Präambel. vom 6. September 2013 (Stand: 1. April 2019) im Bewusstsein, dass. Die Verbände der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz:

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1 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) vm 6. September 2013 (Stand: 1. April 2019) Präambel Die Verbände der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz: - scienceindustries (Wirtschaftsverband Chemie Pharma Bitech) 1, - Intergenerika (Verband der Generikahersteller in der Schweiz) 2, - Interpharma (Verband der frschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz) 3 und - vips (Vereinigung Pharmafirmen in der Schweiz) 4, im Bewusstsein, dass die Angehörigen der medizinischen und pharmazeutischen Fachkreise (Fachpersnen) swie die Gesundheitsversrgungs-Organisatinen bei der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der pharmazeutischen Industrie (Pharmaunternehmen) diesen aufgrund ihrer Erfahrung in Klinik und Management wertvlles, unabhängiges Fachwissen zur Verfügung stellen; dieses Fachwissen ein wichtiger Beitrag zu den Bestrebungen der pharmazeutischen Industrie ist, die Qualität der Patientenbehandlung zu verbessern, was auch für einzelne Patienten und die Gesellschaft insgesamt vn Nutzen ist; Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Patientenrganisatinen für Dienst- und Beratungsleistungen, die sie Pharmaunternehmen erbringen, auf faire Weise abzugelten sind; Interaktinen zwischen Pharmaunternehmen, Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Patientenrganisatinen einen nachhaltigen und psitiven Einfluss auf die Qualität der Patientenbehandlung und den Wert der zukünftigen Frschung haben; die Öffentlichkeit, die Patienten und weitere Interessengruppen vn den Pharmaunternehmen erwarten, dass sie bei Interaktinen mit Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Patientenrganisatinen hhe Integritätsstandards einhalten und sie diese Interaktinen krrekt und transparent ausgestalten; das Interesse vn Patienten und weiteren Interessengruppen an transparenten Interaktinen die Pharmaunternehmen entsprechend verpflichtet; die Offenlegung vn Einzelheiten der Interaktinen zu Prblemen im Zusammenhang mit dem Datenschutz führen kann und die Pharmaunternehmen daher zusammen mit Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Patientenrganisatinen bestrebt sind, slchen Prblemen auf geeignete Weise zu begegnen;

2 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 2 / 16 Transparenz und Offenlegung geldwerter Leistungen vn Pharmaunternehmen an Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Patientenrganisatinen möglich sind, hne berechtigte Privatinteressen insbesndere der Fachpersnen zu pfern; die pharmazeutische Industrie und die Organisatinen, welche die Interessen vn Patienten der ihrer Betreuenden vertreten der sie unterstützen, gemeinsame Interessen haben und die Beziehungen zwischen den Pharmaunternehmen und Patientenrganisatinen auf ethische und transparente Weise stattfinden müssen; und unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang massgebenden Vrschriften, internatinalen Branchenkdizes und Richtlinien der Fachkreise: - im vrliegenden Zusammenhang anwendbare schweizerische Gesetze und Verrdnungen; - IFPMA Cde f Practice , herausgegeben vn der Internatinal Federatin f Pharmaceutical Manufacturers and Assciatins, IFPMA 6 ; - EFPIA Cde n Disclsure f Transfers f Value frm Pharmaceutical Cmpanies t Healthcare Prfessinals and Healthcare Organisatins 7, herausgegeben vn der Eurpean Federatin f Pharmaceutical Industries and Assciatins, EFPIA 8 ; - EFPIA Cde f Practice n the Prmtin f Prescriptin-nly Medicines t, and Interactins with, Healthcare Prfessinals (amended fllwing Statutry General Assembly Apprval f 14 June 2011) 9, herausgegeben vn der EFPIA; - EFPIA Cde f Practice n Relatinships between the Pharmaceutical Industry and Patient Organisatins (amended by Decisin f the General Assembly in June 2011) 10, herausgegeben vn der EFPIA; - "Zusammenarbeit Ärzteschaft Industrie, Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vm 29. Nvember ; haben den flgenden, ihren Mitgliedern empfhlenen Verhaltenskdex beschlssen. Dieser Kdex knkretisiert für die Schweiz die ben genannten Kdizes der internatinalen Verbände der pharmazeutischen Industrie, sweit es um die Zusammenarbeit mit Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs-Organisatinen swie Patientenrganisatinen swie um die Offenlegung geldwerter Leistungen geht, welche Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs-Organisatinen swie Patientenrganisatinen vn Pharmaunternehmen erhalten. Er legt die Regeln für die Umsetzung der einschlägigen Verpflichtungen durch die Pharmaunternehmen und für alle Dritten, die in ihrem Namen handeln, swie für die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen fest. Die in der Präambel genannten Verbände setzen sich dafür ein, dass sich die ihnen angeschlssenen Pharmaunternehmen dazu verpflichten, die nachflgenden, ethisch und lauterkeitsrechtlich begründeten Regeln einzuhalten und die entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Vn der Einhaltung dieses Kdexes unberührt bleibt die Pflicht, das in diesem Zusammenhang anwendbare staatliche Recht einzuhalten, das Vrrang hat. Im Interesse der leichteren Lesbarkeit des Textes wird in diesem Kdex durchwegs die männliche Bezeichnung vn Persnen verwendet. Die entsprechenden Texte betreffen immer auch die weiblichen Angehörigen der genannten Persnengruppen

