Einführung eines Plans zur Bekämpfung der NEOSPOROSE auf Ebene eines Bestands VERTRAG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung eines Plans zur Bekämpfung der NEOSPOROSE auf Ebene eines Bestands VERTRAG"

Transkript

1 Einführung eines Plans zur Bekämpfung der NEOSPOROSE auf Ebene eines Bestands VERTRAG Im Rahmen der Einführung eines Plans zur Bekämpfung der Neosporose im Hinblick auf die Sanierung auf Ebene eines Bestands, wurde Folgendes vereinbart zwischen Der V.o.G. «Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und -Identifizierung» im Nachstehenden «ARSIA» genannt und Herr (Frau)., im Nachstehenden «der Tierhalter» genannt, sanitär Verantwortlicher des Bestands Nr.. «der Bestand», der die Beiträge der Solidarkasse ARSIA+ entrichtet hat. Dieser Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und betrifft lediglich die Bekämpfung der Neosporose, sowie die Begleitung durch einen beratenden Tierarzt der ARSIA. Nach Erhalt des Status «sanierter Bestand», kann dieser Vertrag jedes Jahr verlängert werden, im Rahmen der Aufrechterhaltung des Status. 1. Ziel und Tragweite der Vereinbarung Das Ziel dieser Vereinbarung besteht darin, die vollständige Sanierung des Bestands von der Neosporose zu erreichen und die Ausbreitung der Infektion auf andere Bestände zu begrenzen. Hierzu verpflichtet sich der Tierhalter, bis dass der Bestand als "saniert" anerkannt ist: 1. eines der 2 Schemen zur Nachsuche einzuführen (siehe Punkt 2); 2. eine Reformpolitik anzuwenden, die vorzugsweise die vertikal infizierten Tiere eliminiert oder bei denen der Verdacht einer vertikalen Infektion besteht; 3. Maßnahmen einzuführen, um die Verbreitung der Krankheit innerhalb des Bestands zu begrenzen. Auf der Grundlage der Resultate der Tests zur Nachsuche, vergibt die ARSIA jedem getesteten Rind einen individuellen Status (siehe Punkt 7) und wertet jedes Jahr den Fortschritt der Sanierung des Bestands aus. Sobald der Bestand den Bedingungen entspricht, die unter Punkt 10 erwähnt sind, wird die Sanierungsphase als beendet angesehen und der Bestand als "saniert". Die ARSIA teilt dies dem Tierhalter mit, der anschließend wählen kann, ob er dieses Abkommen beendet, oder in die Phase der jährlichen Überwachung übergehen möchte (siehe Punkt 11). In diesem Fall wird das Abkommen automatisch nach jedem Monitoring um ein Jahr verlängert. Zudem verpflichtet der Tierhalter sich, während des gesamten Zeitraums dieses Abkommens, eine serologische Nachsuche wie unter Punkt 9 beschrieben an jedem weiblichen Tier durchzuführen, das in den Bestand eingeführt wird und alle Aborte einer Diagnose der Neosporose unterziehen zu lassen, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Aborte angeboten wird (siehe Punkt 5). Im Gegenzug erhält der Tierhalter Ermäßigungen auf alle Analysen zur Nachsuche der Neosporose (siehe Punkt 6), die an den Rindern seines Bestands im Labor der ARSIA durchgeführt werden. 2. Nachsuche-Verfahren während der Sanierungsphase Während der Sanierungsphase verpflichtet sich der Tierhalter, eines der 2 unten stehenden Schemen zur Nachsuche einzuführen. Der Tierhalter kann das Nachweis-Schema zu jeder Zeit ändern, vorausgesetzt, er informiert die ARSIA schriftlich (Brief, Fax oder ). Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierhalter Seite 1 von 5

2 2.1. Schema Typ «BPC1» Jahr 1 Eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mit Hilfe eines Tests ELISA Neospora Ak muss an allen Rinder, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. Auf diese Bilanz folgt eine serologische Nachsuche an allen neugeborenen Kälbern, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4). Folgende Jahre Jedes Jahr, o o eine Teilbilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak muss an den Rindern, die älter als 6 Monate sind, niemals getestet wurden und im Sanitrace Inventar des Bestands anwesend sind, durchgeführt werden, die serologische Nachsuche der neugeborenen Kälber, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4) wird beibehalten Schema Typ «B2» Jedes Jahr muss eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak an allen Rindern, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. 3. Serologische Bilanz Lediglich der Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter darf die Proben entnehmen, auf der Grundlage eines persönlichen «Dokuments zur Identifizierung und Begleitung der Probenentnahmen» (DIAP), welches die ARSIA ausdruckt. Dieses Dokument enthält die Liste der Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sowie ein selbstklebendes Etikett für jedes dieser Tiere. Jede Probe muss mit dem entsprechenden Etikett identifiziert werden. Das Deckblatt des Dokuments muss vom Tierarzt unterschrieben sein, der die Proben entnommen hat und gemeinsam mit den Proben an das Labor der ARSIA gesandt werden. 4. Nachsuche an den Kälbern vor der Einnahme von Kolostrum 4.1. Prinzipien Dieser Punkt ist nur anwendbar für die Schemen des Typs «BPC1». Alle Kälber müssen VOR DER EINNAHME VON KOLOSTRUM einer serologischen Nachsuche von Neospora caninum mithilfe eines Tests ELISA Ak anhand einer Blutprobe unterzogen werden, entnommen in einem trockenen Röhrchen oder auf Löschpapier. Der Tierhalter verpflichtet sich, die Nachsuche an allen Kälbern (männlich und weiblich) durchzuführen, einschließlich jener, die nicht für die Erneuerung des Bestands bestimmt sind oder die vor dem Versand der Proben sterben Arten erlaubter Proben Im Rahmen der Nachsuche vor Einnahme von Kolostrum an neugeborenen Kälbern, sind lediglich erlaubt: Blutproben, entnommen in trockenen Röhrchen, begleitet von einer Analyse Anfrage, unterzeichnet vom Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter, welche deutlich angibt, dass die Probe vor Einnahme von Kolostrum entnommen wurde; Proben, die auf Löschpapier entnommen wurden, welches die ARSIA dem Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter im Rahmen dieses Abkommens gratis liefert Identifizierung der Proben Die Identifizierung der Probe muss der offiziellen Identifizierung des betroffenen Kalbes entsprechen (Ländercode gefolgt von der kompletten Nummer). Die Identifizierung der Proben auf Grundlage der Nr. der Mutter des Kalbes ist nicht erlaubt. Vertrag Bekämpfunsgsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierhalter Seite 2 von 5

3 5. Nachsuche an den Aborten Alle Aborte müssen der Diagnose der Neosporose unterzogen werden, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Fehlgeburten angeboten wird. Anderenfalls muss im Falle einer Fehlgeburt, mindestens eine serologische Nachsuche der Neosporose zur Zeit der Fehlgeburt an der Kuh, die verworfen hat, durchgeführt werden, außer, wenn diese bereits im Laufe dieses Zeitraums untersucht wurde. 6. Ermäßigungen Zusätzlich zur Ermäßigung, die den Tierhaltern gewährt wird, die den Beitrag der Solidarkasse ARSIA+ entrichten, gewährt letztere dem Tierhalter, der diesen Vertrag unterzeichnet hat, eine zusätzliche Ermäßigung von 2 o. MwSt. auf alle Analysen Neospora (ELISA). Zur Information, auf der Grundlage dieser Interventionen im Jahr 2019, beläuft sich der Endpreis, den der Tierhalter zahlen muss auf 1.80 o. MwSt. pro Probe. Sollte der Betrag einer dieser Ermäßigungen geändert werden und der in Rechnung gestellte Betrag pro Analyse höher sein, so wird dem Tierhalter dies durch ein persönliches Schreiben mitgeteilt und er kann den Vertrag beenden. Der Erhalt dieser Ermäßigungen steht in Verbindung mit der Einhaltung der Bedingungen des Sanierungsplans, die in diesem Vertrag beschrieben sind und die der Tierhalter akzeptiert. 7. Definitionen der individuellen Status Jedes Rind, das älter als 6 Monate ist und ein positives oder nicht interpretierbares Resultat auf den ELISA Test erhalten hat, wird grundsätzlich als «verdächtig vertikal infiziert zu sein» mit Neospora caninum (Status "S") angesehen. Dieser Status kann jedoch aufgehoben werden, nach Erhalt eines negativen Resultats auf einen zweiten ELISA Test anhand einer Blutprobe, die demselben Tier entnommen wurde, das vorher ein positives Resultat erzielt hatte. Jedes Kalb, dem vor der Einnahme von Kolostrum eine Probe entnommen wurde und das auf den Test ELISA ein positives oder nicht interpretierbares Resultat erhalten hat, wird angesehen als «vertikal infiziert» mit Neospora caninum (Status "V"). Jedes Rind, welches ein negatives Resultat auf den Test ELISA erzielt hat, wird grundsätzlich als «gesund» gegenüber Neospora caninum angesehen (Status "N"). Zusammenfassende Übersicht Resultat ELISA Resultat ELISA STATUS Status des Rindes vor Kolostrum-Einnahme Serologisches Screening eingetragen Negativ Gesund Negativ (N) Negativ Gesund Negativ (N) Positiv Verdächtig vertikal oder nicht interpretierbar infiziert zu sein Verdächtig (S) Positiv oder nicht interpretierbar Vertikal infiziert Vertikal (V) "nicht getestet" "nicht getestet" Unbekannt Unbekannt (I) 8. Werdegang der «vertikal infizierten» oder diesbezüglich verdächtigen Tiere Die ARSIA überprüft regelmäßig den Werdegang der vertikal infizierten Tiere oder derjenigen, die verdächtigt werden, vertikal infiziert zu sein. Stellt sie den Verkauf eines solchen weiblichen Rindes an einen Zuchtbetrieb fest, hätte die ARSIA das Recht, den Ankäufer sofort über die Infektion des Tieres zu informieren, so dass dieser die Möglichkeit hat, die notwendigen Proben zu entnehmen, um den Verkauf zu annullieren gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren (abgeändert am 1. Februar 2012 in Bezug auf die Neosporose). Vertrag Bekämpfunsgsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierhalter Seite 3 von 5

