Prüfungsordnung des Master-Studienganges Audit & Tax Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung des Master-Studienganges Audit & Tax Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien"

Transkript

1 Prüfungsordnung des Master-Studienganges Audit & Tax Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

2

3 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang A U D I T & T A X des Fachbereichs Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius vom 01. September 2008 in der geänderten Fassung vom 12. November 2013 Aufgrund des 25 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 640), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius folgende Prüfungsordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang Audit & Tax im Fachbereich Wirtschaft & Medien an der Hochschule Fresenius. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Der Masterstudiengang Audit & Tax richtet sich primär an Studenten, die nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss und ersten Erfahrungen in der Berufspraxis eine Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf das Berufsziel Wirtschaftsprüfer anstreben. Entsprechend ist der Studiengang auf die Vermittlung der für dieses Berufsziel erforderlichen Kompetenzen konzipiert und ausgerichtet. Da ein wesentliches Tätigkeitsfeld der Wirtschaftsprüfer auch die Bearbeitung und Betreuung von steuerlichen Angelegenheiten ist und wesentliche Teile des Studiengangs somit ebenso zur Vorbereitung auf das Berufsziel Steuerberater geeignet sind, namentlich die Gebiete Steuerrecht, Rechnungslegung, Wirtschaftsrecht und Angewandte Betriebswirtschaftslehre, wendet sich der Studiengang auch an diese

4 Zielgruppe sowie an Studenten, die eine Nutzung der vermittelten Kompetenzen und Fähigkeiten beispielsweise im Rechnungswesen eines Industrieunternehmens anstreben. (2) Zur Erfüllung der im Berufsleben an sie gestellten Anforderungen werden die Studenten insbesondere befähigt, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen. In den Tätigkeitsbereichen der Steuer- und Wirtschaftsberatung und der Rechtsdienstleistung erwerben sie die Kenntnisse und Fertigkeiten, um Mandantenaufträge erledigen und interdisziplinäre Fragestellungen aus der beruflichen Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer lösen zu können. Zu diesem Zweck erfolgt die Wissensvermittlung nicht nur isoliert auf einer akademisch profunden und wissenschaftlich anerkannten Grundlage, sondern überdies unter dem Postulat eines höchst praxis- und anwendungsorientierten Ansatzes. Neben der Erlangung fachspezifischer, funktionsbezogener und funktionsübergreifender Kenntnisse verfolgt der Studiengang zugleich das Ziel, den Studenten umfassende Schlüsselqualifikationen zur Weiterentwicklung/Förderung sozialer, interkultureller sowie allgemein und berufsspezifisch erforderlicher Kompetenzen zu vermitteln. (3) Der Masterstudiengang Audit & Tax ist als Hochschulausbildungsgang nach 8a Wirtschaftprüferordnung (WPO) anerkannt und ermöglicht die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Studiengang in den Prüfungsgebieten Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht auf das Wirtschaftsprüfer-Examen gemäß 13b WPO. 3 Mastergrad Der Fachbereich Wirtschaft & Medien der Hochschule Fresenius verleiht aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiums Audit & Tax den akademischen Grad: Master of Arts (M.A.) 4 Dauer und Gliederung des Studiums; Modulsystem (1) Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs Audit & Tax beträgt sechs Semester, die sich alternierend zu Phasen der Berufstätigkeit auf drei Kalenderjahre verteilen. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern mit jeweils zwölf Wochen Vorlesungszeit. (2) Das Lehrangebot des Studiengangs ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienverlaufsplan (siehe Anlage 1.) ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module bestehen aus inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzten Studieneinheiten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt und an den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Diese umfassen sowohl Fachkenntnisse als auch Anwendungs-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen. Module setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammen und

5 werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. Im Studiengang schließt jedes Modul semesterbezogen mit einer eigenständigen Prüfung. (3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Masterprüfung werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung einem Punkt (Credit) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits erforderlich, wobei in jedem Studiensemester 20 Credits erworben werden können. Diese sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studenten. Sie umfassen sowohl die Vorlesungszeiten (Präsenzstudium) als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Masterprüfung. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden zugrunde gelegt. Der Workload für ein Studienjahr beträgt Zeitstunden. Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht einem Workload von Zeitstunden. Credits werden vergeben, sobald eine Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Lehrinhalte werden im Rahmen des Präsenzstudiums in Form seminaristischer Vorlesungen vermittelt. Darunter ist neben der reinen Vorlesung eine problemorientierte Auseinandersetzung mit speziellen Fachthemen des Studiengangs Audit & Tax in Anlehnung an und Würdigung aktueller Forschungsergebnisse zu verstehen; dies soll insbesondere durch die Einübung in die in der Praxis bedeutsamsten Arbeitsmethoden und Tätigkeitsfelder erfolgen. (4) Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie setzt sich aus den Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie der Masterarbeit zusammen. (5) Das Masterstudium ist erfolgreich absolviert, wenn alle studienbegleitenden Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (6) Die Zulassung zu einem Modul kann nach Maßgabe des Modulhandbuches von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig sein. (7) Das Modulhandbuch legt für jedes Modul fest, in welchem zeitlichen Turnus es angeboten wird. 5 Zulassung zum Studium (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Audit & Tax ist in seiner Zulassungsordnung geregelt. (2) 66 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) findet bei Immatrikulationsgesuchen Anwendung. 1.) Die Zulassung ist danach insbesondere zu versagen, wenn

