AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 23/2009

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 23/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 103 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Untere Wasserbehörde, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstücke 96/2, 100/9, 140/100 und 100/10 Nr. 104 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Untere Wasserbehörde, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstück 89 Nr. 105 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg, Urbach: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue innerhalb der Gemarkung Bielen der Stadt Nordhausen und der Gemarkung Windehausen und deren Genehmigung Nr. 106 Bekanntmachung des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg : Haushaltssatzung des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach für das Wirtschaftsjahr 2009 Nr. 107 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0090/ Nr. 108 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper : Beschlüsse des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper Bleicherode

2 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 2 - Nr. 103 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Untere Wasserbehörde, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstücke 96/2, 100/9, 140/100 und 100/10 Das Landratsamt Nordhausen gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband Bode-Wipper, Kehmstedter Weg 44, Bleicherode, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende wasserwirtschaftliche Anlage (Mischwasserkanal) in Kehmstedt mit einer Schutzstreifenbreite von 6 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstücke: 96/2, 100/9, 140/100 und 100/10 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen. Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Claus Landrat Nr. 104 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Untere Wasserbehörde, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung, Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstück 89 Das Landratsamt Nordhausen gibt bekannt, dass der Abwasserzweckverband Bode-Wipper, Kehmstedter Weg 44, Bleicherode, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende wasserwirtschaftliche Anlage (Mischwasserkanal) in Kehmstedt mit einer Schutzstreifenbreite von 6 m gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkung Kehmstedt, Flur 2, Flurstück: 89 können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Zimmer 305, während der Öffnungszeiten einsehen.

3 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 3 - Die Untere Wasserbehörde erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Widersprüche können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Untere Wasserbehörde, Behringstraße 3, Nordhausen, erhoben werden. Da eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bereits gemäß 9 Abs. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Claus Landrat Nr. 105 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg, Urbach: Amtliche Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue innerhalb der Gemarkung Bielen der Stadt Nordhausen und der Gemarkung Windehausen und deren Genehmigung (A) Text der Zweckvereinbarung: Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung im Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue innerhalb der Gemarkung Bielen der Stadt Nordhausen und der Gemarkung Windehausen Zwischen dem Wasserverband Nordhausen Hallesche Straße Nordhausen vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Höche - im Folgenden WVN genannt - und dem Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg Kreisstraße Urbach vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Förster - im Folgenden TWZV A.S. genannt - wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen: Präambel Der TWZV A.S. ist aufgrund seiner Gewinnungskapazitäten nicht in der Lage, das Industriegebiet Goldene Aue mit den benötigten Mengen Betriebs- und Trinkwasser zu versorgen. Der WVN übernimmt deshalb in diesem Gebiet die Versorgung mit Betriebs- und Trinkwasser nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung. Mit Abschluss dieser Zweckvereinbarung wird durch die Übergabe der Versorgung vom TWZV A.S. an den WVN eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die betroffenen Kommunen Nordhausen und Windehausen müssen dieser Zweckvereinbarung zustimmen.

4 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 4 - Zu diesem Zweck schließen der WVN und der TWAZV A.S. auf Grundlage der 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom (GVBl. Nr. 14, S. 232), i. d. F. der Neubekanntmachung vom (GVBl. Nr. 8, S. 290) die nachstehende Zweckvereinbarung. 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Der TWZV A.S. überträgt aufgrund dieser Zweckvereinbarung die ihm gemäß 2 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und 61 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) obliegende Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung im räumlichen Geltungsbereich der Verbandssatzung (Verbandsgebiet) des Planungsverbands Industriegebiet Goldene Aue, Windehausen- nachfolgend Industriegebiet Goldene Aue genannt - einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben auf den WVN. 2 Aufgabenübertragung Aufgrund dieser Vereinbarung und nach Maßgabe seiner Satzungen ist der WVN verpflichtet, sämtliche im Industriegebiet Goldene Aue befindliche Grundstücke mit Betriebs- und Trinkwasser zu versorgen und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Auf den WVN gehen hierzu sämtliche zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse über. Der WVN wird ermächtigt, alle zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet zu treffen. 3 Satzungsrecht (1) Zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung wird dem WVN nach 10 Abs. 1 ThürKGG das Recht übertragen, Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue zu erlassen. (2) Die Satzungen des TWZV A.S. und des WVN, die die Aufgabe der Wasserversorgung im Industriegebiet Goldene Aue betreffen, werden dem Zweck und Inhalt dieser Zweckvereinbarung entsprechend geändert. (3) Folgende Satzungen des WVN werden mit Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung auf das Industriegebiet Goldene Aue erstreckt: - Betriebssatzung des WVN, beschlossen am (VV13/05), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 02/2006 am Verbandssatzung des WVN, beschlossen am (VV03/03), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 34/2003 am Verwaltungskostensatzung, beschlossen am (VV12/05), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 02/2006 am Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des WVN, beschlossen am (VV06/06), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 06/2007 am Wasserbenutzungssatzung, beschlossen am (VV07/06), veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen Nr. 06/2007 am Informations- und Anhörungsrecht des TWZV A.S. Der WVN hat dem TWZV A.S. jederzeit auf Verlangen in angemessener Frist und Form über die Verhältnisse und Umstände, welche die auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung übertragenen Aufgaben betreffen, Auskunft zu erteilen. Vor wichtigen technischen oder verwaltungsorganisatorischen Entscheidungen und vor Durchführung von Maßnahmen, welche die Wasserversorgung im Industriegebiet Goldene Aue betreffen, hat der WVN dem TWZV A.S. unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. 5 Wirksamkeitsvoraussetzungen Diese Zweckvereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmungen durch den Stadtrat der Stadt Nordhausen und dem Gemeinderat der Gemeinde Windehausen sowie gemäß 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und der amtlichen Bekanntmachung.