4 9. Kontrolle der Ankäufe Bei der Einfuhr jedes weiblichen Rindes, verpflichtet sich der Tierhalter, dieses testen zu lassen mittels ELISA Ak Neospora, innerhalb von 5 Tagen nach der Ankunft. Im Falle eines positiven Resultats, verpflichtet sich der Tierhalter, sein Recht geltend zu machen zur Annullierung des Verkaufs gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren. 10. Sanierungskriterien des Bestands Die ARSIA bewertet den Sanierungszustand des Bestands aufgrund der Resultate der serologischen Bilanz(en) und/oder der Nachsuche der Kälber vor der Einnahme von Kolostrum. Ein Bestand erhält die Qualifikation «saniert», wenn alle Rinder, die älter als 6 Monate sind und die im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, einen Status «N» besitzen und kein Tier der Status «I», «S» oder «V» auf sanitärer Ebene Teil des Bestands war und dies, im Laufe der letzten 12 Monate (in Sanitrace). Dieser Status ist für die Dauer von 12 Monaten gültig und kann aufgrund eines günstigen Resultats auf ein jährliches serologisches Monitoring verlängert werden (siehe Punkt 11). 11. Jährliches serologisches Monitoring des Bestands Prinzip Dieser Punkt zählt für alle sanierten Bestände. Der Tierhalter verpflichtet sich, jedes Jahr ein serologisches Screening (Neospora Ak ELISA) durchzuführen, an einer begrenzten Anzahl Tiere, die wahlweise ermittelt werden (Tiere >12 Monate) oder mittels einer anderen, angepassten Labormethode (über die Tankmilch, gemäß gewisser Bedingungen, welche die ARSIA eingeräumt hat). Die Identität und die Anzahl Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sind für die IBR-frei zertifizierten Bestände (I3 oder I4), gleich denen, zur Aufrechterhaltung des IBR Status. Die serologischen Analysen müssen im Labor der ARSIA durchgeführt werden, Die Identifizierung der Proben muss der offiziellen Identifizierung der betroffenen Rinder entsprechen (Ländercode gefolgt von der vollständigen Nummer). Entspricht der Bestand den Sanierungskriterien des Punktes 10, so erhält der Verantwortliche ein Schreiben, in dem ihm die Wahl zwischen dem Weiterführen des Abkommens, laut den oben erwähnten Bedingungen, oder der Beendigung des Abkommens angeboten wird Durchführung der Proben Die Bestimmungen entsprechen denen des Punktes Wechsel des sanitär Verantwortlichen und Aufgabe der Aktivitäten Im Falle eines Wechsels des sanitär Verantwortlichen in Verbindung mit dem Bestand Nr.., erbt der neue Tierhalter automatisch die Rechte und Pflichten, wie in diesem Vertrag beschrieben. Er kann den Vertrag aber auch beenden (siehe Punkt 13). Bei Aufgabe der Aktivitäten des Bestands, wird der Vertrag automatisch gebrochen. Vertrag Bekämpfunsgsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierhalter Seite 4 von 5

5 13. Einseitiger Vertragsbruch Der Tierhalter kann den Vertrag jederzeit auf schriftliche Anfrage hin beenden (Brief, Fax oder ). Ebenso kann die ARSIA diesen Vertrag einseitig kündigen, WENN der Tierhalter seine Mitgliedschaft bei der Solidarkasse ARSIA verliert oder wenn die Bestimmungen dieses Vertrags nicht eingehalten werden. In diesem Fall verständigt die ARSIA sofort den Tierhalter. Ab dem Datum des Vertragsbruchs werden die Ermäßigungen zu Lasten der Solidarkasse ARSIA+, wie unter Punkt 6 beschrieben, dem Tierhalter nicht mehr gewährt. Im Falle eines Vertragsbruchs während der Sanierungsphase, der nicht infolge einer Änderung des Vorzugstarifs erfolgte, ist die ARSIA berechtigt, die Gesamtheit der Ermäßigungen, die der Tierhalter im Laufe der 12 Monate vor dem Vertragsbruch erhalten hat, einzufordern, WENN der Tierhalter den Vertragsbruch anfragt oder der Vertragsbruch in Verbindung mit dem Nicht-Einhalten der Bestimmungen dieses Vertrags steht. Ich, Unterzeichnete(r),., sanitär Verantwortliche(r) des Bestands Nr.. möchte folgendes Schema zur Nachsuche einführen (siehe Punkt 2): «BPC1» «B2» Ausgestellt in doppelter Ausführung zu, den Dr. vet Delooz Laurent Verantwortlicher des Projekts «Neosporose» Herr/Frau. Sanitär Verantwortlicher des Bestands Vertrag Bekämpfunsgsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierhalter Seite 5 von 5

6 Einführung eines Plans zur Bekämpfung der NEOSPOROSE auf Ebene eines Bestands VERTRAG Im Rahmen der Einführung eines Plans zur Bekämpfung der Neosporose im Hinblick auf die Sanierung auf Ebene eines Bestands, wurde Folgendes vereinbart zwischen Der V.o.G. «Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und -Identifizierung» im Nachstehenden «ARSIA» genannt und Herr (Frau)., im Nachstehenden «der Tierhalter» genannt, sanitär Verantwortlicher des Bestands Nr.., «der Bestand», der die Beiträge der Solidarkasse ARSIA+ entrichtet hat. Dieser Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und betrifft lediglich die Bekämpfung der Neosporose, sowie die Begleitung durch einen beratenden Tierarzt der ARSIA. Nach Erhalt des Status «sanierter Bestand», kann dieser Vertrag jedes Jahr verlängert werden, im Rahmen der Aufrechterhaltung des Status. 1. Ziel und Tragweite des Abkommens Das Ziel dieser Vereinbarung besteht darin, die vollständige Sanierung des Bestands von der Neosporose zu erreichen und die Ausbreitung der Infektion auf andere Bestände zu begrenzen. Hierzu verpflichtet sich der Tierhalter, bis dass der Bestand als "saniert" anerkannt ist: 1. eines der 2 Schemen zur Nachsuche einzuführen (siehe Punkt 2); 2. eine Reformpolitik anzuwenden, die vorzugsweise die vertikal infizierten Tiere eliminiert oder bei denen der Verdacht einer vertikalen Infektion besteht; 3. Maßnahmen einzuführen, um die Verbreitung der Krankheit innerhalb des Bestands zu begrenzen. Auf der Grundlage der Resultate der Tests zur Nachsuche, vergibt die ARSIA jedem getesteten Rind einen individuellen Status (siehe Punkt 7) und wertet jedes Jahr den Fortschritt der Sanierung des Bestands aus. Sobald der Bestand den Bedingungen entspricht, die unter Punkt 10 erwähnt sind, wird die Sanierungsphase als beendet angesehen und der Bestand als "saniert". Die ARSIA teilt dies dem Tierhalter mit, der anschließend wählen kann, ob er dieses Abkommen beendet, oder in die Phase der jährlichen Überwachung übergehen möchte (siehe Punkt 11). In diesem Fall wird das Abkommen automatisch nach jedem Monitoring um ein Jahr verlängert. Zudem verpflichtet der Tierhalter sich, während des gesamten Zeitraums dieses Abkommens, eine serologische Nachsuche wie unter Punkt 9 beschrieben an jedem weiblichen Tier durchzuführen, das in den Bestand eingeführt wird und alle Aborte einer Diagnose der Neosporose unterziehen zu lassen, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Aborte angeboten wird (siehe Punkt 5). Im Gegenzug erhält der Tierhalter Ermäßigungen auf alle Analysen zur Nachsuche der Neosporose (siehe Punkt 6), die an den Rindern seines Bestands im Labor der ARSIA durchgeführt werden. 2. Nachsuche-Verfahren während der Sanierungsphase Während der Sanierungsphase verpflichtet sich der Tierhalter, eines der 2 unten stehenden Schemen zur Nachsuche einzuführen. Der Tierhalter kann das Nachweis-Schema zu jeder Zeit ändern, vorausgesetzt, er informiert die ARSIA schriftlich (Brief, Fax oder ). Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar ARSIA Seite 1 von 5