6 1. die in der Zulassungsordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder 2. der Studienbewerber sich hinsichtlich der für den Studiengang Audit & Tax einschlägigen Modulprüfungen, Prüfungsleistungen oder Masterarbeit an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet oder 3. der Studienbewerber in dem Studiengang Audit & Tax beziehungsweise in einem vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit oder eine sonstige vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden oder dort den Prüfungsanspruch verloren hat. 2.) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Versagensgründe erst nach erfolgter Zulassung eintreten oder bekannt werden. (3) Über die Zulassung entscheidet die Kommission zur Vergabe von Studienplätzen. In besonderen Ausnahmefällen kann ferner der Leiter des Prüfungsamtes die vorläufige Zulassung aussprechen unter dem Vorbehalt, dass fehlende Nachweise zur Zulassung nachgereicht werden. Werden die Nachweise nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn umfänglich nachgereicht, ist die vorläufige Zulassung aufzuheben und die Immatrikulation rückwirkend zu widerrufen. II. Prüfungswesen 6 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und der Masterarbeit und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern des Fachbereichs ein Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang Audit & Tax gebildet. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Leiter des Prüfungsamtes, zwei Professoren des Fachbereichs Wirtschaft & Medien sowie eine Lehrkraft des Fachbereichs Wirtschaft & Medien. Ein Mitglied übt den Vorsitz aus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die Stellvertreter seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel ein Studienjahr; eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Fachbereich über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung.

7 (4) Der Prüfungsausschuss legt unbeschadet der Befugnisse der Prüfer fest, welche Hilfsmittel bei den Modulprüfungen und Prüfungsleistungen verwendet werden dürfen und gibt diese durch Aushang bekannt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder respektive deren Stellvertreter anwesend sind und entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Studiendekan ist nicht stimmberechtigt; er hat lediglich eine beratende Stimme. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Er erledigt die durch den Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben sowie alle Regelfälle, die eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht erfordern. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorsitzenden bleiben dem Prüfungsausschuss vorbehalten. Die Beschlüsse werden protokolliert, durch den Vorsitzenden schriftlich verfasst, unterzeichnet und aktenkundig gemacht. (6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er führt die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. 7 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss in dem Masterstudiengang Audit & Tax für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens einschließlich der Erteilung des Masterzeugnisses, der Masterurkunde sowie des Diploma Supplements zuständig. (2) Das Prüfungsamt nimmt die Anmeldungen zur Masterprüfung entgegen und stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. (3) In Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss legt das Prüfungsamt die Prüfungstermine für die Masterprüfung fest. Das Prüfungsamt gibt die Termine spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. 8 Prüfer und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfer und die Beisitzer sind aus dem Lehrkörper der Hochschule Fresenius sowie aus den im Studiengang lehrenden Lehrbeauftragten zu bestellen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten.

8 Der Studiendekan kann entscheiden, dass entsprechend qualifizierte Lehrkräfte anderer Hochschulen, mit denen die Hochschule Fresenius in dem entsprechenden Studiengang Kooperationen unterhält, prüfungsberechtigt sind. Sollte ein Prüfer aus dem Lehrkörper ausgeschieden sein, kann er für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden als Prüfer bestellt werden. Sollte er nicht mehr bestellt werden, bestimmt der Prüfungsausschuss einen Ersatzprüfer. (2) Prüfungsberechtigt und beisitzberechtigt sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfachs zur selbstständigen Lehre berechtigt sind. Lehrkräfte, die nicht zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sind in geeigneten Prüfungsgebieten prüfungsberechtigt. Prüfer müssen grundsätzlich mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan des Fachbereichs. (3) Prüfer sowie Beisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Studenten die Namen der Prüfer sowie Termin und Ort der Prüfung rechtzeitig bekannt gegeben werden. 9 Prüfungen (1) Die Modulprüfungen, Prüfungsleistungen sowie die Masterarbeit werden studienbegleitend abgelegt. Ihr Umfang, ihre Form, ihre Credit-Gewichtung und ihr Inhalt werden im Modulhandbuch definiert. Zulässige Prüfungsformen sind: Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, Referate, Vorträge oder Präsentationen. Modulprüfungen und Prüfungsleistungen werden in demselben Semester angeboten, in dem das Modul abgeschlossen wird. Sofern in einem Modul gemäß Modulhandbuch alternative Prüfungsformen zulässig sind, erfolgt die Bekanntgabe der Prüfungsform spätestens zu Beginn des Semesters, bei der Bearbeitung von Hausarbeiten etc. mit einem Mindestvorlauf von 4 Bearbeitungswochen. Modulprüfungen und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache abgenommen. Die den Modulprüfungen und Prüfungsleistungen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen können entsprechend der Modulbeschreibung auch in englischer Sprache abgehalten werden. (2) Ein Modul, für das Credits vergeben werden, ist gemäß Studienverlaufsplan mit einer oder mehreren Modulprüfungen abzuschließen. Eine Modulprüfung kann gemäß Modulhandbuch aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen. (3) Klausuren dienen dem Nachweis, dass der Prüfling in der Lage ist, in begrenzter Zeit, ohne oder mit festgelegten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches eine Fragestellung zu bearbeiten und seine analytischen und methodischen Kompetenzen zur Problemlösung unter Beweis zu stellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 60 Minuten, maximal 240 Minuten, wobei ein