3 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 3 / 16 Regeln 1 Allgemeine Bestimmungen 11 Geltungsbereich 111 Dieser Kdex gilt für: die Zusammenarbeit vn Pharmaunternehmen mit Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs- Organisatinen und Patientenrganisatinen swie die Offenlegung geldwerter Leistungen vn Pharmaunternehmen an slche Persnen und Organisatinen. 112 Dieser Kdex gilt für Pharmaunternehmen, die sich durch Unterzeichnung der Erklärung zur Einhaltung dieses Kdexes (Anhang) verpflichtet haben. 113 Zur Einhaltung dieses Kdexes können sich auch Pharmaunternehmen verpflichten, die verschreibungspflichtige Arzneimittel der Humanmedizin in der Schweiz herstellen der vertreiben, jedch keinem der in der Präambel genannten Verbände angehören. 12 Abgrenzung 13 Begriffe Für andere Interaktinen vn Pharmaunternehmen mit Fachpersnen der Gesundheitsversrgungs-Organisatinen gilt der Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz (Pharmakdex) 12 für diejenigen Pharmaunternehmen, die sich durch Unterzeichnung der entsprechenden Erklärung zu dessen Einhaltung verpflichtet haben Arzneimittel: Arzneimittel der Humanmedizin im Sinne des schweizerischen Heilmittelrechts, wbei dieser Kdex nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel (Originalpräparate und Generika) gilt. 132 Pharmaunternehmen: Unternehmen, die in der Schweiz verschreibungspflichtige Arzneimittel der Humanmedizin geschäftsmässig herstellen der vertreiben. 133 Fachpersnen: Ärzte, Zahnärzte und Aptheker, die insbesndere in der Praxis der im Spital tätig sind, swie in Detailhandelsbetrieben tätige Aptheker, überdies Persnen, die gemäss dem schweizerischen Heilmittelrecht zur Verschreibung, Abgabe der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Humanmedizin berechtigt sind. 134 Gesundheitsversrgungs-Organisatinen: Institutinen, Organisatinen, Verbände der andere Gruppen vn Fachpersnen, die Leistungen zur Gesundheitsversrgung der Beratungs- der Dienstleistungen im Gesundheitswesen erbringen (z.b. Spitäler, Kliniken, Stiftungen, Universitäten der andere Bildungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften der Fachverbände, Gemeinschaftspraxen der Netzwerke, nicht jedch Patientenrganisatinen). 135 Patientenrganisatinen: Nicht-gewinnrientierte Organisatinen (einschliesslich Organisatinen, denen sie angeschlssen sind) mit Sitz der Tätigkeit in der Schweiz, die hauptsächlich aus Patienten der slche Betreuenden zusammengesetzt sind und die Bedürfnisse vn Patienten der slche Betreuenden vertreten der unterstützen. 136 Veranstaltungen: Anlässe, die vn einem Pharmaunternehmen der im Namen eines slchen rganisiert der durchgeführt der vn diesem finanziell der anderweitig unterstützt werden, wie z.b. Sympsien der Kngresse, Zusammenkünfte vn Fachpersnen, Beratungsgremien der zur Planung klinischer Versuche der nicht-interventineller Untersuchungen der zur

4 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 4 / 16 Ausbildung vn Prüfern für klinische Versuche, Besuche und Besichtigungen vn Frschungsder Herstellungsbetrieben vn Pharmaunternehmen, ebens Veranstaltungen vn der mit Patientenrganisatinen für deren Zwecke der Interessen. 137 Geldwerte Leistungen (allgemein): In bar, als Sachleistung, Schenkung, Zuschuss der in anderer Frm direkt der indirekt gewährte Abgeltungen für Beratungs- der Dienstleistungen, Frschung und Entwicklung, Werbung, Verkauf der andere Zwecke, immer im Zusammenhang mit Arzneimitteln gemäss Ziffer 131. Direkte geldwerte Leistungen sind slche, die ein Pharmaunternehmen einem bestimmten Empfänger direkt zukmmen lässt. Indirekte geldwerte Leistungen sind slche, die Dritte (z.b. Lieferanten, Agenten, Partner, Filialen der Stiftungen) namens der im Auftrag eines Pharmaunternehmens einem Empfänger zukmmen lassen, wbei die Identität des Pharmaunternehmens dem Empfänger bekannt der für ihn erkennbar ist. 138 Geldwerte Leistungen für Frschungs- und Entwicklungsleistungen: Leistungen im Sinne vn Ziffer 137 im Zusammenhang mit der Planung der Durchführung nicht-klinischer Studien (gemäss GLP-Standards), klinische Studien (gemäss GCP-Standards) und nicht-interventinelle Studien (im Sinne der Ziffer 4 des Pharmakdexes). 139 Empfänger geldwerter Leistungen: Fachpersnen der Gesundheitsversrgungs- Organisatinen swie Patientenrganisatinen, deren primäre Praxis- bzw. massgebende Geschäftsdresse der eingetragener Geschäftssitz in der Schweiz sind. 14 Integritätsgrundsätze 141 Arbeiten Pharmaunternehmen mit Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen der Patientenrganisatinen zusammen, s dürfen diese Zusammenarbeit und die dafür gewährten geldwerten Leistungen keinen Anreiz begründen, bestimmte Arzneimittel der Humanmedizin zu empfehlen, zu verschreiben, zu erwerben, zu liefern, zu verkaufen der zu verabreichen. 142 Pharmaunternehmen dürfen Fachpersnen, Gesundheitsversrgungs-Organisatinen der Patientenrganisatinen keine ihnen nicht gebührenden Vrteile, insbesndere keine Geschenke (bar der Sachwerte) anbieten, versprechen der gewähren. 143 Vrbehalten sind: handelsübliche Abgeltungen für Fachpersnen bei Bestellungen und Lieferungen vn Arzneimitteln; die unentgeltliche Abgabe vn Arzneimittelmustern an Fachpersnen; für Fachpersnen bestimmte Gegenstände, Infrmatins- und Ausbildungsmaterialien vn bescheidenem Wert, die ausschliesslich für die medizinische der pharmazeutische Tätigkeit bestimmt sind der der medizinischen der pharmazeutischen Frt- der Weiterbildung dienen swie, in beiden Fällen, auch für die Patienten vn Nutzen sind; diese Gegenstände, Infrmatins- und Ausbildungsmaterialien können den Firmennamen enthalten, sllen jedch nicht mit dem Prduktnamen gekennzeichnet sein; Schreibgeräte und blöcke vn bescheidenem Wert, die Pharmaunternehmen den Teilnehmern an Veranstaltungen zur Verfügung stellen; diese Schreibgeräte und blöcke dürfen weder mit Hinweisen auf das Pharmaunternehmen nch auf bestimmte Arzneimittel versehen sein; die Bezahlung vn Mahlzeiten (einschliesslich Getränke) in angemessen bescheidenem Umfang, höchstens bis zu einem Betrag vn 150 Franken pr Fachpersn und Mahlzeit. Dieser Betrag kmmt nur für Veranstaltungen zur Anwendung, die in der Schweiz durchgeführt werden. Für Veranstaltungen, die im Ausland stattfinden, gelten für alle Teilnehmenden die Grenzwerte gemäss dem Kdex, der für das Gastland territriale Gültigkeit beansprucht, unabhängig da-

