Richtlinie zu den Anforderungen an die Zertifizierung und Lizenzierung des Flugplatz-Fluginformationsdienstes (AFIS) in Deutschland

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1 Richtlinie zu den Anforderungen an die Zertifizierung und Lizenzierung des Flugplatz-Fluginformationsdienstes (AFIS) in Deutschland Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (SOP/ / /16) 1

2 Herausgeber Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Straße Langen Ansprechpartner Referat SOP Tel. +49 (0) Stand November 2016 Version 2.0 2

3 Version Datum /2016 Alle / Geänderte Seiten/Kapitel Bemerkungen Erste Version Korrektur 3

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5 Inhalt 1. Gegenstand und Adressaten der Richtlinie Begriffsbestimmungen Betroffene Flugplätze Lizenzierung von AFIS-Spezialisten Anforderungen bezüglich der Erbringung von AFIS-Diensten und Geltungsreichweite des Zeugnisses Unbeschränktes Zeugnis Beschränktes Zeugnis Ablauf des Zertifizierungsverfahrens Nachweisverfahren Selbsterklärung Nachträgliche Änderungen / beabsichtigte Erweiterung der Dienste Übersicht Anhang 1 Formblatt Zertifizierungsantrag Anhang 2 Formblatt Selbsterklärung

6 1. Gegenstand und Adressaten der Richtlinie 1.1 Die vorliegende Richtlinie betrifft die Erbringung von Flugplatz-Fluginformationsdiensten (Aerodrome Flight Information Service, kurz: AFIS) in der Bundesrepublik Deutschland. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die Einzelheiten hinsichtlich der Zertifizierung von AFIS-Diensten und der Lizenzierung der AFIS-Spezialisten geregelt. 1.2 Diese Richtlinie dient dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen als Grundlage für die Zertifizierung von AFIS und die Lizenzierung des entsprechenden Personals. Ferner dient die Richtlinie als verbindliche Information insbesondere für Flugplatzbetreiber, die beabsichtigen, einen zertifizierten AFIS-Dienst an ihrem Platz vorzuhalten; für Diensteanbieter, die sich als AFIS-Dienst zertifizieren lassen möchten sowie für das zu lizenzierende Personal. 1.3 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtung des Flugplatzunternehmers, nach 27d Abs. 4 LuftVG einen Antrag beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu stellen, wenn er beabsichtigt, einen zertifizierten AFIS-Dienst an seinem Flugplatz vorzuhalten. Als Orientierungshilfe für Flugplatzunternehmer, in welchen Fällen das Vorhalten eines zertifizierten AFIS-Dienstes und ein entsprechender Antrag nach 27d Abs. 4 LuftVG ratsam ist, können die Bestimmungen in Nr. 3 herangezogen werden. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 AFIS ist Teil des Fluginformationsdienstes (FIS) im Sinne von Art. 2 Nr. 77 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bzw. 12 FSDurchführungsV. Daher finden grundsätzlich die bestehenden internationalen und nationalen Regelungen zu FIS auch auf AFIS Anwendung. 2.2 AFIS-Spezialisten (AFIS-Officer, kurz: AFISO) zählen zum sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne von 1 Nr. 2 Buchstabe b) FSPersAV. 3. Betroffene Flugplätze 3.1 An Flugplätzen, die unter eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien fallen, werden Tätigkeiten erbracht, die als Flugplatz-Fluginformationsdienst einzuordnen sind und daher nicht ohne eine Zertifizierung als AFIS-Dienst ausgeübt werden dürfen: Flugplätze, für die eine RMZ (Radio Mandatory Zone) festgelegt wurde. Solche Flugplätze zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass dort gelegentlicher IFR- 6