9 Credit einer klausurrelevanten Zeiteinheit von 30 Minuten entspricht. Das Modulhandbuch definiert die Bearbeitungszeiten für die einzelnen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen. (4) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer und einem Beisitzer durchgeführt. Sie können praktische Aufgaben enthalten. Sie werden als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit maximal vier Prüflingen durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten und von dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Der Prüfer bewertet die individuellen Leistungen der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Beisitzers. Mit vorherigem Einverständnis des Prüflings beziehungsweise der Gruppe der zu Prüfenden können Gäste zu mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Die Möglichkeit der Zulassung als Zuhörer besteht nicht für Prüflinge, die zum selben Termin eine Prüfung ablegen sowie für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (5) Hausarbeiten sind eigenständige Bearbeitungen vorgegebener Themen, Problemstellungen oder Übungsaufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Informationsrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form. (6) Referate, Vorträge und Präsentationen dienen der Darstellung eines vorgegebenen Themas. Die Prüfung erfolgt in Form eines mündlichen Vortrages unter Zuhilfenahme von geeigneten Präsentationsmitteln im Rahmen der Lehrveranstaltung. 10 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in dem Masterstudiengang Audit & Tax an anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfungen anerkannt. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungs- und Studienleistungen. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Prüfungs- und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Hochschule Fresenius im Wesentlichen entsprechen. In Fächern, die den Regelungen des 8a der Wirtschaftsprüferordnung unterliegen, ist eine Anrechnung nur solcher Prüfungs- und Studienleistungen möglich, die ebenfalls in einem nach 8a der Wirtschaftsprüferordnung akkreditierten Studiengang erworben worden sind. (2) Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen in vergleichbaren Studiengängen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dem an der Hochschule Fresenius Verlangten im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird nicht schematisch verglichen, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung

10 vorgenommen. Dies gilt auch für nicht bestandene Prüfungs- und Studienleistungen. Gleiches gilt für vergleichbare Prüfungs- und Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen erbracht wurden. Bei der Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Hochschule Fresenius berücksichtigt. (3) Für Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) Werden Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung einer Gesamtnote einzubeziehen. Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Modulprüfung oder Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Hochschule Fresenius bereits abgelegt worden ist. (5) Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die einschlägigen Nachweise zu führen. Die Entscheidungen nach den Absätzen (1) bis (4) werden durch den zuständigen Studiendekan getroffen und aktenkundig gemacht. 11 Formelles Prüfungsverfahren (1) Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Modulprüfungen und Prüfungsleistungen in Absprache mit dem Prüfungsamt. Er gibt die Termine mindestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt. (2) Der Prüfling hat sich innerhalb der durch das Prüfungsamt vorgegebenen Frist zu Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen anzumelden. Ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme beziehungsweise Bewertung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung. Von der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder Prüfungsleistung kann innerhalb der Abmeldefrist zurückgetreten werden. Die für die Anmeldung zu Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen und den Rücktritt von Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen maßgebenden Termine und Ausschlussfristen werden durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist an das Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt gibt die Melde- und Abgabefristen für die Masterarbeit bekannt. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller 1.) für das laufende Semester immatrikuliert ist und 2.) die für die Zulassung erforderlichen Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht und insgesamt 90 Credits erworben hat und

11 3.) sich nicht in einem entsprechenden oder vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet und eine entsprechende oder vergleichbare Prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat. (4) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung wird versagt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind. (5) Näheres kann die Studienordnung regeln. 12 Fristen (1) Werden Fristen versäumt, gehen etwaige Ansprüche (beispielsweise der Prüfungsanspruch) verloren, es sei denn, der Student weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. (2) Nicht zu vertreten sind unter anderem die Ausfallzeiten in den gesetzlichen Mutterschutzfristen, in den Erziehungs- und Elternzeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie der Pflege von Personen im Sinne des 16 Satz 3 Hochschulrahmengesetz (HRG). (3) Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Erziehungs- und Elternzeit werden durch diese Prüfungsordnung gewahrt. 13 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gilt als durch das Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Prüfling 1.) an einem Prüfungstermin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teilnimmt oder nach dessen Beginn zurücktritt oder wenn eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder 2.) das Ergebnis der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst hat oder 3.) den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und deshalb von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder Prüfungsleistung ausgeschlossen wurde. (2) Hat der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 1.) die Gründe nicht zu vertreten, gilt die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit als nicht beendet und wird nicht bewertet. Die für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Falle von Krankheit ist unaufgefordert ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder bei stationärer Behandlung die

12 Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Näheres hierzu kann die Studienordnung regeln. Werden diese Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder zur Masterarbeit, die Wiederholung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit, die Gründe für das Versäumnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit und Fristen betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. (3) Versucht der Prüfling in den Fällen des Absatzes (1) Nr. 2.) das Ergebnis durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Täuschungshandlungen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling einem anderen unzulässige Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Modulprüfung oder Prüfungsleistung stört und von dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Modulprüfung oder der Prüfungsleistung ausgeschlossen wurde (Absatz (1) Nr. 3.)). Als Täuschungsversuch gilt auch bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Austeilen der Prüfungsunterlagen. (4) In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss gemeinsam mit dem Dekan des Fachbereichs darüber hinaus die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden (5,0) erklären. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert im Sinne des 68 Absatz (3) Satz 2 HHG werden. Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling rechtliches Gehör vor dem Prüfungsausschuss und dem Dekan des Fachbereichs einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen und zu begründen. (5) Wird die Masterarbeit zum festgesetzten Termin oder nach Verlängerung (siehe 19) nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als durch das Prüfungsamt mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Einwendungen gegen Entscheidungen dieses Paragrafen sind beim Prüfungsausschuss zu erheben und schriftlich zu begründen. Entscheidet der Prüfungsausschuss, dass diese Einwendungen nicht gerechtfertigt sind, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid, in dem die Gründe für die Ablehnung der Einwendungen angeführt werden. 14 Wiederholung von Prüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen und Prüfungsleistungen können zweimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus verschiedenen Prüfungsleistungen, entsteht der Anspruch auf Wiederholung erst, wenn das Modul mit insgesamt nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde. Sind in dem nicht bestandenen Modul mehrere

