Das Unternehmen im Straßenpersonenverkehr ausgenommen den Taxen- und Mietwagenverkehr

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1 Das Unternehmen im Straßenpersonenverkehr ausgenommen den Taxen- und Mietwagenverkehr Diese Broschüre gibt einen Überblick über die grundlegenden Zulassungsbedingungen und wesentlichen Regelungen im Bereich Gelegenheits- und Linienverkehr mit Pkw (ausgenommen Taxi und Mietwagen) und Kraftomnibussen. Die Zusammenstellung erfolgte nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Herausgeber: IHK Schleswig-Holstein Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, zu Kiel und zu Lübeck Bergstraße 2, Haus der Wirtschaft, Kiel Telefon: (0431) Telefax: (0431) Ansprechpartner: IHK Flensburg Service-Center Telefon: (0461) Telefax: (0461) IHK zu Kiel Thomas Balk (Verkehrsgewerbe, Ordnungsrecht) Telefon: (0431) Telefax: (0431) Klaus-Dieter Brockmann (Fachkundeprüfungen) Telefon: (0431) Telefax: (0431) IHK zu Lübeck Claus Freese (Fachkundeprüfungen) Telefon: (0451) Telefax: (0451) IHK zu Lübeck Martin Krause (Ordnungspolitik, Infrastruktur) Telefon: (0451) Telefax: (0451) Auflage

2 Inhaltsverzeichnis Genehmigungspflicht 3 Genehmigungsarten im Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxi und Mietwagen 5 Genehmigungsfreie Personenbeförderungen 6 Fachliche Eignung 8 Fachkundeprüfung 10 Übersicht über die Prüfungsinhalte 12 Persönliche Zuverlässigkeit 15 Die Verkehrsunternehmensdatei 17 Finanzielle Leistungsfähigkeit 18 Anhang I: Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr 19 Anhang II: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Auszug 27 Anhang III: Die unteren Verkehrsbehörden Adressen und Ansprechpartner 40 2

3 Genehmigungspflicht Wer als Unternehmer entgeltlich und geschäftsmäßig Personenbeförderungen mit eigenen oder fremden Pkws oder Kraftomnibussen durchführen will, benötigt gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dazu eine Genehmigung. Es besteht also eine Genehmigungspflicht. Neben der Genehmigung muss das Gewerbe bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde (Gewerbeamt) angemeldet werden. Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr Als Pkw gelten im Folgenden Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/in geeignet und bestimmt sind. Als Kraftomnibusse (KOM) gelten im Folgenden Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen geeignet und bestimmt sind. Genehmigungserteilung Der Antrag auf Genehmigungserteilung für den Gelegenheits- oder Linienverkehr mit Kraftomnibussen (KOM) sowie für Sonderlinienverkehr mit Pkw ist in Schleswig-Holstein bei der jeweils zuständigen unteren Verkehrsbehörde zu stellen. Bei Gelegenheits- oder Linienverkehr mit Pkw erfolgt die Antragstellung bei der jeweils zuständigen unteren Verkehrsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt). Maßgeblich hierfür ist der Betriebssitz des Unternehmens. Adressen und Ansprechpartner finden Sie in Anhang III auf S. 40 ff. in dieser Broschüre. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vier subjektiven Zugangsvoraussetzungen gemäß 13 (1) der Personenbeförderungszugangsverordnung (PBZugV) vom Antragsteller erfüllt werden. Details zu diesen so genannten»subjektiven Zugangsvoraussetzungen«werden durch nationales oder EU-Recht festgelegt. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Kapiteln sowie der Berufszugangsverordnung (PBZugV) in Anhang I auf S. 19 ff. in dieser Broschüre. Beim Gelegenheitsverkehr mit Pkws wird die Genehmigung erteilt wenn 1. die Sicherheit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, 2. der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind, 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind, 4. der Antragsteller oder die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Beim Verkehr mit Kraftomnibussen wird die Genehmigung erteilt wenn das Unternehmen 1. über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU verfügt, 2. zuverlässig ist, 3. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt und 4. die geforderte fachliche Eignung besitzt. 3

4 Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf seine Person (persönliche oder juristische Person) erteilt. Die Anzahl der Genehmigungen richtet sich nach der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und ist zugleich abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die fachliche Eignung wird durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen. Sie kann auch durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch eine gleichwertige Abschlussprüfung nachgewiesen werden. Nach Abschluss des Prüfungs- und Anhörverfahrens hat die Genehmigungsbehörde zu entscheiden, ihre Entscheidung zu begründen und sie dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt im Linienverkehr mit Kfz bis zu zehn Jahre ( 16 Abs. 2 PBefG) im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen bis zu zehn Jahre ( 16 Abs. 4 PBefG) im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kfz höchstens fünf Jahre ( 16 Abs. 4 PBefG) Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass eine Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, Bedingungen oder verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden kann. Benennung eines Verkehrsleiters bei Unternehmen des Kraftomnibusverkehrs Ein im Kraftomnibusverkehr tätiges Unternehmen muss mindestens eine natürliche Person benennen, die zuverlässig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist und die die geforderte fachliche Eignung besitzt. Diese Person ist der Verkehrsleiter. Zudem muss der Verkehrsleiter: 1. die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten, 2. in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person sein und 3. seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben. Falls in einem Unternehmen keine Person die Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, kann ein externer Verkehrsleiter berufen werden. Dieser muss selbstverständlich ebenso fachlich geeignet und zuverlässig sein wie ein interner Verkehrsleiter. Außerdem muss er vertraglich beauftragt werden, die Aufgaben als Verkehrsleiter auszuführen. Er muss ebenfalls die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten und seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben. Der externe Verkehrsleiter darf die Tätigkeit für höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen durchführen. 4

