AMTSBLATT. Jahrgang 22 Nordhausen, den Nr. 17/2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AMTSBLATT. Jahrgang 22 Nordhausen, den Nr. 17/2012"

Transkript

1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 22 Nordhausen, den Nr. 17/2012 Inhalt Amtlicher Teil Nr. 49: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zur Stadt Heringen und zur Stadt Nordhausen: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue und deren Genehmigung Nr. 50: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Wasserverband Nordhausen: Amtliche Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom und der Eingangsbestätigung Nr. 51: Bekanntmachung des Wasserverbandes Nordhausen: Satzung zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes des Wasserverbandes Nordhausen (WVN) Seite Nr. 49 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zur Stadt Heringen und zur Stadt Nordhausen: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue und deren Genehmigung (A) Text der Zweckvereinbarung: Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue Zwischen der Stadt Nordhausen Markt Nordhausen vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Frau Rinke, - im Folgenden Stadt Nordhausen genannt - und der Stadt Heringen, Straße der Einheit Heringen Helme vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Schröter - im Folgenden Stadt Heringen genannt - wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen: Präambel Die Stadt Heringen ist abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft gemäß 2 Thüringer Kommunalordnung und 58 Thüringer Wassergesetz für den Teil des Industriegebietes Goldene Aue, der auf ihrem Hoheitsgebiet liegt. Das Industriegebiet Goldene Aue wird durch den Planungsverband Goldene Aue gemeinsam mit der LEG Thüringen als Erschließungsträger zeitnah erschlossen. Die Realisierung des gemeindeübergreifenden Projektes besitzt höchste Priorität für die wirtschaftliche Entwicklung der Region Nordthüringen und entspricht den Festsetzungen im Landesentwicklungsplan. In Bezug auf die abwasserseitige Erschließung des Gebietes wurde in dem vom Fördermittelgeber, dem Freistaat Thüringen, Thüringer Landesverwaltungsamt, im Zuwendungsbescheid vom beauflagten Variantenvergleich zur Abwasserentsorgung des Industriegebietes Goldene Aue vom , erstellt vom DAR- Ingenieurbüro für Umweltfragen Deutsche Abwasser-Reinigungs-Gesellschaft mbh Wiesbaden, festgestellt, dass allein die Stadt Nordhausen die technischen Voraussetzungen hat, das im Industriegebiet anfallende Abwasser zu entsorgen. Der Gutachter stützt sich dabei auch auf entsprechende Stellungnahmen der oberen Wasserbehörde. Des Weiteren fordert der Fördermittelgeber gemäß Zuwendungsbescheid vom die Vorlage einer Erklärung zwischen den Abwasserentsorgungspflichtigen und in Folge dessen den Erschließungsvertrag mit dem Entsorgungsunternehmen. Unter diesen Bedingungen soll die abwasserseitige Entsorgung des Industriegebietes durch einen Aufgabenträger erfolgen. Zu diesem Zweck schließen die Stadt Nordhausen und die Stadt Heringen auf Grundlage der 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. Nr. 14, S. 232), i.d.f. der Neubekanntmachung vom (GVBl. Nr. 8, S. 290), geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 113) die nachstehende Zweckvereinbarung. 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Stadt Heringen überträgt aufgrund dieser Zweckvereinbarung die ihr gemäß 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und 58 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung und -reinigung einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben bezüglich des auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teiles des Industriegebiets Goldene Aue (vgl. anliegende Karte) auf die Stadt Nordhausen. 2 Aufgabenübertragung Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Stadt Nordhausen verpflichtet, sämtliches im Industriegebiet Goldene Aue anfallende Abwasser schadlos zu beseitigen und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Auf die Stadt Nordhausen gehen hierzu alle zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse über. Die Stadt