13 Prüfungsleistungen vorgesehen, so sind alle diese Prüfungsleistungen zu wiederholen. Abweichende Prüfungsformen für Wiederholungsprüfungen sind nach entsprechendem Entscheid des Prüfungsausschusses zulässig. (2) Eine Modulprüfung oder Prüfungsleistung, die nicht wiederholt werden kann, ist von zwei Prüfern zu bewerten. (3) Wird eine Modulprüfung oder Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (4) Die Wiederholungsprüfung einer Modulprüfung oder Prüfungsleistung muss innerhalb eines Jahres nach Notenbekanntgabe durchgeführt werden. (5) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung oder einer bestandenen Prüfungsleistung oder einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. (6) Wiederholungsprüfungen werden jeweils innerhalb des Folgesemesters, welches gemäß Studienverlaufsplan auf die Erstprüfung bzw. erste Wiederholungsprüfung folgt, angeboten. 15 Verlust des Anspruches auf Prüfungen (1) Der Anspruch auf eine Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit kann verloren gehen, wenn sie nicht innerhalb einer in Absatz (2) festgelegten Frist erfolgreich abgelegt worden ist, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Prüfling nicht zu vertreten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Fachsemesters, in dem die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit gemäß Studienverlaufsplan zu erbringen ist. (2) Für Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit gilt eine Frist von 18 Monaten. (3) Werden diese Fristen überschritten, können der Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studium verloren und die Exmatrikulation des Studenten veranlasst werden. 16 Nachteilsausgleich für Behinderte und chronisch Kranke (1) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann der Dekan des Fachbereichs auf schriftlichen Antrag des Prüflings die Bearbeitungszeit für Prüfungen beziehungsweise die Fristen für das

14 Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Schreibverlängerung bis zur Hälfte der vorgesehenen Zeit ist möglich. (2) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, ein Behindertenausweis. 17 Bewertungen von Modulen, Modulprüfungen, Prüfungsleistungen; Ermittlung der Gesamtnote (1) Modulprüfungen, Prüfungsleistungen und die Masterarbeit sind zu bewerten. Für die Bewertung ist die nachfolgende Notenskala zu verwenden: Note Bezeichnung Erklärung 1,0;1,3 sehr gut Hervorragende Leistungen 1,7;2,0; 2,3 gut 2,7;3,0; 3,3 befriedigend 3,7;4,0 ausreichend Leistungen, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegen Leistungen, die den durchschnittlichen Anforderungen entsprechen Leistungen, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügen 5,0 nicht ausreichend Leistungen, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügen (2) Ein Modul, für das Credits vergeben werden, ist gemäß Studienverlaufsplan mit einer Modulprüfung abzuschließen, die nach Maßgabe des Modulhandbuchs auch aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen kann. Jede einzelne Modulprüfung ist mindestens mit der Note ausreichend (4,0) abzuschließen. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Modulnote gemäß der im Modulhandbuch spezifizierten Gewichtung der Einzelnoten. Es erfolgt eine Auf- oder Abrundung der auf zwei Nachkommastellen ermittelten Note auf die nach Absatz (1) zulässigen Noten. (3) Für Module, für die gemäß Studienverlaufsplan keine Credits vergeben werden (optionale Module), gelten die Regelungen aus den Absätzen (1) bis (2) entsprechend. (4) Die Gesamtnote für das Studium errechnet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gesamtnote des Studiums errechnet sich anhand der Modulnoten und der Masterarbeit. Diese werden entsprechend der ihnen im Studienverlaufsplan jeweils zugeordneten Credits gewichtet. Optionale Module werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;

15 alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut von 1,6 bis 2,5 von 2,6 bis 3,5 von 3,6 bis 4,0 über 4,0 = gut = befriedigend = ausreichend = nicht ausreichend. 18 Einsicht in Prüfungsunterlagen; Einspruchsverfahren (1) Ein Prüfling kann gegen die Bewertung einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder die Masterarbeit Einspruch erheben. Dieser ist binnen Monatsfrist nach Einsichtnahme in die Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten und zu begründen. (2) Die Einsichtnahme in die Bewertung der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ist grundsätzlich durch den Prüfer durchzuführen. Sie soll dem Prüfling Einblick in seine erbrachte schriftliche Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit einschließlich darauf gegebenenfalls bezogener Gutachten, Korrekturvermerke des Prüfers oder eines Protokolls zur mündlichen Prüfung gewähren. Die Einsichtnahme soll in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntgabe der Note für die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit erfolgen; der Zeitpunkt sowie der Ort für die Einsichtnahme sollen möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin der Einsichtnahme bekannt gegeben werden. Eine Einsichtnahme in die Bewertung der Masterarbeit oder einer mündlichen Prüfung ist durch den Prüfling innerhalb Monatsfrist nach Bekanntgabe der Bewertung beim Prüfungsamt zu beantragen. Der Prüfling kann sich bei der Einsichtnahme vertreten lassen; eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Kann der Prüfling die Einsichtnahme nicht wahrnehmen, erhält er keinen weiteren Anspruch auf Einsichtnahme. Der Prüfling hat nach Einspruch das Recht zur persönlichen Anhörung vor dem Prüfungsausschuss. Ablehnende Bescheide sind durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen und dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Störungen im Prüfungs- und Bewertungsablauf müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist spätestens dann ausgeschlossen, wenn seit dem Termin der Einsichtnahme oder dem Termin der Notenbekanntgabe der Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit, ein Monat verstrichen ist.

