Verordnung über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister (VGWR) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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1 Verordnung über das eidgenössische Gebäudeund Wohnungsregister (VGWR) vom XX Monat 20XX Der Schweizerische undesrat, gestützt auf rt. 10 bsatz 3 bis des undesstatistikgesetzes vom 9. Oktober (StatG), verordnet: 1. bschnitt: llgemeine estimmungen rt. 1 Zweck des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters 1 Das undesamt für Statistik (FS) führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als Referenzinformationssystem für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung. 2 Das GWR dient zudem der Erfüllung weiterer gesetzlicher ufgaben. rt. 2 egriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. auprojekt: Objekt, für das ein aubewilligungsgesuch nach rtikel 22 des undesgesetzes vom 22. Juni über die Raumplanung erforderlich ist; b. Gebäude: auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem oden fest verbundener au, der Personen aufnehmen kann und Wohnzwecken oder Zwecken der rbeit, der usbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbstständig, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht; c. Wohnung: Gesamtheit von Räumen gemäss der Definition nach rtikel 2 des undesgesetzes vom 20. März über Zweitwohnungen; d. Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist, von usnahmen abgesehen, durch eine Gebäudeadresse identifiziert; e. Gebäudeadresse: dressierungsangaben nach rt. 26b der Verordnung vom 21. Mai über die geografischen Namen [GeoNV] und Koordinaten des Gebäudeeingangs. 2. bschnitt: Organsiation, Führung und Inhalt des GWR rt. 3 ufgaben des FS 1 Das FS führt, aktualisiert und veröffentlicht regelmässig einen Merkmalskatalog des GWR, der die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen enthält. ei der usarbeitung des Merkmalskatalogs des GWR berücksichtigt es die nforderungen und edürfnisse der Gemeinden, Kantone und undesstellen, die das GWR benützen. 2 Es definiert nach nhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten. 3 Es definiert die Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierungen für die Identifikatoren und Merkmale, die im GWR geführt werden. 4 Es erstellt zusammen mit dem undesamt für Raumplanung und dem undesamt für Landestopografie (Swisstopo) Richtlinien für vereinheitlichte Definitionen von Gebäuden nach rtikel 2 uchstabe b, um eine standardisierte Verwaltung der im GWR geführten Daten sicherzustellen. rt. 4 Zusammenarbeit des FS mit anderen Stellen Das FS arbeitet bei der Führung des GWR mit folgenden Stellen zusammen: a. den Statistikstellen von und, Kantonen und Gemeinden; b. den kantonalen und kommunalen auämtern; S SR SR SR SR

2 c. den Vermessungsfachstellen von und, Kantonen und Gemeinden; d. den kantonalen Koordinationsverantwortlichen. rt. 5 ufgaben der Kantone 1 Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem FS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit. 2 Die kantonale Koordinationsstelle stellt in bsprache mit dem FS sicher, dass die Daten des GWR regelmässig aktualisiert werden. rt. 6 nerkannte kantonale und kommunale Register 1 Das FS kann die Qualitätssicherung und etreuung der für die Datenerfassung zuständigen Stellen an die Kantone oder grosse Städte delegieren, wenn diese ein Register führen, das die folgenden edingungen erfüllt (anerkannte Register): a. Eine kantonale oder kommunale Gesetzesbestimmung begründet seine Existenz, regelt die Funktionsweise des Registers und bestimmt die für die Führung des Registers zuständige Stelle. b. Das Register erfüllt die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach rtikel 3 bsatz 2. c. Es umfasst mindestens Gebäude und Wohnungen oder enthält die vollständigen Daten eines Kantons. 2 Sind diese edingungen erfüllt, arbeitet das FS mit der Stelle, die das Register führt, eine Vereinbarung aus und gewährt dieser einen jährlichen eitrag. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von maximal 5000 Franken pro Register und einem nach der nzahl der Gebäude und Wohnungen berechneten etrag von 15 Rappen pro Gebäude mit Wohnnutzung, 5 Rappen pro Gebäude ohne Wohnnutzung und 1 Rappen pro Wohnung. 3 Die jährlichen eiträge können reduziert werden, wenn die Mindestanforderungen an die Qualität der Daten nach rtikel 3 bsatz 2 nicht erfüllt sind. Das Departement legt den Rahmen der eitragskürzung fest. rt. 7 1 Das FS führt: Im GWR geführte Objekte a. auprojekte spätestens beim Erteilen der aubewilligung; b. alle Gebäude sowie ihre Eingänge (einschliesslich der dressen) und die dazugehörigen Wohnungen; c. weitere gebaute Objekte und weitere rten von auprojekten. 2 Geplante Gebäude sowie ihre Eingänge und Wohnungen müssen spätestens bei Erteilen der aubewilligung geführt werden. 3 Das FS definiert im Merkmalskatalog allfällige usnahmen von der Führung von Objekten nach bsatz 1. 4 Objekte, auten und Einrichtungen, die der nlagenschutzverordnung vom 2. Mai unterstehen, werden im GWR nicht erfasst. rt. 8 Im GWR geführte Informationen 1 Das FS führt zu jedem auprojekt folgende Informationen: a. auprojektidentifikator des FS (EPROID); b. politische Gemeinde; c. Referenz der Liegenschaft; d. eschreibung des auprojekts; e. auherrschaft; f. rt der rbeiten; g. Projektkosten; h. Projektstatus; i. Typ der usnahmebewilligung; j. nzahl Gebäude des auprojekts; k. nzahl Wohnungen des auprojekts. 2 Es führt zu jedem Gebäude folgende Informationen: a. Gebäudeidentifikator des FS (EGID); b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Gebäudeeingangsidentifikator des FS (EDID); d. politische Gemeinde; e. Referenz der Liegenschaft; f. Gebäudebezeichnung; 5 SR

