Mittelstandsempfehlung Löhne und Gehälter im Eisenwaren-Einzelhandel 2016 (+ 2,5 %)
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- Stefan Heinrich
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1 Mittelstandsempfehlung Löhne und Gehälter im Eisenwaren-Einzelhandel 2016 (+ 2,5 %) Die Zahl der Unternehmen, die einer Tarifbindung unterliegen, wird immer geringer. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ist weder tarifgebunden noch wird sie regelmäßig über die Entwicklung der Tarife aus dem Einzelhandel oder Holzhandwerk informiert. Aus diesem Grunde hat der Vorstand beschlossen, regelmäßig eine Tarifempfehlung für die Mitglieder abzugeben. Diese Empfehlung soll die Grundlinien der Entlohnung kennzeichnen und Hinweise für vertragliche Gestaltungen in den Unternehmen des Eisenwaren-Einzelhandels geben. 1. Allgemeine Arbeitsbedingungen a) Die Arbeitnehmer müssen grundsätzlich einen Anstellungsvertrag in schriftlicher Form erhalten (Grund: Nachweisgesetz). In diesem Vertrag sind alle wesentlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen. b) Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Ist die Herausgabe der Arbeitspapiere aus betrieblichen Gründen nicht sofort möglich, so ist eine Zwischenbescheinigung auszustellen. c) Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis gibt Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit und den Zeitraum, in dem sie ausgeübt wurde. Das Zeugnis ist auf Wunsch des Mitarbeiters auf die Beurteilung von Führung und Leistung auszudehnen. 2. Arbeitszeit a) Es wird empfohlen, eine tarifliche Jahresarbeitszeit zu vereinbaren. Sie beträgt für vollbeschäftigte Arbeitnehmer Stunden ohne Pausen. Von diesem Jahresarbeitszeitvolumen werden die gesetzlichen Feiertage und die Urlaubstage abgezogen. Das Arbeitszeitvolumen beträgt täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden. b) Das Arbeitszeitjahr kann durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden. Es muss sich aber auf 12 aufeinander folgende Kalendermonate beziehen.
2 2 c) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie kann im Jahresverlauf je nach Arbeitsnotwendigkeiten im Betrieb - zwischen 30 und 50 Stunden variieren. Dafür wird ein Zeitkonto geführt. Das Zeitkonto muss aber am Ende der 12 Monate ausgeglichen sein. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die 12 Monate oder die 52 Wochen des Jahres sollte langfristig erfolgen. d) Bei der Abweichung der Arbeitszeit nach unten wird das Monatsgehalt nicht entsprechend verändert. Ebenso wird bei höherer Arbeitszeit kein Zuschlag auf das Monatsgehalt gezahlt. Im Jahresdurchschnitt ist aber eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde zu legen. e) Bei Beendigung des Arbeitsvertrags muss der Ausgleich der Stunden auf der Basis der 40-Stunden-Woche herbeigeführt werden. Eventuell zuviel gearbeitete Stunden müssen in der Kündigungsfrist bezahlt oder durch niedrigere Arbeitszeit ausgeglichen werden, ebenso ist zu wenig geleistete Arbeit durch Mehrarbeit oder Abzug vom Gehalt zu berücksichtigen. 3. Urlaub Die Dauer des Jahresurlaubs ist nach der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Er beträgt im im im ab dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 24 Werktage, dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit 28 Werktage, fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit 30 Werktage, achten Jahr der Betriebszugehörigkeit 34 Werktage. Bei Jugendlichen bemisst sich der Jahresurlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, soweit dieses Gesetz höhere Urlaubszeiten vorsieht. 4. Sonderzahlungen a Urlaubsgeld: Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, erhalten alle Mitarbeiter ein Urlaubsgeld. Dieses Urlaubsgeld beträgt 25% des in der Entgeltempfehlung enthaltenen Bruttomonatsgehaltes für jeden Mitarbeiter. Der Betrieb ist berechtigt, von dieser Regelung abzuweichen und ein einheitliches Urlaubsgeld für alle Mitarbeiter gleich festzulegen. Dem Mitarbeiter steht Urlaubsgeld erstmals nach 12-monatiger Betriebszugehörigkeit zu. Das Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Juli- Gehalt brutto ausgezahlt. Ist ein Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch keine 12 Monate im Unternehmen, so wird das zustehende Urlaubsgeld dem Mitarbeiter mit dem Dezember-Gehalt gezahlt.
3 3 Scheidet ein Mitarbeiter nach Erhalt des Urlaubsgeldes, aber vor Ende des Kalenderjahres aus, so ist das anteilig zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Für die Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht im Betrieb arbeitet und freigestellt ist, Wehr- oder Ersatzdienst leistet, einen Kuraufenthalt in Anspruch nimmt oder aus anderen Gründen nicht Dienst leistet, besteht kein Urlaubsgeldanspruch. b) Weihnachtsgratifikation: Gratifikationen sind freiwillige Leistungen. Auch nach wiederholter Gewährung entsteht kein Rechtsanspruch darauf. Soweit es die betriebliche Situation zulässt, erhalten alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld. Die Gratifikation wird mit dem November-Gehalt ausgezahlt. Die Freiwilligkeit der Weihnachtsgratifikation bleibt bei wiederholter Zahlung nur erhalten, wenn dieser Vorbehalt jährlich vor dessen Zahlung von jedem Mitarbeiter durch Unterschrift bestätigt wird. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht, erhalten nur so viele Zwölftel, wie sie tatsächlich im Kalenderjahr im Betrieb anwesend waren. Bei einer allgemein gewährten Gratifikation entfällt deren Zahlung, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation gekündigt ist. Scheidet ein Mitarbeiter nach Erhalt der Gratifikation in Höhe eines Betrages von mehr als 100,-- aufgrund eigener Kündigung oder durch Kündigung des Betriebes aus wichtigem Grund vor dem 1. April des folgenden Jahrs aus oder beendet der Betrieb vor dieser Zeit das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, der ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, so ist die Weihnachtsgratifikation zurückzuzahlen. c) Vermögenswirksame Leistungen: Soweit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen vereinbart werden, sind diese im Arbeitsvertrag niederzulegen. Der Betrieb entscheidet aufgrund seiner Möglichkeiten, inwieweit er sich an Zahlungen dieser Art beteiligt. 5. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und andere Gründe der Arbeitsfreistellung a) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im gesetzlich festgelegten Rahmen. b) Über Freistellungen des Mitarbeiters in besonderen persönlichen Fällen wie Eheschließung, Todesfälle näherer Angehöriger, Wohnungswechsel und anderer wichtiger persönlicher Ereignisse entscheidet der Betrieb.