5 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 5-6 Laufzeit/Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung gilt unbefristet. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Auflösung des WVN oder des TWZV A.S. vorangeht. (2) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Jahres, frühestens jedoch zum , gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Eine Änderung oder Kündigung dieser Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlungen des WVN und des TWZV A.S. und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach 13 Abs. 2 ThürKGG. 7 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen in Kraft. 8 Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Zweckvereinbarung Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, so gilt für die Auseinandersetzung Folgendes: (1) Die Teile der Versorgungseinrichtungen des WVN, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung dieser zweckvereinbarung auf dem Gebiet des Industriegebietes Goldene Aue befinden, sind dem TWZV A.S. zu übertragen. (2) Forderungen, die zum Stichtag der Kündigung wirtschaftlich begründet sind, werden an den TWZV A.S. abgetreten, soweit sie dem TWZV A.S. zuzuordnen sind. Die Zuordnung ergibt sich aus der zu erstellenden geprüften Teilbilanz. Eine Gewährleistung für die Einbringlichkeit der Forderungen ist ausgeschlossen. Soweit auf abgetretene Forderungen nach dem Stichtag Zahlungen an den WVN geleistet werden, stehen diese dem TWZV A.S. zu. Soweit Forderungen gemäß Satz 1, insbesondere aus der Wasserversorgung, nicht abtretbar sein sollten, sind sie vom WVN einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind an den TWZV A.S. unter Abzug von 10 % Verwaltungskosten weiterzuleiten. Sollte es hinsichtlich derartiger Forderungen zu gerichtlichen Verfahren kommen, wird der WVN nach entsprechender Unterrichtung der TWZV A.S. nur auf dessen Weisung tätig. Die Kosten der gerichtlichen Verfahren trägt der TWZV A.S.. (3) Sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche, die die im Übertragungsvertrag nach 5 übertragenen beweglichen und unbeweglichen Sachen betreffen, werden ohne Gewähr für die Einbringlichkeit ebenfalls abgetreten. (4) Die Vereinbarungspartner werden die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich nach Beendigung der Zweckvereinbarung nach gemeinsamer Abstimmung und in angemessenem Umfang von der Abtretung unterrichten. (5) Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten und Banken verbleiben unbeschadet der Regelung in Absatz 7 bei dem WVN. (6) Rechnungsabgrenzungsposten, Rücklagen, Sonderposten, empfangene Ertragszuschüsse sowie Rückstellungen werden nach Belegenheit zugeordnet. (7) Das Stammkapital i.h. von ,41 wird jeweils anteilig dem Vereinbarungspartner zugeordnet, der den Anteil geleistet hat. (8) Der ausgewiesene Gewinn/Verlust vom Industriegebiet Goldene Aue wird dem anteiligen Vermögen entsprechend zum Stichtag der Kündigung zugeordnet. Gewinne vom Industriegebiet Goldene Aue im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zur Kündigung dieser Vereinbarung werden der Rücklage hinzugerechnet, die durch die Übertragung des Vermögens gebildet wurde. Verluste im Industriegebiet Goldene Aue im Zeitraum vom Inkrafttreten bis zur Kündigung dieser Vereinbarung werden gegen die vorgenannte Rücklage aufgerechnet. (9) Alle Verbindlichkeiten werden, bis auf die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, nach Belegenheit zugeordnet. Zur Regelung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten wird dem TWZV A.S. gegenüber dem WVN eine Ausgleichsverbindlichkeit zugeordnet. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsverbindlichkeit ermittelt sich aus dem zugeordneten Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) abzüglich der bereits nach Belegenheit zugeordneten Finanzierung (Eigen- und Fremdkapital). Der WVN kann verlangen, dass der TWZV A.S. zum Ausgleich der Ausgleichsverbindlichkeiten erfüllungshalber Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