2 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 2 - Nordhausen wird ermächtigt, alle zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet zu treffen. Es wird klargestellt, dass die Rechte und Pflichten der Stadt Heringen nach den Vorschriften des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Thüringer Abwasserabgabengesetz) auch von der Aufgabenübertragung umfasst sind. 3 Satzungsrecht (1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung wird der Stadt Nordhausen von der Stadt Heringen nach 10 Abs. 1 ThürKGG das Recht übertragen, Satzungen und Verordnungen für das im Industriegebiet Goldene Aue gelegene Hoheitsgebiet der Stadt Heringen zu erlassen. (2) Folgende Satzungen der Stadt Nordhausen werden mit Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung auf das gesamte Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue erstreckt: - Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt Nordhausen, in der Neufassung vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0844/2003, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 5/2003 vom , geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0844/2003-1, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 12/2005 vom , geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0880/2007, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 11/2007 vom , geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Stadtentwässerungsbetriebes der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0948/2008, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 6/2008 vom , - Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Nordhausen (Entwässerungssatzung EWS), in der Neufassung vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0367/2005, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 12/2005 vom , geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Stadt Nordhausen (Entwässerungssatzung EWS) vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0367/2005-2, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 7/2008 vom , geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Nordhausen (Entwässerungssatzung EWS) vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0300/2010, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 1/2011 vom , - Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen, in der Neufassung vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0930/2003, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 15/2003 vom , geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/1007/2003, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 11/2004 vom , geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0354/2005, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 12/2005 vom , geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0949/2008, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 7/2008 vom , geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0301/2010, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 1/2011 vom , geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Nordhausen vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/0551/2011, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 11/2011 vom Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter der Stadt Nordhausen (Abwasserabgabensatzung AbwAS) in der Neufassung vom , Beschluss des Stadtrates Nr. BV/1015/2008, veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 7/2008 vom Gebührensatzung der Stadt Nordhausen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung), veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier 6/2007 vom , geändert durch die Neufassung der Satzung der Stadt Nordhausen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom , veröffentlicht im Nordhäuser Ratskurier Nr. 9/2008 vom Übernahme von Anlagevermögen (1) Eine Übernahme von Anlagevermögen ist nicht notwendig, da im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue bisher keinerlei abwassertechnische Anlagen existieren. (2) Die Stadt Nordhausen hat das Recht, Grundstücke der Stadt Heringen, insbesondere öffentliche Verkehrsflächen unentgeltlich zur Verlegung und Instandhaltung der Abwasseranlagen zu benutzen. 5 Wirksamkeitsvoraussetzungen Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der amtlichen Bekanntmachung.

3 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 3-6 Laufzeit/Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Die Stadt Nordhausen und die Stadt Heringen haben das Recht, diese Vereinbarung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten, erstmals jedoch zum zu kündigen. Wird die Vereinbarung nicht fristgemäß gekündigt verlängert sich diese automatisch jeweils um weitere 10 Kalenderjahre. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Eine Änderung oder Kündigung dieser Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung beider Stadträte und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach 13 Abs. 2 ThürKGG. 7 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 8 Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, so gilt für die Auseinandersetzung Folgendes: (1) Die Anlagen der Entwässerungseinrichtungen der Stadt Nordhausen, die sich auf dem Gebiet der Stadt Heringen befinden, gehen zum Sachzeitwert, mindestens aber zum Buchwert, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der Zweckvereinbarung, auf die Stadt Heringen über. (2) Forderungen, mit Ausnahme von Beitrags- und Gebührenforderungen, die zum Stichtag der Kündigung wirtschaftlich begründet sind, werden an die Stadt Heringen abgetreten, soweit sie der Stadt Heringen zuzuordnen sind. Die Zuordnung ergibt sich aus der zu erstellenden geprüften Teilbilanz. Eine Gewährleistung für die Einbringlichkeit der Forderungen ist ausgeschlossen. Soweit auf abgetretene Forderungen nach dem Stichtag Zahlungen an die Stadt Nordhausen geleistet werden, stehen dieser der Stadt Heringen zu. Soweit Forderungen gemäß Satz 1 nicht abtretbar sein sollten, sind sie von der Stadt Nordhausen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind an die Stadt Heringen unter Abzug von 10 % Verwaltungskosten weiterzuleiten. Sollte es hinsichtlich derartiger Forderungen zu gerichtlichen Verfahren kommen, wird die Stadt Nordhausen nach entsprechender Unterrichtung der Stadt Heringen nur auf deren Weisung tätig. Die Kosten der gerichtlichen Verfahren trägt die Stadt Heringen. (3) Alle Verbindlichkeiten werden, bis auf die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, nach Belegenheit zugeordnet. Zur Regelung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wird der Stadt Heringen gegenüber der Stadt Nordhausen eine Ausgleichsverbindlichkeit zugeordnet. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsverbindlichkeit ermittelt sich aus dem zugeordneten Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) abzüglich der bereits nach Belegenheit zugeordneten Finanzierung (Eigen- und Fremdkapital). Die Stadt Nordhausen kann verlangen, dass der Stadt Heringen zum Ausgleich der Ausgleichsverbindlichkeiten erfüllungshalber Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zugeordnet werden, soweit diese Kredite (Verbindlichkeiten) im Zusammenhang mit der Herstellung der auf dem Gebiet der Stadt Heringen befindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen aufgenommen worden sind. Verbleibende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten werden der Stadt Nordhausen zugeordnet. (4) Sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche im Hinblick auf die im Industriegebiet Goldene Aue auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Heringen befindlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen (insbesondere Abwasseranlagen und Grundstücke), werden ohne Gewähr für die Einbringlichkeit ebenfalls abgetreten. (5) Die Vereinbarungspartner werden die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich nach Beendigung der Zweckvereinbarung nach gemeinsamer Abstimmung und in angemessenem Umfang von der Abtretung unterrichten. (6) Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten und Banken verbleiben unbeschadet der Regelung in Absatz 7 bei der Stadt Nordhausen. (7) Rechnungsabgrenzungsposten, Rücklagen, Sonderposten, empfangene Ertragszuschüsse sowie Rückstellungen werden nach Belegenheit zugeordnet. (8) Die Bewertung der vorgenannten Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie deren Zuordnung erfolgt durch diejenige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Stadtentwässerungsbetriebes beauftragt ist. Die Kosten werden je zur Hälfte von der Stadt Nordhausen und der Stadt Heringen getragen. 9 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. (2) Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und haben alles Erforderliche zu tun, um die unwirksame oder nichtige Bestimmung unverzüglich zu beheben. (3) Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie die nichtige oder unwirksame Bestimmung gekannt oder den außer acht gelassenen Punkt bedacht hätten.