16 III. Masterarbeit 19 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem studiengangsrelevanten und spezifisch gemäß Absatz (4) bestimmten Fächerkanon nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit kann in Absprache mit dem Prüfer und dem Prüfling auch in englischer Sprache angefertigt werden. (2) Mit der Bearbeitung der Masterarbeit kann frühestens im sechsten Fachsemester begonnen werden. Für die Masterarbeit werden 16 Credits vergeben. (3) Themenstellung und Betreuung der Masterarbeit erfolgt durch eine nach 8 (Erstprüfer) sowie durch eine ebenfalls gemäß 8 prüfungsberechtigte weitere Person oder einen fachkundigen Vertreter der Berufspraxis mit geeigneter akademischer Qualifikation (Zweitprüfer). Über die Zulassung des Zweitprüfers entscheidet der Studiendekan. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. (4) Das Thema der Masterarbeit ist grundsätzlich dem Fachgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht zu entnehmen. Sofern keine Anrechnung von Prüfungsleistungen auf das Wirtschaftsprüfer-Examen angestrebt wird, kann das Thema der Masterarbeit auch den Fachgebieten Steuerrecht, Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht entnommen werden. Für Studenten mit dem Berufsziel Steuerberater ist das Fachgebiet Steuerrecht maßgeblich. (5) Die Ausgabe des Themas erfolgt auf Antrag des Studenten im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Zur Masterarbeit darf zugelassen werden, wer mindestens 90 Credits erreicht hat. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas wird der Prüfer, der das Thema festgelegt hat, bestellt. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt zwölf Wochen ab Ausgabe des Themas durch das Prüfungsamt. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Krankheitsfall kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankheit, maximal jedoch auf vier Wochen, verlängert werden, sofern eine Bearbeitung auf Grund der Krankheit ausgeschlossen ist. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest, auf Verlangen ein amtsärztliches Attest einer Gesundheitsbehörde oder bei stationärer Behandlung die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik dem Prüfungsamt vorzulegen. Näheres hierzu kann die Studienordnung regeln. Ist die Fertigstellung der Masterarbeit dann

17 auf Grund der Krankheit innerhalb der verlängerten Frist weiterhin nachweislich ausgeschlossen, gilt das Thema als nicht ausgegeben. Ein neues Thema für die Masterarbeit ist bei wiederhergestellter Prüfungsfähigkeit unverzüglich auszugeben. (7) Der Textteil der Masterarbeit soll mindestens 60 Seiten, maximal jedoch 100 Seiten betragen; nähere Formatierungsvorgaben hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart, etc. regelt der Leitfaden zur Anfertigung von Masterarbeiten. Die Masterarbeit ist fristgemäß zweifach in gebundener Form sowie zweifach auf einem elektronisch lesbaren Datenträger im Format eines allgemein gängigen Textverarbeitungsprogramms beim Prüfungsamt einzureichen. Die Masterarbeit muss termingerecht zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten oder auf dem Postweg per Einschreiben, mittels Nachweis der Abgabe beim Postamt bis 24:00 Uhr des Abgabetages, beim Prüfungsamt abgegeben werden. Die Abgabe ist aktenkundig zu machen. (8) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, einen Lebenslauf sowie eine Versicherung des Studenten an Eides Statt, dass er die Masterarbeit selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder unveröffentlichten Schriften entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat. Sie hat zudem eine Erklärung des Studenten darüber zu enthalten, dass sie in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden ist. Wurde die Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben, finden die Rechtsfolgen des 13 Absatz (1) Anwendung. (9) Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Absätze (7) und (8), gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (10) Weiteres kann die Studienordnung regeln. 20 Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstprüfer soll derjenige sein, der das Thema gestellt hat. Erst- und Zweitprüfer werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Die jeweiligen Bewertungen des Erstund Zweitprüfers sind durch diese schriftlich zu begründen. In die Gesamtnote der Masterarbeit fließt die Bewertung des Erstprüfers mit 60 von Hundert, die Bewertung des Zweitprüfers entsprechend mit 40 von Hundert ein, sofern die Notendifferenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Notendifferenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), die andere aber ausreichend (4,0) oder besser, wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend

18 (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der vorliegenden drei Noten ausreichend (4,0) oder besser sind. (2) Das Bewertungsverfahren für die Masterarbeit soll sechs Wochen nicht überschreiten. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Aufgaben nach Absatz (1) an den Studiendekan übertragen. 21 Wiederholung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist (siehe 19 Absatz (6) Satz 3). (2) Wird die Masterarbeit erneut mit nicht ausreichend (5,0) bewertet oder gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden und die Exmatrikulation des Studenten zu veranlassen. (3) Die Wiederholung einer bestandenen Masterarbeit ist nicht zulässig. 22 Abschluss der Masterprüfung Die Masterprüfung im Studiengang Audit & Tax ist erfolgreich abgeschlossen, wenn durch den Absolventen insgesamt 120 Credits gemäß Studienverlaufsplan erworben wurden. 23 Masterzeugnis, Masterurkunde (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Masterprüfung erhält der Absolvent über die Ergebnisse ein Masterzeugnis. (2) Das Masterzeugnis enthält: 1.) die Noten der Modulprüfungen, 2.) das Thema und die Note der Masterarbeit, 3.) die Gesamtnote der Masterprüfung, 4.) die bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums benötigten Fachsemester, 5.) das Datum, an dem die letzte prüfungsrelevante Leistung erbracht worden ist. (3) Mit dem Masterzeugnis wird eine Masterurkunde ausgestellt, die zusätzlich zur Gesamtnote eine Note nach Maßgabe der ECTS- Bewertungsskala ausweist.

19 Dabei erhalten die Noten A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % der erfolgreichen Absolventen eines Jahrgangs. Als Grundlage sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. (4) Der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Absolventen eine englischsprachige Übersetzung beigefügt. (5) Die Masterurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs und dem Studiendekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Das Masterzeugnis wird vom Studiendekan und vom Leiter des Prüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Prüfungsamtsiegel des Fachbereichs versehen. 24 Diploma Supplement Mit der Masterurkunde und dem Masterzeugnis wird dem Absolventen ein Diploma Supplement, entsprechend dem Diploma Supplement Model von Europäischer Union/Europarat/UNESCO, ausgehändigt, das über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen (Credits und Benotung) und über das fachliche Profil des Masterstudiengangs Audit & Tax informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang sowie die Studienrichtung und informiert über den Fachbereich. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (Diploma Supplement - Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. IV. Schlussbestimmungen 25 Studienorganisation Der Fachbereich organisiert den gesamten Studienverlauf so, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Fachbereich stellt unter anderem durch eine studiengangspezifische Studienberatung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung des Studenten bei der Organisation seines Studiums sicher.