3 g. dressierungsangaben nach rtikel 26b GeoNV; h. geolokalisierter Referenzpunkt des Gebäudes; i. Gebäudekategorie; j. Gebäudestatus; k. aujahr oder -periode und bbruchjahr oder -periode des Gebäudes; l. Gebäudedimensionen; m. Gebäudestruktur; n. gebäudetechnische Hauptinstallationen; o. Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten. 3 Es führt zu jeder Wohnung folgende Informationen: a. Wohnungsidentifikator des FS (EWID); b. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Referenz der Liegenschaft bei Wohnungen im Stockwerkeigentum; d. Lokalisierung der Wohnung im Gebäude; e f g aujahr oder -periode und bbruchjahr oder -periode der Wohnung; Wohnungsstatus; Wohnungsdimensionen; h. Wohnungsstruktur; i. Nutzungsart der Wohnung. 4 Eine Information nach den bsätzen 1 3 kann in ein oder mehrere Merkmale unterteilt werden. 5 Das FS kann im Merkmalskatalog bestimmte Merkmale für fakultativ erklären. 6 Das FS kann für die Führung des GWR oder die statistische uswertung weitere Merkmale oder Hilfsangaben ins GWR aufnehmen. Diese Informationen sind für Dritte nicht zugänglich. rt. 9 Datenquellen 1 Quellen sind in erster Linie die Verwaltungsdaten des undes, der Kantone und der Gemeinden, welche die in rtikel 8 bsätze 1 3 aufgeführten Informationen liefern können. 2 Für die Erhebung der im GWR geführten Informationen können folgende Datenquellen verwendet werden: a. aubewilligungs- und auabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; c. Grunddatensatz der kantonalen Grundbücher; d. Referenzdaten für die estimmung des Steuerwertes; e. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; f. Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke; g. Meldungen der auherrschaft, von rchitektinnen und rchitekten, von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Immobilienverwaltungen; h. Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen; i. Rohdaten anderer statistischer Erhebungen, sofern deren Verwendung im nhang zur Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni ausdrücklich erwähnt ist; j. Daten, die anlässlich kantonaler und kommunaler Feuerungskontrollen erhoben wurden; k. Daten, die für die usstellung kantonaler Gebäudeenergieausweise (GEK) erhoben wurden. 3 Daten aus Registern des undes, der Kantone und der Gemeinden sind dem FS für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4 Natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlich-rechtlichen ufgaben betraut sind, sind verpflichtet, die für die Statistik nützlichen Daten zu liefern. rt. 10 Führung und Nachführung der Register 1 Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Stellen führen laufend alle Informationen zu bewilligungspflichtigen auprojekten, Gebäuden und Wohnungen nach rtikel 8 im GWR oder in einem anerkannten Register nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden. 2 Die anerkannten Register übermitteln dem FS mindestens einmal im Monat die Daten zu den Gebäuden und Wohnungen. Die Übermittlung und der Import der Daten erfolgen, so weit wie möglich, standardisiert und automatisiert. 6 SR

