A) Planungsrechtliche Festsetzungen
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- Moritz Holzmann
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1 A) Planungsrechtliche Festsetzungen (gem.9 Abs. 1 BauGB und 8,12 sowie BauNVO) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet (GE) gem. 8 BauNVO ausgewiesen. Ausnahmen nach 8 (3) Ziffer 2 und 3 BauNVO sind nicht zulässig. Im Plangebiet sind gem. 1 BauNVO nur Betriebe der Abstandsklassen VI und VII aus dem Abstandserlass Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung, herausgegeben am 26. Februar 1992 vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten allgemein zulässig. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zulässig. 1.2 Einzelhandel ist gemäß 1 Abs. 9 BauNVO in dem Gewerbegebiet nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der bebauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von max. 10%, insgesamt aber nicht mehr als 200 m² pro Betrieb, Produkte verkaufen, die sie im Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder weiterbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in Branchen üblicherweise installieren, einbauen oder warten. 1.3 Die, durch Baugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche darf nicht überschritten werden. Ausnahmen sind nur im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 2.1 zulässig. 1.4 Die Grundflächenzahl (GRZ) wird gemäß 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,8 festgesetzt. 1.5 Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird gemäß 17 Abs 1 BauNVO auf 2,4 festgesetzt. 1.6 Auf den in der Planurkunde dargestellten Bauflächen können Gebäude aller Art bis zu einer Höhe von 10 m errichtet werden. Bezugspunkt ist der höchste Punkt des vorhandenen natürlichen Geländes innerhalb der Gebäudegrundfläche. 1.7 Einfriedungen, Lager-und Stellplätze, Trafostationen und Anlagen für Gas, Wasser, Abwasser und Telefon, sofern sie die Größe einer Trafostation in Garagenform nicht überschreiten, sind gemäß 23 (5) BauNVO als Ausnahme auf den nicht überbaubaren, gewerblichen Grundstücksflächen zulässig. Im Bereich des Schutzstreifens der 110 KV-Leitung gelten die Einschränkungen gemäß Punkt 4.2. Alle übrigen Anlagen und Gebäude sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. 1.8 Werbeanlagen sind als Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren gewerblichen Flächen nur zulässig, wenn sie eine Größe von max. 4,00 m² und einer Höhe von max. 6,00 m nicht überschreiten. Werbeanlagen sind auf den festgesetzten Grünflächen grundsätzlich ausgeschlossen. 1
2 2. Bauweise 2.1 Die bebaubare Fläche eines Baugrundstückes ist die zwischen den Baugrenzen festgesetzte Fläche. Ein Überschreiten der Baugrenzen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann eine Überschreitung durch Dachüberstande bis 0,75 m und bei Eingangstreppen bis 1,50 m grundsätzlich gestattet werden. 2.2 Gemäß 22 (4) BauNVO ist für das Baugebiet eine von 22 Abs. 1 BauNVO abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Die Abweichung besteht darin, dass Gebäude in ihren Ausdehnungen nicht begrenzt und mit Bauwich zu errichten sind. Für Gebäude, die ausschließlich dem Wohnen gemäß 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dienen, bleiben die Bestimmungen gem. 22 (2) BauNVO - offene Bauweise bestehen. 3. Flächen für Stellplätze und Garagen 3.1. Garagen sind nur innerhalb der bebaubaren Flächen zulässig Vor Pkw- Garagen muss ein Stauraum von mind. 5,oo m Tiefe und vor Lkw- Garagen mind. 10,oo m ( an der engsten Stelle ) und einem 3,oo m breiten Einfahrtsbereich, gemessen zur Begrenzungslinie für öffentlich festgesetzte Verkehrsflächen, freigehalten werden. Die Neigung des Stauraumes und von Rampen darf 10 % nicht überschreiten Stellplätze sind auf den überbaubaren und nicht überbaubaren, gewerblichen Grundstücksflächen zulässig (vergl. Punkt 1.6). 4. Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen und Versorgungsflächen 4.1. Die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen dienen der Aufnahme der Ver-und Entsorgungsleitungen. Im Bereich des Rad- und Wanderweges auf der ehemaligen Bahntrasse Mayen-Koblenz ist die Verlegung von Kabel für RWE und Post zulässig Der 40 m breite Schutzbereich unter der 110-KV-Hochspannungsfreileitung ist von jeder Bebauung freizuhalten. Lediglich Anlagen gem. Punkt 1.4 und 1.5 sind zulässig, jedoch darf die Höhe von 3.00 m über GOK nicht überschritten werden Die in der Planurkunde festgelegten und mit Leitungsrecht belegten Flächen dienen der Aufnahme der Versorgungsleitungen für Gas, Wasser, Strom und Telefon, sowie Entsorgungsleitungen. Einzelheiten der Nutzung dieser Flächen sind durch Grunddienstbarkeiten festzulegen Die mit der Zweckbestimmung "Elektrizität" ausgewiesene Versorgungsfläche dient der Errichtung einer Trafostation. Begünstigter ist das RWE. 2
3 5. Grünflächen 5.1. Die mit der Zweckbestimmung " Offenes Grünland " ausgewiesene Grünfläche (ehemaliger Bahndamm) dient als Ausgleichsfläche. Begünstigter ist die Stadt Mayen. Bauliche Anlagen jeglicher Art sind unzulässig Die mit der Zweckbestimmung " Verkehrsgrünfläche" ausgewiesene Grünfläche gehört zu den planfestgestellten klassifizierten Straßen und ist im Bebauungsplan planungsrechtlich übernommen. Bauliche Anlagen jeglicher Art sind unzulässig. 6. Anpflanzungen, Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 6.1 Die im Bebauungsplan gem. 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Baum-, Strauch-, Busch- und Heckengehölzen sind dauernd unversehrt zu erhalten und der natürliche Nachwuchs zu belassen oder gegebenenfalls nachzupflanzen. 6.2 Gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB ist im Bebauungsplan eine Gebüschbepflanzung festgesetzt für die Gehölzarten der Eichen-Hainbuchenwald-Gesellschaft zu verwenden sind. 6.3 Entlang der Erschließungsstraßen sind mit Ausnahme der notwendigen Grundstückszufahrten, Bäume mit einem max. Baumabstand von 20 m zu pflanzen. Im Bereich des Schutzstreifens der 110 kv-leitung ist diese Baumbepflanzung nicht zulässig. Für die Baumreihe sind großkronige, heimische Laubbäume (Buche, Eiche, Linde, Birke...) zu verwenden. 6.4 Pro 500 m 2 privater Grundstücksfläche ist des Weiteren auf den Privatgrundstücken ein großkroniger, heimischer Baum (Ziffer 7.3) zu pflanzen. 6.5 Die Flächen für Verkehrsgrün sind beim Bau der Verbindungsspange einschließlich der Zuund Abfahrten angelegt worden. Gemäß 9 (1) Nr. 25 b BauGB sind diese Pflanzungen dauernd zu erhalten bzw. nachzupflanzen. 6.6 Am Fuße des ehemaligen Bahndammes ist ein Brachstreifen als Pufferzone anzulegen. 3
4 B) Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften ( gem. 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit dem 86 LBauO ) 7. Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 7.1. Innerhalb des Geltungsbereiches ist eine Dachneigung von 0 bis 30 zulässig Nicht bebaute Grundstücksflächen sind bis auf die aufgrund des Emissionsschutzes zu versiegelnden Flächen wasserdurchlässig anzulegen (Rasenflächen, Kiesflächen, Rasengitterstein,...). C) Nachrichtlich übernommene Festsetzungen ( gem. 9 Abs. 6 BauGB) 8. Bauschutzbereich ( gem. 12 LuftVG) 8.1 Auf den, in der Planurkunde dargestellten bebaubaren Flächen sind bauliche Anlagen bis zu einer Höhe von 10 m zulässig. 8.2 Für die Dauer der Bauzeit sind innerhalb des Bauschutzbereiches Baukräne und dergl., die die Höhe der geplanten Bebauung überschreiten auf Kosten des jeweiligen Bauherrn als Luftfahrthindernis am höchsten Punkt des Kranauslegers mit einer Hindernisbefeuerung ( Rotleuchte ) handelsüblicher Art zu kennzeichnen, die in Zeiten schlechter Sicht, bei Dunkelheit bzw. nachts in Betrieb zu halten sind. 8.3 Die Errichtung von Baukränen, die einschl. der Höhe des Auslegers eine Höhe von 20 m über Grund überschreiten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz. Fachgruppe Luftverkehr, Gebäude 890, Hahn- Flughafen und des Bundesamtes für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben, Bonn Mayen, den.. Stadtverwaltung Mayen Wolfgang Treis Oberbürgermeister 4
5 Anlage: Abstandserlass Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung, herausgegeben am 26. Februar 1992 vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten 5
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