AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 3/2009. Amtlicher Teil

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1 AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 3/2009 Inhalt Seite Amtlicher Teil Nr. 17 Bekanntmachung Beschlüsse des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode- Wipperaue Bleicherode Nr. 18 Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode-Wipperaue Bleicherode zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zum Nr. 19 Bekanntmachung der Beschlüsse der 45. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) Nr. 20 Allgemeinverfügung Bekämpfung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen)

2 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 2 Nr. 17 Bekanntmachung Beschlüsse des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode-Wipperaue Bleicherode Gemäß 40 II Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gibt der Gewässerunterhaltungsverband Bode-Wipperaue Bleicherode die in der öffentlichen Verbandsversammlung am 19. Januar 2009 gefassten Beschlüsse bekannt: Beschluss-Nr. 01/2009-VV Haushaltssatzung / Wirtschaftsplan 2009 Beschluss-Nr. 02/2009-VV Finanzplan zum Wirtschaftsplan 2009 Beschluss-Nr. 03/2009-VV Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zum Beschluss-Nr. 04/2009-VV Neufassung der Verbandssatzung Beschluss-Nr. 05/2009-VV Umfang und Finanzierung der Gewässerunterhaltung Bleicherode, gez. Herntrich Verbandsvorsitzender Die gefassten Beschlüsse sowie deren Anlagen können Dienstags und Donnerstags zu den Sprechzeiten des Gewässerunterhaltungsverband Bode-Wipperaue Kehmstedter Weg Bleicherode eingesehen werden.

3 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 3 Nr. 18 Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode-Wipperaue Bleicherode zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses zum Die Verbandsversammlung beschließt auf Empfehlung des Verbandsvorsitzenden den durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH geprüften Jahresabschluss zum Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbandsvorsitzenden und dem Geschäftsbesorger Entlastung. Der Jahresabschluss wird durch die Verbandsversammlung wie folgt festgestellt: - Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses zum beträgt: ,19 - Der Jahresüberschuss wurde zum in Höhe von ,28 festgestellt. - Der Jahresüberschuss wird, entsprechend der Beschlusslage der zweckgebundenen Rücklage zugeführt. - Die Liquidität war daher stets gegeben. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Kurzfassung) Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Erfurt, 04. Juli 2008 Mittelrheinische Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft- Steuerberatungsgesellschaft Siegel gez. Münch gez. Hellmich Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Bleicherode, den gez. Herntrich Verbandsvorsitzender Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2007 liegen einen Tag nach der Veröffentlichung für einen Monat zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Gewässerunterhaltungsverbandes Bode- Wipperaue, Kehmstedter Weg 44, Bleicherode während der Sprechzeiten dienstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr sowie donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr aus.

4 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 4 Nr. 19 Bekanntmachung der Beschlüsse der 45. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) Beschluss-Nr. XLV - 01/08 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 44. Verbandsversammlung des öffentlichen Teiles. Beschluss-Nr. XLV - 03/08 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die 1. Änderung der Entgeltordnung des ZAN vom einschließlich des 1. Änderungsantrages. Artikel 1 Die Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom wird geändert. Die Sätze 3 und 4 des 4 Abs. 3 der Entgeltordnung sind wie folgt zu ersetzen: Der Abschlag der Monate Januar bis Dezember 2009 wird mit einem Kostensatz in Höhe von 127,39 /Mg auf der Basis der angelieferten Abfälle des Jahres 2008 berechnet. Artikel 2 Die 1. Änderung zur Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) vom tritt am in Kraft. Beschluss-Nr. XLV 04/08 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Nordthüringen (ZAN) beschließt die Genehmigung der Niederschrift der 44. Verbandsversammlung des nicht öffentlichen Teiles. gez. Joachim Claus Verbandsvorsitzender

5 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 5 Nr. 20 Allgemeinverfügung Bekämpfung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen) Auf der Grundlage des 4 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Nordhausen für sämtliche Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Landkreis Nordhausen mit sofortiger Wirkung folgende Allgemeinverfügung 1. Wer Rinder, Schafe und Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen nach Maßgabe unserer Behörde mit einer Vakzine bei deren Herstellung der Virusstamm des Serotyps 8 verwendet wurde, impfen zu lassen. 2. Alle Rinder, Schafe und Ziegen im Landkreis werden durch Impftierärzte vom 15. Februar 2009 bis 15. Mai 2009 mit einer inaktiven Vakzine gegen die Blauzungenerkrankung geimpft. 3. Schafe und Ziegen sind einmal; Rinder sind zweimal im Abstand von Tagen zu impfen. 4. Rinder, die im Jahr 2008 grundimmunisiert wurden, sind in diesem Jahr nur 1 x zu impfen. 5. Nachtreter sind regelmäßig nachzuimpfen. Die Impfung ist jährlich zu wiederholen. 6. Es sind alle oben genannten Tiere nach den Angaben der Impfstoffhersteller ab einem Alter von 10 bzw. 12 Wochen zu impfen. 7. Der Tierhalter ist verpflichtet, sich mit seinem Hoftierarzt zwecks Impfung in Verbindung zu setzen. 8. Der Tierhalter hat zu gewährleisten, dass der Impftierarzt die Ställe betreten kann und Hilfe geleistet wird. 9. Die Impfung ist nach guter veterinärmedizinischer Praxis durchzuführen. 10. Die Kosten für den Impfstoff trägt die Thüringer Tierseuchenkasse. Die Kosten für die Verabreichung des Impfstoffes trägt der Tierhalter. 11. Die Allgemeinverfügung für den gesamten Landkreis Nordhausen tritt einen Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. In den Verwaltungsgemeinschaften, Stadt- und Gemeindeverwaltungen wird die Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gemacht. Begründung I. Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung der Wiederkäuer, die mit Fieber und Ödemen, insbesondere im Maul (Zunge) und Kopfbereich, Läsionen an den Maulschleimhäuten, an Klauen, am Euter und im Genitalbereich einhergehen kann. Ihr Verlauf kann sehr schnell (perakut) bis zumeist mild sein. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Die