4 rt. 11 Unterstützung der Gemeinden 1 Das FS stellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Koordinationsverantwortlichen die Unterstützung der kommunalen Stellen sicher, die für die Nachführung des Registers zuständig und nicht einem anerkannten Register angeschlossen sind. 2 Die für die Führung von anerkannten Registern zuständigen Stellen unterstützen die für die Nachführung des Registers zuständigen kommunalen Stellen in ihrer ufgabe und definieren, in welcher Form die erforderlichen Informationen in das anerkannte Register übertragen werden müssen. rt. 12 Überprüfung und erichtigung der Daten 1 Das FS prüft die Qualität der Daten bei der elektronischen Datenübernahme in das GWR aus den anerkannten Registern oder aus jeglichen weiteren Quellen. 2 Es stellt eine automatisierte Überprüfung zur Verfügung um sicherzustellen, dass die von den anerkannten Registern gelieferten Daten die erforderlichen Qualitätsanforderungen nach rtikel 3 bsatz 2 erfüllen. 3 Es führt zudem regelmässig eine Qualitätsprüfung der Daten des GWR durch und übermittelt der für die Nachführung der Daten zuständigen Stelle oder der für die Führung des anerkannten Registers zuständigen Stelle die aufgedeckten bweichungen und Fehler zur Überarbeitung. 4 Sind die erfassten Daten unvollständig oder falsch oder weisen sie bweichungen auf, so ordnet das FS deren Korrektur an. Es setzt dazu eine Frist an. rt. 13 Schnittstellen für die elektronische Verwaltung der Daten Das FS stellt den für die Nachführung der Daten des GWR zuständigen Stellen eine Informatikanwendung für die Speicherung und die Verwaltung der Daten zur Verfügung. 3. bschnitt: Verwendung und Zugänglichkeit der Daten rt. 14 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das FS 1 Das GWR dient dem FS als Grundlage für statistische Erhebungen. 2 Insbesondere kann das FS auf der Grundlage des GWR: a. statistische uswertungen vornehmen; b. Stichproben für statistische Erhebungen in allen Statistikbereichen ziehen. rt. 15 Verwendung und Zugänglichkeit der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher ufgaben 1 Das FS ermöglicht einen Online-Zugriff auf die Daten des GWR für die Durchführung von statistischen rbeiten, zu Forschungsund Planungszwecken sowie zur Erfüllung gesetzlicher ufgaben: a. den Statistikstellen und Forschungszentren des undes, der Kantone und der Gemeinden; b. weiteren mtsstellen, öffentlich-rechtlichen nstalten und von einer mtsstelle beauftragten Dritten. 2 Der Zugriff auf die Daten erfordert die Einreichung eines formellen und begründeten Gesuchs an das FS. 3 Der Zugriff ist beschränkt auf die Daten, die das jeweilige Gebiet der Stellen nach bsatz 1 betreffen und die für die Durchführung ihrer ufgabe notwendig sind. 4 Das FS kann Daten der erechtigungsstufen und nach nhang 1 auf Gesuch paketweise übermitteln (Sammelabfragen). 5 Die Daten der erechtigungsstufe nach nhang 1 müssen nach bschluss der ufgabe vernichtet werden. 6 Stellen, die über einen Zugriff nach bsatz 1 verfügen, können die Daten gemäss ihrer jeweiligen kantonalen Gesetzgebung Dritten zugänglich machen. Die estimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten. rt. 16 Publikation der Daten des GWR Das FS veröffentlicht die Daten des GWR der Stufe nach nhang 1 im Internet. rt. 17 Datenhandel und Nutzung für kommerzielle Zwecke Der Handel mit den Daten aus dem GWR und deren Nutzung für kommerzielle Zwecke sind verboten. rt. 18 Gebühren 1 Die Nutzung der im Internet zur Verfügung gestellten Daten ist kostenlos. 2 Der Zugriff auf die Daten des GWR ist für Stellen, die über einen Zugriff nach rtikel 15 bsatz 2 verfügen, kostenlos. 3 Gesuche für Sammelabfragen von Daten des GWR und die Nutzung des Informationssystems GWR sind gebührenpflichtig. 4 Die Gebührenerhebung durch das FS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des undes. 7 SR