5 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 5 / 16 vn, w sie ihre primäre Praxis- bzw. massgebende Geschäftsadresse der ihren eingetragenen Geschäftssitz haben. 144 Vrbehalten sind die in diesem Zusammenhang anwendbaren Gesetze und Verrdnungen swie deren Vllzug durch die staatlichen Behörden. 15 Verhaltensgrundsätze 151 Pharmaunternehmen, die sich zur Einhaltung dieses Kdexes verpflichten, anerkennen bei Verfahren wegen kdexwidrigen Verhaltens die Vllzugsregeln dieses Kdexes. 152 Sie verzichten, slange ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wird, grundsätzlich darauf, dieselbe Angelegenheit zugleich bei einer staatlichen Behörde der einem Gericht wegen Verletzung der schweizerischen Rechtsrdnung anhängig zu machen. 153 Vrbehalten bleibt die Wahrung vn Rechten, die durch die Einhaltung dieses Verhaltensgrundsatzes gefährdet der vereitelt werden können. 2 Zusammenarbeit mit Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs-Organisatinen und Offenlegung geldwerter Leistungen an slche Empfänger 21 Beratungs- der Dienstleistungsverträge 211 Die Pharmaunternehmen können Fachpersnen in Gruppen der individuell mit Beratungsder Dienstleistungen wie Referaten und Sitzungsleitungen, medizinischen der wissenschaftlichen Studien, klinischen Versuchen, Schulung swie Mitwirkung in Beratungsgremien beauftragen und ihren damit verbundenen Aufwand nach den dafür üblichen Massstäben angemessen abgelten. 212 Die Pharmaunternehmen vereinbaren slche Aufträge mit Fachpersnen vr deren Beginn schriftlich; dabei sind namentlich die zu erbringende Beratungs- der Dienstleistung und ihre Abgeltung hinreichend zu spezifizieren. 213 In diesem Zusammenhang beachten die Pharmaunternehmen flgende Grundsätze: Für die vrgesehene Beratungs- der Dienstleistung besteht ein gerechtfertigter Bedarf Der der die für den Auftrag vrgesehene(n) Fachpersn(en) eignen sich für dessen Ausführung Es werden nicht mehr Fachpersnen mit einer Beratungs- der Dienstleistung beauftragt, als zu deren Erbringung nötig sind Das auftraggebende Pharmaunternehmen dkumentiert die vn einer der mehreren Fachpersnen erbrachten Beratungs- der Dienstleistungen und verwendet die Dkumente ihrem Zweck entsprechend Unzulässig sind Scheinverträge, um Fachpersnen finanzielle Leistungen hne Beratungs- der Dienstleistungspflicht zukmmen zu lassen. 214 Die Pharmaunternehmen bestimmen in den Aufträgen, dass die Fachpersnen ihr Auftragsverhältnis ffenlegen, wenn sie öffentlich über Angelegenheiten schreiben der sprechen, die Gegenstand des Auftrags sind der snst im Zusammenhang mit dem auftraggebenden Pharmaunternehmen stehen. 215 Pharmaunternehmen, die praktizierende Fachpersnen mit einem Arbeitsvertrag anstellen, bestimmen in diesen Verträgen, dass diese Fachpersnen ihr Arbeitsverhältnis ffenlegen, wenn sie öffentlich über Angelegenheiten schreiben der sprechen, die Gegenstand des Arbeitsvertrags sind der snst im Zusammenhang mit diesem Pharmaunternehmen stehen. 216 Den Beratungs- der Dienstleistungsverträgen ist jeweils dieser Kdex zugrunde zu legen.

6 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 6 / Unterstützung vn Frschung der andern Leistungen im Gesundheitsbereich 221 Pharmaunternehmen können mit Gesundheitsversrgungs-Organisatin Verträge abschliessen, wnach diese den Pharmaunternehmen bestimmte Beratungs- der Dienstleistungen erbringen, sfern diese Beratungs- der Dienstleistungen auf Frschungs- der andere Leistungsbereiche im Gesundheitswesen beschränkt sind. 222 Ebens können Pharmaunternehmen Gesundheitsversrgungs-Organisatinen finanziell der anderweitig unterstützen, sfern diese Unterstützung auf Frschungs- der andere Leistungsbereiche im Gesundheitswesen beschränkt swie schriftlich festgehalten ist und die entsprechenden Unterlagen beim Pharmaunternehmen verfügbar sind. 23 Offenlegung geldwerter Leistungen 231 Die zur Einhaltung dieses Kdexes verpflichteten Pharmaunternehmen legen geldwerte Leistungen, die sie Fachpersnen der Gesundheitsversrgungs-Organisatinen gewähren, gemäss den nachflgenden Regeln ffen. 232 Die Pharmaunternehmen weisen die Fachpersnen der Gesundheitsversrgungs- Organisatinen in den Verträgen mit ihnen darauf hin, dass sie verpflichtet sind, die mit der vertraglich vereinbarten Leistung verbundenen geldwerten Leistungen gemäss diesem Kdex ffenzulegen. Ebens sehen sie in diesen Verträgen vr, dass die Empfänger der geldwerten Leistungen der Offenlegung zustimmen. 233 Vn der Offenlegungspflicht ausgenmmen sind: Abgeltungen für Fachpersnen bei Bestellungen und Lieferungen vn Arzneimitteln; die unentgeltliche Abgabe vn Mustern verschreibungspflichtiger Arzneimittel; für Fachpersnen bestimmte Gegenstände, Infrmatins- und Ausbildungsmaterialien vn bescheidenem Wert, die ausschliesslich für die medizinische der pharmazeutische Tätigkeit bestimmt sind der der medizinischen der pharmazeutischen Frt- der Weiterbildung dienen swie, in beiden Fällen, auch für die Patienten vn Nutzen sind; Schreibgeräte und blöcke vn bescheidenem Wert, die Pharmaunternehmen den Teilnehmern an Veranstaltungen zur Verfügung stellen; diese Schreibgeräte und blöcke dürfen weder mit Hinweisen auf das Pharmaunternehmen nch auf bestimmte Arzneimittel versehen sein; die Bezahlung vn Mahlzeiten (einschliesslich Getränke). 234 Vn der Offenlegung ist abzusehen, wenn ihr datenschutzrechtliche der andere staatliche Rechtsvrschriften entgegenstehen Technische Vrgaben für die Offenlegungen 241 Die Pharmaunternehmen beachten bei ihren Offenlegungen grundsätzlich die entsprechenden technischen Vrgaben gemäss dem EFPIA Cde n Disclsure f Transfers f Value frm Pharmaceutical Cmpanies t Healthcare Prfessinals and Healthcare Organisatins. 242 Das Kdex-Sekretariat gibt den Pharmaunternehmen bei Bedarf weitere Empfehlungen dazu ab. 25 Zeitraum 251 Die Pharmaunternehmen legen die geldwerten Leistungen, die sie Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs-Organisatinen gewährt haben, jährlich für ein vlles Kalenderjahr (Berichtsperide) ffen. 252 Die geldwerten Leistungen sind jeweils innerhalb vn sechs Mnaten nach Ende einer Be- 14 geändert am 1. Mai 2014