4 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 4 - (1) (2) (3) 10 Schriftform Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der vorliegende Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, wovon jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält. Die Partner verpflichten sich, Regelungen über die Auseinandersetzung dann zu treffen, wenn die Zweckvereinbarung gemäß 6 wirksam gekündigt ist. Nordhausen, den Heringen, den gez. Rinke Rinke Oberbürgermeisterin gez. Maik Schröter Schröter Bürgermeister Anlage: Übersicht Verbandsgebiet (Karte) (B) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Vorstehende Zweckvereinbarung hat die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen durch bestandskräftigen Bescheid vom (Az. 30/ /2012) rechtsaufsichtlich genehmigt. Nordhausen, den Keller (Landrätin) (als Leiterin der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde) Nr. 50 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Wasserverband Nordhausen: Amtliche Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom und der Eingangsbestätigung (A) Satzungstext: Wasserverband Nordhausen 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung Die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Nordhausen erlässt in ihrer Sitzung vom gemäß 20 Abs.1, 31 Abs.2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) auf Grund des Beschlusses folgende 6. Änderungssatzung zur im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 33/2003 vom veröffentlichten Verbandssatzung: Artikel 1: Änderung der Verbandssatzung Die Anlage zu 2 der Verbandssatzung des Wasserverbandes Nordhausen wird wie folgt geändert:

5 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 5 - Das Wort Niedersachswerfen und das Wort Ilfeld wird gestrichen und ersetzt durch das Wort Harztor. Artikel 2: Inkrafttreten Diese Änderungsatzung zur Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nordhausen, den gez. Höche H ö c h e Verbandsvorsitzender (Siegel) (B) Eingangsbetätigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Der Wasserverband Nordhausen hat die vorstehende Satzung der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen gemäß 42 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vorgelegt. Den Eingang der Satzung hat die Kommunalaufsicht dem Wasserverband Nordhausen mit Schreiben vom bestätigt, und deren Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung gemäß 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. 23 Abs. 1 ThürKGG zugelassen. Bekanntmachungshinweis: Gemäß 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. 23 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) ist die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften mit Ausnahme solcher, welche die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung betreffen unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Darlegung des Sachverhaltes schriftlich geltend gemacht worden sind. Nordhausen, den 9. Juli 2012 Keller (Landrätin) (als Leiterin der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde) Nr. 51 Bekanntmachung des Wasserverbandes Nordhausen: Satzung zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes des Wasserverbandes Nordhausen (WVN) Gemäß 11, Abs. 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung des sechsten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Beitragsbegrenzungsgesetz) vom erlässt der WVN aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung vom folgende Satzung: 1 Anwendbarkeitserklärung zum ThürVwKostG Der WVN erklärt, anstelle einer eigenen Verwaltungskostensatzung das Thüringer Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2 Außerkrafttreten der Verwaltungskostensatzung Die Verwaltungskostensatzung des WVN vom tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft. 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nordhausen, den gez. Höche Verbandsvorsitzender Siegel Anlage - Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 31. Mai (GVBl. S. 145) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), verordnet die Landesregierung: 1 Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

6 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 6-2 Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet. 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft. Die Anlage erhält folgende Fassung: Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Anlage (zu 1) Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro Gebühren Anmerkung zu Nummer 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen ( 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, 5,00 bis 5000,00 3,60 Datenträger usw. mindestens 7,00 je Akte, Kartei, Buch, 3,60 Datenträger usw. je Sendung 12, Zuschlag zu Nr und bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw Zuschlag zu Nr für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: - Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, - Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, - Totenscheine, Bestattungsscheine, - Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung beziehen Beglaubigungen von Unterschriften 7, Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw.,

7 - Jg. 22, Nr. 17/ , S die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3, in anderen Fällen je Seite 0, Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten mindestens 7,00 je Urkunde 18,00 je Urkunde 18, Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100, Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.b. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare je 15 Minuten 18,50 Angestellte Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare je 15 Minuten 13,50 Angestellte übrige Beschäftigte je 15 Minuten 11, Zuschlag zu Nr bis für Tätigkeiten 25 v. H. der Kosten nach Nr. mindestens 15,00 außerhalb der üblichen Dienstzeit bis Leistungen nach 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungsund Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr bis 1.4.2) Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von nach Zeitaufwand Investitionen (Nr bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen ( 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat ( 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle

8 - Jg. 22, Nr. 17/ , S. 8 - Auslagen nach Nr und sowie 11 Abs. 1 Satz l Nr. 4 ThürVwKostGdurch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 6, in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0, Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form je Datei 2, Benutzung von Dienstfahrzeugen Auslagen für die Fahrerin/den Fahrer Kosten für die Fahrerin/den Fahrer sind nur zu erheben, nach Zeitaufwand soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten der (Nr. 1.4) Fahrerin/des Fahrers zu vertreten hat Reisekosten der Fahrerin/des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG Auslagen für den Personenkraftwagen je km 0, Sonstige Auslagen Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung in voller Höhe von Personen und Tieren Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Nordhausen laut Beschluss-Nr. VV 07/12 vom sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Veröffentlichungsvermerk Der Veröffentlichung der Satzung zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes des Wasserverbandes Nordhausen vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Anzeigebestätigung durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen mit Schreiben vom genehmigt. Bekanntmachungshinweis Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Wasserverband Nordhausen, Hallesche Straße 132, Nordhausen geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Nordhausen, den gez. Höche Verbandsvorsitzender Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Nordhausen Telefon: ( ) , Telefax: ( ) , pressestelle@lrandh.thueringen.de, Internet: Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Kyffhäuserkreis. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung Vom 12. August 2016

Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung Vom 12. August 2016 296 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung Vom 12. August 2016 Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz

AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 18 Nordhausen, den 27.02.2008 Nr. 04/2008 Inhalt Seite Amtlicher Teil Nr. 10 Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode-Wipperaue, Bleicherode:

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 13/2009

AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 13/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 10.06.2009 Nr. 13/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 55 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 07.10.2009 Nr. 24/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 109 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang 24 Nordhausen, den Nr. 5/2014

AMTSBLATT. Jahrgang 24 Nordhausen, den Nr. 5/2014 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 24 Nordhausen, den 19.03.2014 Nr. 5/2014 Inhalt Amtlicher Teil Nr. 21: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zur Stadt Nordhausen

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 9/2009

AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 9/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 06.05.2009 Nr. 9/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 44 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Goldene Aue : HAUSHALTSSATZUNG

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt Verwaltungskostensatzung der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 15.12.1998 Zuletzt geändert am: 07.11.2005 Bekannt gemacht am: 01.12.2005 Inkrafttreten letzte Änderung: 02.12.2005 Die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 23/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 23/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 30.09.2009 Nr. 23/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 103 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Untere Wasserbehörde, über

Mehr

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013 Aufgrund 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

Artikel I. Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Wetzlar wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Artikel I. Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Wetzlar wird geändert und wie folgt neu gefasst: Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar (Bereitstellungstag 9. Juli 2018) 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzungvom 15.02.1996 Auf Grund

Mehr

13 Verwaltungskostensatzung

13 Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), 1 bis 5 a, 9 des Hessischen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Nauheim hat in ihrer Sitzung am 30.11.2004 die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pohlheim hat in ihrer Sitzung am 3. Juni 2005 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell hat in ihrer Sitzung am 13.09.2018 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mörlenbach hat in ihrer Sitzung am 13.11.2007 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelkheim (Taunus)

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) I. Allgemeine Verwaltungskosten Euro 1. Gebühren 1.1 Schriftliche Auskünfte 10,00-511,00 Einfach schriftliche Auskünfte sind kostenfrei,

Mehr

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten Auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen stützt sich die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten der Stadt Obertshausen: 5, 51 Nr. 6 und 93

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Ortenberg

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Ortenberg Verwaltungskostensatzung der Stadt Ortenberg Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortenberg hat in Ihrer Sitzung am 3.08.200 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Modautal vom 03.09.2013 veröffentlicht in den Modautal Nachrichten vom 06.09.2013 Änderungs- Modautal- geänderte Wirkung beschluss vom Nachrichten vom Bestimmungen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Echzell hat in ihrer Sitzung am 10. Februar 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung vom 27.04.1998 einschließlich der Nachträge: Nr. 1 vom 01.12.1998 Nr. 2 vom 30.06.2003 Nr. 3 vom 13.11.2013 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung STADT LANGENSELBOLD Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold hat in ihrer Sitzung am 26.01.2015 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Diemelsee hat in ihrer Sitzung am 19. Oktober 2001 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG

VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG Seite 1 von 5 VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mücke hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G

V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G Bekanntmachung V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G Die Gemeindevertretung der Gemeinde Glashütten hat in ihrer Sitzung am 26.05.2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen,

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 19 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2012 Heilbad Heiligenstadt, den 19.06.2012 Nr. 19 Inhalt Seite A 12. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Eichsfeld am 26.06.2012

Mehr

1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner

1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner Satzung des Zweckverbandes Kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgung "Mittleres Erzgebirgsvorland" Hainichen über die Erhebung von Verwaltungskosten bei weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb Stand 01.04.2018 Stand: Die Nächträge I. und II. sind in diese Fassung eingearbeitet (18.02.2004, 14.09.2006) Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung

Mehr

vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010

vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten des Abwasserzweckverbandes Wilischthal Verwaltungskostensatzung vom 26. November 2009 veröffentlicht

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schauenburg hat in ihrer Sitzung am 19. November 2009 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen Verwaltungskostensatzung 9.6 Verwaltungskostensatzung der Stadt Büdingen vom 96-07-08 (KA vom 96-07- 11), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. November 2009 (KA von 09-12-23). Verwaltungskostensatzung

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung GEMEINDE WARTENBERG Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wartenberg hat in ihrer Sitzung am 18.03.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Ohrdruf

Verwaltungskostensatzung der Stadt Ohrdruf Verwaltungskostensatzung der Stadt Ohrdruf Aufgrund 18 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993, zuletzt geändert durch das 3. Gesetz zur Änderung der ThürKO vom 18.07.2000 (GVBl. S. 177) und

Mehr

Kostenpflichtige Amtshandlungen

Kostenpflichtige Amtshandlungen Amtliche Bekanntmachung Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund hat in ihrer Sitzung am 03. November 2011 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der seit 01.01.2004

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Barbarossastadt Gelnhausen Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Barbarossastadt Gelnhausen hat in ihrer Sitzung am 09.12.2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Verwaltungskosten

1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Verwaltungskosten 1. Änderung der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Verwaltungskosten - 1. Änderungssatzung - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1

Mehr

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_ Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner

Mehr

JenaWasser 1/2002. Amtsblatt des Zweckverbandes der Städte Jena, Camburg und Umlandgemeinden 24. Januar Amtlicher Teil

JenaWasser 1/2002. Amtsblatt des Zweckverbandes der Städte Jena, Camburg und Umlandgemeinden 24. Januar Amtlicher Teil Wasser 1/2002 Amtsblatt des Zweckverbandes der Städte, Camburg und Umlandgemeinden 24. Januar 2002 Amtlicher Teil 1. Amtliche Bekanntgabe gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Mehr