7 Verkehr und/oder wiederholt gewerblicher und internationaler Verkehr stattfindet, der auch nach Wechselflugplänen abgewickelt wird Flugplätze, die zertifizierungspflichtige Flugsicherungsdienste anbieten, z.b. navigatorische Unterstützung durch VDF (VHF-Direction Finder). 3.2 Darüber hinaus ist es aus Gründen der Flugsicherheit empfehlenswert, dass an den folgenden Plätzen ein zertifizierter AFIS-Dienst eingerichtet wird: Flugplätze, die sowohl kontrolliert wie auch unkontrolliert sind, also Kontrollzone D(HX), in den Zeiten, in denen die Kontrollzone nicht aktiv ist Flugplätze, die aufgrund ihrer Lage und/oder meteorologische Besonderheiten (z.b. regelmäßig schlechte Sicht, starke Winde) schwierig anzufliegen sind Flugplätze, die innerhalb einer Kontrollzone oder in der Nähe von stark frequentierten kontrollierten Plätzen (regelmäßig mehr als Flugbewegungen pro Monat) liegen Flugplätze, die eine Schnittstelle zu Flugverkehrskontrolldiensten betreiben. 4. Lizenzierung von AFIS-Spezialisten 4.1 Die Einzelheiten zur Ausbildung und Lizenzierung von AFIS-Spezialisten ergeben sich aus den Bestimmungen der FSPersAV, insbesondere aus Abschnitt 3 FSPersAV. 4.2 Abweichend von Nr. 4.1 wird für die grundlegende Ausbildung gem. 33 FSPersAV i.v.m. Anlage 5 zur FSPersAV festgelegt, dass im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement- Spezialisten nach Nr. 2.1 Anlage 5 FSPersAV für AFIS-Spezialisten der Ausbildungsteil Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS nicht erforderlich ist. 4.3 Unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 1 FSPersAV in Verbindung mit Nr. 4.2 wird die Erlaubnis AFIS in den Erlaubnisschein eingetragen. 4.4 Zusätzlich zu den Anforderungen der FSPersAV haben alle AFIS-Spezialisten ein Sprechfunkzeugnis gem. 2 Abs. 1 und 2 FlugfunkV vorzuweisen. Sofern der AFIS- Spezialist Streckenfreigaben nach Instrumentenflugregeln der Flugverkehrskontrolle weitergibt, ist nach den Vorschriften der FlugfunkV der Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst (AZF) erforderlich. 5. Anforderungen bezüglich der Erbringung von AFIS-Diensten und Geltungsreichweite des Zeugnisses 5.1 Unbeschränktes Zeugnis Erfüllt ein Antragsteller alle allgemeinen und die zusätzlichen, besonderen dienstspezifischen Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011, Anhänge I und II, wird ein Zeugnis ausgestellt, das nach Art. 7 Abs. 8 VO 7

8 (EG) Nr. 550/2004 in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird (unbeschränktes Zeugnis). 5.2 Beschränktes Zeugnis Anstelle eines unbeschränkten Zeugnisses ist auch die Erteilung eines Zeugnisses unter Gewährung von Freistellungen von bestimmten Anforderungen möglich. Dabei wird auf das Recht auf gegenseitige Anerkennung innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums verzichtet und das Zeugnis wird auf den Luftraum unter der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1035/2011 (beschränktes Zeugnis) Folgende Antragsteller können nach Art. 5 VO (EU) Nr. 1035/2011 ein beschränktes Zeugnis beantragen: Antragsteller, die beabsichtigen, AFIS-Dienste zu erbringen und dabei regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition pro Flugplatz betreiben, Art. 5 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1035/ Antragsteller, die beabsichtigen, AFIS-Dienste zu erbringen und dabei nur Dienste hinsichtlich einer oder mehrerer der folgenden Kategorien erbringen / zu erbringen beabsichtigen, Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1035/2011: - Luftarbeit; - Allgemeine Luftfahrt; - Gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist; - Gewerblicher Luftverkehr mit weniger als Flugbewegungen im Jahr (berechnet als Summe der Starts und Landungen) ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; die Zahl der Flugbewegungen ist als Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre zu berechnen Antragstellern im Sinne von Nr können folgende Freistellungen gewährt werden: Freistellungen von den in Anhang I der VO (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der nachfolgenden Anforderungen: - Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung (Nummer 1); - Sicherheitsmanagement (Nummer 3.1); - Personal (Nummer 5); - Offene und transparente Erbringung von Diensten (Nummer 8.1); und Freistellungen von folgenden Anforderungen von Anhang II Nummer 3 der VO (EU) Nr. 1035/2011: 8