7 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 7 / 16 richtsperide ffenzulegen. 253 Diese Infrmatinen müssen während mindestens dreier Jahre nach ihrer Offenlegung öffentlich zugänglich bleiben. 26 Internet-Plattfrm 261 Die Pharmaunternehmen erfüllen ihre Offenlegungspflicht auf ihrer öffentlich zugänglichen Unternehmens-Website, sei es in der Schweiz der auf internatinaler Ebene. 262 Wird für die Offenlegung die Website einer übergerdneten internatinalen Knzerngesellschaft verwendet, s achtet die Schweizer Niederlassung des Pharmaunternehmens darauf, dass die Anfrderungen dieses Kdexes eingehalten sind. 263 Für die Offenlegungen sllen grundsätzlich die englische und w immer möglich die deutsche, französische und italienische Sprache swie für die Angabe der Gesundheitsversrgungs- Organisatinen deren Bezeichnung in der der den jeweiligen Sprache(n) verwendet werden. 264 Das Kdex-Sekretariat gibt bei Bedarf weitere Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Offenlegungspflicht heraus. 27 Individuelle und zusammengefasste Frm der Offenlegung 271 Beim Entscheid über die Offenlegung einer geldwerten Leistung identifizieren die Pharmaunternehmen wenn immer möglich die als Empfängerin betrffene Fachpersn und geben sie bei der Offenlegung, sweit dies hinreichend genau möglich und rechtlich zulässig ist, im Rahmen der nachflgenden Regeln grundsätzlich bekannt. 272 Die Pharmaunternehmen legen geldwerte Leistungen grundsätzlich auf individueller Basis ffen. W immer möglich und rechtlich zulässig legen sie alle geldwerten Leistungen, die sie in der Berichtsperide eindeutig identifizierbaren Fachpersnen gewährt haben, mit den jeweils gewährten Beträgen individuell ffen, wbei die Abgeltung für die vereinbarte Dienst- der Beratungsleistung und diejenige für die damit verbundenen Ksten des Leistungserbringers separat ffenzulegen sind. 273 Die Pharmaunternehmen können geldwerte Leistungen kategrienweise zusammengefasst ffenlegen, sfern die individuelle Offenlegung in begründeten Ausnahmefällen nur den betrffenen Empfängern der den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich gemacht wird. 274 Die Pharmaunternehmen können geldwerte Leistungen, die sie Gesundheitsversrgungs- Organisatinen gewährt haben, pr Gesundheitsversrgungs-Organisatin in zusammengefasster Frm ffenlegen (d.h. hne dass damit einzelne, in diesem Zusammenhang indirekt begünstigte Fachpersnen ersichtlich sind), wenn sie überprüfbar einer der nachstehenden Kategrien zuzurdnen sind: Spenden, Zuschüsse und andere geldwerte Leistungen; Beiträge an die Ksten für die Teilnahme vn Fachpersnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesundheitsversrgungs-Organisatin an Veranstaltungen, zum Beispiel Vergütung der Anmeldegebühren, Beiträge an die Reise- und Unterkunftsksten, ungeachtet dessen, b die Gesundheitsversrgungs-Organisatin der eine vn ihr beauftragte Drittpartei die Veranstaltung rganisiert, und ungeachtet dessen, b die Beiträge der Fachpersn direkt, über die Gesundheitsversrgungs-Organisatin der über die beauftragte Drittpartei zugute kamen; Abgeltungen für Dienst- und Beratungsleistungen, die eine Gesundheitsversrgungs- Organisatin der eine Fachpersn in deren Auftrag dem Pharmaunternehmen gemäss vertraglicher Vereinbarung erbracht hat, wbei die Abgeltung für die vereinbarte Dienst- der Beratungsleistung und diejenige für die damit verbundenen Ksten des Leistungserbringers separat ffenzulegen sind.

8 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 8 / In zusammengefasster Frm (Erfassung aller jeweils betrffenen Fachpersnen der aller jeweils betrffenen Gesundheitsversrgungs-Organisatinen) legen die Pharmaunternehmen direkte der indirekte geldwerte Leistungen an Fachpersnen der Gesundheitsversrgungs- Organisatinen wie flgt ffen: für jede Berichtsperide die Beträge derjenigen geldwerten Leistungen, die unter eine der ben erwähnten Kategrien fallen, jedch aus rechtlichen Gründen nicht individuell pr Fachpersn der pr Gesundheitsversrgungs-Organisatin ffengelegt werden können; die Anzahl der unter die Offenlegung in zusammengefasster Frm fallenden Fachpersnen, den Gesamtbetrag der gewährten geldwerten Leistung und dessen przentuale Verteilung auf die betrffenen Fachpersnen finanzielle Unterstützung jeder Art vn Frschung und Entwicklung im Gesundheitsbereich, wbei damit verbundene subsidiäre Ksten für Veranstaltungen in diesem Zusammenhang in der zusammenfassenden Offenlegung erfasst werden können. 276 Hat ein Pharmaunternehmen eine gemäss den vrstehenden Kategrien ffenzulegende geldwerte Leistung einer Gesundheitsversrgungs-Organisatin indirekt über eine bestimmte Fachpersn gewährt, s muss es diese geldwerte Leistung nur gesamthaft für die Gesundheitsversrgungs-Organisatin ffenlegen. 277 Kmmt eine ffenzulegende geldwerte Leistung einer Fachpersn indirekt über eine Gesundheitsversrgungs-Organisatin zu, s muss sie nur einmal ffengelegt werden, jedch wenn immer möglich individuell. 28 Bekanntgabe der Offenlegungsmethde 281 Die Pharmaunternehmen geben in einer zusammenfassenden Mitteilung die Methden bekannt, die sie für die Offenlegungen und die Bestimmung der geldwerten Leistungen für jede der ben erwähnten Kategrien angewandt haben. 282 Diese Mitteilung sll ausserdem auf die Verfahren für Mehrjahresverträge, zur Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, anderer steuerlicher Aspekte und vn Währungseinflüssen eingehen swie weitere Hinweise im Zusammenhang mit dem Zeitraum und der Höhe der gemäss diesem Kdex ffenzulegenden geldwerten Leistungen vermitteln. 29 Dkumentatin 291 Die Pharmaunternehmen dkumentieren ihre ffenzulegenden geldwerten Leistungen und deren Empfänger. 292 Sie bewahren dazu die entsprechenden Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren nach dem Ende der entsprechenden Berichtsperide auf. 293 Vrbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Ziffer 233 und Zusammenarbeit mit Patientenrganisatinen und Offenlegung geldwerter Leistungen an slche Empfänger 31 Grundsätze 311 Die zur Einhaltung dieses Kdexes verpflichteten Pharmaunternehmen wahren die Unabhängigkeit der Patientenrganisatinen in Bezug auf ihre plitische Haltung, ihre Handlungsweise und ihre Tätigkeit. Sie achten darauf, dass sich Persnen, Pharmaunternehmen der Organisatinen, die sie in diesem Zusammenhang beauftragen, in gleicher Weise verhalten. 312 Alle Partnerschaften zwischen Patientenrganisatinen und Pharmaunternehmen sllen auf gegenseitigem Respekt beruhen, wbei die Ansichten und Entscheide beider Partner gleichwertig sein sllen. 313 Die Pharmaunternehmen dürfen weder vn Patientenrganisatinen die Prmtin bestimm-

