INTERREG-Merkblatt: De-Minimis-Regel

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1 Eurpäische Unin Eurpäischer Fnds für reginale Entwicklung Unia Eurpejska Eurpejski Fundusz Rzwju Reginalneg INTERREG-Merkblatt: De-Minimis-Regel 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Eurpäischen Unin. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vr wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventinen an Unternehmen grundsätzlich verbten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vrteil gegenüber Knkurrenzunternehmen dar, die eine slche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedch Ausnahmen vn diesem grundsätzlichen Verbt zu. Das gilt insbesndere für Förderungen, deren Höhe s gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlssen werden kann. Diese s genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kmmissin angemeldet nch genehmigt werden und werden im Rahmen des Prgramms in Frm vn Zuschüssen gewährt. De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage vn vier verschiedenen De-minimis-Verrdnungen gewährt werden: Verrdnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kmmissin vm 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin auf De-minimis-Beihilfen swie deren Vrgängerverrdnung (VO (EG) Nr. 1998/ 2006) im Flgenden Allgemeine-De-minimis-Beihilfen genannt, Verrdnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kmmissin vm 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektr swie deren Vrgängerverrdnung (VO (EG) Nr. 1535/2007) im Flgenden Agrar-De-minimis-Beihilfen genannt, Verrdnung (EU) Nr. 717/2014 der Kmmissin vm 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektr swie deren Vrgängerverrdnung (VO (EG) Nr. 875/2007) im Flgenden Fischerei-De-minimis-Beihilfen genannt und Verrdnung (EU) Nr. 360/2012 der Kmmissin vm 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen vn allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen im Flgenden DAWI-De-minimis-Beihilfen genannt. 2. Definitin/Erläuterung 2.1 Unternehmensbegriff Im Rahmen der De-minimis-Verrdnungen ist hinsichtlich der Schwellenwerte nicht nur das einzelne Unternehmen, sndern ggf. der Unternehmensverbund in die Betrachtung einzubeziehen. Die EU-Kmmissin definiert für die Zwecke der De-minimis-Verrdnungen einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen. Als ein einziges Unternehmen sind smit diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der flgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner der Gesellschafter eines anderen Unternehmens, 1 vn 5

2 ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen der abzuberufen, ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlssenen Vertrag der aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner der Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern der Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getrffenen Vereinbarung die alleinige Kntrlle über die Mehrheit der Stimmrechte vn dessen Anteilseignern der Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein der mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vrgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis- Verrdnungen betrachtet. Unternehmen, deren einzige Beziehung darin besteht, dass jedes vn ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, werden als nicht miteinander verbunden eingestuft. a. Fusin/Übernahmen/Aufspaltungen Im Falle einer Fusin der Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvr gewährt wurden, herangezgen werden, um zu ermitteln, b eine neue Deminimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt. Die Rechtmäßigkeit vn vr der Fusin bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis- Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Im Falle vn Unternehmensaufspaltungen müssen die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet werden, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist dies nicht möglich, erflgt eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung. 3. Schwellenwerte/Kumulierung Die an ein einziges Unternehmen ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen im laufenden swie in den beiden vrangegangenen Jahren einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert beträgt bei: Allgemeine-De-minimis-Beihilfen EUR bzw EUR bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, Agrar-De-minimis-Beihilfen EUR, Fischerei-De-minimis-Beihilfen EUR, DAWI-De-minimis-Beihilfen EUR. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis- Verrdnungen, s müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten flgende Regeln: Agrar- + Fischerei-De-minimis = EUR, Allgemeine- + Agrar- + Fischerei-De-minimis = EUR ( EUR bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind), DAWI- + Allgemeine- + Agrar- + Fischerei-De-minimis = EUR. Dabei dürfen jedch die Allgemeine-De-minimis-Beihilfen den Wert vn EUR bzw EUR bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind, 2 vn 5

