Praktikumsordnung für Studierende der Ruhr-Universität Bochum mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

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1 Praktikumsordnung für Studierende der Ruhr-Universität Bochum mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom , geändert am (Beschluss des School Boards der Professional School of Education) Inhaltsübersicht 1 Rechtliche Grundlagen der Praktikumsordnung 2 Geltungsbereich (ehemals 12) 3 Praxisstudienphasen an der Ruhr-Universität Bochum Teil I: Vermittlungsorientierte Praxisstudien im Rahmen des Bachelor-Studiums für Studierende der Ruhr-Universität Bochum mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen 4 Vermittlungsorientierte Praxisstudien 5 Ziele und Aufbau 6 Schulische Praxisstudien Teil II: Die Kernpraktika im Studiengang Master of Education 7 Ziele 8 Inhalte der Vorbereitungsseminare 9 Aufbau Teil III: Allgemeine Regelungen für Praxisstudien 10 Regelungen für die Gestaltung 11 Die Praktikumsbescheinigung 12 Organisatorische Regelungen zu den Praxisstudienphasen 13 Anerkennung anderer Praktika Teil IV: Andere Praktika 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung Teil V: Schlussbestimmungen 1 Rechtliche Grundlagen der Praktikumsordnung (1) Mit dieser Ordnung regelt die Ruhr-Universität Bochum die Organisation der Praxisstudien für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. (2) Die Praktikumsordnung berücksichtigt folgende Regelungen: - Gemeinsame Prüfungsordnung für das Studium Master of Education der Ruhr-Universität Bochum vom 12. Oktober Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung (VO-B/M) vom Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) vom , (SGV.NRW.223)

2 - Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen: Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen. Rahmenvorgaben vom Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen. Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom Geltungsbereich Diese Praktikumsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2003/04 erstmalig für gestufte B.A.-/M.A.- Studiengänge eingeschrieben worden sind und die das Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anstreben. 3 Praxisstudien an der Ruhr-Universität Bochum für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1) In die Studiengänge der gestuften Lehrerbildung (Bachelor-/Master-Studium im Rahmen des Bochumer Modells) sind drei Praxisstudienphasen integriert. (2) Im Bachelor-Studium werden Praxisstudien angeboten, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praktika im Umfang von insgesamt sechs Wochen integriert sind (siehe Teil I dieser Praktikumsordnung). Die Absolvierung dieser Praxisstudien ist Regelvoraussetzung für die Zulassung zum Master-of-Education-Studium. (3) Im Studiengang Master of Education müssen zwei Kernpraktika absolviert werden: In jedem Unterrichtsfach werden Praxisstudien absolviert, in die Schulpraktika integriert sind (siehe Teil II dieser Praktikumsordnung). Der Gesamtumfang der Kernpraktika beträgt mindestens 8 Wochen. (4) Praxisstudien sind in Modulen verankert, d.h., sie bestehen aus einem Praktikum und Lehrveranstaltungen der Universität, die das Praktikum vorbereiten, begleiten und nachbereiten. Die Dozentinnen und Dozenten dieser Lehrveranstaltungen bereiten die Studierenden auf die systematische Beobachtung, Analyse und Reflexion fremder und / oder eigener Praxis und damit auf forschendes Lernen vor. (5) Für jede dieser drei Praxisstudien sind im Rahmen der zugeordneten Lehrveranstaltungen schriftliche Berichte (insb. Fallstudien und Unterrichtsdokumentationen), multimediale Präsentationen, Portfolios oder ähnliche Leistungen zu erbringen, in denen wissenschaftliche Theorie(n) und Praxiserfahrungen aufeinander zu beziehen sind. Diese Arbeiten werden mit den Studierenden besprochen. Die Arbeit und das Gespräch sind die Grundlage für die jeweils getrennt erfolgende Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung der Praxisstudien. (6) Praxisstudien sollen von mindestens zwei Studierenden gemeinsam an einer Schule absolviert werden, sofern die Schulen damit einverstanden sind. Unterrichtsversuche der Studierenden werden von den Tandempartnern gemeinsam analysiert und reflektiert. Die Analyse und Reflexion mindestens eines Unterrichtsversuchs jedes Studierenden ist zu dokumentieren. (7) Als Organisationsformen sind Blockpraktika, Tagespraktika und Praxissemester möglich. Teil I: Vermittlungsorientierte Praxisstudien in der Bachelor-Phase für Studierende mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen 4 Vermittlungsorientierte Praxisstudien Vermittlungsorientierte Praxisstudien müssen in Berufsfeldern mit vermittlungsorientierten Tätigkeiten absolviert werden. Hierzu gehören insbesondere Berufe, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen erfüllen: Wissensvermittlung, Erziehung, Beratung und Organisationsentwicklung. Diese Praxisstudien umfassen einen Zeitraum von 6 Wochen mit insgesamt 150 Arbeitsstunden im Praxisfeld. In diesen Arbeitsstunden ist die Zeit zur Vor- und Nachbereitung der Praktikumstätigkeiten (Beobachtung, Auswertung der Beobachtung, Planung und Reflexion eigener Projekte) enthalten. Mindestens vier der sechs Praxisstudienwochen (90 Arbeitsstunden) müssen in Verbindung mit einer universitären Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Praktikumszeit wird mit 3 CP (vier Wochen) bzw. 5 CP (6 Wochen) verrechnet.