7 2.1. Schema Typ «BPC1» Jahr 1 Eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mit Hilfe eines Tests ELISA Neospora Ak muss an allen Rinder, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. Auf diese Bilanz folgt eine serologische Nachsuche an allen neugeborenen Kälbern, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4). Folgende Jahre Jedes Jahr, o o eine Teilbilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak muss an den Rindern, die älter als 6 Monate sind, niemals getestet wurden und im Sanitrace Inventar des Bestands anwesend sind, durchgeführt werden, die serologische Nachsuche der neugeborenen Kälber, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4) wird beibehalten Schema Typ «B2» Jedes Jahr muss eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak an allen Rindern, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. 3. Serologische Bilanz Lediglich der Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter darf die Proben entnehmen, auf der Grundlage eines persönlichen «Dokuments zur Identifizierung und Begleitung der Probenentnahmen» (DIAP), welches die ARSIA ausdruckt. Dieses Dokument enthält die Liste der Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sowie ein selbstklebendes Etikett für jedes dieser Tiere. Jede Probe muss mit dem entsprechenden Etikett identifiziert werden. Das Deckblatt des Dokuments muss vom Tierarzt unterschrieben sein, der die Proben entnommen hat und gemeinsam mit den Proben an das Labor der ARSIA gesandt werden. 4. Nachsuche an den Kälbern vor der Einnahme von Kolostrum 4.1. Prinzipien Dieser Punkt ist nur anwendbar für die Schemen des Typs «BPC1». Alle Kälber müssen VOR DER EINNAHME VON KOLOSTRUM einer serologischen Nachsuche von Neospora caninum mithilfe eines Tests ELISA Ak anhand einer Blutprobe unterzogen werden, entnommen in einem trockenen Röhrchen oder auf Löschpapier. Der Tierhalter verpflichtet sich, die Nachsuche an allen Kälbern (männlich und weiblich) durchzuführen, einschließlich jener, die nicht für die Erneuerung des Bestands bestimmt sind oder die vor dem Versand der Proben sterben Arten erlaubter Proben Im Rahmen der Nachsuche vor Einnahme von Kolostrum an neugeborenen Kälbern, sind lediglich erlaubt: Blutproben, entnommen in trockenen Röhrchen, begleitet von einer Analyse Anfrage, unterzeichnet vom Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter, welche deutlich angibt, dass die Probe vor Einnahme von Kolostrum entnommen wurde; Proben, die auf Löschpapier entnommen wurden, welches die ARSIA dem Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter im Rahmen dieses Abkommens gratis liefert Identifizierung der Proben Die Identifizierung der Probe muss der offiziellen Identifizierung des betroffenen Kalbes entsprechen (Ländercode gefolgt von der kompletten Nummer). Die Identifizierung der Proben auf Grundlage der Nr. der Mutter des Kalbes ist nicht erlaubt. Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar ARSIA Seite 2 von 5

8 5. Nachsuche an den Aborten Alle Aborte müssen der Diagnose der Neosporose unterzogen werden, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Fehlgeburten angeboten wird. Anderenfalls muss im Falle einer Fehlgeburt, mindestens eine serologische Nachsuche der Neosporose zur Zeit der Fehlgeburt an der Kuh, die verworfen hat, durchgeführt werden, außer, wenn diese bereits im Laufe dieses Zeitraums untersucht wurde. 6. Ermäßigungen Zusätzlich zur Ermäßigung, die den Tierhaltern gewährt wird, die den Beitrag der Solidarkasse ARSIA+ entrichten, gewährt letztere dem Tierhalter, der diesen Vertrag unterzeichnet hat, eine zusätzliche Ermäßigung von 2 o. MwSt. auf alle Analysen Neospora (ELISA). Zur Information, auf der Grundlage dieser Interventionen im Jahr 2019, beläuft sich der Endpreis, den der Tierhalter zahlen muss auf 1.80 o. MwSt. pro Probe. Sollte der Betrag einer dieser Ermäßigungen geändert werden und der in Rechnung gestellte Betrag pro Analyse höher sein, so wird dem Tierhalter dies durch ein persönliches Schreiben mitgeteilt und er kann den Vertrag beenden. Der Erhalt dieser Ermäßigungen steht in Verbindung mit der Einhaltung der Bedingungen des Sanierungsplans, die in diesem Vertrag beschrieben sind und die der Tierhalter akzeptiert. 7. Definitionen der individuellen Status Jedes Rind, das älter als 6 Monate ist und ein positives oder nicht interpretierbares Resultat auf den ELISA Test erhalten hat, wird grundsätzlich als «verdächtig vertikal infiziert zu sein» mit Neospora caninum (Status "S") angesehen. Dieser Status kann jedoch aufgehoben werden, nach Erhalt eines negativen Resultats auf einen zweiten ELISA Test anhand einer Blutprobe, die demselben Tier entnommen wurde, das vorher ein positives Resultat erzielt hatte. Jedes Kalb, dem vor der Einnahme von Kolostrum eine Probe entnommen wurde und das auf den Test ELISA ein positives oder nicht interpretierbares Resultat erhalten hat, wird angesehen als «vertikal infiziert» mit Neospora caninum (Status "V"). Jedes Rind, welches ein negatives Resultat auf den Test ELISA erzielt hat, wird grundsätzlich als «gesund» gegenüber Neospora caninum angesehen (Status "N"). Zusammenfassende Übersicht Resultat ELISA Resultat ELISA STATUS Status des Rindes vor Kolostrum-Einnahme Serologisches Screening eingetragen Negativ Gesund Negativ (N) Negativ Gesund Negativ (N) Positiv Verdächtig vertikal oder nicht interpretierbar infiziert zu sein Verdächtig (S) Positiv oder nicht interpretierbar Vertikal infiziert Vertikal (V) "nicht getestet" "nicht getestet" Unbekannt Unbekannt (I) 8. Werdegang der «vertikal infizierten» oder diesbezüglich verdächtigen Tiere Die ARSIA überprüft regelmäßig den Werdegang der vertikal infizierten Tiere oder derjenigen, die verdächtigt werden, vertikal infiziert zu sein. Stellt sie den Verkauf eines solchen weiblichen Rindes an einen Zuchtbetrieb fest, hätte die ARSIA das Recht, den Ankäufer sofort über die Infektion des Tieres zu informieren, so dass dieser die Möglichkeit hat, die notwendigen Proben zu entnehmen, um den Verkauf zu annullieren gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren (abgeändert am 1. Februar 2012 in Bezug auf die Neosporose). Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar ARSIA Seite 3 von 5

9 9. Kontrolle der Ankäufe Bei der Einfuhr jedes weiblichen Rindes, verpflichtet sich der Tierhalter, dieses testen zu lassen mittels ELISA Ak Neospora, innerhalb von 5 Tagen nach der Ankunft. Im Falle eines positiven Resultats, verpflichtet sich der Tierhalter, sein Recht geltend zu machen zur Annullierung des Verkaufs gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren. 10. Sanierungskriterien des Bestands Die ARSIA bewertet den Sanierungszustand des Bestands aufgrund der Resultate der serologischen Bilanz(en) und/oder der Nachsuche der Kälber vor der Einnahme von Kolostrum. Ein Bestand erhält die Qualifikation «saniert», wenn alle Rinder, die älter als 6 Monate sind und die im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, einen Status «N» besitzen und kein Tier der Status «I», «S» oder «V» auf sanitärer Ebene Teil des Bestands war und dies, im Laufe der letzten 12 Monate (in Sanitrace). Dieser Status ist für die Dauer von 12 Monaten gültig und kann aufgrund eines günstigen Resultats auf ein jährliches serologisches Monitoring verlängert werden (siehe Punkt 11). 11. Jährliches serologisches Monitoring des Bestands Prinzip Dieser Punkt zählt für alle sanierten Bestände. Der Tierhalter verpflichtet sich, jedes Jahr ein serologisches Screening (Neospora Ak ELISA) durchzuführen, an einer begrenzten Anzahl Tiere, die wahlweise ermittelt werden (Tiere >12 Monate) oder mittels einer anderen, angepassten Labormethode (über die Tankmilch, gemäß gewisser Bedingungen, welche die ARSIA eingeräumt hat). Die Identität und die Anzahl Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sind für die IBR-frei zertifizierten Bestände (I3 oder I4), gleich denen, zur Aufrechterhaltung des IBR Status. Die serologischen Analysen müssen im Labor der ARSIA durchgeführt werden, Die Identifizierung der Proben muss der offiziellen Identifizierung der betroffenen Rinder entsprechen (Ländercode gefolgt von der vollständigen Nummer). Entspricht der Bestand den Sanierungskriterien des Punktes 10, so erhält der Verantwortliche ein Schreiben, in dem ihm die Wahl zwischen dem Weiterführen des Abkommens, laut den oben erwähnten Bedingungen, oder der Beendigung des Abkommens angeboten wird Durchführung der Proben Die Bestimmungen entsprechen denen des Punktes Wechsel des sanitär Verantwortlichen und Aufgabe der Aktivitäten Im Falle eines Wechsels des sanitär Verantwortlichen in Verbindung mit dem Bestand Nr.., erbt der neue Tierhalter automatisch die Rechte und Pflichten, wie in diesem Vertrag beschrieben. Er kann den Vertrag aber auch beenden (siehe Punkt 13). Bei Aufgabe der Aktivitäten des Bestands, wird der Vertrag automatisch gebrochen. Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar ARSIA Seite 4 von 5