6 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 6 Blauzungenkrankheit ist eine nicht unmittelbar von Tier zu Tier ansteckenden sondern von Stechmücken (Culicoide spp.) übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer erkranken und verenden können. Um der Verbreitung von BTV-8 Einhalt zu gebieten und weitere Tierverluste zu vermeiden, wurde in Deutschland Mitte Mai 2008 mit der Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen begonnen. Die im Jahr 2008 aufgetretenen Fälle von Blauzungenkrankheit sind vornehmlich bei nicht oder noch nicht vollständig durch Impfung geschützten Tieren festgestellt worden. Weiteres Verlustgeschehen, Handelsrestriktionen, Sperrmaßnahmen und damit verbundene wirtschaftliche Schäden können demnach nur vermieden werden, wenn alle empfänglichen Tiere in einem Bestand geimpft werden. II. Nach 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz ThürTierSG) i.d.d.g.f. ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordhausen die für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde. Gemäß 4 Abs. 1a der EG-Blauzungen-Bekämpfung-Durchführungsverordnung i.d.d.g.f. hat der Halter von Rindern, Schafen und Ziegen diese gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen! In diesem Jahr liegt die Verantwortung für die Impfung beim Tierhalter. III. Bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen sind die öffentlichen Interessen stärker zu gewichten. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i.d.d.g.f. anzuordnen. Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass sämtliche oben angeordneten Maßnahmen sofort ergriffen und beachtet werden. Es ist wichtig, dass Rinder, Schafe und Ziegen immunisiert werden, bevor die Stechmücken (Überträger) wieder aktiv werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung eines Widerspruches getroffenen Anordnungen auf geraume Zeit nicht nachgekommen werden muss. Die übrigen Anordnungen sind gemäß 80 Ziffer 2 und 4 des Tierseuchengesetzes i.d.d.g.f. in Verbindung mit 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar, da die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat. IV. Nach 41 Abs. 4 S. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.d.d.g.f. gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Hiervon wird durch die zuständige Behörde Gebrauch gemacht, da die Impfmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen. V. Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 ThürTierSG. VI. Die angewiesenen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßer Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit nicht durch andere weniger einschneidende aber gleich wirksame Maßnahmen zu ersetzen.

7 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 7 Verstöße gegen die genannten Anordnungen sind nach 5 der EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu Euro geahndet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der zuvor genannten Maßnahmen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gehalten ist, die Maßnahmen mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz durchzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordhausen, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordhausen, Behringstraße 3, Nordhausen, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Dr. Landsiedel Amtsleiter Gesetzliche Grundlagen Tierseuchengesetz i.d.d.g.f. vom 27. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2930) Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 08. Mai 2001 (GVBl. S. 43) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109) Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) zuletzt geändert durch Art.2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (ebanz AT V1) EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (ebanz.at V1) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. Mai 2008 (Banz. S. 1599) Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32, 2005) Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) Verwaltungsgerichtsordnung zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)

8 - Jg. 19, Nr. 3/ , S. 8 Impressum Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Körperschaften bzw. Ämter und Einrichtungen verantwortlich. Das nächste Amtsblatt wird voraussichtlich am erscheinen. Herausgeber: Landkreis Nordhausen Redaktion: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Landratsamt Nordhausen, Grimmelallee 23, Zimmer 120, Nordhausen Telefon: ( ) Telefax: ( ) Pressestelle@LRANdh.thueringen.de Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen: Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal monatlich, in der Regel am letzten Mittwoch eines jeden Monats. Es ist über das Landratsamt Nordhausen, Sachgebiet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Grimmelallee 23, Nordhausen, im Jahresabonnement, als Einzelausgabe oder online kostenlos erhältlich. Ein vollständiger oder teilweiser Abdruck dieses Amtsblattes erfolgt zur Information der Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Nordhausen zusätzlich zur Herausgabe dieser "Amtsausgabe" des Amtsblattes im Allgemeinen Anzeiger, Ausgabe Nordhausen/Sondershausen. Rechtsverbindlichen Charakter hat ausschließlich der Inhalt des beim Landratsamt erhältlichen Druckerzeugnisses (Amtsausgabe).

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