5 4. bschnitt: Datensicherheit rt. 19 Für die Datensicherheit gelten die estimmungen der Verordnung vom 14. Juni zum undesgesetz über den Datenschutz und der undesinformationsverordnung vom 9. Dezember bschnitt: Schlussbestimmungen rt. 20 ufhebung anderer Erlasse Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai wird aufgehoben. rt. 21 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in nhang 2 geregelt. rt. 22 Übergangsbestimmungen Noch nicht im GWR geführte Gebäude ohne Wohnnutzung müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 im GWR erfasst werden. Das FS erarbeitet zusammen mit den Kantonen und den Vermessungsfachstellen ein Verfahren für die Übernahme dieser Daten. rt. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. xx Im Namen des Schweizer undesrates: undespräsident. Johann N. Schneider-mmann undeskanzler: Walter Thurnherr 8 SR SR S 2000, 2555, , , , 6719,

6 nhang 1 (rtikel 15 17) Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters erechtigungsstufen Stufe öffentlich zugängliche Daten Stufe mit Einschränkung zugängliche Daten Stufe C nicht zugängliche Daten Stufe / / C Gebäudeinformationen Gebäudeidentifikator des FS (EGID) Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde Politische Gemeinde Referenz der Liegenschaft Gebäudebezeichnung dressierungsangaben nach rtikel 26b GeoNV Geolokalisierter Referenzpunkt des Gebäudes Gebäudekategorie Gebäudestatus aujahr oder -periode und bbruchjahr oder -periode des Gebäudes Gebäudedimensionen Gebäudestruktur Gebäudetechnische Installationen Zugehörigkeit zu statistischen Zonen, Quartieren und weiteren infrakommunalen Gebietseinheiten nsprechperson für das Gebäude Wohnungsinformationen Wohnungsidentifikator des FS (EWID) Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde Referenz der Liegenschaft bei Wohnungen im Stockwerkeigentum Lokalisierung der Wohnung im Gebäude aujahr oder -periode und bbruchjahr oder -periode der Wohnung Wohnungsstatus Wohnungsdimensionen Wohnungsstruktur Nutzungsart der Wohnung auprojektinformationen auprojektidentifikator des FS (EPROID) Politische Gemeinde Referenz der Liegenschaft eschreibung des auprojekts auherrschaft rt der rbeiten Projektkosten Projektstatus Typ der usnahmebewilligung nzahl Gebäude des auprojekts nzahl Wohnungen des auprojekts C 6

7 Änderung anderer Erlasse nhang 2 (rtikel 21) Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Statistikerhebungsverordnung vom 20 Juni nhang Ziffern 41 Rubrik «Periodizität» und 42 Rubrik «Periodizität» 41. au- und Wohnbaustatistik Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung. Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit rtikel 10 bsatz 1 der Verordnung vom xxx 12 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; jährlich für ausgewählte Erhebungsstellen 42. Wohnbaustatistik Die Rubrik «Periodizität» erhält folgende neue Fassung. Periodizität: Vierteljährlich in Übereinstimmung mit rtikel 10 bsatz 1 der Verordnung vom xxx 13 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister 2. Verordnung vom 25. Juni über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des undes rt. 1 st. i Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des FS und der übrigen Verwaltungseinheiten des undes nach rtikel 2 bsatz 1 StatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im ereich der Statistik und der dministration: i. Nutzung des Informationssystems GWR für die Erfüllung gesetzlicher ufgaben (rt. 10 bs. 3 bis StatG). 3. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai rt. 36 st. f und g Das undesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste: f. Geokodierungs- und Rückwärts-Geokodierungs-Dienst; g. dressabgleichsdienst. nhang 1 Katalog der Geobasisdaten des undesrechts 1 Der Identifikator 9 wird geändert und 181 wird aufgehoben. 2 Die Identifikatoren 196 und 197 werden neu eingefügt. 11 SR SR 13 SR 14 SR SR