9 - Verantwortlichkeit für das Sicherheitsmanagement sowie extern erbrachte Dienstleistungen und Lieferungen (Nr Buchstaben b und e); - Sicherheitserhebungen (Nummer Buchstabe a); - Sicherheitsanforderungen bezüglich der Risikobewertung und -minderung im Hinblick auf Änderungen (Nummer 3.2) Antragstellern im Sinne von Nr können die in Nr genannten Freistellungen gewährt werden Das BAF entscheidet darüber, ob und welche Freistellungen dem Antragsteller bewilligt werden können. Die Freistellungen werden nach Maßgabe des Beitrags des Antragstellers zum Flugverkehrsmanagement in dem Luftraum unter der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gewährt Der Antragsteller hat unter Nr. 7 des Formblattes in Anhang 1 anzugeben, von welchen Anforderungen er eine Freistellung begehrt. 6. Ablauf des Zertifizierungsverfahrens Antragsteller, die ihre Hauptbetriebsstätte und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, haben den Antrag auf Zertifizierung beim BAF zu stellen, Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Für den Antrag ist das Formblatt in Anhang 1 zu verwenden. Nach Art. 8b Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 stellt das BAF dem Antragsteller ein Zeugnis aus, wenn der Antragsteller - entweder nachgewiesen hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den Sonderrechten verbunden sind (siehe dazu nachfolgend Nr. 6.1) oder - eine sog. Selbsterklärung abgegeben hat, dass er über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt (siehe dazu nachfolgend Nr. 6.2). 6.1 Nachweisverfahren Bei der Durchführung eines Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der betreffenden Anforderungen durch den Antragsteller vollständig nachzuweisen. Zusätzlich wird ein Vor-Ort-Audit angesetzt, in dem geprüft wird, ob die Angaben im Antrag und in den Nachweisunterlagen mit den tatsächlichen Verhältnissen an der Betriebsstätte übereinstimmen Antragsteller, die noch keine Betriebsstätte zur Erbringung ihrer Flugsicherungsdienste vorweisen können, können ein sog. bedingtes Zeugnis beantragen. Das bedingte Zeugnis berechtigt noch nicht zur Diensterbringung, ermöglicht dem Antragsteller jedoch die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren zur Dienstübernahme. 9

10 6.2 Selbsterklärung Sobald der Antragsteller eine Betriebsstätte vorweisen kann, kann er beim BAF einen Antrag auf Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung stellen. Diese Vor-Ort-Prüfung dient dem Nachweis der tatsächlichen Umsetzung der eingereichten Dokumente. Im Falle einer erfolgreichen Vor-Ort-Prüfung erteilt das BAF dem Antragsteller ein neues Zeugnis, das zur Aufnahme der Dienste berechtigt. Das bedingte Zeugnis ist dem BAF unverzüglich nach Erhalt des neuen Zeugnisses zurück zu geben. Der Antrag auf Durchführung der Vor-Ort-Prüfung ist spätestens vier Monate vor beabsichtigter Übernahme der Dienste beim BAF einzureichen. Der Antrag hat folgende Unterlagen zu beinhalten: a) Unterschriebener Vertrag mit dem Flugplatzbetreiber b) Unterschriebener Vertrag mit einer Betriebsorganisation (wenn anwendbar) c) Handbuch für Erbringung der Dienste unter den lokalen Voraussetzungen d) Geschäftsplan e) Schnittstellenvereinbarungen (Betriebsabsprachen, Letter of Agreements) mit anderen Flugsicherungsorganisationen Wenn der Antragsteller eine Selbsterklärung abgibt, ist das Vorlegen umfangreicher Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens grundsätzlich entbehrlich. Die notwendige Aufsicht und Überprüfung des Flugsicherungsunternehmens wird dann im Wege der laufenden Aufsicht (Audits) gewährleistet. Für die Abgabe der Selbsterklärung ist das Formblatt in Anhang 2 zu verwenden. Im Rahmen der Selbsterklärung hat der Antragsteller die Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen zu versichern: a) Das Managementsystem inklusive der Betriebshandbücher erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011. b) Die Erbringung der Flugplatz-Fluginformationsdienste wird durchgeführt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsverordnungen sowie gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004 und deren Durchführungsverordnungen, sowie gemäß den in den Betriebshandbüchern festgelegten Verfahren und Bestimmungen. c) Sämtliches Personal ist qualifiziert, kompetent und ausgebildet und verfügt über die notwendigen Lizenzen gemäß den Vorschriften der FSPersAV. d) Jegliche beabsichtigte Änderung in der Erbringung der Flugplatz- Fluginformationsdiensten oder der Informationen in dieser Erklärung wird dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorab mitgeteilt. Mit der Selbsterklärung sind die aktuellen Betriebshandbücher vorzulegen. 10

