Änderungen bei Zwischenprüfung und Fortgeschrittenenübungen gelten unabhängig von Examensart und -termin! I. Teil: Zwischenprüfung

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1 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 1 Überblick zu Inhalt und Auswirkungen der Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsrdnung der Universität Passau für den Studiengang Rechtswissenschaft vm Änderungen bei Zwischenprüfung und Frtgeschrittenenübungen gelten unabhängig vn Examensart und -termin! I. Teil: Zwischenprüfung Neue Rechtslage ab : Anfrderungen für das Bestehen der Zwischenprüfung (Abschluss des Grundstudiums) (bligatrisch für alle, die das Jurastudium zum WS 2000/2001 der später aufgenmmen haben) Privatrecht Öffentliches Recht Strafrecht eine bestandene Grundkursklausur (vn zweien) eine bestandene Semesterabschlussklausur entweder im Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse der im Mbiliarsachenrecht eine bestandene Grundkursklausur (vn zweien) eine bestandene Semesterabschlussklausur vn zweien im Allgemeinen und Besnderen Verwaltungsrecht (Plizeirecht/Baurecht) einschl. des Verwaltungsprzessrechts eine bestandene Grundkursklausur (vn zweien) Dauer des Grundstudiums: 3 Semester. Wiederhlung nicht bestandener Klausurenpaare: 4./5. Semester. Freischuss für Klausuren, die im 1./2. Semester geschrieben werden, letztmals im SS Alle jetzigen Studenten können diese Klausuren (i.d.r. Grundkurse im Privat- und im Staatsrecht) als zweimal wiederhlen. Wer das Studium ab dem WS 2004/05 aufnimmt, hat dagegen für alle Zwischenprüfungsklausuren nur nch zwei Versuche , MB

2 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 2 Einführung der Refrm der Zwischenprüfung zum und Übergangsregeln Grundsatz: Die Refrm gilt ab für alle Studenten, die in Passau immatrikuliert sind und die Zwischenprüfung nch nicht bestanden haben. Die Refrm gilt als auch für alle, die schn Klausuren geschrieben haben. Im Öffentlichen Recht zählen die bisherigen Klausuren im Besnderen Verwaltungsrecht (Drittsemesterklausuren) als neue im Allgemeinen und Besnderen Verwaltungsrecht. Auch Klausuren im Allgemeinen Verwaltungs(przess)recht werden anerkannt. Wiederhlungsprüfungen im Besnderen Verwaltungsrecht können weiterhin mit dem bisherigen Stffzuschnitt (Kmmunalrecht/Plizeirecht/Baurecht) abgelegt werden. Die für Juli 2004 angesetzten sg. Viertsemesterklausuren werden nicht mehr als Zwischenprüfungsklausuren stattfinden, denn es gibt keine Viertsemester-Zwischenprüfungsklausuren mehr. Dies betrifft: Gesetzliche Schuldverhältnisse Immbiliarsachenrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltungsprzessrecht Strafprzessrecht (zwei Klausuren). Die beiden Klausuren im Privatrecht IV (Gesetzliche Schuldverhältnisse und Immbiliarsachenrecht) finden im Juli 2004 wie geplant statt, jedch nicht als Zwischenprüfungsklausuren, sndern als Teil der Frtgeschrittenenübung im Privatrecht (s. u.). Die beiden Klausuren im Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprzessrecht finden im Juli 2004 ausnahmsweise nch einmal statt, aber nur als zusätzliche Wiederhlungsmöglichkeit für diejenigen, die nch keine Klausur im Besnderen Verwaltungsrecht bestanden haben.