3 5 Ziele Vermittlungsorientierte Praxisstudien beschäftigen sich mit Fragen der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Normen und Werten in schulischen und / oder außerschulischen Arbeitsbereichen. Sie dienen der systematischen Verknüpfung von berufsfeldrelevanten wissenschaftlichen Theorien mit beobachteter und/oder selbst gestalteter Praxis in Tätigkeitsfeldern der Vermittlung. Insbesondere sollen die Studierenden lernen, - wissenschaftliche Methoden zur Analyse des Berufsfeldes und der dort stattfinden Vermittlungsprozesse einzusetzen, - theoretische Anregungen in Handeln umzusetzen bzw. Handeln wissenschaftlich zu reflektieren, - Probleme, Anregungen und Erfahrungen aus der Praxis in Fragen an die wissenschaftliche Theorie umzusetzen. 6 Schulische Praxisstudien (1) In den schulischen Praxisstudien werden erste Einsichten in die Lehrerrolle, die Lehrertätigkeit und Einblicke in das Schulleben vermittelt. Die Studierenden sollen hierdurch angeregt werden, ihre Einstellung und Eignung zum Lehrberuf zu überprüfen. (2) Durch die Verknüpfung der Praxiserfahrungen mit wissenschaftlichen Methoden und Theorien wird die Entwicklung der Studierenden zur reflektierenden Lehrerin bzw. zum reflektierenden Lehrer unterstützt. Themen für die Praktikumsdokumentation können die Studierenden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Praktikumsschule und in Absprache mit ihrer Betreuerin bzw. ihrem Betreuer und ihrer Dozentin bzw. ihrem Dozenten selbständig festlegen. In der Regel wird sich die Dokumentation auf einen oder mehrere der folgenden Schwerpunkte beziehen: - Fallstudie einer Schülerin bzw. eines Schülers (z.b. Beschreibung und Analyse allgemeiner oder fachspezifischer Lernprobleme) - Dokumentation eines eigenen Unterrichtsprojektes unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Anregungen und Begründungen für das eigene Unterrichtshandeln und der wissenschaftsorientierten Reflexion des eigenen Handelns. - Beschreibung, Analyse und Reflexion besonderer schulischer Probleme und Programme. (3) Das Professional School of Education bietet im Optionalbereich Module an, die aus einem Begleitseminar und einem schulischen Praktikum bestehen. Modulangebote aus anderen Fakultäten bzw. Instituten sind möglich. (4) Begleitseminare dienen der Vor- und Nachbereitung des Schulpraktikums. Es wird in jedem Semester angeboten. In eine Seminargruppe werden in der Regel maximal 25 Studierende aufgenommen. Das Praktikum kann an Schulen der Primar- oder Sekundarstufen absolviert werden. Die Studierenden sollen während des vier- bzw. sechswöchigen Praktikums an mindestens vier Tagen pro Woche in der Schule anwesend sein. Diese Zeit umfasst unterrichtliche und andere schulische Aktivitäten im Umfang von 15 Unterrichtsstunden pro Woche, die vor- und nachzubereiten sind. Teil II: Die Kernpraktika im Studiengang Master of Education 7 Ziele (1) In jedem Unterrichtsfach muss ein Schulpraktikum im Mindestumfang von jeweils vier Wochen absolviert werden. Diese Kernpraktika dienen der Integration der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studienelemente und sollen den Bezug zur Unterrichtsrealität der studierten Unterrichtsfächer herstellen. Unterricht soll systematisch beobachtet, analysiert und reflektiert werden, eigene Unterrichtsversuche sollen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Modelle und Forschungsergebnisse geplant, durchgeführt und reflektiert werden. Auf diesem Wege sollen das im Bachelorstudium begonnene forschende Lernen unterrichtsbezogen fortgesetzt sowie didaktische und fachdidaktische Fähigkeiten vertieft werden. (2) Die Kernpraktika sollen auch dazu beitragen, die eigene Einstellung zum Lehrerberuf und die eigene Berufsmotivation und -eignung zu überprüfen.

