S a t z u n g. der. Rettungs-Gesellschaft e.v. Ortsgruppe Kandern e.v. im Bezirk Markgräflerland e.v.

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1 S a t z u n g der Deutschen Lebens-Rettungs Rettungs-Gesellschaft e.v. Ortsgruppe Kandern e.v. im Bezirk Markgräflerland e.v. A. Name, Sitz und Zweck 1 1) Die am 23.September 1965 in Kandern gegründete Ortsgruppe führt den Namen DEUTSCHE-LEBENS-RETTUNGS- GESELLSCHAFT (abgekürzt: DLRG) Ortsgruppe Kandern e.v. Sie ist im Vereinsregister des AG Lörrach unter der Nr. 929 eingetragen. 2) Vereinssitz ist Kandern 3) Die Ortsgruppe Kandern stimmt grundsätzlich mit den Grenzen der Stadt Kandern überein. Änderungen der Gebietsgrenzen können nur durch den Bezirk Markgräflerland beschlossen werden. 4) Die Ortsgruppe ist Teil des Bezirks Markgräflerland im Landesverband Baden. 5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 6) Gerichtsstand ist Lörrach 2 1) Die Ortsgruppe Kandern ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 2) Aufgabe der DLRG-Ortsgruppe Kandern ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Unterrichtung im Anfangs-und Rettungsschwimmen, die Durchführung des Rettungsdienstes, die Hilfeleistung in Katastrophenfällen sowie Natur- und Umweltschutz am und im Wasser. 3) Die Ortsgruppe arbeitet ehrenamtlich und selbstlos. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. 4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 5) Ersatz für Auslagen, die den Mitgliedern im Auftrag der DLRG entstanden sind, wird nach den Richtlinien der DLRG Kassen- und Wirtschaftsordnung geleistet. Seite 1

2 B. Mitgliedschaft 3 1) Mitglied der DLRG können einzelne Personen sowie Verbände, Vereine, Behörden, Firmen oder sonstige Vereinigungen werden. Sie erkennen durch Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung nach Beschluss des Vorstandes. 3) Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch den Vorstand und die Delegierten der Ortsgruppe vertreten. 4) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. 5) Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. 6) Die Mitgliedschaft in der DLRG endet a) Durch den Tod des Mitgliedes (bei Vereinen, Behörden und Firmen im Fall der Auflösung), freiwilligem Austritt, Streichung oder Ausschluss. b) Die schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds muss einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der Ortsgruppe zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. c) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen bei einem Rückstands von einem Jahresbeitrag oder mehr. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden. d) Der Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. 7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mindesthöhe der Beiträge wird durch die Bundestagung beschlossen. 8) Das einem Mitglied zur Ausübung einer Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist bei deren Beendigung zurückzugeben. 9) Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder kann die Ortsgruppe und ihr Vorstand nicht verpflichtet werden. C. Aufbau 4 1) Die Ortsgruppe kann durch Beschluss des Vorstandes unselbständige Stützpunkte einrichten. 5 1) Die Ortsgruppe verpflichtet sich, die Aufgaben der DLRG in ihrem Bereich nach Maßgabe dieser Satzung und den sich daraus ergebenden Ordnungen und Weisungen des Landesverbandes und des Bezirks durchzuführen. Seite 2

3 2) Die Ortsgruppe legt dem Bezirksvorstand Niederschriften über ihre Jahrestagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse vor und entrichtet die festgesetzten Beitragsanteile. 3a) Die Beitragsanteile, die von der Ortsgruppe an den Bezirk abzuführen sind und deren Fälligkeit legt die Bezirkstagung fest. 3b) Der Beitragsanteil, der vom Bezirk an den Landesverband abzuführen ist und seine Fälligkeit legt die Landestagung fest (5 Ziff.3 der Satzung des Landesverbandes). 6 1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG. Sie Regelt über den 2 dieser Satzung hinausgehende Ausgaben der Jugendarbeit selbständig. 2) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Jugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 3) Der Aufbau der DLRG-Jugend hat dem 4 dieser Satzung zu entsprechen. 4) Die Jugendgruppe hat mit der Ortsgruppe eng zusammenzuarbeiten und ist verpflichtet ihre Maßnahmen mit dem Vorstand der Ortsgruppe vorher abzustimmen. 5) Der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe ist ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Es ist ein Jahreskassenabschluss anzufertigen. Dieser ist dem Vorstand der Ortsgruppe vorzulegen. D. Organe 7 Organe der Ortsgruppe sind: 1) Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe, siehe 8) 2) Der Ortsgruppenvorstand (siehe 9) 8 1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe Kandern. 2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand einzuberufen. 3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder rauf schriftlich begründetem Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der wahlberechtigten Mitglieder beim Vorstand, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 3 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden vorliegen. Über einen Tagesordnungspunkt, der bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nicht genannt wird, kann mit Ausnahme einer Satzungsänderung gültig beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit des Punktes von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern anerkannt wird. Seite 3