3 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 3 Auswirkung der Refrm der Zwischenprüfung 2. Fachsem. 4. Fachsem. 5. Fachsem. 6. Fachsem. Krankheit im SS 2004 Grundkursklausuren in Privatrecht und Staatsrecht; im WS 2004/05 Grundkursklausuren im Strafrecht swie je zwei Semesterabschlussklausuren im Privatrecht III und im Verwaltungsrecht; ggf. Wiederhlung im SS 2005 bzw. im WS 2005/06; die Grundkursklausuren im Privatrecht und im Staatsrecht können ggf. ein weiteres Mal im SS 2006 wiederhlt werden. wer je eine Klausur in den drei Grundkursen swie je eine Klausur im Privatrecht III und im Besnderen (der im Allgemeinen) Verwaltungsrecht bestanden hat, hat die Zwischenprüfung am bestanden; sweit diese fünf Klausuren (aus zehn) nch nicht bestanden sind, können die Klausurpaare im SS 2004 bzw. im WS 2004/05 wiederhlt werden; die Grundkursklausuren im Privatrecht und im Staatsrecht können ggf. ein weiteres Mal im SS 2005 wiederhlt werden; Wiederhlungsklausuren im Verwaltungsrecht beziehen sich nur auf das Besndere Verwaltungsrecht (Kmmunal-/Plizei-/Baurecht). Als zusätzliche Wiederhlungsmöglichkeit werden im SS 2004 nch einmal Klausuren im Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprzessrecht angebten. wer lediglich Klausuren im Privatrecht IV (Gesetzliche Schuldverhältnisse und Immbiliarsachenrecht) der im Allg. Verwaltungs- und Verwaltungsprzessrecht nch nicht bestanden hat, hat die Zwischenprüfung am bestanden; sweit in den drei Grundkursen, im Privatrecht III (Vertragl. Schuldverhältnisse und Mbiliarsachenrecht) und im Besnderen (und im Allgemeinen) Verwaltungsrecht nch keine Klausuren bestanden wrden sind, können die Klausurpaare im SS 2004 bzw. im WS 2004/05 wiederhlt werden; auch Klausuren, die bereits im 1./2. (und 3./4.) Semester erflgls geschrieben wrden sind, können ein weiteres Mal wiederhlt werden; Wiederhlungsklausuren im Verwaltungsrecht beziehen sich nur auf das Besndere Verwaltungsrecht (Kmmunal-/Plizei-/Baurecht). Zusätzlich werden im SS 2004 nch einmal Klausuren im Allgemeinen Verwaltungs- und -przessrecht angebten. wer lediglich Klausuren im Privatrecht IV der im Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprzessrecht nch nicht bestanden hat, hat die Zwischenprüfung am bestanden; Klausuren in den Grundkursen Privatrecht und Staatsrecht können ggf. im SS 2004 wiederhlt werden; dies gilt auch, wenn sie bereits im 2. (und im 4.) Semester erflgls geschrieben wrden sind. für Studenten, die krankheitsbedingt der snstwie entschuldigt Klausuren versäumt haben, verlängern sich die entsprechenden Fristen; die Gesamtzahl der Versuche bleibt knstant; die Wiederhlung vn Klausuren im Besnderen Verwaltungsrecht mit altem Stffzuschnitt ist nur möglich, sweit diese Klausuren erflgls geschrieben wrden sind bei Erstablegung gilt der neue Stffzuschnitt (Allg. und Besnderes Verwaltungsrecht); für Studenten, die nch keine Klausur im Besnderen Verwaltungsrecht bestanden haben, werden als zusätzlicher Versuch im SS 2004 nch einmal Klausuren im Allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsprzessrecht angebten. im übrigen entfallen die Klausuren zu Privatrecht IV, Allg. Verwaltungs- und -przessrecht swie Strafprzessrecht.

4 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 4 II. Teil: Frtgeschrittenenübungen Anfrderungen für die Grßen Scheine Neue Rechtslage ab : (Leistungsnachweise i.s.v. 13 Abs. 1 S. 1 bayjapo 1993 bzw. 24 Abs. 1 S. 1 bayjapo 2003) Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht mind. 14 Punkte in der Summe der Abschlussklausuren zu Gesetzliche Schuldverhältnisse/Immbiliarsachenrecht, Erbrecht, Familienrecht und in der Übung zur Methdik (aus beliebigen Semestern); wird die Abschlussklausur Gesetzliche Schuldverhältnisse/ Immbiliarsachenrecht durch zwei Teilklausuren ersetzt, zählt der (ggf. aufgerundete) Punktdurchschnitt; eine bestandene Hausarbeit im Privatrecht (wird in der vrlesungsfreien Zeit mind. einmal jährlich gestellt); Abschluss der Zwischenprüfung im Privatrecht. Für Altfälle: Kleiner Schein. je eine bestandene Klausur in zwei Übungen für Frtgeschrittene; eine bestandene Hausarbeit im Staatsrecht (wird in der vrlesungsfreien Zeit mind. einmal jährlich gestellt); Abschluss der Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht. mind. 11 Punkte in der Summe der Abschlussklausuren eines Semesters im Strafrecht III der in der Summe eines Semesters im Strafrecht IV; Strafprzessrecht gehört zum Klausurstff in Strafrecht III und IV; eine bestandene Hausarbeit im Strafrecht (wird in der vrlesungsfreien Zeit mind. einmal jährlich gestellt); Abschluss der Zwischenprüfung im Strafrecht. Beginn des Hauptstudiums: i.d.r. mit dem 4. Semester. Ablegung der Klausuren in beliebiger Reihenflge. Wiederhlung der Klausuren bei Bedarf auch mehrfach möglich, auch einzelner Teilklausuren zu Privatrecht IV. Hausarbeiten werden im Staatsrecht i.d.r. vm Grundkursleiter, im Privatrecht i.d.r. im Rahmen der Übung zur Methdik und im Strafrecht i.d.r. im Rahmen vn Strafrecht III bzw. IV gestellt. Alte Rechtslage bis : (Leistungsnachweise i.s.v. 13 Abs. 1 S. 1 bayjapo 1993 bzw. 24 Abs. 1 S. 1 bayjapo 2003) mind. 13 Punkte in der Summe der Abschlussklausuren zu ZPO, Arbeitsrecht, Familienrecht und Handelsrecht (aus beliebigen Semestern); mind. 10 Punkte in der Summe der Abschlussklausuren zu Erbrecht, Gesellschaftsrecht und in der Übung zur Methdik (aus beliebigen Semestern); Zivilrecht unter diesen Klausuren muss wenigstens eine in der Übung zur Methdik, im Familienrecht der im Erbrecht bestanden sein; eine bestandene Hausarbeit im Privatrecht (wird mind. einmal jährlich gestellt); Abschluss der Zwischenprüfung im Privatrecht. Für Altfälle: Kleiner Schein.