9 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 9 / 16 ter verschreibungspflichtiger Arzneimittel verlangen nch auf entsprechende Begehren vn Patientenrganisatinen eingehen. 314 Die Ziele, der Geltungsbereich und die Vereinbarung vn Unterstützungen und Partnerschaften sllen schriftlich belegt und transparent sein. 315 Anzustreben ist, dass die Patientenrganisatinen vn mehreren Pharmaunternehmen unterstützt werden. Pharmaunternehmen dürfen vn Patientenrganisatinen nicht verlangen, sie als einziges Pharmaunternehmen insgesamt der einzelne ihrer Prjekte finanziell der anderweitig zu unterstützen. 32 Unterstützung vn Patientenrganisatinen 321 Gewähren Pharmaunternehmen einer Patientenrganisatin finanzielle der in bedeutendem Umfang anderweitige Unterstützung, s vereinbaren sie diese Unterstützung vr deren Beginn mit der Patientenrganisatin schriftlich. 322 In der beiderseits rechtsgültig zu unterzeichnenden Vereinbarung sind namentlich flgende Punkte aufzunehmen: Namen der Partnerrganisatinen: Pharmaunternehmen, Patientenrganisatin; gegebenenfalls beauftragte Persnen, Unternehmen der Organisatinen; Umschreibung vn Art und Zweck der Unterstützung; Ziele und Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung (Veranstaltungen, Publikatinen, andere); Aufgaben, Rechte und Pflichten des Pharmaunternehmens und der Patientenrganisatin; bei finanzieller Unterstützung: deren Betrag; bei anderer Unterstützung: deren Art (Übernahme der Ksten einer für die Patientenrganisatinen tätigen Public Relatins-Agentur, unentgeltliche Ausbildungskurse, andere); Datum und Dauer der Vereinbarung. 323 Die Pharmaunternehmen regeln die interne Genehmigung slcher Vereinbarungen. 33 Gebrauch vn Lgs und rechtlich geschützter Unterlagen 331 Möchte das Pharmaunternehmen Lgs der rechtlich geschützte Unterlagen vn Patientenrganisatinen für Publikatinen verwenden, s bedarf es dafür der schriftlichen Erlaubnis dieser Organisatin. 332 Im Hinblick auf diese Erlaubnis muss das Pharmaunternehmen den spezifischen Zweck der Verwendung und Publikatin klar angeben, ebens, wie es das Lg der die rechtlich geschützten Unterlagen verwenden will. 34 Dkumente vn Patientenrganisatinen Pharmaunternehmen dürfen die Texte in Dkumenten vn Patientenrganisatinen, denen sie finanzielle der anderweitige Unterstützung gewähren, nicht im eigenen kmmerziellen Interesse zu beeinflussen versuchen; vrbehalten bleibt die Krrektur vn Tatsachenwidrigkeiten. 35 Offenlegung geldwerter Leistungen 351 Die Pharmaunternehmen legen die geldwerten Leistungen, die sie bestimmten Patientenrganisatinen gewährt haben, individuell und jährlich für ein vlles Kalenderjahr (Berichtsperide) ffen. 352 Die geldwerten Leistungen sind jeweils innerhalb vn sechs Mnaten nach Ende einer Berichtsperide ffenzulegen. 353 Diese Infrmatinen müssen während mindestens dreier Jahre nach ihrer Offenlegung öffentlich zugänglich bleiben.

10 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 10 / Die Pharmaunternehmen erfüllen ihre Offenlegungspflicht auf einer öffentlich zugänglichen, vn ihnen verantwrteten Website, sei es in der Schweiz der auf internatinaler Ebene. 355 Wird für die Offenlegung die Website einer übergerdneten internatinalen Knzerngesellschaft verwendet, s achtet die Schweizer Niederlassung des Pharmaunternehmens darauf, dass die Anfrderungen dieses Kdexes eingehalten sind. 356 Für die Offenlegungen sllen grundsätzlich die englische und w immer möglich die deutsche, französische und italienische Sprache swie für die Angabe der Patientenrganisatinen deren Bezeichnung in der der den jeweiligen Sprache(n) verwendet werden. 357 Die Pharmaunternehmen veröffentlichen: die Gesamtbeträge, die sie während eines Kalenderjahres einer der mehreren Patientenrganisatin je bezahlt haben; welche Patientenrganisatinen sie finanziell der in bedeutendem Umfang anderweitig unterstützen: diese Liste muss eine kurze Beschreibung der Art der Unterstützung enthalten und in dem Sinne hinreichend vllständig sein, dass der durchschnittliche Leser die Bedeutung der Unterstützung erkennen kann; die Beschreibung muss den Geldwert einer finanziellen Unterstützung und der fakturierten Ksten einschliessen; bei bedeutender nicht-finanzieller Unterstützung, für die sich kein aussagekräftiger Geldwert bestimmen lässt, muss der nichtgeldwerte Vrteil deutlich umschrieben werden, den die Patientenrganisatin damit erhält; welchen Patientenrganisatinen sie die Erbringung bedeutender Beratungs- der Dienstleistungen vertraglich zugesichert haben. Die Art der Beratungs- der Dienstleistungen sll (hne vertrauliche Einzelheiten der Vereinbarung preiszugeben) in dem Sinne hinreichend vllständig umschrieben sein, dass der durchschnittliche Leser die Bedeutung der Unterstützung erkennen kann. 36 Vereinbarte Beratungs- der Dienstleistungen 361 Verträge zwischen Pharmaunternehmen und Patientenrganisatinen, nach denen diese dem Pharmaunternehmen irgendeine Art vn Beratungs- der Dienstleistungen erbringen, sind nur zulässig, wenn slche Beratungs- der Dienstleistungen zur Unterstützung vn Gesundheitspflege der Frschung erbracht werden. 362 Pharmaunternehmen können Vertreter vn Patientenrganisatinen als Fachleute für Beratungs- der Dienstleistungen verpflichten, s zum Beispiel Mitwirkung an Zusammenkünften vn Beratungsgremien der Rednerdienste. Vereinbarungen, die Beratungs- der Dienstleistungen zum Inhalt haben, müssen flgenden Bedingungen genügen: Im Vraus ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, der die Art der zu erbringenden Beratungs- der Dienstleistungen und, unter Vrbehalt vn Ziffer 362.6, die Grundlage der Bezahlung dieser Beratungs- der Dienstleistungen bestimmt Der Bedarf nach den Beratungs- der Dienstleistungen muss begründet sein swie klar bezeichnet und dkumentiert werden, bevr die Beratungs- der Dienstleistungen beansprucht der vereinbart werden Die Bedingungen für die Auswahl der Beratungs- der Dienstleistungen müssen direkt dem bestimmten Bedarf danach entsprechen. Die für die Auswahl der Beratungs- der Dienstleistungen verantwrtlichen Persnen müssen über Fachkmpetenz verfügen, um zu beurteilen, b die vrgesehenen Fachleute der Patientenrganisatinen diesen Bedingungen genügen Der Umfang der Beratungs- der Dienstleistungen ist nicht grösser, als er vernünftigerweise nötig ist, um den bestimmten Bedarf zu decken Das vertraglich verpflichtete Pharmaunternehmen macht Aufzeichnungen über die Beratungsder Dienstleistungen und verwendet diese zweckmässig.