4 8 Inhalte der Vorbereitungsseminare (1) Die Studierenden sollen im Rahmen der fachdidaktischen Vorbereitungsseminare vor dem Praktikumsbeginn folgende Inhalte bearbeiten: Die didaktische Analyse (Von der Sache zum Unterrichtsinhalt), Lernziele, Kompetenzen und Standards im Unterricht, fachspezifische Methoden, fachspezifische Medien, fachspezifische Lehr- und Lernprobleme. 9 Aufbau (1) Die beiden Kernpraktika werden in den beiden Unterrichtsfächern absolviert. Sie bestehen aus einem mindestens vierwöchigen Schulpraktikum in jedem Unterrichtsfach. Pro Woche sollen ca. 15 Unterrichtsstunden hospitiert bzw. unterrichtet werden, davon mindestens 3 Lerngruppen in dem betreffenden Unterrichtsfach, die restlichen Stunden ggf. ohne fachspezifische Begleitung - in dem anderen Unterrichtsfach oder mit schulpädagogischem Schwerpunkt. Die gesamte Praktikumszeit beträgt mindestens acht Wochen. Das einzelne Schulpraktikum wird mit 3 CP kreditiert; zusätzlich wird mindestens 1 CP aus der zugeordneten fachdidaktischen Lehrveranstaltung zur Erstellung der jeweiligen schriftlichen Praktikumsdokumentation oder ähnlicher Leistungen vergeben. (2) Als Organisationsformen sind Blockpraktika, Tagespraktika und Praxissemester möglich. Mindestens ein Kernpraktikum ist an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen, vorzugsweise in der Hochschulregion Bochum, zu absolvieren, damit eine ordnungsgemäße Betreuung der Studierenden durch die Ruhr-Universität Bochum gewährleistet werden kann. Ein Kernpraktikum kann absolviert werden a) am Berufskolleg, wenn die Fächerkombination der Studierenden deren Einsatz am Berufskolleg erlaubt, oder b) an einer dem Gymnasium oder der Gesamtschule vergleichbaren Schule im Ausland, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Studierenden durch die Ruhr-Universität Bochum sichergestellt ist. 12 Abs. 7 dieser Praktikumsordnung ist zu beachten. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist in den Akten zu dokumentieren. (3) Jedes Kernpraktikum wird durch den Besuch praktikumsbezogener fachdidaktischer Veranstaltungen in das Studium des Unterrichtsfaches integriert. Der Bezug der entsprechenden Veranstaltungen zum Kernpraktikum ist von den Fächern anzukündigen. In eine Seminargruppe sollten maximal 25 Teilnehmer aufgenommen werden. (4) Zusätzlich zu den fachdidaktischen Veranstaltungen ist eine Veranstaltung aus dem erziehungswissenschaftlichen Modul Schule-Unterricht-Lehrerberuf zu belegen, die im kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Pädagogik den Bezug zum Kernpraktikum ausweist. (5) Die Kernpraktika finden im organisatorischen Zusammenhang mit den fachdidaktischen Begleitseminaren statt, die die Vor- und Nachbereitung sowie die Begleitung des jeweiligen Praktikums gewährleisten. (6) In der Regel werden Unterrichtsversuche der Studierenden während des Kernpraktikums durch Einzel- oder Gruppenhospitationen begleitet. Teil III: Allgemeine Regelungen für Praxisstudien 10 Regelungen für die Gestaltung (1) Die Praktikumsbegleitung durch die Hochschule dient der Reflexion der institutionellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Handlungsfeldes, der beobachteten Praxis sowie der Planung und Durchführung eigener Projekte der Studierenden.