10 13. Einseitiger Vertragsbruch Der Tierhalter kann den Vertrag jederzeit auf schriftliche Anfrage hin beenden (Brief, Fax oder ). Ebenso kann die ARSIA diesen Vertrag einseitig kündigen, WENN der Tierhalter seine Mitgliedschaft bei der Solidarkasse ARSIA verliert oder wenn die Bestimmungen dieses Vertrags nicht eingehalten werden. In diesem Fall verständigt die ARSIA sofort den Tierhalter. Ab dem Datum des Vertragsbruchs werden die Ermäßigungen zu Lasten der Solidarkasse ARSIA+, wie unter Punkt 6 beschrieben, dem Tierhalter nicht mehr gewährt. Im Falle eines Vertragsbruchs während der Sanierungsphase, der nicht infolge einer Änderung des Vorzugstarifs erfolgte, ist die ARSIA berechtigt, die Gesamtheit der Ermäßigungen, die der Tierhalter im Laufe der 12 Monate vor dem Vertragsbruch erhalten hat, einzufordern, WENN der Tierhalter den Vertragsbruch anfragt oder der Vertragsbruch in Verbindung mit dem Nicht-Einhalten der Bestimmungen dieses Vertrags steht. Ich, Unterzeichnete(r),., sanitär Verantwortliche(r) des Bestands Nr.. möchte folgendes Schema zur Nachsuche einführen (siehe Punkt 2): «BPC1» «B2» Ausgestellt in doppelter Ausführung zu, den Dr. vet Delooz Laurent Verantwortlicher des Projekts «Neosporose» Herr/Frau. Sanitär Verantwortlicher des Bestands Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar ARSIA Seite 5 von 5

11 Einführung eines Plans zur Bekämpfung der NEOSPOROSE auf Ebene eines Bestands VERTRAG Im Rahmen der Einführung eines Plans zur Bekämpfung der Neosporose im Hinblick auf die Sanierung auf Ebene eines Bestands, wurde Folgendes vereinbart zwischen Der V.o.G. «Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und -Identifizierung» im Nachstehenden «ARSIA» genannt und Herr (Frau)., im Nachstehenden «der Tierhalter» genannt, sanitär Verantwortlicher des Bestands Nr.. «der Bestand», der die Beiträge der Solidarkasse ARSIA+ entrichtet hat. Dieser Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und betrifft lediglich die Bekämpfung der Neosporose, sowie die Begleitung durch einen beratenden Tierarzt der ARSIA. Nach Erhalt des Status «sanierter Bestand», kann dieser Vertrag jedes Jahr verlängert werden, im Rahmen der Aufrechterhaltung des Status. 1. Ziel und Tragweite des Abkommens Das Ziel dieser Vereinbarung besteht darin, die vollständige Sanierung des Bestands von der Neosporose zu erreichen und die Ausbreitung der Infektion auf andere Bestände zu begrenzen. Hierzu verpflichtet sich der Tierhalter, bis dass der Bestand als "saniert" anerkannt ist: 1. eines der 2 Schemen zur Nachsuche einzuführen (siehe Punkt 2); 2. eine Reformpolitik anzuwenden, die vorzugsweise die vertikal infizierten Tiere eliminiert oder bei denen der Verdacht einer vertikalen Infektion besteht; 3. Maßnahmen einzuführen, um die Verbreitung der Krankheit innerhalb des Bestands zu begrenzen. Auf der Grundlage der Resultate der Tests zur Nachsuche, vergibt die ARSIA jedem getesteten Rind einen individuellen Status (siehe Punkt 7) und wertet jedes Jahr den Fortschritt der Sanierung des Bestands aus. Sobald der Bestand den Bedingungen entspricht, die unter Punkt 10 erwähnt sind, wird die Sanierungsphase als beendet angesehen und der Bestand als "saniert". Die ARSIA teilt dies dem Tierhalter mit, der anschließend wählen kann, ob er dieses Abkommen beendet, oder in die Phase der jährlichen Überwachung übergehen möchte (siehe Punkt 11). In diesem Fall wird das Abkommen automatisch nach jedem Monitoring um ein Jahr verlängert. Zudem verpflichtet der Tierhalter sich, während des gesamten Zeitraums dieses Abkommens, eine serologische Nachsuche wie unter Punkt 9 beschrieben an jedem weiblichen Tier durchzuführen, das in den Bestand eingeführt wird und alle Aborte einer Diagnose der Neosporose unterziehen zu lassen, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Aborte angeboten wird (siehe Punkt 5). Im Gegenzug erhält der Tierhalter Ermäßigungen auf alle Analysen zur Nachsuche der Neosporose (siehe Punkt 6), die an den Rindern seines Bestands im Labor der ARSIA durchgeführt werden. 2. Nachsuche-Verfahren während der Sanierungsphase Während der Sanierungsphase verpflichtet sich der Tierhalter, eines der 2 unten stehenden Schemen zur Nachsuche einzuführen. Der Tierhalter kann das Nachweis-Schema zu jeder Zeit ändern, vorausgesetzt, er informiert die ARSIA schriftlich (Brief, Fax oder ). Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierarzt (zur Information) Seite 1 von 5

12 2.1. Schema Typ «BPC1» Jahr 1 Eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mit Hilfe eines Tests ELISA Neospora Ak muss an allen Rinder, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. Auf diese Bilanz folgt eine serologische Nachsuche an allen neugeborenen Kälbern, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4). Folgende Jahre Jedes Jahr, o o eine Teilbilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak muss an den Rindern, die älter als 6 Monate sind, niemals getestet wurden und im Sanitrace Inventar des Bestands anwesend sind, durchgeführt werden, die serologische Nachsuche der neugeborenen Kälber, vor der Einnahme von Kolostrum (siehe Punkt 4) wird beibehalten Schema Typ «B2» Jedes Jahr muss eine komplette Bilanz der serologischen Früherkennung mittels eines Tests ELISA Neospora Ak an allen Rindern, die älter als 6 Monate sind und im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, durchgeführt werden. 3. Serologische Bilanz Lediglich der Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter darf die Proben entnehmen, auf der Grundlage eines persönlichen «Dokuments zur Identifizierung und Begleitung der Probenentnahmen» (DIAP), welches die ARSIA ausdruckt. Dieses Dokument enthält die Liste der Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sowie ein selbstklebendes Etikett für jedes dieser Tiere. Jede Probe muss mit dem entsprechenden Etikett identifiziert werden. Das Deckblatt des Dokuments muss vom Tierarzt unterschrieben sein, der die Proben entnommen hat und gemeinsam mit den Proben an das Labor der ARSIA gesandt werden. 4. Nachsuche an den Kälbern vor der Einnahme von Kolostrum 4.1. Prinzipien Dieser Punkt ist nur anwendbar für die Schemen des Typs «BPC1». Alle Kälber müssen VOR DER EINNAHME VON KOLOSTRUM einer serologischen Nachsuche von Neospora caninum mithilfe eines Tests ELISA Ak anhand einer Blutprobe unterzogen werden, entnommen in einem trockenen Röhrchen oder auf Löschpapier. Der Tierhalter verpflichtet sich, die Nachsuche an allen Kälbern (männlich und weiblich) durchzuführen, einschließlich jener, die nicht für die Erneuerung des Bestands bestimmt sind oder die vor dem Versand der Proben sterben Arten erlaubter Proben Im Rahmen der Nachsuche vor Einnahme von Kolostrum an neugeborenen Kälbern, sind lediglich erlaubt: Blutproben, entnommen in trockenen Röhrchen, begleitet von einer Analyse Anfrage, unterzeichnet vom Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter, welche deutlich angibt, dass die Probe vor Einnahme von Kolostrum entnommen wurde; Proben, die auf Löschpapier entnommen wurden, welches die ARSIA dem Tierarzt der epidemiologischen Überwachung oder dessen Stellvertreter im Rahmen dieses Abkommens gratis liefert Identifizierung der Proben Die Identifizierung der Probe muss der offiziellen Identifizierung des betroffenen Kalbes entsprechen (Ländercode gefolgt von der kompletten Nummer). Die Identifizierung der Proben auf Grundlage der Nr. der Mutter des Kalbes ist nicht erlaubt. Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierarzt (zur Information) Seite 2 von 5