3 die Agrar-De-minimis-Beihilfen den Wert vn EUR und die Fischerei-De-minimis-Beihilfen den Wert vn EUR nicht überschreiten. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe vn an ein Unternehmen ausgereichten De-minimis- Beihilfen sind die De-minimis-Beihilfen, die nur in Deutschland als dem Mitgliedstaat des Sitzes der Verwaltungsbehörde ausgereicht wurden. Beihilfen, welche in Plen an das Unternehmen ausgereicht wurden, werden dabei nicht berücksichtigt. 4. Verpflichtungen der gewährenden Stelle Die gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine Deminimis-Beihilfe erhalten hat. Bescheinigt wird dies mit der De-minimis-Bescheinigung, in der die gewährende Stelle den Beihilfewert genau angeben muss. S kann das Unternehmen genau nachvllziehen, wie viele De-minimis-Beihilfen es im laufenden swie in den zwei vrangegangenen Kalenderjahren erhalten hat und b die Schwellenwerte schn erreicht sind. Zudem müssen auch Kumulierungsgrenzen mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Ksten eingehalten werden. Überschreiten die Beihilfen die zulässigen Schwellenwerte bzw. höchstmögliche Förderqute, handelt es sich um eine unzulässige Beihilfe mit der Flge, dass die Beihilfe nicht gewährt werden kann bzw. wenn sie gewährt wurde in vller Höhe zurückgefrdert werden muss. 5. Verpflichtungen des Unternehmens Die Unternehmen der Prjektpartner sind verpflichtet, bei der Beantragung für sich und ggf. auch für ihren Unternehmensverbund ein einziges Unternehmen eine vllständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vrangegangenen Kalenderjahren in Deutschland erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen vrzulegen. Hierzu empfiehlt es sich für die Unternehmen der Prjektpartner, zuvr vn den relevanten Unternehmen des Unternehmensverbundes eine schriftliche Aufstellung zu deren Vrförderung mit De-minimis-Beihilfen einzuhlen. Zu diesem Zweck kann die im Zusatzdkument De-minimis-Erklärung enthaltene ausfüllbare Tabelle genutzt werden. Aus den Angaben in der De-minimis-Erklärung lassen sich keine Ansprüche auf die Förderung ableiten. Unrichtige, unvllständige der unterlassene Angaben sind gemäß 264 deutsches StGB als Subventinsbetrug strafbar. Zudem ist die De-minimis-Bescheinigung vm Empfänger 10 Jahre lang nach Gewährung aufzubewahren und auf Anfrderung der Eurpäischen Kmmissin, Bundesregierung, Landesverwaltung der gewährenden Stelle innerhalb einer festgesetzten Frist (mindestens eine Wche) vrzulegen. Kmmt das Unternehmen dieser Anfrderung nicht nach, kann rückwirkend die Bewilligungsvraussetzung entfallen und die Beihilfe zuzüglich Zinsen kann zurückgefrdert werden. 6. Beispiele: a. Drei-Jahres-Zeitraum anhand vn Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Ein Unternehmen, das nicht im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, bekmmt in den ersten drei Kalenderjahren flgende Zuschüsse: 1. Kalenderjahr: EUR 2. Kalenderjahr: EUR EUR 3. Kalenderjahr: EUR Um die Bedingungen der De-minimis-Regel erfüllen zu können, darf dieses Unternehmen im 4. Kalenderjahr De-minimis-Beihilfen bis zu einem Wert vn EUR bekmmen, im 5. Kalenderjahr bis EUR usw. 3 vn 5

4 1. Kalenderjahr: EUR 2. Kalenderjahr: EUR EUR 3. Kalenderjahr: EUR EUR 4. Kalenderjahr: EUR EUR 5. Kalenderjahr: EUR usw. Ausschlaggebend ist smit immer der Zeitraum des laufenden Kalenderjahrs swie der zwei vrangegangenen Kalenderjahre. b. Unternehmensverbund ein einziges Unternehmen Unternehmen des Prjektpartners (Unternehmen A) (Vrförderung: EUR Allgemeine-De-minimis) Unternehmen A hält 65 % der Anteile des Unternehmens B Unternehmen B (Vrförderung: EUR Allgemeine-De-minimis) Unternehmen B übt einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen C aus Unternehmen C (Vrförderung: EUR Fischerei-De-minimis) Unternehmen C hält 30 % der Anteile des Unternehmens D und hat keinen beherrschenden Einfluss auf Unternehmen D Unternehmen D (Vrförderung: EUR Allgemeine-De-minimis) Frage: Welche Unternehmen sind zusammen als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Regel zu betrachten? 4 vn 5

5 Antwrt: Unternehmen A, B und C bilden ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Regel. Das Unternehmen D zählt nicht zum Verbund, da Unternehmen C nicht die Mehrheit der Anteile des Unternehmens D hält. Die Vrförderung beträgt smit EUR. Demzuflge besteht nch eine Fördermöglichkeit in Höhe vn EUR für Allgemeine-De-minimis-Beihilfen. 5 vn 5

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