6 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 6 - zugeordnet werden. Verbleibende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten werden dem WVN zugeordnet. (10) Die Bewertung der vorgenannten Vermögenswerte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie deren Zuordnung erfolgt durch diejenige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des WVN beauftragt ist. Die Kosten werden je zur Hälfte vom WVN und dem TWZV A.S. getragen. 10 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. (2) Die Vertragspartner haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und haben alles Erforderliche zu tun, um die unwirksame oder nichtige Bestimmung unverzüglich zu beheben. (3) Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Partner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie die nichtige oder unwirksame Bestimmung gekannt oder den außer Acht gelassenen Punkt bedacht hätten. 11 Schriftform/Gerichtsstand (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (2) Der vorliegende Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, wovon jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält. Nordhausen, den Nordhausen, den gez. Höche Höche Verbandsvorsitzender gez. Förster Förster Verbandsvorsitzender Siegel Siegel (B) Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde: Vorstehende Zweckvereinbarung hat die Untere Rechtsaufsichtsbehörde Kommunalaufsicht des Landratsamtes Nordhausen durch bestandskräftigen Bescheid vom (Az. 30/ ) rechtsaufsichtlich genehmigt. Nordhausen, den gez. Claus Landrat (als Leiter der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde)

7 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 7 - Nr. 106 Bekanntmachung des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg : Haushaltssatzung des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg Urbach für das Wirtschaftsjahr 2009 Aufgrund des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. November 1995 (GVBl. S. 346) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 290) in Verbindung mit der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Nr. 23 S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. Nr. 2 S. 41), und der Paragraphen 13 ff der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV) vom 15. Juli 1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 407) erlässt der Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 wird hiermit festgesetzt; dadurch ergeben sich: 1. im Erfolgsplan die Erträge: die Aufwendungen: im Vermögensplan die Einnahmen: die Ausgaben: Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt Der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan werden nicht beansprucht. Zur Deckung des Finanzbedarfs wird keine Umlage von den Mitgliedsgemeinden erhoben. 5 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Alter Stolberg sowie die Einhaltung des gesetzlichen Satzungsverfahrens werden bekundet. Urbach, den Förster Verbandsvorsitzender Siegel Beschluss- und Genehmigungsvermerk: 1. Mit Beschluss 01/2009 vom hat die Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes "Alter Stolberg" die Haushaltssatzung 2009 beschlossen. 2. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes hat mit ihrem Schreiben vom Az.: 30/095.6/Et die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich gewürdigt.

