So legen Sie eine Emissionsgrenze fest

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1 T E XT G E G E N ÜB E R ST E LLUNG Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines bis Änderung des Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines bis 5. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken 5. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken 5a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen 18a Abschnitt Zulässige Brenn- und Kraftstoffe Abschnitt Zulässige Brenn- und Kraftstoffe 7. Abschnitt 7. Abschnitt

2 2 20. bis 26 Überprüfungen 8 Abschnitt Prüfberechtigte bis Anlagen 20. Überprüfungen 20a. Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen 21 bis 22 22a. Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen 23 bis 26 8 Abschnitt Prüfberechtigte bis Anlagen 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. bis 20. Begriffsbestimmungen 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. bis 8. Begriffsbestimmungen 9. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff Feuerungswärmeleistung bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben; 10. bis a. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert ( die Ru0ßzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/mj) oder auf das Rauchgasvolumen (mg/nm³) bezogen; die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen; 12. bis 15.

3 3 21. bis 40. Hintanhaltung von Luftverunreinigungen 12. (1) bis (2) 15a. Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme- Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung; 15. bis a. isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 211 vom , S. 55 i.d.f. der Berichtigung, ABl. L 072 vom , S. 42; 18b. kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 211 vom , S. 55 i.d.f. der Berichtigung, ABl. L 072 vom , S. 42; 19. bis a. mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes. Eine aus zwei oder mehr nach dem 19. Dezember 2018 in betrieb genommenen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, wenn die Abgase dieser Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder die Abgase dieser Feuerungsanlage unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten; 20b. Motor: Gasmotor (nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffes), Dieselmotor (nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes) oder Zweistoffmotor (Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet); 21. bis 40. Hintanhaltung von Luftverunreinigungen

4 4 12. (1) bis (2) (3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Feuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage; 2. Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage); 3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien gemäß 18a Abs. 2; 4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage; 5. Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code); 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und die durchschnittliche Betriebslast; 7. wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als 500 Stunden in Betrieb sein wird; 8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift (bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen). (4) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten. (5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen. (6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs

5 5 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.b. für Anlagetypen) sind zu verwenden. 5a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen 18a. (1) Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0 C, einen Druck von 101,3 kpa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O 2 -Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen. (2) Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: 1. Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 1. Jänner 2030 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/n³) Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Flüssige Gasförmige SO ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) NO x Staub ( 1 ) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. ( 2 ) 300 mg/nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern. ( 3 ) 400 mg/nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. 2. Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgro-

6 6 ße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 1. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/nm ³ ): Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Flüssige Gasförmige 200 ( 1 ) SO 2 ( 2 ) 400 ( 3 ) ( 4 ) - 35 ( 5 ) ( 6 ) NO x Staub 30 ( 7 ) 30 ( 7 ) ( 1 ) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. ( 2 ) 300 mg/nm³ bei Anlagen, die Stroh verfeuern. ( 3 ) mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. ( 4 ) Bis zum mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW, die Schweröl verfeuern. ( 5 ) 400 mg/nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. ( 6 ) 170 mg/nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern. ( 7 ) 50 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. 3. Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030, für jene mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ab dem 1. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/nm 3 ):

7 7 Schadstoff SO 2 Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Flüssige Gasförmige ( 1 ) ( 2 ) Motoren und Gasturbinen NO X Gasturbinen ( 7 ) Motoren 190 ( 3 ) ( 4 ) 190 ( 3 ) ( 5 ) 190 ( 6 ) 190 ( 6 ) Motoren Staub und Gasturbinen - 10 ( 8 ) - - ( 1 ) 60 mg/nm³ beianlagen, die Biogas verfeuern. ( 2 ) 130 mg/nm³ bei Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert und 65 mg/nm³ bei Anlagen, Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern. ( 3 ) mg/nm³ bei Dieselmotoren, mit deren Bau vor dem begonnen wurde und bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen. ( 4 ) 250 mg/nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW. ( 5 ) 250 mg/nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1MW und höchstens 5 MW; 225 mg/nm³ bei Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5MW und höchstens 20 MW. ( 6 ) 380 mg/nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen. ( 7 ) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %. ( 8 ) 20 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW. 4. Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feu-

8 8 erungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/nm 3 ): Schadstoff Feste Biomasse Andere feste Brennstoffe Flüssige gasöl Gasförmige SO ( 1 ) ( 2 ) - 35 ( 3 ) ( 4 ) NO X 300 ( 5 ) 300 ( 5 ) ( 6 ) Staub 20 ( 7 ) 20 ( 7 ) - 20 ( 8 ) - - ( 1 ) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern. ( 2 ) Bis mg/nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. ( 3 ) 400 mg/nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert und 200 mg/nm³ bei Koksofengasen mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie. ( 4 ) 100 mg/nm³ bei Biogas. ( 5 ) 500 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. ( 6 ) Bis mg/nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit 0,2 % bis 0,3 % N und 360 mg/nm³ im Fall des Verfeuerns von Schweröl mit weniger als 0,2 % N bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. ( 7 ) 50 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/nm³ bei Anlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW. ( 8 ) 50 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. 5. Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/nm 3 ):

