Fördergrundsätze zur Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Fördergrundsätze zur Absatzförderung vn Milch und Milcherzeugnissen 1. Rechtsgrundlage Verrdnung (EU) Nr. 702/2014 der Kmmissin vm 25. Juni 2014 zur Fest- stellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten vn Beihilfen im Agrar- und Frstsektr und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin Bayerische Haushaltsrdnung (BayHO), insbesndere Art. 23 und 44 und die Verwaltungsvrschriften hierzu in der jeweils gültigen Fassung Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milchund Fettgesetz), insbesndere Art. 22 Abs Beschreibung der Art des Vrhabens Ziel der bayerischen Agrarplitik ist es, den ländlichen Raum als eigenständigen und vielfältig ausgefrmten Lebensraum zu stärken und für die Zukunft fit zu machen. Die Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Unterstüt- zung der Absatzbemühungen im Inland und im Ausland spielt hierbei eine wich- tige Rlle. Daher können Maßnahmen zur Absatzförderung für Milch und Milcherzeugnisse im Inland und im Ausland gefördert werden. Darüber hinaus ist es Ziel der Förderung, dem Bedürfnis nach umfassenden und aktuellen Infrmatinen zu entsprechen und smit zu einer Verbesserung des Ab- satzes vn Milch und Milchprdukten beizutragen. Hierzu müssen die Infrmati- nen regelmäßig sach- und zielgruppengerecht aufbereitet swie insbesndere auch unter Nutzung mderner Kmmunikatinsmittel prfessinell transprtiert werden. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Durchführung vn Werbemaßnahmen zur Sen- sibilisierung der Öffentlichkeit für Milch und Milcherzeugnisse. Seite 1 vn 6 Ludwigstraße München Telefn pststelle@stmelf.bayern.de

2 4. Art, Umfang und Höhe der Beihilfe Die Beihilfen werden aus dem Sndervermögen der Milch- und Fettwirtschaft in Bayern ausgereicht. Das jährliche Mittelvlumen beträgt bis zu 3,3 Mi.. Die Beihilfen werden in Frm vn Sachleistungen gewährt. Sie umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger, sndern werden dem Anbieter der Absatzfördermaßnahmen gezahlt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 % der beihilfefähigen Ksten. Die Förderung erflgt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der Haushaltsrd- nung des Freistaates Bayern swie im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. 5. Begünstigte (Beihilfeempfänger) Begünstigte sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gem. Anhang I der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014, die in der Primärprduktin, Verarbeitung der Vermarktung vn Milch und Milcherzeugnissen tätig sind. 6. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind vm Freistaat Bayern nach dem Milch- und Fettge- setz anerkannte Dachrganisatinen der Milchwirtschaft. Die Mitgliedschaft bei den anerkannten Dachrganisatinen der Milchwirtschaft ist keine Teilnahmev- raussetzung. Beiträge vn Nichtmitgliedern zu den Verwaltungsksten sind auf die Ksten begrenzt, die für die Absatzförderungsmaßnahmen anfallen. 7. Förderausschluss Nicht gewährt werden Beihilfen: für Unternehmen, die einer Rückfrderungsanrdnung aufgrund eines frühe- ren Beschlusses der Kmmissin zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekm- men sind, für Unternehmen in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Nr. 14 der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014. Seite 2 vn 6

3 8. Beihilfefähige Ksten Die Beihilfen dienen zur Deckung der flgenden beihilfefähigen Ksten für Ver- öffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Milch- und Milcherzeugnisse: Veröffentlichungen in Print- und elektrnischen Medien, Websites swie Spts in elektrnischen Medien, Rundfunk der Fernsehen mit Sachinfrmatinen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Regin der Beihilfe- empfänger, die Milch und Milchprdukte erzeugen, sfern es sich um neutrale Infrmatinen handelt und alle betrffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinfrmatinen über: Qualitätsregelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern ffenstehen, generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysilgischen Vrzüge und ihre vrgeschlagene Verwendung. Nicht förderfähig: Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach natinalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. 9. Genehmigungsverfahren und Fördervraussetzungen 9.1 Genehmigungsverfahren Die Dachrganisatinen stellen vr Beginn der Maßnahmen unter Vrlage ei- nes Maßnahmen-, Ksten- und Finanzierungsplans bei der Bewilligungsbe- hörde einen schriftlichen Antrag auf Beihilfe. Mindestinhalte dieses Antrags sind: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vrhabens der der Tätigkeit einschließlich des Be- ginns und Abschlusses des Vrhabens bzw. der Tätigkeit, Seite 3 vn 6

4 Standrt des Vrhabens der der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Ksten, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vrhaben bzw. die Tätigkeit benö- tigten öffentlichen Finanzierung. Bewilligungsbehörde ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Abteilung Förderwesen und Fachrecht, Menzinger Straße 54, München. Die Dachrganisatinen führen die beantragten Maßnahmen durch und rei- chen einen Verwendungsnachweis bei der LfL ein. Die LfL prüft den Verwendungsnachweis und teilt die Entscheidung den Zu- wendungsempfängern in Frm eines abschließenden Bescheides mit. 9.2 Fördervraussetzungen Bei Beihilfen zur Deckung der beihilfefähigen Ksten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Milch- und Milcherzeugnisse darf in den Werbeveröffentlichungen weder ein bestimmtes Unternehmen nch eine bestimmte Marke nch eine bestimmte Herkunft genannt werden. Diese Be- schränkung gilt jedch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter flgende Regelungen fallen: Qualitätsregelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014, sfern der Hinweis genau der vn der Unin geschützten Be- zeichnung entspricht, Qualitätsregelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchstaben b und c der Verrd- nung (EU) Nr. 702/2014, sfern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Er- zeugnis untergerdnet ist. Begünstigte erhalten diese Dienstleistung in Frm einer bezuschussten Sachleis- tung. Eventuelle Auftragsvergaben der Dachrganisatinen an Dritte erflgen un- ter Einhaltung des Vergaberechts. Seite 4 vn 6

5 10. Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvraussetzungen Gemäß Art. 13 der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014 der Kmmissin führt die Dachrganisatin ausführliche Aufzeichnungen mit den Infrmatinen und ein- schlägigen Unterlagen, die ntwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvraussetzungen eingehalten werden. Wichtige einzelbetriebliche Prüfungsergebnisse sind in Frm einer Excel-Liste zu speichern und mit den För- derakten zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vrgegeben. 11. Veröffentlichung vn Infrmatinen Es wird sichergestellt, dass auf einer Beihilfe-Website flgende Infrmatinen veröffentlicht werden: Kurzbeschreibung, vller Wrtlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, Infrmatinen gem. Anhang III der Verrdnung für jede Einzelbeihilfe über Snstige Bestimmungen Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Prjektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen. Ab- weichend vn Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis swie in den ergänzenden Unterlagen sind subventinserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventinsgesetzes und Art. 1 des bayerischen Sub- ventinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufhebung (Rücknahme der Widerruf) vn Bewilligungsbescheiden, die Rückfrderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG. Seite 5 vn 6

6 13. Beihilferechtliche Grundlage Die Förderung ist nach Art. 24 der Verrdnung (EU) Nr. 702/2014 der Kmmis- sin freigestellt. 14. Geltungsdauer Die Fördergrundsätze zur Absatzförderung vn Milch und Milcherzeugnissen gelten vm 1. Januar 2015 bis 31. Dezember Seite 6 vn 6

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