13 5. Nachsuche an den Aborten Alle Aborte müssen der Diagnose der Neosporose unterzogen werden, wie sie im Rahmen des «offiziellen Protokolls» der Diagnose der Fehlgeburten angeboten wird. Anderenfalls muss im Falle einer Fehlgeburt, mindestens eine serologische Nachsuche der Neosporose zur Zeit der Fehlgeburt an der Kuh, die verworfen hat, durchgeführt werden, außer, wenn diese bereits im Laufe dieses Zeitraums untersucht wurde. 6. Ermäßigungen Zusätzlich zur Ermäßigung, die den Tierhaltern gewährt wird, die den Beitrag der Solidarkasse ARSIA+ entrichten, gewährt letztere dem Tierhalter, der diesen Vertrag unterzeichnet hat, eine zusätzliche Ermäßigung von 2 o. MwSt. auf alle Analysen Neospora (ELISA). Zur Information, auf der Grundlage dieser Interventionen im Jahr 2019, beläuft sich der Endpreis, den der Tierhalter zahlen muss auf 1.80 o. MwSt. pro Probe. Sollte der Betrag einer dieser Ermäßigungen geändert werden und der in Rechnung gestellte Betrag pro Analyse höher sein, so wird dem Tierhalter dies durch ein persönliches Schreiben mitgeteilt und er kann den Vertrag beenden. Der Erhalt dieser Ermäßigungen steht in Verbindung mit der Einhaltung der Bedingungen des Sanierungsplans, die in diesem Vertrag beschrieben sind und die der Tierhalter akzeptiert. 7. Definitionen der individuellen Status Jedes Rind, das älter als 6 Monate ist und ein positives oder nicht interpretierbares Resultat auf den ELISA Test erhalten hat, wird grundsätzlich als «verdächtig vertikal infiziert zu sein» mit Neospora caninum (Status "S") angesehen. Dieser Status kann jedoch aufgehoben werden, nach Erhalt eines negativen Resultats auf einen zweiten ELISA Test anhand einer Blutprobe, die demselben Tier entnommen wurde, das vorher ein positives Resultat erzielt hatte. Jedes Kalb, dem vor der Einnahme von Kolostrum eine Probe entnommen wurde und das auf den Test ELISA ein positives oder nicht interpretierbares Resultat erhalten hat, wird angesehen als «vertikal infiziert» mit Neospora caninum (Status "V"). Jedes Rind, welches ein negatives Resultat auf den Test ELISA erzielt hat, wird grundsätzlich als «gesund» gegenüber Neospora caninum angesehen (Status "N"). Zusammenfassende Übersicht Resultat ELISA Resultat ELISA STATUS Status des Rindes vor Kolostrum-Einnahme Serologisches Screening eingetragen Negativ Gesund Negativ (N) Negativ Gesund Negativ (N) Positiv Verdächtig vertikal oder nicht interpretierbar infiziert zu sein Verdächtig (S) Positiv oder nicht interpretierbar Vertikal infiziert Vertikal (V) "nicht getestet" "nicht getestet" Unbekannt Unbekannt (I) 8. Werdegang der «vertikal infizierten» oder diesbezüglich verdächtigen Tiere Die ARSIA überprüft regelmäßig den Werdegang der vertikal infizierten Tiere oder derjenigen, die verdächtigt werden, vertikal infiziert zu sein. Stellt sie den Verkauf eines solchen weiblichen Rindes an einen Zuchtbetrieb fest, hätte die ARSIA das Recht, den Ankäufer sofort über die Infektion des Tieres zu informieren, so dass dieser die Möglichkeit hat, die notwendigen Proben zu entnehmen, um den Verkauf zu annullieren gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren (abgeändert am 1. Februar 2012 in Bezug auf die Neosporose). Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierarzt (zur Information) Seite 3 von 5

14 9. Kontrolle der Ankäufe Bei der Einfuhr jedes weiblichen Rindes, verpflichtet sich der Tierhalter, dieses testen zu lassen mittels ELISA Ak Neospora, innerhalb von 5 Tagen nach der Ankunft. Im Falle eines positiven Resultats, verpflichtet sich der Tierhalter, sein Recht geltend zu machen zur Annullierung des Verkaufs gemäß des K.E. vom 24. Dezember 1987 bezüglich der Wandlungsmängel beim Verkauf oder Austausch von Haustieren. 10. Sanierungskriterien des Bestands Die ARSIA bewertet den Sanierungszustand des Bestands aufgrund der Resultate der serologischen Bilanz(en) und/oder der Nachsuche der Kälber vor der Einnahme von Kolostrum. Ein Bestand erhält die Qualifikation «saniert», wenn alle Rinder, die älter als 6 Monate sind und die im Sanitrace Inventar des Bestands eingetragen sind, einen Status «N» besitzen und kein Tier der Status «I», «S» oder «V» auf sanitärer Ebene Teil des Bestands war und dies, im Laufe der letzten 12 Monate (in Sanitrace). Dieser Status ist für die Dauer von 12 Monaten gültig und kann aufgrund eines günstigen Resultats auf ein jährliches serologisches Monitoring verlängert werden (siehe Punkt 11). 11. Jährliches serologisches Monitoring des Bestands Prinzip Dieser Punkt zählt für alle sanierten Bestände. Der Tierhalter verpflichtet sich, jedes Jahr ein serologisches Screening (Neospora Ak ELISA) durchzuführen, an einer begrenzten Anzahl Tiere, die wahlweise ermittelt werden (Tiere >12 Monate) oder mittels einer anderen, angepassten Labormethode (über die Tankmilch, gemäß gewisser Bedingungen, welche die ARSIA eingeräumt hat). Die Identität und die Anzahl Tiere, denen Proben entnommen werden müssen, sind für die IBR-frei zertifizierten Bestände (I3 oder I4), gleich denen, zur Aufrechterhaltung des IBR Status. Die serologischen Analysen müssen im Labor der ARSIA durchgeführt werden, Die Identifizierung der Proben muss der offiziellen Identifizierung der betroffenen Rinder entsprechen (Ländercode gefolgt von der vollständigen Nummer). Entspricht der Bestand den Sanierungskriterien des Punktes 10, so erhält der Verantwortliche ein Schreiben, in dem ihm die Wahl zwischen dem Weiterführen des Abkommens, laut den oben erwähnten Bedingungen, oder der Beendigung des Abkommens angeboten wird Durchführung der Proben Die Bestimmungen entsprechen denen des Punktes Wechsel des sanitär Verantwortlichen und Aufgabe der Aktivitäten Im Falle eines Wechsels des sanitär Verantwortlichen in Verbindung mit dem Bestand Nr.., erbt der neue Tierhalter automatisch die Rechte und Pflichten, wie in diesem Vertrag beschrieben. Er kann den Vertrag aber auch beenden (siehe Punkt 13). Bei Aufgabe der Aktivitäten des Bestands, wird der Vertrag automatisch gebrochen. Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierarzt (zur Information) Seite 4 von 5

15 13. Einseitiger Vertragsbruch Der Tierhalter kann den Vertrag jederzeit auf schriftliche Anfrage hin beenden (Brief, Fax oder ). Ebenso kann die ARSIA diesen Vertrag einseitig kündigen, WENN der Tierhalter seine Mitgliedschaft bei der Solidarkasse ARSIA verliert oder wenn die Bestimmungen dieses Vertrags nicht eingehalten werden. In diesem Fall verständigt die ARSIA sofort den Tierhalter. Ab dem Datum des Vertragsbruchs werden die Ermäßigungen zu Lasten der Solidarkasse ARSIA+, wie unter Punkt 6 beschrieben, dem Tierhalter nicht mehr gewährt. Im Falle eines Vertragsbruchs während der Sanierungsphase, der nicht infolge einer Änderung des Vorzugstarifs erfolgte, ist die ARSIA berechtigt, die Gesamtheit der Ermäßigungen, die der Tierhalter im Laufe der 12 Monate vor dem Vertragsbruch erhalten hat, einzufordern, WENN der Tierhalter den Vertragsbruch anfragt oder der Vertragsbruch in Verbindung mit dem Nicht-Einhalten der Bestimmungen dieses Vertrags steht. Ich, Unterzeichnete(r),., sanitär Verantwortliche(r) des Bestands Nr.. möchte folgendes Schema zur Nachsuche einführen (siehe Punkt 2): «BPC1» «B2» Ausgestellt in doppelter Ausführung zu, den Dr. vet Delooz Laurent Verantwortlicher des Projekts «Néosporose» Herr/Frau. Sanitär Verantwortlicher des Bestands Vertrag Bekämpfungsplan Neosporose (V. 2.0) Exemplar Tierarzt (zur Information) Seite 5 von 5

Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG

Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG Im Rahmen der Einführung eines Plans zur Bekämpfung der Paratuberkulose hinsichtlich einer Genesung auf Ebene der

Mehr

Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG

Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG Einführung eines Plans zur Bekämpfung der PARATUBERKULOSE auf Ebene einer Herde VERTRAG Im Rahmen der Einführung eines Plans zur Bekämpfung der Paratuberkulose hinsichtlich einer Genesung auf Ebene der

Mehr

Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG Dok.AS/PTU/CONV/FS03

Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG Dok.AS/PTU/CONV/FS03 Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG Dok.AS/PTU/CONV/FS03 Im Rahmen des Projekts, welches die Milchproduzenten ermutigen möchte, sich einem

Mehr

Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG

Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG Projekt Gesundheitsfonds «MILCH» : KONTROLL-Plan der PARATUBERKULOSE in der Milchwirtschaft VERTRAG Im Rahmen des Projekts, welches die Milchproduzenten ermutigen möchte, sich einem Kontrollplan der Rinder-Paratuberkulose

Mehr

Zertifizierung Frei von Maedi Visna (Schafe) oder Frei von CAE (Ziegen): Vorgehensweisen

Zertifizierung Frei von Maedi Visna (Schafe) oder Frei von CAE (Ziegen): Vorgehensweisen Zertifizierung Frei von Maedi Visna (Schafe) oder Frei von CAE (Ziegen): Vorgehensweisen Inhaltsverzeichnis: 1. Erläuterungen zu Maedi und CAEV? 2. Der schriftliche verpflichtende Vertrag 3. Die serologische

Mehr

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen

Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen BGK / SSPR 062 956 68 56 Romandie Postfach 3360 Herzogenbuchsee 062 956 68 57 Hirsche 062 956 68 50 Milchschafe Fax: 062 956 68 79 062 956 68 66 Neuweltkameliden bgk.sspr@caprovis.ch 062 956 68 55 Schafe

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004D0226 DE 31.12.2008 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

Zollikofen / 9. Mai BVD in der Schweiz. Sanierungskonzept. Bundesamt für Veterinärwesen Lukas Perler

Zollikofen / 9. Mai BVD in der Schweiz. Sanierungskonzept. Bundesamt für Veterinärwesen Lukas Perler BVD in der Schweiz Sanierungskonzept Bundesamt für Veterinärwesen Lukas Perler BVD/MD unterschiedliche Klinik! Auswirkungen auf Sanierung! Uebertragung von BVDV Entscheidend für Sanierung Insemination

Mehr

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 59, S.2461 vom 18. Dezember

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung

(Text von Bedeutung für den EWR) (2012/112/EU) (6) Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung 23.2.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 50/51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen

Mehr

BVD. Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem BVD Bundesverordnung gilt seit dem

BVD. Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem BVD Bundesverordnung gilt seit dem BVD Niedersächsische BVD-Verordnung gilt seit dem 01.06.2010 BVD Bundesverordnung gilt seit dem 01.01.2011 Regelungen: Untersuchungen Impfungen Verbringen Schutzmaßregeln BVD / Untersuchungen - Nds. BVD-VO

Mehr

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend

Mehr

BVD Informationen. Veterinärdienst der Urkantone Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv.

BVD Informationen. Veterinärdienst der Urkantone Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv. BVD Informationen Veterinärdienst der Urkantone 25.04.2017 Dr. med. vet. Martin Grisiger Kantonstierarzt Stv. Programm 1. Grundlagen zur Krankheit BVD 2. Das Ausrottungsprogramm BVD Informationen Kantonstierarzt

Mehr

9. Februar 2017 Nr. 6 Sächsisches Amtsblatt

9. Februar 2017 Nr. 6 Sächsisches Amtsblatt Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Dritten Änderung der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28) 02005D0779 DE 19.10.2017 005.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden

Mehr

Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v.

Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v. Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v. 1 Grundlage (1) Die Beitragsordnung regelt verbindlich alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den

Mehr

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen

Mehr

DPA 2099 RINDER IDENTIFIZIERUNG UND REGISTRIERUNG [2099] v1

DPA 2099 RINDER IDENTIFIZIERUNG UND REGISTRIERUNG [2099] v1 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 299 RINDER IDENTIFIZIERUNG

Mehr

Bekämpfung der. Paratuberkulose

Bekämpfung der. Paratuberkulose Bekämpfung der Paratuberkulose 1 Bekämpfung und Sanierung des Bestands Den Infektionsdruck senken Neue Ansteckungen vermeiden Nachsuche und Eliminierung Schutz des Erneuerungsbestands: die Kälber Bekämpfungsplan

Mehr

Autonome Provinz Bozen. BVD-Bekämpfungsprogramm. Abteilung Landwirtschaft Landestierärztlicher Dienst

Autonome Provinz Bozen. BVD-Bekämpfungsprogramm. Abteilung Landwirtschaft   Landestierärztlicher Dienst Abteilung Landwirtschaft Landestierärztlicher Dienst Autonome Provinz Bozen Provinz Bozen/SÜDTIROL: Gesamtfläche 7400 km² Landestierärztlicher Dienst 17.01.2006 Seite 2 1 Rinderhaltung in Südtirol Rinderhaltende

Mehr

MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS. ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers

MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS. ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers MIETVERTRAG ZWISCHEN EINERSEITS ANGABEN ZUM NUTZNIEβER Vignette der Krankenkasse anbringen oder ausfüllen Name und Vorname des Nutznießers Geburtsdatum Adresse (Wohnsitz oder Alten- und Pflegewohnheim)

Mehr

Gesundheitsprophylaxe bei Kälbern - eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Paratuberkulose. Dr. Ulrike Hacker Rindergesundheitsdienst der TSK M-V

Gesundheitsprophylaxe bei Kälbern - eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Paratuberkulose. Dr. Ulrike Hacker Rindergesundheitsdienst der TSK M-V Gesundheitsprophylaxe bei Kälbern - eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Paratuberkulose Dr. Ulrike Hacker Rindergesundheitsdienst der TSK M-V Die Paratuberkulose ist eine Tierseuche und Zoonose mit wachsender

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

ProllBoSS. mit der Sklavennummer. 1. Definitionen In diesem Vertrag werden diese Begriffe mit folgenden Definitionen verwendet:

ProllBoSS. mit der Sklavennummer. 1. Definitionen In diesem Vertrag werden diese Begriffe mit folgenden Definitionen verwendet: Castity Contract Dieser Vertrag ist freiwillig und wird ohne jegliche Art von Zwang zwischen den beiden Parteien geschlossen: dem Herrn ProllBoSS im nachfolgenden als Keyholder bezeichnet und mit der Sklavennummer

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Definitionen In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die unten aufgeführten Begriffe in der unten stehenden Bedeutung verwendet, es sei denn, es ist ausdrücklich

Mehr

Datenschutzbestimmung

Datenschutzbestimmung Datenschutzbestimmung ESE International BV legt großen Wert auf den Schutz Ihrer persönlichen Daten. In dieser Datenschutzbestimmung möchten wir deutliche und transparente Informationen darüber mitteilen,

Mehr

Notifizierung von Zertifizierungsstellen

Notifizierung von Zertifizierungsstellen Notifizierung von Zertifizierungsstellen PEFC Austria stellt auf Grundlage eines schriftlichen Notifizierungsvertrags mit der Zertifizierungsstelle die Einhaltung der folgenden Anforderungen sicher: Die

Mehr

VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE. Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien:

VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE. Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien: VERMITTLUNGSVERTRAG ZUM VERKAUF EINER IMMOBILIE Heute, den... in der Stadt Sveti Vlas, Gemeinde Nessebar, Republik Bulgarien, haben die Parteien: 1...., Staatangehörige der...,inhaber eines Reisepasses

Mehr

ONE HEALTH. Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen. Tierseuchenerkrankung

ONE HEALTH. Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen. Tierseuchenerkrankung ONE HEALTH 1 Verbesserung der Tiergesundheit in Rinder haltenden Beständen Menschliche Gesundheit Tierseuchenerkrankung Tierwohl Gesunde Lebensmittelqualität Wirtschaftlicher Erfolg EU-Tiergesundheitsrechtsakt

Mehr

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern. Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. April 2017 Das Bundesamt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2004D0558 DE 02.10.2015 008.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 2004

Mehr

Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz

Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz www.bvet bvet.admin.ch Elektronisches Melde- system für Tierseuchen- Untersuchungen in anerkannten Diagnostiklaboratorien der Schweiz Daniel Bernet Mitarbeiter: J.