8 ezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stelle (SR rt. 8 bs. 1) [Fachstelle des undes] Georeferenzdaten ÖRE Kataster Zugangsberechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator mtliches Verzeichnis der Strassen mtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister: Daten der erechtigungsstufe nach dem nhang der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister SR , rt. 26a SR , rt. 26c SR rt. 10 SR rt. 1 ff. Swisstop o Swisstop o X X 196 X X 197 FS X 9 4. Verordnung vom 21. Mai über die geografischen Namen rt. 3 st. a In dieser Verordnung bedeuten: a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Gebäuden, Stationen und topografischen Objekten; rt. 25 enennung 1 lle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt. 2 enannte Gebiete dürfen verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder Plätze bestehen, die benannt werden können. 3 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert. rt. 26a mtliches Verzeichnis 1 Das undesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Strassen. 2 Dieses enthält für alle Strassen im Sinne von rt. 3 uchstabe f («Strassen») die folgenden Daten: a. einen eindeutigen Identifikator (ESID); b. einen pro Ortschaft eindeutigen Strassennamen, in mehrsprachigen Gebieten allenfalls in mehreren Sprachen; c. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (rt. 20); d. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (rt. 24); e. die geografische Lage der Strasse; f. den Realisierungsstand der Strasse; g. den Status des Objekts «Strasse». 3 Die Kantone teilen dem undesamt für Landestopografie die Daten der Strassen auf ihrem Gebiet nach bsatz 1 uchstaben b f und mindestens vierteljährlich alle Änderungen mit. Das undesamt regelt die Einzelheiten in einer Weisung. 4 Das amtliche Verzeichnis der Strassen ist behördenverbindlich. Gliederungstitel vor rt. 26b 6a. bschnitt: Gebäudeadressen rt. 26b Gebäudeadresse 1 Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt: a. einen eindeutigen Identifikator (EGID); b. der Gebäudeidentifikator (EGID) und die Eingangsidentifikatoren (EDID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister; c. die Hausnummer (Polizeinummer) gemäss kantonalem Recht; d. den Gebäudenamen, sofern das Gebäude einen besonderen, allgemein bekannten Namen hat; e. den zugehörigen Strassennamen aus dem amtlichen Verzeichnis (rt. 26a); 16 SR

9 f. den zugehörigen Ortschaftsnamen und die Postleitzahl aus dem amtlichen Ortschaftsverzeichnis (rt. 19); g. den zugehörigen Gemeindenamen und die Gemeindenummer aus dem amtlichen Gemeindeverzeichnis (rt. 24); h. die geografische Lage (Referenzpunkt); i. den Status des Objekts «Gebäudeadresse». 2 Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des Gebäude- und Wohnungsregisters erhält eine oder mehrere Gebäudeadressen: a. bestehende Gebäude; b. nach kantonalem au- und Planungsrecht bewilligte Gebäude, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der ewilligung bis zur allfälligen Löschung der unbenutzten ewilligung. 3 Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht. rt. 26c mtliches Verzeichnis 1 Das undesamt für Landestopografie führt das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen. 2 Die Gebäudeadressen sind behördenverbindlich. rt. 34 Verzeichnis Das Verzeichnis der Stationsnamen wird in der offiziellen Publikation der Fahrpläne nach den rtikeln 9 und 10 der Fahrplanverordnung vom 11. November veröffentlicht. rt. 37a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom... 1 Das amtliche Verzeichnis der Strassen (rt. 26a) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (rt. 26c) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung aufgebaut und in etrieb genommen. 2 Die Kantone stellen dem und die zum ufbau der Verzeichnisse notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung. Das undesamt für Landestopografie regelt die Einzelheiten in einer Weisung. 3 Das undesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Verzeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der und beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Programmvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt. 4 is zum estehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffende Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behördenverbindlich. 5. Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember rt. 1 bs. 1 1 Jede Gemeinde liefert dem undesamt für Statistik (FS) ihre Einwohnerdaten jährlich mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres und führt das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach rt. 10 bsatz 1 der Verordnung vom xxx 19 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach. rt. 3 bs. 2 2 Die nmerkung im Grundbuch umfasst zusätzlich zur jeweiligen Wohnung den Gebäude- und den Wohnungsidentifikator (EGID und EWID) nach rtikel 8 bsatz 2 uchstabe a und bsatz 3 uchstabe a der Verordnung vom xxx 20 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. 17 SR SR SR 20 SR 9

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