11 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 11 / Die Abgeltung der Beratungs- der Dienstleistungen muss angemessen sein und darf den üblichen Marktwert slcher Beratungs- der Dienstleistungen nicht übersteigen. In diesem Zusammenhang dürfen keine Scheinverträge abgeschlssen werden, um die Bezahlung vn Patientenrganisatinen zu rechtfertigen Die Pharmaunternehmen nehmen in ihre Verträge mit Patientenrganisatinen Bestimmungen auf, wnach die Patientenrganisatin ffenlegen muss, dass sie dem Pharmaunternehmen bezahlte Beratungs- der Dienstleistungen erbracht hat, wann immer sie in der Öffentlichkeit über ein Thema schreiben der sprechen, das Gegenstand des Vertrags ist, der über snstige Angelegenheiten, die sich auf das jeweilige Pharmaunternehmen beziehen. 37 Veranstaltungen und Gastfreundschaft 371 Die Veranstaltungen sllen an Örtlichkeiten stattfinden, die dem Hauptzweck der Veranstaltung angemessen und förderlich sind. Ihre Auswahl sll sich im Hinblick auf die zweckmässige Erfüllung des Hauptzwecks primär nach ihrer räumlichen und infrastrukturellen Eignung richten. Zu vermeiden sind Örtlichkeiten, die für ihre Unterhaltungseinrichtungen renmmiert sind der als extravagant gelten. 372 Jede Frm der Gastfreundschaft, die Patientenrganisatinen vn Pharmaunternehmen gewährt wird, muss vn ihrem Niveau her sinnvll und dem Hauptzweck der Veranstaltung untergerdnet sein, unabhängig davn, b die Veranstaltung vn Patientenrganisatinen der vn Pharmaunternehmen rganisiert wird. 373 Gastfreundschaft im Zusammenhang mit Veranstaltungen muss sich auf die Reise, Verpflegung, Unterkunft und Teilnahmegebühren beschränken. 374 Gastfreundschaft darf nur Persnen gewährt werden, die als Teilnehmer dazu berechtigt sind. In Ausnahmefällen, s in klar gesundheitlich begründeten Fällen (z.b. Behinderung), dürfen die Reiseverpflegung, die Beherbergung und die Teilnahmegebühren einer betreuenden Begleitpersn übernmmen werden. 375 Gastfreundschaft darf das Unterstützen (Spnsring) der das Organisieren vn Unterhaltung (z.b. Sprt der Freizeitvergnügen) nicht einschliessen. 376 Die Pharmaunternehmen dürfen keine Veranstaltungen, die ausserhalb der Schweiz stattfinden, rganisieren der spnsern; ausgenmmen in flgenden Fällen: die meisten Eingeladenen kmmen aus andern Ländern, weshalb es aus lgistischen Gründen sinnvller ist, die Veranstaltung in einem andern Land durchzuführen; der die massgebenden Ressurcen der Fachkenntnisse, die den sachlichen der persnellen Grund einer Veranstaltung bilden, sind in einem andern Land verfügbar, weshalb es aus lgistischen Gründen sinnvller ist, die Veranstaltung drt durchzuführen. 4 Pflichten der Pharmaunternehmen beim Vllzug dieses Kdexes 41 Persnal der Pharmaunternehmen Die Pharmaunternehmen stellen sicher, dass ihr Persnal, das für die Vrbereitung, Kntrlle und Freigabe swie für die Durchführung der in diesem Kdex geregelten Tätigkeiten zuständig ist, mit diesem Kdex swie mit den im Zusammenhang mit diesem Kdex anwendbaren Bestimmungen schweizerischen Rechts vertraut ist und diese Regeln einhält. 42 Verantwrtliche Persnen der Pharmaunternehmen 421 Die Pharmaunternehmen stellen sicher, dass die in diesem Kdex geregelten Tätigkeiten vr ihrer praktischen Umsetzung durch eine dafür bestimmte, im Pharmaunternehmen tätige der vn diesem beauftragte fachkundige Persn (verantwrtliche Persn) freigegeben werden. 422 Die Pharmaunternehmen können diese Verantwrtung, gegliedert nach den Themenbereichen