Mehr

Erfahrungen bei der Beprobung und Testung der Kälber auf BVD

Erfahrungen bei der Beprobung und Testung der Kälber auf BVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Erfahrungen bei der Beprobung und Testung der Kälber auf BVD in der Schweiz AVID-Workshop BVD-Ohrstanzendiagnostik, Stendal

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

«Nachweis von Mycoplasma bovigenitalium

«Nachweis von Mycoplasma bovigenitalium «Nachweis von Mycoplasma bovigenitalium bei Kühen und Färsen mit Vulvovaginitis und Fruchtbarkeitsstörungen Ein Zufallsbefund oder eine ernstzunehmende Erkrankung des weiblichen Geschlechtstraktes?» A.

Mehr

Technische Weisungen Moderhinke-Bekämpfungsprogramm der Schafe

Technische Weisungen Moderhinke-Bekämpfungsprogramm der Schafe BGK / SSPR Postfach 3360 Herzogenbuchsee Tel.: 062 956 68 58 Fax: 062 956 68 79 bgk.sspr@caprovis.ch www.kleinwiederkäuer.ch Technische Weisungen Moderhinke-Bekämpfungsprogramm der Schafe Inhalt 1. Einleitung

Mehr

Vereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte

Vereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte Vereinbarung über die Gemeinschaftshilfe saarländischer Zahnärzte Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gemeinschaftshilfe vom 30. September 1970, geändert durch Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Mehr

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe

Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe Pferdekaufvertrag / Kauf auf Probe [Die TIR übernimmt für die Vollständigkeit der Vertragsvorlage keine Garantie oder Haftung. Das vorliegende Vertragsformular dient als Mustervorlage und ist als Ausgangsbasis

Mehr

MP-Konformitätsvereinbarung

MP-Konformitätsvereinbarung Juni 2008, Version 1.1, 23.06.08 Seite 1 / 7 Revision / Datum: 1.0 / 02.03.07 Dokument erstellt / M. Keel 1.1 / 23.06.08 Abschnitt 2.3 angepasst / A. Marty Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

HEMAP - Hessisches MAP-Untersuchungsverfahren

HEMAP - Hessisches MAP-Untersuchungsverfahren HEMAP - Hessisches MAP-Untersuchungsverfahren für Milcherzeuger- und Mutterkuhbetriebe Erläuterungen und allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: September 2018 Mycobacterium avium paratuberculosis (MAP)

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht

BHV 1 -Bekämpfung ist Pflicht Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Str. 2 30169 Hannover Niedersächsische Tierseuchenkasse - Anstalt des öffentlichen Rechts

Mehr

1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus

1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2007) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von

Mehr

Verordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus

Verordnung über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus Verordnung 818.116 über epidemiologische Studien zur Erfassung von Daten über das Human Immunodeficiency Virus (HIV-Studienverordnung) vom 30. Juni 1993 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel

Mehr

Verstärkung der BHV1-Schutzmaßnahmen in Deutschland aus Sicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Verstärkung der BHV1-Schutzmaßnahmen in Deutschland aus Sicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Verstärkung der BHV1-Schutzmaßnahmen in Deutschland aus Sicht des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Dr. Franziska Kersten Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt

Mehr

Erfahrungen und Besonderheiten bei der BVD Eradikation im alpinen Raum in West Österreich

Erfahrungen und Besonderheiten bei der BVD Eradikation im alpinen Raum in West Österreich Erfahrungen und Besonderheiten bei der BVD Eradikation im alpinen Raum in West Österreich K. Schoepf, S. Revilla-Fernández, A. Steinrigl, R. Fuchs, A. Sailer, J. Weikel, F. Schmoll 9. Stendaler Symposium

Mehr

Reglement für die Geschäftsprüfungskommission

Reglement für die Geschäftsprüfungskommission Reglement für die Inhaltsverzeichnis I. Stellung und Organisation der Art. 1 Stellung 3 Art. 2 Zusammensetzung 3 Art. 3 Beschlussfähigkeit 3 Art. 4 Wählbarkeit, Ausstandsgründe 3 II. Rechte und Pflichten

Mehr

Wenn Sie an diesem Schritt sind, danken wir Ihnen für Ihren Besuch und wir warten darauf, Sie kennenzulernen.

Wenn Sie an diesem Schritt sind, danken wir Ihnen für Ihren Besuch und wir warten darauf, Sie kennenzulernen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen Dieses Dokument wurde verfasst, um Sie durch die Schritte der Buchung zu leiten; hier werden Sie alle Details und die für die geleisteten Dienstleistungen

Mehr

S T A D T A A C H E N

S T A D T A A C H E N S T A D T A A C H E N Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und der Gemeinde Heerlen über gegenseitige Hilfeleistung bei Brandbekämpfung und Unglücksfällen Die Gemeinde Heerlen, vertreten durch den Bürgermeister

Mehr

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der

Mehr

Schmallenberg Krankheit

Schmallenberg Krankheit Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Schmallenberg Krankheit GD Kontrollpolitik 9. März 2012 Überblick b Erste Symptome dieser Krankheit: Ende Sommer 2011 in Deut- schland und den

Mehr

Praktikumsvereinbarung

Praktikumsvereinbarung (Bitte elektronisch ausfüllen) 1. STUDIERENDE/R Strasse PLZ, Ort Tel.-Nr. Matrikelnummer 2. AUSBILDUNGSBETRIEB Name des Unternehmens Strasse PLZ, Ort Tel.-Nr. E-Mail Website 3. DAUER DES PRAKTIKUMS Beginn

Mehr

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

Bekämpfung der PRRS. Gesetzliche Vorgaben. Auszurottende Seuche. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 7.0.0 Bekämpfung der PRRS Gesetzliche Vorgaben TVL-Frühjahrstagung Luzern, 8. April 0 Auszurottende Seuche Tierseuchenverordnung vom 7. Juni 995 Art. Auszurottende Seuchen Als auszurottende Seuchen gelten

Mehr

VERKAUFS-/KAUFVERTRAG

VERKAUFS-/KAUFVERTRAG VERKAUFS-/KAUFVERTRAG Die Unterzeichneten: Adresse : PLZ/Ort : genannt, Eigentümer, im Folgenden Verkäufer und, Adresse : PLZ/Ort :, im Folgenden Käufer genannt, erklären, Folgendes vereinbart zu haben;

Mehr

VIEHBESTANDSREGISTER (Anlagen I Ministerieller Erlass vom Belgisches Staatsblatt vom )

VIEHBESTANDSREGISTER (Anlagen I Ministerieller Erlass vom Belgisches Staatsblatt vom ) VIEHBESTANDSREGISTER (Anlagen I Ministerieller Erlass vom 10.09.2007 Belgisches Staatsblatt vom 21.09.2007) R1 : VERWALTUNGSANGABEN DATUM / / VIEHBESTAND BESTANDSADRESSE GEOGRAFISCHE KOORDINATEN Straße

Mehr

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

Werte für Menschen, Tiere und Umwelt. Dermatophyten-PCR. synlab.vet Fachinformation

Werte für Menschen, Tiere und Umwelt. Dermatophyten-PCR. synlab.vet Fachinformation Werte für Menschen, Tiere und Umwelt Dermatophyten-PCR synlab.vet Fachinformation Dermatophyten-PCR Ergebnisse einer vergleichenden Studie von kultureller mykologischer Untersuchung und PCR-Untersuchung.

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke)

Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke) Markensatzung für die Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald (Kollektivmarke) 1 Trägerschaft Der Verein, der zur Gestattung der Nutzung der regionalen Dachmarke Spreewald als Markeninhaber

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

BVD - Erkrankung, Diagnostik und Impfprophylaxe. Schäden durch das BVD-Virus. Virus. Schätzung der Verluste

BVD - Erkrankung, Diagnostik und Impfprophylaxe. Schäden durch das BVD-Virus. Virus. Schätzung der Verluste BVD - Erkrankung, Diagnostik und Impfprophylaxe BVD/MD Ätiologie Beatrice Grummer Institut für f r Virologie Tierärztliche rztliche Hochschule Hannover Spezies: BVDV-1 1 und BVDV-2 Biotypen: nicht-zytopathogen

Mehr

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen

Mehr

Erfahrungen aus der freiwilligen BVD-Bekämpfung in Thüringen. Dr. Karsten Donat Thüringer Tierseuchenkasse / Tiergesundheitsdienst Jena

Erfahrungen aus der freiwilligen BVD-Bekämpfung in Thüringen. Dr. Karsten Donat Thüringer Tierseuchenkasse / Tiergesundheitsdienst Jena Erfahrungen aus der freiwilligen BVD-Bekämpfung in Thüringen Dr. Karsten Donat Thüringer Tierseuchenkasse / Tiergesundheitsdienst Jena 1 10 JAHRE BVD-BEKÄMPFUNG IN THÜRINGEN freiwillige Sanierungsverfahren

Mehr

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung

53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat

Mehr

BHV1/ BVD saniert, und wie weiter? Pfizer Tiergesundheit Dr. Torsten Steppin

BHV1/ BVD saniert, und wie weiter? Pfizer Tiergesundheit Dr. Torsten Steppin BHV1/ BVD saniert, und wie weiter? Pfizer Tiergesundheit Dr. Torsten Steppin Bovines Herpesvirus I I = Infektiöse B = Bovine R = Rhinotracheitis BVD/MD Bovine Virus Diarrhoe /Mucosal Disease Gliederung

Mehr

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13.

