Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011

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1 Anlage 1 zu TOP 5 Bericht des Kreises Kleve nach 16 Abs. 3 WTG für das Jahr 2011 I. Grunddaten der Betreuungseinrichtungen 1. Betreuungseinrichtungen und Platzzahl Anzahl der Einrichtungen gesamt I 63 Plätze gesamt I davon Einrichtungen für ältere Menschen (keine Pflegeeinrichtungen) 1 23 davon Kurzzeiteinrichtungen I 0 I Einrichtungen für Pflegebedürftige (voll- u. teilstationär) davon vollstationär (ohne Hospize) Hospize davon Kurzzeitpflege Einrichtungsträger für Menschen mit Behinderungen davon Kurzzeiteinrichtungen I 50 (Die grau hinterlegten Felder ergeben in der Addition die Gesamtwerte) Anzahl der im Berichtszeitraum geschlossenen Einrichtungen, einschl. der durch die Überwachungsbehörde geschlossenen 2 (Umzüge und Betreiberwechsel sollen hierbei nicht erfasst werden.) davon Kurzzeitpflegeeinrichtungen 48 I I I JL _ I Personal für betreuende Tätigkeiten (alle Einrichtungen) Anzahl der Einrichtungen, bei denen die Überwachungsbehörde eine Unterschreitung der mit den Kostenträgern vereinbarten Personalausstattung um mindestens 1 Vollzeitstelle festgestellt hat: 0J

2 2 Einhaltung der Fachkraftquote in Betreuungseinrichtungen: Anzahl der Einrichtungen, die mindestens 50 % Fachkräfteanteil für betreuende Tätigkeiten haben Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner Anzahl der Einrichtungen, für die die Wahl eines Beirates rechtlich vorgesehen ist 61 davon Anzahl der Einrichtungen, in denen ein Beirat gewählt wurde Anzahl der Einrichtungen mit Vertretungsgremium an Stelle des Beirates Anzahl der Einrichtungen mit Vertrauensperson (Die grau hinterlegten Felder ergeben in der Addition den Gesamtwert) II. Tätigkeit der Überwachungsbehörde 1. Personalausstattung der Überwachungsbehörde beim Kreis Kleve Die Überwachungsbehörde des Kreises Kleve wird von 4 Mitarbeitern/innen auf 1,5 Vollzeit-Stellen wahrgenommen. Im Bedarfsfall wurden als externe Personen der Amtsapotheker, Mitarbeiter des Gesundheitsamtes (Hygieneüberwachung, Arzt) und der Medizinische Dienst der Krankenkassen hinzugezogen. 2. Prüfungen 2.1. Anzahl der Anzeigenprüfungen nach 9 Abs. 1 WTG - Inbetriebnahme neuer Pflegeeinrichtungen- 2.2 Überwachung nach dem WTG (Erfasst werden nur Überprüfungen der Einrichtungen vor Ort. Nachfolgende Beratungen ggf. auch vor Ort, Auswertungen von Unterlagen etc. mit zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang zur ersten Prüfung vor Ort sind nicht gesondert zu zählen. Überwachungen vor Ort an mehreren Tagen mit zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang zählen nur als eine Überwachung.) Regelprüfungen nach 18 WTG anlassbezogene Prüfungen Prüfungen zur Nachtzeit Prüfungen durch MDK nach 19.3 WTG (Alle Begehungen wurden unangemeldet durchgeführt.)

3 3 3. Beschwerden Anzahl der bei der Überwachungsbehörde eingegangenen Beschwerden (gesamt) 4_ davon Anzahl der Beschwerden zu/zur (Mehrfachnennung möglich): Pflege-/Betreuungsqualität 2J baulichen Mängeln 0_ Verstößen gegen die Bestimmungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung 1_ Entgelterhöhungen 0_ sonstigem 1_ III. Prüfergebnisse nach Rahmenprüfkatalog Kategorie 1: Auswahl der Betreuungseinrichtung Die Informationen zu den Betreuungseinrichtungen lagen in schriftlicher und elektronischer Form vor. In den meisten Einrichtungen ist die Information noch nicht barrierefrei verfügbar. D.h. in diesen Fällen sind die vorliegenden elektronischen Informationen nicht behinderungsgerecht zugänglich. Hier wurden Handlungsempfehlungen gegeben. Insgesamt waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 2: Wohnqualität der Betreuungseinrichtung Die Wohnqualität der Einrichtungen entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 3: Wohnqualität der Zimmer Die Wohnqualität der Zimmer entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 4: Essen und Trinken Die hauswirtschaftliche Versorgung der Bewohner und Bewohnerinnen ist in allen Einrichtungen gewährleistet. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten.