5 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 5 Einführung der Änderungen der Frtgeschrittenenübungen zum Grundsatz: Die Refrm gilt unabhängig vn Examensart und -termin ab für alle Studenten, die in Passau immatrikuliert sind, sweit sie die Leistungsnachweise ( Grßen Scheine ) nicht bereits erwrben haben. Übergangsregeln für die Frtgeschrittenenübungen (Leistungsnachweise i.s.v. 13 Abs. 1 S. 1 bayjapo 1993 bzw. 24 Abs. 1 S. 1 bayjapo 2003) Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht Hausarbeiten betrffen ist jeder, der den Grßen BGB-Schein nicht bereits erwrben hat; sweit schn Klausuren geschrieben wrden sind, gilt: auch im Rahmen der Zwischenprüfung geschriebene Klausuren im Privatrecht IV (Gesetzliche Schuldverhältnisse und Immbiliarsachenrecht) zählen mit ihrem (ggf. aufzurundenden) Punktdurchschnitt für den Grßen BGB-Schein ; es gibt hier kein Dppelverwertungsverbt; wer bereits 14 Punkte in den vier Klausuren gesammelt hat, hat als am den Grßen BGB-Schein erwrben; wer schn Klausuren geschrieben hat, kann aber auch den Grßen BGB- Schein nach bisherigem Mdell erwerben; die vier Klausuren zu Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und ZPO werden jedch letztmals im SS 2004 bzw. WS 2004/05 angebten; die für das SS 2004 angesetzten Klausuren im Privatrecht IV (Gesetzliche Schuldverhältnisse und Immbiliarsachenrecht) finden wie geplant statt, jetzt aber als Teilklausuren im Rahmen der Frtgeschrittenenübung. keine Änderungen. Strafprzessrecht gehört zum Stff der Abschlussklausuren in Strafrecht III und IV; dies gilt bereits im SS alle in Passau gestellten Hausarbeiten erfüllen erhöhte Anfrderungen; wer die Hausarbeit stellt, hat keine rechtliche Bedeutung.

6 Infrmatin des Studiendekans, Prf. Dr. Ulrich Manthe 6 III. Teil: Schwerpunktbereich 8 Ergänzung des Passauer Schwerpunktbereichsangebts Dieser Teil der Änderungssatzung betrifft nur die Studenten, die die Schwerpunktbereichsprüfung ablegen: bei Erstablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung ab 2007/I; wenn Erstablegung bis 2006/II: bei Wiederhlungsprüfungen vn 2007/I bis 2008/II nach Wahl, ab 2009/I bligatrisch. Der Schwerpunktbereich 8 Ausländisches Recht im Überblick Im Schwerpunktbereich 8 Ausländisches Recht erflgt die gesamte Schwerpunktbereichsausbildung einschließlich der Schwerpunktbereichsprüfung an einer ausländischen Partnerhchschule während eines mindestens zweisemestrigen Auslandsstudiums. Die Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung an den ausländischen Partnerhchschulen entsprechen den Anfrderungen in den übrigen Schwerpunktbereichen. Diese Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung ist nur an den ausländischen Hchschulen möglich, mit denen die Universität Passau zuvr eine entsprechende Vereinbarung getrffen hat. Diese Vereinbarungen müssen der Mustervereinbarung (Anlage zur StudPrüfO) entsprechen, die u. a. flgendes vrsieht: aus den drei Rechtsgebieten sind verschiedene Lehrveranstaltungen zu belegen, die sich aus der Vereinbarung ergeben (insgesamt 14 SWS); die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus flgenden Leistungen: einer zweistündigen Vrlesungsabschlussklausur im Bürgerlichen Recht, einer schriftlichen Seminararbeit, zwei mündlichen Prüfungen zu je etwa 12,5 Minuten zum Bürgerlichen Recht swie zum Öffentlichen und Strafrecht als studienabschließender Leistung; im Einzelfall können gewisse Abweichungen hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen vereinbart werden; in frmaler Hinsicht, insbes. was die Bewertung swie die Bestehens- und Wiederhlungsregeln betrifft, entspricht die Schwerpunktbereichsprüfung im Ausland weitestgehend der in Passau. Auch wenn nicht im vrhinein die Zulassung zur Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung an einer ausländischen Partnerhchschule beantragt wrden ist, können im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen im nachhinein anerkannt werden, es sei denn, dass sie nicht gleichwertig sind. Dies gilt für alle Schwerpunktbereiche.

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