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Oktober 2016 Aufgrund des 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom

Mehr

EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP

EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP EXPORTKONTROLL- UND WIRTSCHAFTSSANKTIONSRICHTLINIE DER PRYSMIAN GROUP Alle Mitarbeiter der Prysmian Group müssen, je nach dem, welches jeweils restriktiver ist, die Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsrichtlinie

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST VEREINBARUNG ZWISCHEN DER STADT AACHEN UND DER GEMEINDE KELMIS ÜBER GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI DER BRANDBEKÄMPFUNG UND BEIM RETTUNGSDIENST Die Gemeinde Kelmis, vertreten durch den Bürgermeister, Hern

Mehr

Schmallenberg-Virus. Möglichkeiten zur Früherkennung und Überwachung in der Schweiz. Informationsveranstaltung Bern, 09.

Schmallenberg-Virus. Möglichkeiten zur Früherkennung und Überwachung in der Schweiz. Informationsveranstaltung Bern, 09. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Schmallenberg-Virus Möglichkeiten zur Früherkennung und Überwachung in der Schweiz Bern, 09. Februar 2012 Früherkennung

Mehr

Online Prüferfunktionalität von Ramona Bopp. Stand März In der Rolle Prüfer können Sie ihre Prüfungen bewerten.

Online Prüferfunktionalität von Ramona Bopp. Stand März In der Rolle Prüfer können Sie ihre Prüfungen bewerten. Online Prüferfunktionalität von Ramona Bopp Stand März 2015 In der Rolle Prüfer können Sie ihre Prüfungen bewerten. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1. Allgemeine Informationen... 3 1.2. In eine

Mehr

Chlamydia MIF IgG. Leistungsmerkmale. Produktnummer: IF1250G Rev. J. Nicht für den Vertrieb in den USA

Chlamydia MIF IgG. Leistungsmerkmale. Produktnummer: IF1250G Rev. J. Nicht für den Vertrieb in den USA Produktnummer: IF1250G Rev. J Leistungsmerkmale Nicht für den Vertrieb in den USA ERWARTETE WERTE Patienten mit ambulant erworbener Pneumonie Zwei externe Prüfer untersuchten den Focus Chlamydia MIF IgM

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D050358/04.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D050358/04. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Juli 2017 (OR. en) 11471/17 AGRILEG 146 NLEG 61 VETER 68 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Kooperationsvertrag (Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag)

Kooperationsvertrag (Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag) - 1 - - Kooperationsvertrag (Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag) zwischen Regiebetrieb (Träger der Maßnahme): Kooperationsbetrieb: Volkshochschule Heidekreis ggmbh Kirchplatz 4, 29664 Walsrode

Mehr

Immobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag -

Immobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag - Immobilierichtigverkaufen.de - Makleralleinauftrag - Auftraggeber/ Eigentümer Name: Straße: PLZ Ort: Tel.: E-Mail: - nachfolgend Auftraggeber genannt - Auftragnehmer - nachfolgend Makler genannt - Auftragsobjekt:

Mehr

Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald

Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald Normatives Dokument Deutscher PEFC-Standard PEFC D 1003-3:2014 Version 2 17.11.2015 Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Bereich Zertifizierung von Erholungswald PEFC Deutschland e.v. Tübinger Str.

Mehr

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission...

1 Zielsetzung Qualität Spezielles Angebotsprofil Transparenz für die Kunden Qualitätssicherungs-Kommission... WELLNESS DESTINATION REGLEMENT INHALTE 1 Zielsetzung...2 1.1 Qualität... 2 1.2 Spezielles Angebotsprofil... 2 1.3 Transparenz für die Kunden... 2 2 Qualitätssicherungs-Kommission...2 3 Voraussetzung zur

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION 7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG

Mehr

Logovereinbarung zur Verwendung des Logos des Metropolregion Rhein-Neckar Clusternetzwerk Energie & Umwelt. zwischen. und. Ansprechpartner: Name

Logovereinbarung zur Verwendung des Logos des Metropolregion Rhein-Neckar Clusternetzwerk Energie & Umwelt. zwischen. und. Ansprechpartner: Name Anlage 2 Logovereinbarung zur Verwendung des Logos des Metropolregion Rhein-Neckar Clusternetzwerk Energie & Umwelt zwischen Metropolregion Rhein-Neckar GmbH (MRN GmbH) N 7, 5-6 68161 Mannheim und Unternehmen

Mehr

Abkommen. Originaltext

Abkommen. Originaltext Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Version 1 Zertifizierungsprogramm für Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse mit der Leistungseigenschaft Einbruchhemmung nach DIN EN 1627 Vorwort Dieses produktbezogene Zertifizierungsprogramm

Mehr

Philosophische Fakultät Universitätsstrasse 1, Düsseldorf. Vereinbarung über die Ableistung eines Praktikums. Zwischen.... Name, Vorname:...

Philosophische Fakultät Universitätsstrasse 1, Düsseldorf. Vereinbarung über die Ableistung eines Praktikums. Zwischen.... Name, Vorname:... Philosophische Fakultät Universitätsstrasse 1, 40225 Düsseldorf Vereinbarung über die Ableistung eines Praktikums im Studiengang Informationswissenschaft und Sprachtechnologie im Ergänzungsfach Informationswissenschaft

Mehr

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen: Mediationsvertrag Zwischen den Konfliktbeteiligten : (nachfolgend Medianden genannt) und den Mediatoren: (nachfolgend Mediatoren genannt) wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation

Mehr

S. aureus- Sanierung mit Hilfe einer Impfung (Fallbeispiel)

S. aureus- Sanierung mit Hilfe einer Impfung (Fallbeispiel) S. aureus- Sanierung mit Hilfe einer Impfung (Fallbeispiel) Birgit Schwagerick Rindergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse von Mecklenburg- Vorpommern Betrieb 250 laktierende Holstein-Friesian-Kühe, außerdem

Mehr

BHV1-Bekämpfung. Gesetzliche Neuerungen

BHV1-Bekämpfung. Gesetzliche Neuerungen Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersächsische Tierseuchenkasse BHV1-Bekämpfung Gesetzliche Neuerungen Was ändert sich? Was bleibt? Welche Unterstützung

Mehr

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003 Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen

Mehr

RICHTLINIE Personenzertifizierung

RICHTLINIE Personenzertifizierung RICHTLINIE Personenzertifizierung Gültig für das Zertifizierungsprogramm Zertifizierter Wärmepumpeninstallateur /-planer Seite 1 von 5 1. Einleitung Die Zertifizierung einer Person soll das Vertrauen der

Mehr

Generalversammlung des Eringerzuchtverbandes. Dr. Jérôme Barras, Kantonstierarzt

Generalversammlung des Eringerzuchtverbandes. Dr. Jérôme Barras, Kantonstierarzt Generalversammlung des Eringerzuchtverbandes Dr. Jérôme Barras, Kantonstierarzt Tuberkulose - Die Krankheit Rindertuberkulose : ansteckend, chronisch, subklinisch Potentiel übertragbar auf den Menschen

Mehr

dem Franziskuswerk Schönbrunn ggmbh, Prälat-Steininger-Str. 1, Schönbrunn

dem Franziskuswerk Schönbrunn ggmbh, Prälat-Steininger-Str. 1, Schönbrunn Mittagsbetreuung Dienstleistungsvertrag (Tagesbetreuung) zwischen Vor- und Zunahme der Personensorgeberechtigten Straße und Hausnummer - nachstehend als Personensorgeberechtigte benannt - und PLZ und Ort

Mehr

RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009

RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009 RESOLUTION OIV/CONCOURS 332B/2009 LEITLINIEN BEZÜGLICH DER ERTEILUNG DER SCHIRMHERRSCHAFT FÜR WETTBEWERBE FÜR WEIN UND SPIRITUOSEN WEINBAULICHEN URSPRUNGS DURCH DIE OIV Die Generalversammlung der Internationalen

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr