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1 Landratsamt Schweinfurt Az: /1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest bei Nutzgeflügel im Landkreis Kitzingen Gemäß 18 Geflügelpest-Verordnung hat das Landratsamt Kitzingen am den Ausbruch der Geflügelpest bei Nutzgeflügel im Landkreis Kitzingen amtlich bekannt gemacht. Gemäß 27 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, i. V. m. 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, erlässt das Landratsamt Schweinfurt folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g 1. Wegen Ausbruchs der Geflügelpest in einem geflügelhaltenden Betrieb im Landkreis Kitzingen legt das Landratsamt Schweinfurt gemäß 27 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung folgende Gebiete im Landkreis Schweinfurt als Beobachtungsgebiet fest: - Den Ortsteil Lülsfeld, Gemeinde Lülsfeld, - Flächen in der Gemarkung Frankenwinheim, Gemeinde Frankenwinheim, sowie - Flächen in der Gemarkung Zeilitzheim, Gemeinde Kolitzheim, jeweils innerhalb der dunklen Begrenzungslinien in der Übersichtskarte. Der genaue Umgriff des Beobachtungsgebiets im Landkreis Schweinfurt ergibt sich aus beiliegender Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gemäß 27 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung gilt für das unter Ziffer 1. bezeichnete Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. 2. Unabhängig von der Größe des Bestandes stellen die Tierhalter sicher, dass - die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass

2 diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird. 3. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. 4. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren. Für die Desinfektion sind Mittel zu verwenden, die in der neuesten Desinfektionsmittelliste der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) für die Tierhaltung eingetragen sind und dort in Spalte 7b eine Wirksamkeit gegen behüllte Viren aufweisen. Die Anwendung hat nach den Herstellerangaben zu erfolgen. Ausnahmen: Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung können nach Maßgabe der 28 bis 29 Geflügelpest-Verordnung vom Landratsamt Schweinfurt auf Antrag genehmigt werden. Anträge und fachliche Rückfragen sind an das Veterinäramt des Landratsamtes Schweinfurt, Tel / 55310, Fax / , vetamt@lrasw.de zu stellen. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt -Veterinäramt-, Schrammstr. 1, Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. E11) aus. Sie kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis Uhr, Dienstag: Uhr bis Uhr, Donnerstag: 8.00 Uhr bis Uhr) eingesehen werden. Begründung Das Veterinäramt des Landratsamtes Kitzingen hat in einem Nutzgeflügelbestand im Landkreis Kitzingen am den Ausbruch der Geflügelpest amtlich bekannt gemacht. A. Das Landratsamt Schweinfurt ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig ( 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts, GVBl. 2012, S. 56 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG). B. Gemäß 21 und 27 Geflügelpest-Verordnung wird, wenn Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt ist, von der zuständigen Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrgebiet bzw. mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet festgelegt. Teile dieses im Radius um den Seuchenbestand mindestens zehn Kilometer umfassende Beobachtungsgebiet liegen in den Gemeinden Lülsfeld, Frankenwinheim und Kolitzheim des Seite 2 von 5

3 Landkreises Schweinfurt. Damit waren die unter Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Gebiete als Beobachtungsgebiet im Landkreis Schweinfurt festzusetzen. C. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Das öffentliche Interesse daran, eine Seuchenverschleppung und - verbreitung zu verhindern, überwiegt das Interesse der Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung einer evtl. Klage gegen die Festlegung des Beobachtungsgebiets. Zur Abwendung eines möglichen Seuchengeschehens darf keine Zeitverzögerung dieser Maßnahme eintreten. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesses an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Tierseuche, die den unverzüglichen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erfordert. Durch die leichte Übertragbarkeit der Geflügelpest droht eine Einschleppung und Verbreitung der Seuche mit großen wirtschaftlichen Verlusten für die betroffene Region. Die Verzögerung der Vollziehung würde eine täglich zunehmende Gefährdung der Geflügelbestände bedeuten. D. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wird aufgrund der Eilbedürftigkeit Gebrauch gemacht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Postfach Würzburg Hausanschrift: Burkarderstr. 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift sollen diese Allgemeinverfügung in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Seite 3 von 5

4 Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Schweinfurt, Landratsamt Schweinfurt Johanna Eichhorn Abteilungsleiterin Öffentliche Sicherheit und Ordnung Hinweise: - Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt Nr. 2 des Landratsamtes Schweinfurt am bekannt gemacht und tritt am in Kraft. - Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat bereits nach 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung. - Mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom wurde die Aufstallung von Geflügel im Landkreis Schweinfurt angeordnet. Die Aufstallungspflicht gilt weiterhin. - Mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom wurde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art im Landkreis Schweinfurt bereits verboten. Dieses Verbot gilt weiterhin. Seite 4 von 5

5 Übersichtskarte zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom Az: /1/62-001/2017 Geflügelpest - Beobachtungsgebiet im Landkreis Schweinfurt (Flächen innerhalb der dunklen Begrenzungslinien) Seite 5 von 5

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