STATUTEN Jungschar Polar

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1 STATUTEN Jungschar Plar I Allgemeines 1. Name und Sitz Unter dem Namen Jungschar Plar besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz im Zar, Altestrasse 8 in Muhen. 2. Zweck Die Jungschar Plar bietet vielfältige Aktivitäten an, die der Entwicklung und dem körperlichen und geistigen Whlbefinden vn Jugendlichen und Kindern förderlich sind. Die Jungschar Plar will Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und verantwrtlichen Persnen im szialen, kulturellen und plitischen Kntext der Schweiz fördern. Die Jungschar Plar will Sprt und Bewegung fördern, indem Kinder und Jugendliche in die Mitverantwrtung und Mitgestaltung der Lager einbezgen werden und durch sinnvlle Spiel- und Sprterlebnisse für den Sprt begeistert werden. Kinder und Jugendliche lernen durch die Lagergemeinschaft sziale Umgangsfrmen und können Teamfähigkeit entwickeln. Sie lernen die Natur zu schützen und verhalten sich darin verantwrtungsvll und umweltbewusst. Die Jungschar Plar nimmt das Leben und Wirken vn Jesus Christus als Vrbild und Inspiratin. Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche bedingungsls angenmmen werden. Gelebte Nächstenliebe ist für die Jungschar Plar ein zentrales Mtiv. Jesus Christus begegnete den Menschen in all ihren Bedürfnissen. Darum ist die Jungschar Plar bemüht, den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen in ganzheitlichen Angebten zu begegnen. 3. Richtlinien Als Mitglied der JEMK verpflichtet sich die Jungschar Plar den Statuten und dem Leitbild der JEMK. Als Mitglied der Regin Aargau verpflichtet sich die Jungschar Plar den Statuten der Regin Aargau. Für ihre Tätigkeit in der Jungschararbeit verpflichtet sich die Jungschar Plar der «Charta christlicher Kinder- und Jugendarbeit» und der «Ethik-Charta vn Swiss Olympic».

2 Das vn der EMK publizierte Reglement gegen sexuelle Belästigung, Mbbing und Missbrauch vn Vertrauensverhältnissen ist für alle Mitglieder der Jungschar Plar verbindlich. II Mitgliedschaft 4. Mitgliedschaft der Jungschar Plar 1. Die Jungschar Plar kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied vn Organisatinen und Fachverbänden werden, die dem Verein helfen, seine Zwecke zu erreichen. 2. Die Jungschar Plar ist Mitglied des Verbandes JEMK. 3. Die Jungschar Plar ist Mitglied der Regin Aargau. 5. Mitglieder Vereins-Mitglied kann jede Persn werden, die sich mit den Grundlagen und dem Zweck der Jungschar Plar (Art. 2 und 3) identifiziert. Die Jungschar Plar unterscheidet flgende Mitglieder: Aktivmitglieder: Dies sind alle Jugendlichen über 16 Jahren, die regelmässig an den Angebten teilnehmen und alle in leitenden Funktinen. Die Aktivmitglieder haben Stimm- und Antragsrecht. Mit ihrer Mitgliedschaft verpflichten sie sich zur regelmässigen Teilnahme an den Angebten, zur Wahrnehmung ihrer Leitungsfunktin und zur Umsetzung der Vereinsziele. Die Mitgliedschaft endet vn Seiten des Aktivmitglieds bei Kündigung der bei Niederlegen ihrer leitenden Funktin. Ohne Kündigung bis 2 Wchen vr der Mitgliederversammlung der hne Beendigung der leitenden Funktin erneuert sich die Mitgliedschaft jährlich. Passivmitgliedern: Dies können alle Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sein, die an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Vraussetzung ist das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten. Die Passivmitglieder haben beratende Stimme bei der Mitgliederversammlung. Sie verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft zur regelmässigen Teilnahme an den Angebten und zur Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ohne Kündigung bis 2 Wchen vr der Mitgliederversammlung erneuert sich die Mitgliedschaft jährlich.

3 Unfallversicherung und Privathaftpflicht ist Sache der Teilnehmenden (Passivmitglieder) und der Aktivmitglieder. Die Betriebshaftpflicht ist über den Verband JEMK geregelt. III Organisatin 6. Organe Die Organe des Vereins bestehen aus: Mitgliederversammlung Vrstand Revisinsstelle Die Amtsdauer vn Vrstand und Revisinsstelle beginnt jeweils mit der rdentlichen Mitgliederversammlung und beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. a) Mitgliederversammlung 7. Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. 2. Über die Geschäfte beschliesst die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Für die Beschlussfähigkeit ist kein Qurum nötig. 3. Die Mitgliederversammlung beschliesst über: Festlegen des Jahresbeitrags Abnahme der Jahresrechnung Wahlen der Organe Rekurse gegen Beschlüsse des Vrstands, z.b. über einen Mitgliederausschluss Abstimmungen über Anträge des Vrstands, der Revisinsstelle und Mitgliedern Änderung der Ttalrevisin dieser Statuten 4. Die rdentliche Mitgliederversammlung kann zusammen mit dem Vereinsprgramm einberufen werden. Für die jährlichen rdentlichen Traktanden (Jahresbericht, Jahresrechnung, Budget und Wahlen) bedarf es keiner vrgängigen Traktandenliste. b) Vrstand 8. Vrstand 1. Der Vrstand knstituiert sich selbst. 2. Dem Vrstand stehen im Rahmen des Zweckartikels alle Kmpetenzen zu, sweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

4 3. Der Vrstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschliessen, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln. Dem Mitglied steht das Rekursrecht zu. e) Revisinsstelle 9. Revisinsstelle 1. Die Revisin bliegt einem der mehreren Revisren/Revisrinnen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. 2. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Einnahmen und Ausgaben swie über den Stand des Vermögens vrzulegen. Zum Vereinsvermögen gehört auch das Vereinsinventar. IV Finanzen 10. Mittel 1. Die Jungschar Plar verfügt über flgende finanzielle Mittel: Die Beiträge der Mitglieder Beiträge vn staatlichen, kirchlichen und privaten Organisatinen Spenden aller Art Eigenerwirtschaftete Einnahmen Prjektbezgene Einnahmen Andere Einnahmen 2. Die Jungschar Plar arbeitet nicht gewinnrientiert. 3. Die Zuschüsse und Subventinen vn J+S dürfen ausschliesslich für die Sprtförderung im Sinne vn Lagersprt/Trekking verwendet werden. 11. Haftung Die Mitglieder haften nicht für das Vereinsvermögen. Ein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht weder bei Austritt nch bei Auflösung des Vereins nch aus snstigen Gründen. V Schlussbestimmungen 12. Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. 13. Statutenänderung, Vereinsauflösung 1. Für die Statutenänderung bedarf es einer Einladung 20 Tage im Vraus an alle Mitglieder unter schriftlicher Wiedergabe des Änderungsentwurfs.

5 2. Die Mitgliederversammlung beschliesst Statutenänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 3. Dieselben Vraussetzungen gelten auch für die Auflösung des Vereins. Das Vermögen ist in diesem Falle der JEMK zu übergeben, welche die Mittel für andere Prjekte mit ähnlichem Zweck verwenden sll. 14.Inkraftsetzung Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung des Vereins am angenmmen wrden und treten sfrt in Kraft. Muhen, den Präsident Prtkl lfü h reri n Glbi, Elias Müller Hermelin, Nadine Schaffner

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