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG Stand: 1. Juli 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mittelhessische Abwasserwerke (nachstehend ZMA genannt) hat in ihrer

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung 1 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinntal hat in ihrer Sitzung am 24. März 2003 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster hat in ihrer Sitzung am 13.02.2017 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen Verwaltungskostensatzung vom 27.03.1998, in Kraft getreten am 02.04.1998, zuletzt geändert am 04.11.2005 mit Wirkung vom 29.11.2005 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Die Stadt Hadamar erhebt aufgrund

Mehr

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Groß-Umstadt

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Groß-Umstadt Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Groß-Umstadt I. Allgemeine Verwaltungskosten 1. Gebühren 1.1 Schriftliche Auskünfte 5,00 bis 500,00 einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei,

Mehr

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Lesefassung Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Oberes Elbtal über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung Geschäftsstelle: Meißner Straße

Mehr

Artikelsatzung der Stadt Langen (Hessen) zur Änderung städtischer Satzungen im Hinblick auf die Währungsumstellung auf Euro

Artikelsatzung der Stadt Langen (Hessen) zur Änderung städtischer Satzungen im Hinblick auf die Währungsumstellung auf Euro 1.7 Seite 1 Artikelsatzung der Stadt Langen (Hessen) zur Änderung städtischer Satzungen im Hinblick auf die Währungsumstellung auf Euro Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) Gemeinde Satzung Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz

AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 17 Nordhausen, den 19.09.2007 Nr. 20/2007 Inhalt Seite Amtlicher Teil Nr. 63 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt:

Mehr

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. Amtliche Bekanntmachung Die Gemeinde Oberbösa hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Waltershausen

Verwaltungskostensatzung der Stadt Waltershausen Stadt Waltershausen Verwaltungskostensatzung der Stadt Waltershausen Präambel: Aufgrund der 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg Bei der unten stehenden Satzung handelt es sich um eine Lesefassung, welche alle Änderungen beinhaltet.

Mehr

Artikelsatzung. der Gemeinde Habichtswald zur Einführung des Euro zum Gliederung

Artikelsatzung. der Gemeinde Habichtswald zur Einführung des Euro zum Gliederung Artikelsatzung der Gemeinde Habichtswald zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 Gliederung Präambel Artikel I Artikel II Artikel III Artikel IV Artikel V Artikel VI Artikel VII Artikel VIII Artikel IX

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Münzenberg hat in ihrer Sitzung am 14.06.2012 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21. I n h a l t. Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn;

2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21. I n h a l t. Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn; 60 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2017 Donnerstag, 06. Juli 2017 Nr. 21 I n h a l t Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a.inn; Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan für

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Fassung Beschlussdatum Inkrafttreten Urfassung 19.11.2001 01.01.2002 1. Nachtrag 24.09.2007 (Änderung des 8 Gebührentatbestände-) 06.10.2007 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1)

Mehr

9HUZDOWXQJVNRVWHQVDW]XQJ

9HUZDOWXQJVNRVWHQVDW]XQJ 9HUZDOWXQJVNRVWHQVDW]XQJ Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt hat in ihrer Sitzung am 22.09.2003 diese 6DW]XQJ EHUGDV(UKHEHQ YRQ9HUZDOWXQJVNRVWHQ beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen hat in ihrer Sitzung am 22. September 2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBl. I S. 456), 1 bis 5 a, 9 des Hessischen

Mehr

[Verwaltungskostensatzung VwKostS]

[Verwaltungskostensatzung VwKostS] Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten [Verwaltungskostensatzung VwKostS] Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt

Mehr

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017 Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Soest vom 07. Juli 2017 Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Lesefassung. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Lesefassung. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Lesefassung Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 07.10.2003 Aufgrund der 20 Abs. 2, 23 Abs.