11 7. Nachträgliche Änderungen / beabsichtigte Erweiterung der Dienste 7.1 Zertifizierte AFIS-Provider sind verpflichtet, jegliche beabsichtigte Änderung in der Erbringung der Flugplatz-Fluginformationsdienste dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorab mitzuteilen (z.b. Änderung der Anzahl der Arbeitsplätze). Die Regelungen zur Anmeldung von sicherheitsrelevanten Änderungen an funktionalen Systemen sind zu beachten. 7.2 Flugsicherungsorganisationen, die beabsichtigen, neben AFIS weitere Flugsicherungsdienste anzubieten, haben sich für diese Dienste ebenfalls zertifizieren zu lassen. Die Einzelheiten zum Ablauf der entsprechenden Zertifizierung sind beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu erfragen. 8. Übersicht Nachfolgend ist die Zertifizierung vereinfacht in einem Schaubild zusammengefasst: Antragsteller stellt einen Antrag auf Unbeschränktes Zeugnis Beschränktes Zeugnis Einhaltung der Anforderungen wird überprüft durch das BAF im Rahmen Einhaltung der Anforderungen wird überprüft durch das BAF im Rahmen des Nachweisverfahrens der Selbsterklärung des Nachweisverfahrens der Selbsterklärung Wenn Anforderungen erfüllt werden: Ausstellung eines Zeugnisses, das in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird Abbildung 1 Wenn Anforderungen erfüllt werden: Ausstellung eines Zeugnisses, das auf den deutschen Luftraum beschränkt ist 11

12 Anhang 1 Formblatt Zertifizierungsantrag Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Robert-Bosch-Straße Langen Antrag auf Zertifizierung 1. Name / Firma des Antragstellers 2. Hauptsitz des Antragstellers 3. Ort der Diensteerbringung 4. Name des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers (Nachweis der Vertretungsmacht, z.b. Handelsregisterauszug, ist beigefügt) 5. Ansprechpartner (weitere Angaben) Name Telefon Fax 6. Umfang der Dienste, für die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) 550/2004 die Zertifizierung beantragt wird ATS CNS AIS MET (Zutreffendes bitte ankreuzen. Falls der Antrag nur für bestimmte Bestandteile der Dienste gilt, bitte unter Nr. 8 dieses Antragsformulars genauer ausführen) 12

13 7. Freistellungen Zutreffendes bitte ankreuzen: Der Antragsteller beantragt folgende Freistellungen in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011: Der Antragsteller erbringt Flugverkehrsdienste oder beabsichtigt die Erbringung dieser Dienste. Die Dienste werden nur hinsichtlich einer oder mehreren der folgenden Kategorien erbracht: Luftarbeit Allgemeine Luftfahrt gewerblicher Luftverkehr, der auf Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen oder mit weniger als 20 Passagiersitzen beschränkt ist gewerblicher Luftverkehr mit weniger als Flugbewegungen im Jahr (berechnet als Summe der Starts und Landungen) ungeachtet der höchstzulässigen Startmasse und der Zahl der Passagiersitze; die Zahl der Flugbewegungen ist als Summe der Starts und Landungen im Durchschnitt der vorhergehenden drei Jahre zu berechnen. Der Antragsteller ist eine Flugsicherungsorganisation, die keine Flugverkehrsdienste erbringt. Mit den erbrachten oder beabsichtigten Diensten wird ein Bruttojahresumsatz von EUR oder weniger erzielt. Der Antragsteller erbringt AFIS-Dienste oder beabsichtigt, AFIS-Dienste zu erbringen. Dabei wird regelmäßig nicht mehr als eine Arbeitsposition an einem Flugplatz betrieben. Etwaige beabsichtigte spätere Änderungen sind dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorab mitzuteilen. 13