4 4 Kategorie 5: Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung Die Betreuungseinrichtungen gewährleisteten ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben. Der Umgang mit den Bewohnerinnen und Bewohnern drückt die ihnen entgegen gebrachte Wertschätzung aus. Die Betreuungseinrichtungen kommen neben einem vielfältigen Angebot den persönlichen Wünschen und Anregungen der Bewohnerinnen und Bewohner weitgehend nach und stellen zahlreiche Kontakte zum sozialen Umfeld der Betreuungseinrichtung sicher, um eine Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben innerhalb und außerhalb der Betreuungseinrichtung zu ermöglichen. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 6: Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung Die Betreuungseinrichtungen erfüllten überwiegend die personellen Vorgaben im Bereich der pflegerischen und sozialen Betreuung und gewährleisteten eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner. In wenigen Fällen wurden Handlungsempfehlungen gegeben. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 7: Pflegerische und Soziale Betreuung Die Kategorie 7 wurde nur in den Fällen geprüft, in denen im zurückliegenden Jahreszeitraum keine Überprüfung nach dem SGB XI durch den MDK stattgefunden hatte. Dies war in 22 Einrichtungen der Altenpflege der Fall. Es wurde festgestellt, dass die Betreuungseinrichtungen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine pflegerische und soziale Betreuung zukommen lassen, die deren weitgehende Selbstbestimmung gewährleistet. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. Kategorie 8: Bewohnerrechte und Kundeninformation Die Betreuungseinrichtungen schenkten der Beachtung der Bewohnerrechte einschließlich ihrer Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte große Aufmerksamkeit und arbeiteten mit Bewohnerbeirat / Vertretungsgremium / Vertrauensperson vertrauensvoll zusammen. Sie beachteten darüber hinaus auch die verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen durch eine angemessene Information. Schwächen in der Kategorie Bewohnerrechte und Kundeninformation wurden im Rahmen der Prüfung nicht deutlich. Es waren keine Mängel festzustellen, die ein förmliches Verfahren erforderlich machten. IV. Bescheide 1. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Anordnungen wegen nicht abgestellter Mängel nach 19 Abs. 2 WTG 2. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Beschäftigungsverbote wegen mangelnder Eignung nach 19 Abs. 4 WTG 3. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Untersagungen nach 19 Abs. 6 a) bis c) WTG

5 5 4. Anzahl der im Berichtszeitraum erlassenen Bescheide wegen Ordnungswidrigkeiten nach 21 WTG Gründe für die Bescheiderteilung zu benennen. 5. Anzahl der Befreiungen nach 7 Abs. 5 WTG 4 6. Anzahl der Befreiungen nach 11 Abs. 3 WTG V. Beratungen Im Folgenden sind keine Beratungstätigkeiten zu erfassen, die üblicherweise Bestandteil anderer bereits erfasster Tätigkeiten der Überwachungsbehörde sind (z. B. Beratungen in mündlicher oder schriftlicher Form im Zusammenhang mit der Überwachung der Einrichtungen, da letztere üblicherweise mit einer Beratung abgeschlossen wird). Als eine Beratung wird eine Beratung erfasst, die sich auf einen Gegenstand/Ereignis (z.b. Wohn- und Betreuungsvertrag, Entgelterhöhung) bezieht und/oder an einen Empfängerkreis (z.b. ein Bewohner und sein bevollmächtigter Angehöriger, ein Betreiber und seine Beschäftigten) richtet. Anzahl der Beratungen nach 14 Abs. 1 WTG Bemerkungen: Abgrenzung zum Betreuten Wohnen, Beratung privater Anbieter von Senioren-Wohngemeinschaften, Umstrukturierung Soziale Betreuung, Mitbestimmung -wirkungsrechte, personelle Ausstattung, Kundeninformation Darstellung der Struktur der Arbeitsgemeinschaft nach 17 Abs. 2 WTG und der Zusammenarbeit der Überwachungsbehörde mit den anderen AG-Mitgliedern: Bemerkungen: Eine Arbeitsgemeinschaft nach 17 WTG ist auf Landesebene gebildet. Ihre Aufgabe ist die Erarbeitung von Empfehlungen. Diese werden durch das für Soziales zuständige Ministerium in Form von Erlassen an die für die Überwachung der Betreuungseinrichtungen zuständigen Behörden umgesetzt. Darüber hinaus besteht eine Arbeitsgemeinschaft der Überwachungsbehörden im Regierungsbezirk Düsseldorf in der der Kreis Kleve vertreten ist. Hier wurde im Berichtszeitraum an 4 Sitzungen teilgenommen.

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