Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Fassung vom April 2015 für das Vernehmlassungsverfahren

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1 Antrag des Regierungsrates 860. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Fassung vom April 05 für das Vernehmlassungsverfahren Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom. Juni 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) wird wie folgt geändert: Art. Jede bedürftige Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe gemäss Artikel 0 ff. Jede bedürftige Person mit Aufenthalt im Kanton Bern hat Anspruch auf persönliche Hilfe und auf die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen. Bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zwecke der Stellensuche im Kanton Bern aufhalten, sowie deren Familienangehörige haben nur Anspruch auf persönliche Hilfe und auf die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen. Die bisherigen Absätze und werden zu Absätzen 4 und 5. Umfang Art. 0 Unverändert. Sie wird für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 8. und dem vollendeten 5. Altersjahr einschränkend gewährt. Der Regierungsrat kann die wirtschaftliche Hilfe für weitere Personengruppen einschränken. Die bisherigen Absätze und 4 werden zu Absätzen 4 und 5. Bemessung. Grundsätzliches Art. Der Regierungsrat regelt die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.. Er orientiert sich dabei unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel a an den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Er kann seine Regelungskompetenz im Bereich der Bemessung durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

2 860.. Vorgaben Art. a (neu) Der Regierungsrat hält sich bei der Bemessung an folgende Vorgaben: a Beachtung fachlicher Grundsätze, b Schaffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selbstständigkeit und Integration, insbesondere zur Aufnahme einer Arbeit führen, c Anwendung der für den Kanton und die Gemeinden langfristig kostengünstigsten Varianten, d zurückhaltende Ausschöpfung von Ermessensspielräumen, wenn die SKOS-Richtlinien bei der Bedarfsermittlung solche vorsehen, e Festlegung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien, f Sicherstellung einer bedarfsgerechten Festlegung und Begrenzung von situationsbedingten Leistungen.. Obergrenzen für Wohnkosten Art. b (neu) Die Sozialbehörden legen Obergrenzen für Wohnkosten fest. Hilfe bei vorhandenem Vermögen Art. 4 Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Verfügt die bedürftige Person über Grundstücke, kann die Hilfe vom Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfandrechts und von dessen Eintragung in das Grundbuch abhängig gemacht werden. Das Grundpfand dient der Sicherung der Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 40 Absatz. 4 Die bedürftige Person ist Schuldnerin der Beurkundungskosten und der Grundbuchgebühren. 5 Aufgehoben. Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter Art. 4a (neu) Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind. Die Hilfe wird in der Regel von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinden abhängig gemacht. Wenn der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen. Art. 6 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen wer-

3 860. den. 4 In schwerwiegenden Fällen kann eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bis zu 0% vorgenommen werden, wenn damit die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen gewährleistet bleibt. 5 Die Leistungskürzung darf nur die fehlbare Person selber treffen. Art. 46a Die Zuständigkeit nach Artikel 46 Absätze und gilt auch für folgende Personen des Asylbereichs: a und b unverändert, c vorläufig Aufgenommene, sofern der Bund für sie keine Beiträge für Sozialhilfe ausbezahlt. Unverändert. Art. 46b und Unverändert. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 4. Oktober 007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) verfügen. Der bisherige Absatz wird zu Absatz 4. Aufwand für die individuellen Leistungsangebote Art. 54 Unverändert. Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse Art. 54a (neu) Die ersatzpflichtigen Kosten, die der Kanton Bern als Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton gemäss Artikel 4 ZUG zu übernehmen hat, werden von der Wohnsitzgemeinde gemäss Artikel 46 Absatz dem Aufenthaltskanton vergütet. 8. Datenlieferung und Datenveröffentlichung Pflicht und Umfang der Datenlieferung Art. 55 Die Trägerschaften der Sozialdienste und die Leistungserbringer liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für a die Erhebung und Analyse der erbrachten Leistungen, b die Erhebung und Analyse des Bedarfs an Leistungsangeboten, c die Planung und Koordination der bedarfsgerechten Leistungsangebote, d die Überprüfung der Wirkung und der Qualität der Leistungsangebote, e die Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Pflichten. Die Daten sind soweit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Gemeinden und die Leistungserbringer ausgeschlossen sind. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion trägt die Ver- SR 4.0

4 antwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8 Absatz des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar 986 (KDSG).. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher regeln.. Sanktion Art. 56 Liefert eine Trägerschaft eines Sozialdienstes oder ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben, erhebt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihr oder ihm gegenüber einen Betrag bis zu Franken.. Datenveröffentlichung Art. 57 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist berechtigt, die bei den Trägerschaften der Sozialdienste und den Leistungserbringern erhobenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind. Sie kann die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Gemeinden und der Leistungserbringer nach den folgenden Kriterien in einem Medium wie dem Internet veröffentlichen: a Leistungen, b Kosten, c Wirkungen der Leistungen, d Qualität der Leistungen. Art. 80d und Unverändert. Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 0 Prozent unter seinem Vergleichswert aufweist, alle drei Jahre einen Bonus aus. 4 Diejenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 0 Prozent über seinem Vergleichswert aufweist, entrichten dem Kanton alle drei Jahre einen Malus. Art. 80f bis Unverändert. 4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eröffnet den Entscheid über die Ausrichtung eines Bonus oder die Auferlegung eines Malus den Trägerschaften der Sozialdienste. 4. Verzicht Art. 80g (neu) Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann auf die Auferlegung eines Malus verzichten, wenn a die Gemeinden des Sozialdienstes nachweisen können, dass der Malus aufgrund von Faktoren zustande kam, die durch die Gemeinde nicht beeinflusst werden können und b diese Faktoren in der Formel für die Berechnung der Kosteneffizienz und BSG 5.04

5 der strukturellen Faktoren gemäss Ausführungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden. Datenlieferung der Gemeinden Art. 80h (neu) Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig die Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden die erforderlichen Daten, die eine auf das einzelne sozialhilfedossier bezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen. Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Umfang der Leistungen der Gemeinden ermöglichen. 4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt werden. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglich sein. Es darf ausschliesslich in der von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion geführten Software nach Absatz 5 verwendet werden. 5 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bearbeitet die Daten mit einer von ihr betriebenen Software. Diese dient a einer risikoorientierten Revision der Dossiers, b der Reihenauswertung der erhobenen Daten, c der Durchführung eines Benchmarkings, d der Berechnung der Bonus- und Malusleistungen der Sozialdienste. 6 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion trägt die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8 Absatz KDSG. Art. 8 und Unverändert. Der Saldo aus den dreijährlichen Bonus- und Maluszahlungen wird in die Lastenausgleichsabrechnung des auf die Zahlungen folgenden Jahres mit einbezogen. 4 und 5 Unverändert. II. Das Gesetz vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: Art. 09b Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch zu Gunsten a unverändert, b aufgehoben, c und d unverändert. Art. 09d Mit Ausnahme des Grundpfandrechts nach Artikel 09b Buch-

6 stabe a erlöschen die gesetzlichen Grundpfandrechte, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten im Grundbuch eingetragen werden. Die Frist beginnt zu laufen a «09b Buchstabe b und c» wird ersetzt durch «09b Buchstabe c»., b unverändert. bis 4 Unverändert. III. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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