der Organisation seines Studiums sicher. 26 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Wird die Tatsache erst nach Aushändigung der Masterurkunde, des Masterzeugnisses und des Diploma Supplements bekannt, dass ein Absolvent das Ergebnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln beeinflusst hat, kann der Prüfungsausschuss die Bewertung nachträglich berichtigen und die

21 Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Die unrichtige Masterurkunde ist einzuziehen; gegebenenfalls ist eine neue Masterurkunde auszustellen. Entsprechendes gilt für das Masterzeugnis und das Diploma Supplement. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz (1) anzuhören. (3) Über die Aberkennung des Mastergrades entscheidet der Dekan des Fachbereichs gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss. 27 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Media Management & Entrepreneurship tritt am 01. September 2008 in Kraft. Idstein, den 01. September 2008 Karl Starzacher Olaf Pütz Präsident Vizepräsident 1.) Studienverlaufsplan V. Anlagen Prüfungs- und Studienordnung Stand September

22 Studienverlaufsplan: Master of Arts (MA) Media Management & Entrepreneurship Studiendauer: 4 Semester; konsekutiv ECTS SWS Fachgebiete und Module ECTS SWS MME 1: Medien- & Kommuniaktionsmanagement 12 8 MME 1.1: Medienökonomie MME 1.2: Media Management MME 1.3: Marketing & Communication Management MME 1.4: Neue Medien & Medien-Technologien MME 2: Spezielle BWL MME 2.1: Finanzmanagement - Investition, Finanzierung & Steuern MME 2.2: Management Accounting - Planung, Budgetierung, Kontrolle MME 2.3: Bilanzierung & Unternehmensbewertung MME 2.4: Prozessmanagement - Change/Innovation, Prozesskosten MME 2.5: Internationales Management MME 2.6: Personalmanagement MME 3: Medien- & Wirtschaftsrecht 12 8 MME 3.1: Gesellschaftsrecht MME 3.2: Medienrecht & Medienvertragsrecht MME 3.3: Arbeitsrecht MME 4: Entrepreneurship 12 8 MME 4.1: Entrepreneurship - Theorie & Praxis MME 4.2: Gründungsplanung/-beratung MME 4.3: Business-Planung MME 5: Case Studies MME 5.1: Case Study I: Media Management MME 5.2: Case Study II: Business-Plan I MME 5.3: Case Study III: Business-Plan II MME 6: Management-Skills 12 8 MME 6.1: Business English: Negotiations MME 6.2: Projekt-, Zeit- und Selbstmanagement MME 6.3: Business Ethics & Gender Competence MME 7: Master-Thesis Summe ECTS und SWS ECTS SWS Optionale Module ECTS SWS MME 8: Optionale Module 0 14 MME 8.1: Psychologische Marktforschung MME 8.2: SPSS MME 8.3: Workshop - und Trainingsgestaltung MME 8.4: Werbe-/Mediaplanung MME 8.5: Fremdsprache Summe ECTS und SWS

23 Studienordnung der Master-Studiengänge Business Psychology Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien Stand September 2008 Prüfungs- und Studienordnung Stand September

24 Studienordnung für die Masterstudiengänge B U S I N E S S P S Y C H O L O G Y M E D I A M A N A G E M E N T & E N T R E P R E N E U R S H I P des Fachbereichs Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius vom 1. September 2008 Aufgrund des 26 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 640), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius, auf der Grundlage der gültigen Prüfungsordnungen vom 1. September 2008, folgende Studienordnung erlassen:

25 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung, erlassen durch den Fachbereich Wirtschaft & Medien, regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Business Psychology sowie Media Management & Entrepreneurship vom 01. September 2008 das Studium in den Masterstudiengängen Business Psychology Media Management & Entrepreneurship mit dem Abschluss einer Masterprüfung zur Erlangung des akademischen Grades gemäß 3 der jeweiligen Prüfungsordnung. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Das Studium soll dem Studenten, aufbauend auf ein abgeschlossenes grundständiges Studium, wissenschaftlich-kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen vermitteln. Es soll vorbereiten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld und die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden vermitteln. Es soll zu wissenschaftlicher Arbeit befähigen und verantwortliches Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat fördern. Das Studium soll vertiefte wissenschaftliche Grundlagen, sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass der Student zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungen befähigt wird. (2) Der Absolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des Lerngebietes zu definieren und zu interpretieren. Sein Wissen und Verstehen soll die Grundlage für die Entwicklung und/oder Anwendung eigenständiger Ideen sein. Dies kann anwendungs- oder forschungsorientiert erfolgen. Der Absolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialbereichen verfügen. Er soll die systemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Kenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und aus seinen Entscheidungen ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom eigenständige forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen. Der Prüfungs- und Studienordnung Stand September

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