12 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 12 / 16 gemäss den Ziffern 1 bis 3, verschiedenen Persnen übertragen. Die verantwrtliche(n) Persn(en) trifft bzw. treffen ihre Entscheide unabhängig, s namentlich vn den Marketing- und Verkaufsinteressen des Pharmaunternehmens. 423 Die Pharmaunternehmen geben diese Persn(en) dem Kdex-Sekretariat bekannt. 43 Infrmatin des Kdex-Sekretariates über die Offenlegungsplattfrmen 431 Die Pharmaunternehmen geben dem Kdex-Sekretariat die Plattfrmen (Websites) bekannt, auf denen sie ihre Offenlegungspflichten gemäss diesem Kdex erfüllen. 432 Ebens infrmieren sie das Kdex-Sekretariat unverzüglich über wichtige Änderungen dieser Plattfrmen. 5 Aufsicht über die Einhaltung dieses Kdexes 51 Kdex-Sekretariat 511 scienceindustries beauftragt eine geeignete, vn den Pharmaunternehmen unabhängige Fachpersn (in der Regel einen Arzt) mit der Führung des Kdex-Sekretariates 15. Es stellt dessen Stellvertretung durch eine Persn mit vergleichbarer Qualifikatin sicher. 512 Das Kdex-Sekretariat ist der Geschäftsstelle vn scienceindustries administrativ angegliedert. 513 Das Kdex-Sekretariat srgt für die bjektive und unvreingenmmene Aufsicht über die vn den Pharmaunternehmen durchgeführten der veranlassten, in diesem Kdex geregelten Tätigkeiten und Verhaltensweisen swie ihrer Pflichten gemäss Ziffer Es überprüft mit Stichprben die Erfüllung der Offenlegungspflichten der Pharmaunternehmen gemäss diesem Kdex. 515 Das Kdex-Sekretariat srgt namentlich dafür, dass: Pharmaunternehmen, die sich nachweislich kdexwidrig verhalten haben, das entsprechende Verhalten einstellen der, falls dies aufgrund der knkreten Umstände nicht möglich ist, gewährleisten, dass kdexwidriges Verhalten in Zukunft unterbleibt; Meinungsverschiedenheiten unter den an einem Verfahren Beteiligten im Rahmen einer Mediatin einvernehmlich beigelegt werden. 516 Das Kdex-Sekretariat erledigt die mit der Aufsichtstätigkeit verbundenen administrativen Angelegenheiten, unterstützt durch die Geschäftsstelle vn scienceindustries. 517 Es infrmiert die Pharmaunternehmen peridisch über Vllzugsentscheide (hne Nennung vn Pharmaunternehmen der bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel) swie über Erfahrungen aus der Vllzugspraxis, die vn allgemeinem Interesse sind. 518 Es veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit scienceindustries stellt der beauftragten Persn die erfrderliche Sekretariats-Infrastruktur zur Verfügung. 52 Anzeigen 521 Das Kdex-Sekretariat untersucht vn sich aus der auf Anzeige hin vermutetes kdexwidriges Verhalten. 522 Jedermann kann dem Kdex-Sekretariat Tatsachen anzeigen, die als kdexwidriges Verhalten vermutet werden. 523 Das Kdex-Sekretariat tritt auf Anzeigen ein, wenn sie schriftlich eingereicht werden und mit 15 Das Kdex-Sekretariat ist auch für die Aufsicht über den Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz (Pharmakdex) zuständig. 16

13 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 13 / 16 einer Begründung versehen sind. Bei Bedarf frdert es die anzeigende Persn auf, ihre Begründung zu ergänzen der zu dkumentieren, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist. 524 Auf annyme der ffensichtlich unbegründete Anzeigen tritt das Kdex-Sekretariat nicht ein. 525 Zur Abklärung vn Anzeigen kann das Kdex-Sekretariat vn den betrffenen Pharmaunternehmen Unterlagen einfrdern und setzt ihnen dafür eine angemessene Frist; es kann ausserdem deren Mitarbeiter der Beauftragte befragen. 53 Verfahren des Kdex-Sekretariates 531 Eröffnet das Kdex-Sekretariat ein Verfahren vn sich aus, s bringt es dem betrffenen Pharmaunternehmen das festgestellte kdexwidrige Verhalten schriftlich und mit einer Begründung versehen zur Kenntnis. 532 Wird dem Kdex-Sekretariat ein vermutetes kdexwidriges Verhalten angezeigt, s bringt es dem betrffenen Pharmaunternehmen s rasch als möglich eine vllständige Kpie der Anzeige zur Kenntnis. 533 Das Kdex-Sekretariat gibt dem betrffenen Pharmaunternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und setzt ihm dafür eine angemessene Frist. 534 Lässt sich das Verfahren nicht einvernehmlich beilegen, s kann das Kdex-Sekretariat die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung einberufen. 535 Das Kdex-Sekretariat hält das Ergebnis der Verhandlung samt einer Zusammenfassung der Begründung zuhanden der Beteiligten schriftlich fest. 536 Anerkennt das betrffene Pharmaunternehmen das kdexwidrige Verhalten als gegeben, s stellt es dieses ein und bestätigt dies dem Kdex-Sekretariat schriftlich. 537 Das Kdex-Sekretariat setzt dem Pharmaunternehmen für die zu treffende Massnahme und deren schriftliche Bestätigung je eine der Schwere des kdexwidrigen Verhaltens angemessene Frist. 54 Schwerwiegendes kdexwidriges Verhalten 541 Erachtet das Kdex-Sekretariat ein kdexwidriges Verhalten als ffensichtlich gegeben und schwerwiegend, s frdert es das betrffene Pharmaunternehmen s rasch als möglich schriftlich auf, das kdexwidrige Verhalten einzustellen swie zu gewährleisten, dass kdexwidriges Verhalten in Zukunft unterbleibt. Es setzt dem betrffenen Pharmaunternehmen für die zu treffende Massnahme und deren schriftliche Bestätigung je eine kurze Frist. 542 Macht das betrffene Pharmaunternehmen innerhalb der gesetzten Frist glaubhaft, es sei kein der kein schwerwiegendes Verhalten gegeben, s beurteilt das Kdex-Sekretariat die Angelegenheit neu. 55 Vrgehen bei ungelösten Fällen 551 Flgt das betrffene Pharmaunternehmen der Anrdnung des Kdex-Sekretariates innerhalb der gesetzten Frist nicht der weigert es sich, dieser zu flgen, der hält es sich nicht an seine Bestätigung gemäss den Ziffern 536 der 541, s kann das Kdex-Sekretariat die Angelegenheit, nach vrgängiger erflglser Andrhung, der zuständigen staatlichen Behörde zur Beurteilung überweisen. 552 Zugleich infrmiert das Kdex-Sekretariat das Pharmaunternehmen der die Persn, das bzw. die das kdexwidrige Verhalten dem Kdex-Sekretariat angezeigt hat, schriftlich darüber. 56 Verfahrensdauer 561 Das Verfahren gemäss diesem Kdex sll innerhalb möglichst kurzer Fristen durchgeführt werden. Es sll nicht länger als einen Mnat dauern. 562 In begründeten Fällen kann das Kdex-Sekretariat die Verfahrensdauer angemessen verlän-