20 26 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Wird die Tatsache erst nach Aushändigung der Masterurkunde, des Masterzeugnisses und des Diploma Supplements bekannt, dass ein Absolvent das Ergebnis einer Modulprüfung, Prüfungsleistung oder der Masterarbeit durch Täuschung oder Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln beeinflusst hat, kann der Prüfungsausschuss die Bewertung nachträglich berichtigen und die Modulprüfung, Prüfungsleistung oder Masterarbeit ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Die unrichtige Masterurkunde ist einzuziehen; gegebenenfalls ist eine neue Masterurkunde auszustellen. Entsprechendes gilt für das Masterzeugnis und das Diploma Supplement. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz (1) anzuhören. (3) Über die Aberkennung des Mastergrades entscheidet der Dekan des Fachbereichs gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss. 27 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Audit & Tax tritt am 01. September 2008 in der geänderten Form vom 12. November 2013 in Kraft. Köln, den 12. November 2013 Prof. Dr. Tobias Engelsleben Vizepräsident und Dekan des Fachbereichs Wirtschaft und Medien 1.) Studienverlaufsplan V. Anlagen

21 Studienverlaufsplan: Master of Arts (MA) Audit & Tax Studiendauer: 6 Semester; Weiterbildungsstudiengang ECTS SWS Fachgebiete und Module ECTS SWS MAT 1: Wirtschaftsprüfung/Audit MAT 1.1: Rechnungslegung I - Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht MAT 1.2: Rechnungslegung II - Konzernrechnungslegung MAT 1.3: Rechnungslegung III - Internationale Rechnungslegung, besondere Fälle MAT 1.4: Prüfung I MAT 1.5: Prüfung II MAT 1.6: Jahresabschlussanalyse und Unternehmensbewertung MAT 2: Steuerlehre/Tax MAT 2.1: Steuern I - Steuerrechtsordnung, AO und FGO, Grund- und Grunderwerbsteuer MAT 2.2: Steuern II - Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer MAT 2.3: Steuern III - Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer MAT 2.4: Steuern IV - Bilanzsteuerrecht, Steuern im Konzern, Rechtsformwahl& Finanzierung MAT 2.5: Steuern V - Unternehmenskauf/-verkauf, Übertragungen, Umwandlungssteuerrecht MAT 2.6: Steuern VI - Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, Rechtsänderungen, Fallstudien MAT 3: Wirtschaftsrecht MAT 3.1: Recht I - Grundzüge, BGB MAT 3.2: Recht II - Handelsrecht, Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht MAT 3.3: Recht III - Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht MAT 3.4: Recht IV - Internationales Recht, Insolvenzrecht, Corporate Governance MAT 4: BWL/VWL MAT 4.1: BWL I - Kosten- und Leistungsrechnung MAT 4.2: BWL II - Investition und Finanzierung MAT 4.3: BWL III - Unternehmensführung und Controlling MAT 4.4: VWL - Wettbewerbstheorie und -politik, Mikround Makroökonomie, Stabilisierungspolitik, Finanzwissenschaft MAT 5: Skills 4 4 MAT 5.1: Skills I - Business Ethics und Genderkompetenz MAT 5.2: Skills II - Selbst-, Team- und Konfliktmanagement MAT 6: Master-Thesis Summe ECTS und SWS Optionale Module ECTS SWS MAT 7: Optionale Module 12 MAT 7.1: Wissenschaftliches Arbeiten und Methodenlehre MAT 7.2: Anwendungsorientierte Mathematik und Statistik ECTS SWS MAT 7.3: Fremdsprache MAT 7.4: Klausurentechnik 2 2 MAT 7.5: Rhetorik, Präsentation und Moderation 2 2 Summe ECTS und SWS

22

23 Studienordnung der Master-Studiengänge Audit & Tax Business Psychology Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

24

25 Studienordnung für die Masterstudiengänge A U D I T & T A X B U S I N E S S P S Y C H O L O G Y M E D I A M A N A G E M E N T & E N T R E P R E N E U R S H I P des Fachbereichs Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius vom 1. September 2008 in der geänderten Fassung vom 12. November 2013 Aufgrund des 26 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 640), hat der Fachbereich Wirtschaft & Medien der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius, auf der Grundlage der gültigen Prüfungsordnungen vom 1. September 2008, folgende Studienordnung erlassen:

26

27 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung, erlassen durch den Fachbereich Wirtschaft & Medien, regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Audit & Tax, Business Psychology sowie Media Management & Entrepreneurship vom 01. September 2008 das Studium in den Masterstudiengängen Audit & Tax Business Psychology Media Management & Entrepreneurship mit dem Abschluss einer Masterprüfung zur Erlangung des akademischen Grades gemäß 3 der jeweiligen Prüfungsordnung. (Die nachstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.) 2 Ziel und Zweck des Studiums (1) Das Studium soll dem Studenten, aufbauend auf ein abgeschlossenes grundständiges Studium, wissenschaftlich-kritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen vermitteln. Es soll vorbereiten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld und die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden vermitteln. Es soll zu wissenschaftlicher Arbeit befähigen und verantwortliches Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat fördern. Das Studium soll vertiefte wissenschaftliche Grundlagen, sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass der Student zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungen befähigt wird. (2) Der Absolvent soll in der Lage sein, die Besonderheiten, Grenzen, Terminologien und Lehrmeinungen des Lerngebietes zu definieren und zu interpretieren. Sein Wissen und Verstehen soll die Grundlage für die Entwicklung und/oder Anwendung eigenständiger Ideen sein. Dies kann anwendungs- oder forschungsorientiert erfolgen. Der Absolvent soll über ein breites, detailliertes und kritisches Verständnis auf dem neusten Stand des Wissens in einem oder mehreren Spezialbereichen verfügen. Er soll die systemische Kompetenz erhalten, auch auf der Grundlage unvollständiger oder begrenzter Informationen, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Kenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung seines Wissen und aus seinen Entscheidungen ergeben. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, weitgehend selbstgesteuert und/oder autonom eigenständige