14 8. Detaillierte Beschreibung des Umfanges des Dienstes für den die Zertifizierung / Änderung beantragt wird. Falls der Antrag nur für bestimmte Bestandteile der Dienste gilt, bitte die Art der Dienste und die Bestandteile ankreuzen, für die die Zertifizierung / Änderung beantragt wird. Dienste Flugverkehrsdienste (ATS) CNS Aeronautical Information Services (AIS) Wetterdienste (MET) Art der Dienste, die erbracht werden Flugverkehrskontrolle (ATC) Fluginformationsdienst (FIS) Communications (C) Navigation (N) Surveillance (S) Teil der Dienste die erbracht werden Area Control Service Approach Control Service Aerodrome Control Service En-route Flight Information Service (En-route FIS) Aerodrome Flight Information Service (AFIS) HF Operational Flight Information Service (OFIS) Broadcasts VHF Operational Flight Information Service (OFIS) Broadcasts Voice-Automatic Terminal Information Service (Voice-ATIS) Broadcasts Data Link Automatic Terminal Information Service (D-ATIS) VOLMET Broadcasts and/or D-VOLMET Service Alerting Services (ALRS) Aeronautical Mobile Service (air-ground communications) Aeronautical Fixed Service (ground-ground communications) Aeronautical Mobile Satellite Service (AMSS) Provision of NDB signal-in-space Provision of VOR signal-in-space Provision of DME signal-in-space Provision of ILS signal-in-space Provision of MLS signal-in-space Provision of GNSS signal-in-space Provision of data from Primary Surveillance Radar (PSR) Provision of data from Secondary Surveillance Radar (SSR) Provision of data from Automatic Dependent Surveillance (ADS) Provision of data from Surface Movement Radar (SMR) Provision of data from Satellite Based Services Erbringung der gesamten AIS Dienste wie in ICAO Annex 15 beschrieben Provision of the whole AIS service as described in ICAO Annex 15 Erbringung der gesamten Wetterdienste wie in ICAO Annex 3 beschrieben Provision of the whole MET service as described in ICAO Annex 3 Zutreffendes bitte ankreuzen 9. Unterschrift des gesetzlichen Vertreters (Ort, Datum und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters) 14

15 Anhang 2 Formblatt Selbsterklärung Erklärung zur Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen für die Erbringung von Flugplatz-Fluginformationsdiensten gem. Art. 8b Abs. 3 VO (EG) Nr. 216/2008) Angaben zum Antragsteller Name / Firma: Hauptort der Diensterbringung: Hauptsitz des Antragsstellers: Name und Kontaktdetails des gesetzlichen Vertreters: Flugplatz-Fluginformationsdienst Beabsichtigter Beginn der Diensterbringung (Datum): Erklärungen (Zutreffendes bitte ankreuzen): Das Managementsystem inklusive der Betriebshandbücher erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011. Die Erbringung der Flugplatz-Fluginformationsdienste wird durchgeführt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsverordnungen sowie gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004 und deren Durchführungsverordnungen, sowie gemäß den in den Betriebshandbüchern festgelegten Verfahren und Bestimmungen. Das eingesetzte Personal ist qualifiziert, kompetent und ausgebildet und verfügt über die notwendigen Lizenzen gemäß den Vorschriften der FSPersAV. Jegliche beabsichtigte Änderung in der Erbringung der Flugplatz-Fluginformationsdiensten oder der Informationen in dieser Erklärung wird dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorab mitgeteilt. Anlage: Betriebshandbücher Die Richtigkeit aller vorstehenden Angaben wird versichert. Datum, Name und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters 15

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