4 5) Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung (ausgenommen 15Ziff. 2 und 16 Ziff. 1) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. 6) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe Kandern. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist grundsätzlich für: a) Wahl des Ortsgruppenvorstandes b) Wahl der Delegierten c) Wahl der Revisoren d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes e) Entlastung des Schatzmeisters f) Bestätigung des Jugendvorstandes g) Bestätigung der Jugendordnung h) Festlegung des Mitgliedsbeitrages in der Ortsgruppe i) Genehmigung des Haushaltsplanes k) Anträge l) Satzungsänderungen m) Auflösung der Ortsgruppe und der Untergliederungen 7) Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 9 1) Der Vorstand leitet die Ortsgruppe Kandern der DLRG im Sinne dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2) Den Ortsgruppenvorstand bilden a) Erster Vorsitzender (OG-Leiter(in)) b) Zweiter Vorsitzender (stellvertretender OG-Leiter(in)) c) 3 technische Leiter(innen) d) Schatzmeister(in) e) Arzt (Ärztin) f) Materialwart(in) g) Jugendleiter(in) h) Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit i) Beisitzer Der Vorstand ist berechtig, freiwerdende Ämter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Die Vorstandsämter a, b, d und g müssen durch verschiedene Personen besetzt sein. 3) Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Intern ist der zweite Vorstand nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. 4) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters, sind von der Mitgliederversammlung geheim zu wählen, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder geheime Wahl beantragt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet Seite 4

5 zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 5) Kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach 8 dieser Satzung kein Vorstand nach 9 Ziff. 3 gewählt werden, so bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, längstens jedoch 3 Monate. 6) Der Jugendleiter wird nach der Jugendordnung gewählt. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 7) Mit der Hälfte seiner Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 8) Jedem Mitglied des Vorstandes ist ein bestimmtes Arbeitsgebiet zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist. 9) Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung vom ersten Vorsitzenden einzuladen. Die Bestimmungen des 8 Ziff. 5 und 7 gelten sinngemäß. 10) Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. 11) Intern können Beträge bis zu 500 Mark vom ersten Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem Schatzmeister getätigt werden. Einzelausgaben über 500 Mark bedürfen eines Vorstands-Beschluss. 12) Für die Aufnahme von längerfristigen Verbindlichkeiten (Kredite usw.) von über 1000 Mark ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. 10 1) Es gilt die Ehrenratsordnung der DLRG auf Bundesebene in seiner jeweiligen gültigen Fassung. Bei Streitigkeiten in der Ortsgruppe ist der beim DLRG Bezirk gebildete Ehrenrat einzuberufen. 11 1) Durch Beschluss eines Organes können für bestimmte Aufgaben Kommissionen gebildet werden. E. Prüfungen 12 1) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit, nimmt die Ortsgruppe Kandern Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Sie sind für Prüfer und Teilnehmer binden. F. Ehrungen 13 1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung, hervorragende Mitarbeit in der DLRG oder Förderung der DLRG verdient gemacht haben, sowie langjährige Mittglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweiligen gültigen Fassung. Seite 5

6 2) Ehrungen können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Bezirk, den Landesverband oder durch den Präsidenten der DLRG vorgenommen werden. 3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. G. Material 14 1) Die Buchstaben DLRG und die Verbandsabzeichen sind gesetzlich geschützt. 2) Die Ortsgruppe verpflichtet sich, DLRG geschütztes Material ausschließlich über das Präsidium der DLRG zu beziehen. 3) Das zur Erfüllen ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben. H. Sonstige Bestimmungen 15 1) Der Vorstand kann zu diesen Satzungen für alle Mitglieder bindende Ausführungsbestimmungen erlassen. 2) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 3) Die beantragte Satzung und Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. 4) Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gilt die Satzung des Bezirks Markgräflerland. 16 1) Die Auflösung der Ortsgruppe Kandern kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Die Auflösung eines Stützpunktes der Ortsgruppe kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn in dem betreffenden Stützpunkt kein arbeitsfähiger Vorstand mehr besteht, die Tätigkeit des Stützpunktes erloschen ist und eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dem Stützpunkt nicht mehr zustande kommt. 3) Nach Aufhebung der Auflösung der Ortsgruppe, oder beim Fortfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die übergeordnete Gliederung. Bei deren Nichtbestehen dann mit Einverständnis des Finanzamtes an eine andere gemeinnützige Organisation. 4) Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung) Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden. Seite 6

7 17 1) Sofern personenbezogene Daten gespeichert werden, muss der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person auf Antrag nachgewiesen werden. 2) Diese Daten werden der DLRG unter einem besonderen Vertrauensschutz zur Verfügung gestellt. 3) Sie dürfen Dritten (nicht DLRG) nicht weitergegeben werden, mit Ausnahme zur verwaltungstechnischen Zwecken im Auftrag der Ortsgruppe. 18 1) Diese Satzung umfasst 18 Paragraphen. 2) Sie tritt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 2. Dezember 1988 auf den 1. Januar 1989 in Kandern in Kraft. Diese Satzung wurde am 23. Januar 1989 vom Bezirk genehmigt und ist am 2.März 1989 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Lörrach eingetragen worden. Gez. Hans-Joachim Güdemann Gez. Ilona Martschinke Gez. Axel Spurny Gez. Ursula Scholz Gez. Peter Seider Gez. Thomas Stadelhofer Gez. Markus Meier Seite 7

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