5 (2) Anforderungen an Studienleistungen in den Begleitseminaren und zur Praktikumsdokumentation regeln die Fächer bzw. der Optionalbereich unter Berücksichtigung der in dieser Praktikumsordnung genannten Mindestbedingungen. 11 Die Praktikumsbescheinigung (1) Die ordnungsgemäße Teilnahme an den Praxisstudien wird den Studierenden gemeinsam von der Institution, in der das Praktikum durchgeführt wird, und der Hochschule bescheinigt. Aus der Bescheinigung der Hochschule müssen Art und Umfang des Praktikums, das Thema der Praktikumsdokumentation oder der ähnlichen Leistung und die Bescheinigung des Erfolgs hervorgehen. Außerdem müssen die dem Praktikum zugeordneten Lehrveranstaltungen ( 8 Abs. 3 und 4) ausgewiesen werden. (2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Institution bescheinigt die Einhaltung der Praktikumszeiten und die ordnungsgemäße Absolvierung. Aussagen über den Erfolg des Praktikums sind möglich. (3) Die Dozentin / der Dozent der dem Praktikum zugeordneten Lehrveranstaltung beurteilt, ob das Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierbei ist insbesondere die schriftliche Praktikumsdokumentation oder eine ähnliche Leistung zu berücksichtigen. Die Studentin / der Student erhält eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Praktikums. 12 Organisatorische Regelungen zu den Praxisstudienphasen (1) Anmeldeverfahren für Schulpraktika Die Studierenden melden sich zu den Schulpraxisphasen in den praktikumsbezogenen Veranstaltungen des Optionalbereichs oder der Fächer an. Nach der Anmeldung sollten sich mindestens zwei Studierende gemeinsam eine Praktikumsschule suchen. Die Dozentinnen und Dozenten der Vorbereitungsseminare reichen die Anmeldeformulare für ein Blockpraktikum bis zum bzw des Jahres an das Praktikumsbüro der Professional School of Education weiter. Studierende, die sich individuell im Praktikumsbüro für das Kernpraktikum anmelden, müssen bis zum bzw d.J. ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular abgeben. Die Studierenden geben zusätzlich zum Anmeldeformular bis zum bzw d.J. einen ausgefüllten Praktikumsvertrag im Praktikumsbüro ab. Das Praktikumsbüro meldet die Studierenden als Praktikanten an den Schulen an. Dies gilt nicht für Tagespraktika. Die Anmeldungen hierzu werden von den Fächern bzw. Lehrenden selbständig vorgenommen. Aus versicherungstechnischen Gründen ist es notwendig, dass die Studierenden von den Fächern an den Schulen schriftlich angemeldet werden und dass das Praktikumsbüro eine Liste der angemeldeten Studierenden erhält. (2) Anmeldeverfahren zu außerschulischen Praktika gemäß 4 Die Anmeldungen der Studierenden bei den Praktikumsstellen werden von den Lehrenden selbständig vorgenommen. Aus versicherungstechnischen Gründen ist es wichtig, dass die Studierenden an den Praktikumsstellen schriftlich angemeldet werden und dass das Praktikumsbüro der Professional School of Education eine Liste der angemeldeten Praktikanten erhält. (3) Kontaktaufnahme mit der Praktikumsstelle Die Studierenden setzen sich nach Bekanntgabe der Praktikumsstelle spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums mit der Praktikumsstelle in Verbindung. (4) Weisungsbefugnis Die Studierenden haben während der Praktika die geltenden Vorschriften ihrer Praktikumsstelle zu beachten und die Weisungen der / des Vorgesetzten sowie der zugeteilten Betreuerinnen und Betreuer zu befolgen. (5) Vertraulichkeit Die Studierenden verpflichten sich mit der Anmeldung zum Praktikum, über die ihnen durch das Praktikum bekannt gewordenen personenbezogenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Praktikumsdokumentationen, die keine Namen enthalten dürfen. (6) Regelung bei Fehlzeiten

6 Studierende, die während des Praktikums erkranken, verständigen umgehend die Praktikumsstelle und die betreuende Lehrperson der Universität. Über Beurlaubungen zur Wahrnehmung dringender Hochschultermine entscheiden die/der Vorgesetzte. Bei mehr als zwei Fehltagen wird das Praktikum über die ursprünglich vorgesehene Frist hinaus um die Anzahl der Fehltage verlängert. (7) Auslandspraktika Praktika können auch im Ausland absolviert werden. Dabei gelten die gleichen Zielsetzungen, Anforderungen und Voraussetzungen wie im Inland. Werden Praktika im Ausland durchgeführt, sollte die Auslands- Praxisphase in Abstimmung mit dem Betreuer einen gezielten Auftrag erhalten, so dass die Erfahrungen für das eigene Studium und die eigene Berufsperspektive fruchtbar gemacht werden können. Bei Auslandspraktika besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. (8) Unfallversicherung Der Student bzw. die Studentin ist ausschließlich über die Institution, in der das Praktikum stattfindet, gesetzlich unfallversichert. Bei Praktika an Privatschulen empfehlen wir den Studierenden nachzufragen, ob sie über die Institution gesetzlich unfallversichert sind. Bei Praktika im Ausland gilt die deutsche Sozialgesetzgebung nicht, weshalb in der Regel keine Unfallversicherung besteht. Gegebenenfalls sollte eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Unfallversicherung ist die ordnungsgemäße Anmeldung der Studierenden zum Praktikum über die Universität (s. 12 (1) und (2)). Teil IV: Andere Praktika 13 Anerkennung anderer Praktika Andere als in dieser Ordnung geregelte Praktika werden vom Praktikumsbüro der Professional School of Education anerkannt, wenn sie nach Zielsetzung, Dauer und Organisationsart dieser Praktikumsordnung entsprechen. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss Lehramt. Teil V: Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Praktikumsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Diese Praktikumsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum veröffentlicht.

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