8 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 8 - Bekanntmachungshinweis: Die Haushaltssatzung kann innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Trinkwasserzweckverband "Alter Stolberg", Kreisstraße 42, Urbach zu folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden: Dienstags von Uhr und Uhr Donnerstags von Uhr und Uhr Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Trinkwasserzweckverband Alter Stolberg, Kreisstraße 42, Urbach geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe von Gründen geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Urbach, den Förster Verbandsvorsitzender Nr. 107 Bekanntmachung des Landesamtes für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungsund Anlagenrechtsbescheinigung, Az. N0090/ Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen -das Landesamt für Bau und Verkehr, Außenstelle Sondershausen- gibt bekannt, dass die E.ON Thüringer Energie AG, Schwerborner Straße 30, Erfurt einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die bestehende 110-kV Hochspannungsfreileitung Wolkramshausen - Hüttenrode, Umspannwerk Wolkramshausen - Mast 32 mit einer Schutzstreifenbreite von mindestens 24,09 m an den Masten bis maximal 57,60 m zwischen den Masten gemäß 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. S. 2182) gestellt hat. Die von der Anlage betroffenen Grundstückseigentümer der Gemarkungen Großwerther, Flur 1, Flurstück 1/2, 61, 62, 71/1, 72/1, 145/64, Flur 2, Flurstück 1/2, 3/1, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13/1, 15, 16, Herreden, Flur 2, Flurstück 111/1, 112, 117, 186/111, 187/111, 303/115, Hesserode, Flur 1, Flurstück 23/68, 26/2, 27/3, 27/4, 28/3, 28/8, 28/11, Flur 2, Flurstück 2/4, 2/9, 2/10, 2/11, 2/14, 2/15, 2/19, 3/2, 6/2, 14/3, 15/2, 16/2, 17/11, 17/12, 17/13, Flur 3, Flurstück 4/3, 4/4, 4/5, 4/10, 6/3, 8/7, 8/13, 8/14, 8/17, 13/2, 16, 20/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/6, 20/10, 20/11, 20/12, 20/13, 24/1, 24/3, 24/4, 28, 29, 30, 31, 34, 36, 37/1, 37/2, 38, 39/1, 51, 52, 53, 58/2, 59/25, 59/26, 59/30, 59/32, 59/99, 66/2, 101/66, 123/27, 133/54, 147/35, 149/21, Kleinwerther Flur 1, Flurstück 1/7, 1/8, 1/9, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/26, 1/27, 1/28, 1/29, 1/30, 1/44, 1/46, 1/47, 1/77, 1/80, 17/1, 17/3, 26/6, 26/7, 26/51, 26/53, 26/76, 26/79, 26/81, 48/1, 48/8, 48/10, 48/14, 48/17, Salza Flur 1, Flurstück 3/61, 9, 256/8, 574/8, 955/3, 1121/4, 1536/8, 1537/8, Flur 2, Flurstück 14, 18/1, 19, 20, 21/1, 21/6, 21/7, 21/8, 130/21, 135/17, 160/15, Flur 3, Flurstück 2/1, 4, 5/1, 5/2, 7, 8/16, 8/17, 8/18, 8/19, 77/8, 398/5, 405/6, 406/6, Wollersleben Flur 1, Flurstück 441/1, 444/1, 449, 450, 451, 454, 455, Flur 2, Flurstück 176/2, 179, 180, 181/1, 185/1, 187/1, 187/3, 286/178, 287/178, 288/178, 289/178, 290/178, 505/1, Flur 3, Flurstück 3/1, 5, 6/1,

9 - Jg. 19, Nr. 23/ , S. 9 - können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen innerhalb von 4 Wochen vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Sondershausen, Am Petersenschacht 3, Telefon , dienstags zwischen 8.30 Uhr und Uhr sowie Uhr und Uhr, donnerstags und freitags zwischen 8.30 Uhr und Uhr bzw. nach vorheriger Terminvereinbarung einsehen. Die Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der Auslegungsfrist gem. 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung - SachenR-DV - vom 20.Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen entstanden. Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Landesamt für Bau und Verkehr, Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen, Außenstelle Sondershausen, Am Petersenschacht 3 in Sondershausen schriftlich oder zur Niederschrift bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen in der Bescheinigungsstelle bereit. Sondershausen, den Freistaat Thüringen Landesamt für Bau und Verkehr Bescheinigungsstelle für Versorgungsleitungen Außenstelle Sondershausen Im Auftrag gez. Lampe Außenstellenleiterin

10 - Jg. 19, Nr. 23/ , S Nr. 108 Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper : Beschlüsse des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper Bleicherode Gemäß 40 II Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gibt der Abwasserzweckverband Bode-Wipper Bleicherode die in der öffentlichen Verbandsversammlung vom 21. September 2009 gefassten Beschlüsse bekannt: Beschluss-Nr. 05/ VV 2. Änderung des Investitionsplanes 2009 Abstimmungsergebnis: Anzahl der Verbandsräte: 29 davon anwesend: 26 Stimmberechtigt: 26 Ja-Stimmen: 26 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: 0 Beschluss-Nr. 06/2009 VV Finanzierung der Kosten für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers Abstimmungsergebnis: Anzahl der Verbandsräte: 29 davon anwesend: 26 Stimmberechtigt: 26 Ja-Stimmen: 26 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: 0 Beschluss-Nr. 07/ VV Kostenbeteiligung Schrankenanlage (Bahnlinie Halle-Kassel) in Bleicherode/ verlängerte Johann-Sebastian- Bachstraße (Zufahrt Abwasserbehandlungsanlage Wipperaue) Abstimmungsergebnis: Anzahl der Verbandsräte: 29 davon anwesend: 26 Stimmberechtigt: 26 Ja-Stimmen: 23 Nein- Stimmen: 0 Stimmenthaltung: 3 Die gefassten Beschlüsse sowie deren Anlagen können dienstags und donnerstags zu den Sprechzeiten des Abwasserzweckverbandes Bode-Wipper, Kehmstedter Weg 44 in Bleicherode eingesehen werden. Bleicherode, gez. J. Hohberg Verbandsvorsitzender

11 - Jg. 19, Nr. 23/ , S Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zimmer 120, Nordhausen Telefon: ( ) Telefax: ( ) Pressestelle@LRANdh.thueringen.de Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Sachgebiet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Sondershausen. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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