Mehr

Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Der Kreistag des Erzgebirgskreises hat am 02. April

Mehr

Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom

Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom Verwaltungskostensatzung in der Fassung des I. Nachtrags vom 30.06.016 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edertal hat in ihrer Sitzung am 31. März 1999 die nachfolgende Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

vom Geltungsbereich

vom Geltungsbereich Satzung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Erhebung von Verwaltungskosten für en in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) vom 23.06.2017 Der Kreistag des

Mehr

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten

Mehr

1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

1 Kostenpflichtige Amtshandlungen V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g ================================ Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorsch hat in ihrer Sitzung am 30.09.2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 21/2009

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 21/2009 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 26.08.2009 Nr. 21/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 93 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kreiswahlleiterin Betrifft:

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom 0.5 1 Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung - 0.5 SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 23.11.2006 in Kraft seit 01.01.2007 geändert am: 24.06.2009

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Stadt Grebenstein Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grebenstein hat in ihrer Sitzung am 22.03.2004 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Stadt Volkmarsen

Verwaltungskostensatzung der Stadt Volkmarsen Verwaltungskostensatzung der Stadt Volkmarsen vom 18. Juli 1996 Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Gießen - Verwaltungskostensatzung - vom )

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Gießen - Verwaltungskostensatzung - vom ) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Gießen - Verwaltungskostensatzung - vom 30.11.2011 1) 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten

Mehr

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming

Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming 0/6 - Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Allgemeine Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming Auf Grund des 131 Absatz 1 in Verbindung mit dem 3 Absatz 1 Satz 1 und dem 28 Absatz

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland mit der 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Präambel Aufgrund des 5 und 35 der Gemeindeordnung des

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Technischen Betriebe der. Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13.

Verwaltungsgebührensatzung der Technischen Betriebe der. Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Verwaltungsgebührensatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2010 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) S a t z u n g der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und

Mehr

V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g Der Gemeinde Breitscheid

V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g Der Gemeinde Breitscheid V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g Der Gemeinde Breitscheid Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breitscheid hat in ihrer Sitzung am 05.11.2012 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Mehr

AMTSBLATT. Jahrgang 26 Nordhausen, den Nr. 17/2016

AMTSBLATT. Jahrgang 26 Nordhausen, den Nr. 17/2016 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 26 Nordhausen, den 30.11.2016 Nr. 17/2016 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 46: Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: 1. Satzung zur Änderung

Mehr

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 30

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 30 Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld Jahrgang 2017 Heilbad Heiligenstadt, den 12.09.2017 Nr. 30 Inhalt Seite A Bekanntmachung der Genehmigung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden

Mehr

Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom

Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom Verwaltungskostensatzung vom 11. März 1998 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 26.09.2014 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kiedrich hat in ihrer Sitzung am 26.09.2014 folgende Satzung über das Erheben

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 04.10.2004 Auf Grund des 36 ThürKGG, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung

Mehr

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung) Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Mehr

ZWECKVEREINBARUNG mit der Stadt Augsburg

ZWECKVEREINBARUNG mit der Stadt Augsburg 671 ZWECKVEREINBARUNG mit der Stadt Augsburg Die Stadt Augsburg und die Stadt Neusäß haben am 21. Oktober 1982 eine Zweckvereinbarung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). Satzung des AZV GKA Großenhain über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 05.10.2004 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für den Freitstaat

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Neuhof Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof hat in ihrer Sitzung am 08. November 2001 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Helsa Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Petersberg

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Petersberg Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Petersberg Die Gemeindevertretung der Gemeinde Petersberg hat in ihrer Sitzung am 07.05.2015 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bürstadt hat in ihrer Sitzung am 18.12.2013 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen

Mehr

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt Seite 95 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 13. September 2017 Nr. 10 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der zwischen dem Zweckverband Kommunale

Mehr

Gebührensatzung 5.07

Gebührensatzung 5.07 Gebührensatzung 5.07 für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 9. Juni 2015 zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Oktober 2016 Der Oberbürgermeister

Mehr

Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID:

in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: Öffentliche Bekanntmachung Die Stadt Ebeleben und die Gemeinde Thüringenhausen haben eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgabe zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Org.-Nr. 4.13 Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen hat in ihrer Sitzung am 21.6.2018 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende

Mehr

Verwaltungskostensatzung für die Kreisstadt Heppenheim. vom hier abgedruckt in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Verwaltungskostensatzung für die Kreisstadt Heppenheim. vom hier abgedruckt in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 0.11 1 Verwaltungskostensatzung für die Kreisstadt Heppenheim vom 22.03.2005 hier abgedruckt in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 09.09.2010 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen

Mehr

Zweckvereinbarung. Aufgrund der 7-15 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom (GVBl S. 233) sowie der Beschlüsse

Zweckvereinbarung. Aufgrund der 7-15 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom (GVBl S. 233) sowie der Beschlüsse Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetzes in der Form der Neubekanntmachung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61 ff) Aufgrund der 7-15 Gesetz über die kommunale

Mehr