4 4 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. b) Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Befristung kann das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. c) Das Arbeitsverhältnis aller Mitarbeiter endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der/die Angestellte die gesetzliche Altersgrenze (z.b. Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht oder in dem Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid festgestellt wird. d) 7. Fälligkeit und Erlöschen der Ansprüche a) Das Arbeitsentgelt ist am Ende eines jeden Kalendermonats des Entgeltabrechnungszeitraums, spätestens am letzten Tag des Monats, zu zahlen. Für die Einhaltung dieser Frist ist entscheidend, dass der Mitarbeiter über das Geld an diesem Tag verfügen kann. b) In den Arbeitsverträgen wird geregelt, dass Ansprüche aus Vergütungen und sonstigen gegenseitigen Ansprüchen in den 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wird dies unterlassen, so erlöschen die darüber hinaus gehenden Ansprüche. c) Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen, strafbaren Handlungen sowie Ansprüche, die vertraglich mit einer längeren Frist versehen sind. Hinweis: Nutzen Sie die Vordrucke der Arbeitsverträge ohne Tarifbindung des ZHH für Ihre Mitarbeiter. Diese können Sie sich aus dem Internet ( herunterladen. Düsseldorf, Juli 2016
5 5 Mittelstandsempfehlung für Löhne und Gehälter 2016 Regionen: Die Entgeltgruppen werden nach folgenden Regionen unterteilt: Großstadtregionen (ab Einwohner) mit ihren unmittelbaren Einzugsgebieten Mittelstädte sowie die ihnen gleichzusetzenden strukturstarken Regionen Kleinstädte und ländliche Regionen Die Einordnung der einzelnen Orte soll von den Unternehmern nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Tätigkeitsgruppen: Es werden drei Tätigkeitsgruppen gebildet. In der Einordnung der Mitarbeiter in die Tätigkeitsgruppen wird es Tätigkeitsprofile geben, die nicht eindeutig zuzuordnen sind. In diesen Fällen ist nach der überwiegenden Tätigkeit auszugehen und ggf. ein Lohn oder ein Gehalt zu wählen, das zwischen den hier aufgeführten Tätigkeitsgruppen liegt. Gruppe A Vorwiegend einfache Tätigkeit, für die keine Berufsausbildung notwendig ist. Beispiele: Hilfsarbeiten, Reinigungsarbeiten, Lagerarbeiten, für die keine Fachkenntnisse notwendig sind, Botengänge/-fahrten, Post fertig machen, Bürohilfsarbeiten. Gruppe B Fachliche Tätigkeiten des Berufszweiges, für die eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige lange Berufserfahrung notwendig ist. Beispiele: Verkäufer, Berater, Planer, Einkäufer, Sachbearbeiter, Buchhalter, Fakturist, Sekretärin, Lager- Facharbeiter. Gruppe C Tätigkeiten, die der mittleren Führungsebene zuzuordnen sind, mit ausgeprägter Verantwortung und mit Entscheidungsbefugnis. Beispiele: Abteilungsleiter, Filialleiter, Leiter eines größeren Lagers, Prokurist, Personalleiter. Düsseldorf, Juli 2016
6 West (alte Bundesländer) Ländliche Region Mittelstädte Großstädte und Kleinstädte (Stadt ab EW) Tj * A B C Tj * A B C Tj * A B C * Tätigkeitsjahre Die Osttarife liegen im Allgemeinen zwischen 10 und 15 % unter den Werten der Westtarife. Löhne für handwerkliche Tätigkeit (Brutto Stundenlohn) z.b. Küchenmontagen, Elektro- und Sanitäranschlüsse West (alte Bundesländer) Tj * Monteure Hilfskräfte 1. 12,13 100% 9,10 75% 3. 12, % 9, % 6. 12, % 9, % * Tätigkeitsjahre Die Osttarife liegen im Allgemeinen zwischen 10 und 15 % unter den Werten der Westtarife.
7 Ausbildungsvergütung Die aktuellen tariflichen Ausbildungsvergütungen (Stand: ) Einzelhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Meckl.-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Einzelhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Meckl.-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
8 8 Großhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg 758,10 849,83 937, Bremen Hamburg Hessen Meckl.-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen 765,98 805,32 844, Sachsen-Anhalt 723,52 792, Schleswig-Holstein Thüringen Großhandel Ausbildungsjahr Tarifgebiet Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg 778,10 869,83 957, Bremen Hamburg Hessen Meckl.-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen 785,98 825,32 864, Sachsen-Anhalt 743,52 812, Schleswig-Holstein Thüringen Tipp / Empfehlung: Rechtlich haben Sie die Möglichkeit, die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Abstimmung mit der zuständigen IHK um % zu unterschreiten.
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