9 9 Schadstoff SO 2 NO X Staub Art der mittelgroßen Feuerungsanlage Motoren und Gasturbinen Motoren ( 3 ) ( 4 ) Gasturbinen ( 8 ) Motoren und Gasturbinen Flüssige Gasförmige ( 1 ) - 15 ( 2 ) 190 ( 5 ) 190 ( 5 ) ( 6 ) 95 ( 7 ) ( 9 ) ( 10 ) ( 11 ) - - ( 1 ) Bis mg/nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. ( 2 ) 40 mg/nm³ bei Biogas. ( 3 ) Motoren mit jährlich 500 bis Betriebsstunden können von der Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte werden, sofern Primärmaßnamen zur Begrenzung der NO x-emissionen angewendet und die Emissionsgrenzwerte gemäß der Fußnote ( 4 ) erfüllt werden. ( 4 ) Bis zum in kleinen isolierten Netzen oder isolierten Kleinstnetzen mg/nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen und 380 mg/nm³ im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen; mg/nm³ bei Dieselmotoren mit U/min mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW und mg/nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW; 750 mg/nm³ bei Dieselmotoren mit > U/min. ( 5 ) 225 mg/nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit flüssigen Brennstoffen. ( 6 ) 225 mg/nm³ bei Dieselmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 20 MW mit U/min. ( 7 ) 190 mg/nm³ bei Zweistoffmotoren im Betrieb mit gasförmigen Brennstoffen.

10 10 ( 8 ) Die Emissionsgrenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 %. ( 9 ) Bis mg/nm³ bei Anlagen, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. ( 10 ) Bis mg/nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind. ( 11 ) 20 mg/nm³ bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW. (3) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet: 1. Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2; 2. Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren; 3. Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. (4) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/nm³.. (5) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen. Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen 20a. (1) Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

11 11 haben aufzubewahren: 1. den Nachweis der Registrierung, 2. die Überwachungsergebnisse und Informationen nach 22a Abs. 6 und 7, 3. wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden, 4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung, 5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach 22a Abs. 8. (2) Die unter Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren. (3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 1 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 1 genannten Daten oder Informationen verlangt. (4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind. (5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten. (6) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden. Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen 22a. (1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des 18a Abs. 2 zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durch-

12 12 zuführen: 1. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre; 2. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich. (2) Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich: 1. Schadstoffen, für die in diesem Gesetz in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist; 2. CO bei allen Anlagen. (3) Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist. (4) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. (5) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht. (6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann: 1 Bei regelmäßigen Messungen gelten die in 18a genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. 2. Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der in 18a ange-

13 13 Prüfnummer, Qualitätssicherung 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland und bei Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Magistrat als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen. (2) bis (11) führten Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU geprüft. Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10 der Richtlinie 2010/75/EU bestimmt. 3. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrtszeiten gemessenen Werte unberücksichtigt. (7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit. (8) Im Falle der Nichteinhaltung der in 18a festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. (9) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Abs. 1 und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß 18a nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln. Prüfnummer, Qualitätssicherung 28. (1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer bei Erbringung des Nachweises der fachlichen Qualifikation bzw. der Bestellung in einem anderen Bundesland mit Bescheid an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson zuzuteilen hat. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Der Magistrat ist berechtigt, zum Zweck der Kundeninformation den Namen, die Prüfnummer, die Anschrift, die Telefonnummer, die -Adresse und die Adresse einer eventuell vorhandenen Homepage automationsunterstützt zu verwenden und als elektronisches Verzeichnis im Internet zu veröffentlichen. (2) bis (11)

14 14 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 29. Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen und dergleichen) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. 31 (1) 1. bis 4. Fachkundige Personen 5. technische Büros Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 29. (1) Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG i.d.f. der Richtlinie 2013/55/EU zu belegen. (2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Nachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten. (3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß 27 Abs. 1 Z 2 gemäß 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, nicht gleichwertig: 1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder 2. wenn die gemäß 4 Abs. 1, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, besteht. (4) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation gemäß 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen. 31 (1) 1. bis 4. Fachkundige Personen 5. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros (Beraten-

15 15 (2) (3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Unionsrecht de Ingenieure) ( 94 Z 69 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 32/2018. (2) (3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten. (4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 Z 3 gemäß 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, nicht gleichwertig: 1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnkergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder 2. wenn die gemäß 4 Abs. 1, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, besteht. (5) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen. Unionsrecht

16 16 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinie, soweit sie in die Landeskompetenz fallen: 1. bis Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013; 4. bis Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinie, soweit sie in die Landeskompetenz fallen: 1. bis Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 09. April 2016; 4. bis Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010; 9. Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 25. Jänner 2019

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