14 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 14 / 16 gern. 563 Die Verfahrensdauer beginnt mit dem Datum des Eingangs einer Anzeige beim Kdex- Sekretariat bzw. mit dem Datum der Eröffnung eines Verfahrens durch das Kdex-Sekretariat. 564 Die Verfahrensdauer endet mit dem Datum des Eingangs der fristgerechten Bestätigung des betrffenen Pharmaunternehmens, der Auffrderung des Kdex-Sekretariats bzw. dem vm Kdex-Sekretariat prtkllierten Ergebnis der einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens zu flgen und der fristgerechten Einstellung des kdexwidrigen Verhaltens swie der Gewährleistung, dass kdexwidriges Verhalten in Zukunft unterbleibt. 565 Ist eine Einstellung des kdexwidrigen Verhaltens aufgrund der knkreten Umstände nicht möglich, s gewährleistet das Pharmaunternehmen dem Kdex-Sekretariat schriftlich, dass kdexwidriges Verhalten in Zukunft unterbleibt. 566 Das Kdex-Sekretariat und die am Verfahren Beteiligten tragen alles dazu bei, damit das Verfahren rasch abgeschlssen werden kann. 567 Kann das Verfahren nicht innerhalb der Verfahrensdauer abgeschlssen werden, s gilt der Fall als ungelöst (Ziffer 55). 57 Verfahren vr staatlichen Behörden der Gerichten 571 Rufen Pharmaunternehmen wegen eines Verhaltens, das sie als in den Geltungsbereich dieses Kdexes fallend der in diesem Zusammenhang als Verletzung staatlichen Rechts vermuten, eine staatliche Behörde der ein Gericht an, s führt das Kdex-Sekretariat ein allenfalls bereits eingeleitetes Verfahren slange weiter, als keines der beteiligten Pharmaunternehmen dessen Beendigung verlangt. 572 Das Kdex-Sekretariat enthält sich jeglicher Mitwirkung bei Verfahren, die Pharmaunternehmen bei einer staatlichen Behörde der einem Gericht anhängig machen. 6 Knsultative Tätigkeit des Kdex-Sekretariates 61 Um seine Unbefangenheit bei der Beurteilung vn Anzeigen wegen vermuteten kdexwidrigen Verhaltens zu wahren, beurteilt das Kdex-Sekretariat keine in diesem Kdex geregelten Verhaltensweisen, Dkumente der Publikatinen vr ihrer Umsetzung bzw. Verbreitung durch ein Pharmaunternehmen. 62 Es erteilt auf Anfrage Auskunft über die Auslegung vn Bestimmungen dieses Kdexes, hne sich dabei auf die Übereinstimmung bestimmter Aussagen in Dkumenten der Publikatinen eines Pharmaunternehmens festzulegen. 7 Kdex-Kmmissin 71 Bildung und Zusammensetzung 711 Die Geschäftsstelle vn scienceindustries bestellt im Einvernehmen mit den in der Präambel genannten Partnerverbänden eine Kmmissin, die das Kdex-Sekretariat berät (Kdex- Kmmissin). 712 Die Kdex-Kmmissin besteht aus maximal fünfzehn Fachleuten, die im Geltungsbereich dieses Kdexes aus verschiedener Sicht (vr allem Medizin, Pharmazie, Marketing, Werbung und Recht) sachverständig und erfahren sind. 713 Mindestens drei Mitglieder der Kdex-Kmmissin dürfen nicht als Angestellte der Beauftragte für Pharmaunternehmen tätig sein. 714 Ein Mitglied der Geschäftsstelle vn scienceindustries führt den Vrsitz der Kdex-Kmmissin. Die Geschäftsstelle vn scienceindustries besrgt deren administrativen Belange. 715 Die Amtsdauer der Kdex-Kmmissin beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils mit einem Kalen-

15 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 15 / Tätigkeit derjahr. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtsdauer ernannte Mitglieder vllenden die Amtsdauer der bisherigen Mitglieder. 721 Der Vrsitzende beruft die Kdex-Kmmissin mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein. 722 Die Kdex-Kmmissin berät das Kdex-Sekretariat aufgrund dessen Jahresberichtes und weiterer Berichte aus seiner Vllzugstätigkeit. 8 Schlussbestimmungen 81 Änderungen 811 Erfahren die staatlichen Vrschriften für die Heilmittelkntrlle Änderungen, die sich auf diesen Kdex unmittelbar auswirken, der ändern die IFPMA bzw. die EFPIA einzelne Bestimmungen der in der Präambel dieses Kdexes als dessen Grundlage genannten Kdizes in einer Weise, die für die ihnen angeschlssenen natinalen Verbände verbindlich ist, s verständigt sich scienceindustries mit den in der Präambel genannten Partnerverbänden auf die entsprechende Anpassung dieses Kdexes. 812 Vr der Inkraftsetzung slcher Änderungen hören die genannten Verbände die Pharmaunternehmen an, welche die Erklärung zur Einhaltung dieses Kdexes unterzeichnet haben. 813 scienceindustries bestimmt im Einvernehmen mit den in der Präambel genannten Partnerverbänden das Datum des Inkrafttretens slcher Änderungen. 82 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 821 Dieser Kdex tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 822 Die Pharmaunternehmen erfüllen die in der Ziffer 2 dieses Kdexes geregelten Offenlegungspflichten erstmals ab der Berichtsperide 2016 für die im Kalenderjahr 2015 an Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs-Organisatinen erbrachten geldwerten Leistungen. Im Hinblick darauf passen sie bestehende Verträge mit Fachpersnen und Gesundheitsversrgungs- Organisatinen den Anfrderungen der Ziffer 232 an. 823 Die Ziffern 142 und 143 treten am 1. Juli 2014 in Kraft. 83 Liste der verpflichteten Pharmaunternehmen scienceindustries veröffentlicht eine Liste der Pharmaunternehmen 17, die sich durch Unterzeichnung der Erklärung zur Einhaltung dieses Kdexes (Anhang) verpflichtet haben. 17

16 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Seite 16 / 16 Verhaltenskdex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenrganisatinen (Pharma-Kperatins-Kdex) Erklärung Anhang Das nachstehend genannte Pharmaunternehmen erklärt hiermit unabhängig vn einer Mitgliedschaft bei einem der in der Präambel genannten Verbände, sich an die Regeln dieses Kdexes zu halten und die Anrdnungen des Kdex-Sekretariates anzuerkennen. Name des Pharmaunternehmens: Adresse: Datum: Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift(en): Geschäftsführer: Verantwrtliche Persn(en) (Ziffer 42 des Pharma-Kperatins-Kdexes):

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