28 forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchzuführen. Der Absolvent soll die kommunikativen Kompetenzen erwerben, sich mit Fachvertretern und mit Laien über Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen auf wissenschaftlichem Niveau auszutauschen. Er soll befähigt werden, in einem Team herausgehobene Verantwortung zu übernehmen. 3 Dauer und Gliederung des Studiums; Modulsystem (1) Die Regelstudienzeit der Studiengänge Business Psychology sowie Media Management & Entrepreneurship beträgt zwei Studienjahre. Die Regelstudienzeit des Studiengangs Audit & Tax beträgt einschließlich alternierender Berufsphasen drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Das Lehrangebot der Studiengänge ist modularisiert. Die einzelnen gemäß Studienverlaufsplan ausgewiesenen und im Modulhandbuch inhaltlich spezifizierten Module sind inhaltlich, thematisch und zeitlich abgegrenzte Studieneinheiten, die aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammengesetzt sein können und an den für den jeweiligen Beruf erforderlichen Qualifikationen ausgerichtet sind. Dabei geht es sowohl um Fachkenntnisse als auch um Anwendungs-, Methoden- und Schlüsselkompetenzen. Module setzen sich aus Veranstaltungen verschiedener Lehr- und Lernformen zusammen und werden während eines oder mehrerer Semester gelesen. (3) Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung der Masterprüfung werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung einem Punkt (Credit) des ECTS entspricht. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits erforderlich, wobei in jedem Studiensemester 30 Credits (Audit & Tax: 20 Credits) erworben werden können. Diese sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung des Studenten. Sie umfassen sowohl die Vorlesungszeiten (Präsenzstudium) als auch die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen und des Lehrstoffes (Selbststudium), den Prüfungsaufwand und die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Masterprüfung. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden zugrunde gelegt. Der Workload für ein Studienjahr beträgt Zeitstunden (Audit & Tax: Zeitstunden). Das Gesamtvolumen des Studiums entspricht einem Workload von Zeitstunden. Credits werden vergeben, sobald eine Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Lehrinhalte werden im Rahmen des Präsenzstudiums in Form seminaristischer Vorlesungen vermittelt. Darunter ist neben der reinen Vorlesung eine problemorientierte Auseinandersetzung mit speziellen Fachthemen des gewählten Masterstudiengangs in Anlehnung an und Würdigung aktueller Forschungsergebnisse zu verstehen; dies soll insbesondere durch die Einübung in die in der Praxis bedeutsamsten Arbeitsmethoden und Tätigkeitsfelder erfolgen.

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen

Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Prüfungsordnung vom 08.08.2012 (i.d.f. vom 11.3.2014) Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Fakultät Bauen und Erhalten HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen

Mehr

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang

Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Betriebswirtschaftslehre als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Betriebswirtschaftslehre (BWL) als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang setzen

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin

Mehr

Prüfungsordnung des Master-Studienganges Business Psychology Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

Prüfungsordnung des Master-Studienganges Business Psychology Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien Prüfungsordnung des Master-Studienganges Business Psychology Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien Prüfungsordnung für den Masterstudiengang B U S I N E S S P S Y C H O L O G Y des Fachbereichs

Mehr

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums. rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Vom 9. August 005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr., S. 9 9), in der Fassung vom. September 0 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr. 8, S. 58 58) Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Prüfungsordnung des Master-Studienganges Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien

Prüfungsordnung des Master-Studienganges Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien Prüfungsordnung des Master-Studienganges Media Management & Entrepreneurship Hochschule Fresenius Fachbereich Wirtschaft & Medien Prüfungsordnung für den Masterstudiengang MEDIA MANAGEMENT & ENTREPRENEURSHIP

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Studienordnung für den Master-Studiengang Management sozialer Dienstleistungen der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 19. Juli 2004 Aufgrund des 2 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung SO BC Spezielle rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung räambel Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

amtliche mitteilungen

amtliche mitteilungen amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 38.15 vom 29. mai 2015 zweite satzung zur änderung der prüfungsordnung für die bachelorstudiengänge international business

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach im Magisterstudium

Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach im Magisterstudium Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach im Magisterstudium Allgemeine Vorbemerkungen Die Lehrveranstaltungen für Betriebswirtschaftslehre (BWL) als Nebenfach im Magisterstudiengang setzen sich aus Lehrveranstaltungen

Mehr

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule

Mehr

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)

Mehr

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre

Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre Studienordnung für den Diplomstudiengang Auf der Grundlage von 4 und 71 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 5.Oktober 1995 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Juli

Mehr

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013 Zugangsordnung für den Masterstudiengang International Economics and Management der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften an der Universität Paderborn Vom 28. Oktober

Mehr

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design

Studienordnung für den. Master-Fernstudiengang Wirtschaftsinformatik. der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design Seite 1 Studienordnung für den der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 30.05.2006 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

vom 25.07.2011 Präambel

vom 25.07.2011 Präambel Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 7. Dezember 2005 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2005/2005-86.pdf)

Mehr

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig

Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im

Mehr

Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum

Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum Anerkennung von Prüfungsleistungen g gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Prof. Dr. Jürgen Ernstberger / Prof. Dr. Bernhard Pellens 1 Agenda Executive Summary

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

Hochschule Darmstadt - University of Applied Sciences Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit

Hochschule Darmstadt - University of Applied Sciences Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit Hochschule Darmstadt - University of Applied Sciences Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Internationales Lizenzrecht

Mehr

Eingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015

Eingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015 Eingangsprüfungsordnung der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit vom 29.07.2015 Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften

FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften FAQs zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften PO- Version 2011 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften Wann kann das Studium begonnen werden? Nur im Wintersemester

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 9/2003 vom 12. Juni 2003 Änderung der Ordnung des Studiums in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft

Mehr

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 15. Dezember 2005 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT 13 HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT BESONDERER TEIL DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

Mehr

Studienverlauf des BSc-Studiengangs zur Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum

Studienverlauf des BSc-Studiengangs zur Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum Studienverlauf des BSc-Studiengangs zur Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. 13b WPO an der Ruhr-Universität Bochum Fakultät für Wirtschaftswissenschaft Prof. Dr. Jürgen Ernstberger / Prof. Dr. Bernhard

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation 1 Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004. Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:

Mehr

Ausgabe 03 10.04.2015. Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht:

Ausgabe 03 10.04.2015. Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein. Inhaltsübersicht: Ausgabe 03 10.04.2015 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2: Spezielle Prüfungsordnung für den grundständigen Bachelorstudiengang

Mehr

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft. International Forest Ecosystem Information Technology (Master of Science)

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft. International Forest Ecosystem Information Technology (Master of Science) Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft Prüfungsordnung für den Studiengang International Forest Ecosystem Information Technology (Master of Science) gültig ab Wintersemester 2004/2005 Die

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus - der Fassung der Ordnung vom 17. April 2013 (Brem.ABl. S. 607), und

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation"

Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation Studienordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" Inhaltsverzeichnis vom 2.05.2001 in der Fassung vom 19.11.200 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Spezifik

Mehr

Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen am Rhein

Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen am Rhein Ausgabe 35 18.12.2014 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2 Seite 8 Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen. Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Betriebswirtschaft

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)

Mehr

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik

FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010. Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik FAQs zum Bachelorstudiengang Informatik PO-Version 2010 Allgemeine Informationen zum Bachelorstudiengang Informatik Wann kann das Studium begonnen werden? Im Winter- und Sommersemester Ist das Studium

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in Ersatzvornahme des Dekanats des Fachbereichs

Mehr

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen

Mehr

Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung

Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung 15. April 2013 Informationsveranstaltung Master-Prüfungsordnung Dipl.-Kfm. Frank Hesse Lehrstuhl für ABWL und Wirtschaftsinformatik Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt Prüfungsausschuss und Prüfungsverwaltung

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Business Administration (M.A.) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger: Rheinische Fachhochschule Köln

Mehr

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang Seite 1 Informatik als zweites Hauptfach im Magisterstudiengang an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Allgemeine Vorbemerkungen (1) Diese

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat

Mehr

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Studienordnung. für den Studiengang. Steuern, Prüfungswesen, Consulting. Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Studienordnung für den Studiengang Steuern, Prüfungswesen, Consulting Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden vom 01.10.2009 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufsakademie im

Mehr

Studiengangsprüfungsordnung

Studiengangsprüfungsordnung HOCHSCHULE BOCHUM Bochum, 22.07.2013 - Der Präsident - Az.: Dez.4 Ho Studiengangsprüfungsordnung für den Masterstudiengang Business and Law des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Bochum vom 22. Juli

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg

Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung 2 Allgemeines Ausbildungsziel 3 Studiendauer

Mehr

U N I V E R S I T Ä T S I E G E N

U N I V E R S I T Ä T S I E G E N U N I V E R S I T Ä T S I E G E N Fakultät Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik i f tik und Wirtschaftsrecht ht P r ü f u n g s a m t Dr. Jürgen Ehlgen (Leiter des Prüfungsamts) P r ü f u n

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 07/2009 vom 31. März 2009 Einzelprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der

Mehr

P R Ü F U N G S O R D N U N G ALLGEMEINER TEIL

P R Ü F U N G S O R D N U N G ALLGEMEINER TEIL P R Ü F U N G S O R D N U N G ALLGEMEINER TEIL für die MASTERSTUDIENGÄNGE an der staatlich anerkannten, privaten in allen Fachbereichen vom 13.11.2013 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich 326 Studienordnung für das Modul Berufspädagogik im Rahmen des Studiums für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Fachhochschule Münster vom 09. 12. 2005

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Finanzdienstleistungen & Corporate Finance

Spezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Finanzdienstleistungen & Corporate Finance SO BF Spezielle rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Finanzdienstleistungen & Corporate Finance räambel Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH Neufassung beschlossen in der 214. Sitzung des Fachbereichsrates des

Mehr

Allgemeine Zulassungsbestimmungen

Allgemeine Zulassungsbestimmungen Allgemeine Zulassungsbestimmungen für die Studiengänge an der staatlich anerkannten, privaten für den Fachbereich: Wirtschaft Medien in der Fassung vom 30.07.04 Inhaltsverzeichnis Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2

Mehr

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik Universität Heidelberg Seite 347 Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik vom 9. Mai 2011 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29

Mehr

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015

Spezielle Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015 SO v. 10.07.2013 inkl. Änderungsordnung vom 03.11.2014 Spezielle rüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Logistik Hochschule Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2015 räambel Nach Beschluss des

Mehr

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09. Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg

Mehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang

Mehr