5 Genehmigungsarten im Straßenpersonenverkehr ausgenommen Taxi und Mietwagen Gelegenheitsverkehr Linienverkehr Genehmigungsarten Mietomnibusverkehr Beförderung von Personen mit Kfz (ab 9 Sitze) Anmietung im ganzen (von einer Gruppe) Mieter bestimmt: Zweck Ziel Ablauf Ausflugsfahrten mit Pkw/Kraftomnibus vom Unternehmer organisiert nach einem bestimmten Plan für alle Teilnehmer zum gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck Fahrt muss wieder an den Ausgangspunkt zurückführen Ferienzielreisen mit Pkw/Kraftomnibus vom Unternehmer organisiert nach einem bestimmten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft (mit oder ohne Verpflegung) gleiches Reiseziel für alle Fahrgäste Fahrgäste müssen wieder an den Ausgangspunkt zurückbefördert werden Linienverkehr regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangsund Endpunkten (evtl. mit Zwischenhaltestellen) Formen: nationaler Linienverkehr EU-Linienverkehr internationaler Linienverkehr außerhalb der EU Linienverkehr unterliegt Betriebspflicht Tarifpflicht Beförderungspflicht Sonderformen des Linienverkehrs unter Ausschluss anderer Fahrgäste für bestimmte Gruppen eingerichtet: Schülerverkehr Theaterfahrten Berufsverkehr Marktfahrten Linienfernverkehr Linienverkehr mit Kfz, der nicht zum ÖPNV und nicht zum Sonderlinienverkehr gehört. Unzulässig wenn: Abstand zwischen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt Zwischen Haltestellen SPNV mit einer Reisezeit bis zu 60 min. betrieben wird 5

6 Genehmigungsfreie Personenbeförderungen Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige (wiederholt, dauernd oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung) Beförderung von Personen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für eine durch die Personenbeförderung geförderte Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Dem PBefG unterliegen jedoch nicht Beförderungen: mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (Beispiel: Fahrgemeinschaften). wenn diese geschäftsmäßig betrieben werden, aber zugleich unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen. (Beispiel: unentgeltliche Beförderungen der Gäste durch Hotels, der Kunden durch Autohäuser). mit Krankenkraftwagen, wenn damit Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Weitere genehmigungsfreie Personenbeförderungen werden in der sogenannten Freistellungs-Verordnung aufgeführt. Die Freistellungs-Verordnung (FreistellungsVO) regelt die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden gemäß 1 der Freistellungs- Verordnung frei gestellt: 1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes; 2. Beförderung mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; 3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist; 4. Beförderungen a. von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleich bleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird, b. von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft, c. mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten, d. mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht, e. von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen, 6

7 f. von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstätten, g. von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen, h. von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes, i. mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist; 5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen; 6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen; 7. die Mitnahme von a. umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen, b. Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind. Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn 1. die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom , S. 51) erfüllt sind, 2. der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder 3. das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt. 7

8 Fachliche Eignung Die fachliche Eignung wird durch eine Fachkundeprüfung festgestellt (s. S. 10 f. in dieser Broschüre). Gleichwertige Abschlussprüfungen Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch folgende Abschlussprüfungen wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist: Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandelsund Verkehrsakademie in Bremen, Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden Zusätzlich wird auf Grund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 22 aus 2007 folgender Abschluss anerkannt: Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn Die Voraussetzungen werden von der Industrie- und Handelskammer geprüft, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die zuständige IHK stellt dem Inhaber eines anerkannten Abschlusses auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus. Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Vortätigkeit Die fachliche Eignung für Straßenpersonenverkehr mit Pkw (ausgenommen den Taxi- und Mietwagenverkehr) kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben (vgl. S. 12 in dieser Broschüre). Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länge als zwei Jahre zurückliegen. Die fachliche Eignung für den Kraftomnibusverkehr kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Personenbeförderung mit Kraftomnibussen betreibt. Diese Tätigkeit muss in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus 8

9 dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben (vgl. S. 12 in dieser Broschüre). Die Voraussetzungen werden von der Industrie- und Handelskammer geprüft, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. 9

10 Fachkundeprüfung Kommen die vorgenannten Befreiungen und gleichwertigen Abschlussprüfungen nicht in Betracht, so ist der Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu erbringen. Eine Übersicht über die Sachgebiete finden Sie auf Seite 12 ff. in dieser Broschüre. Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilprüfungen und gegebenenfalls einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, vier Stunden. Es ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist: schriftliche Fragen zu 40 Prozent schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent mündliche Prüfung zu 25 Prozent. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat. Anmeldung zur Prüfung Die IHK ist zuständig für Bewerber, die ihren ständigen Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Die Prüfungsanmeldung erfolgt schriftlich bei der Industrie- und Handelskammer zu Kiel. Die Einladung zur Prüfung erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen. Die Prüfungsgebühr beträgt nach der Gebührenordnung der IHK zu Kiel 280,- Euro. Der Betrag ist vor Beginn der Prüfung auf eines der Konten der IHK zu überweisen oder an der Kasse einzuzahlen. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist die IHK zu benachrichtigen. Die Prüfungsgebühr ist auch dann fällig, wenn trotz Anmeldung nicht an der Prüfung teilgenommen werden kann oder im Verlauf der Prüfung von dieser zurück getreten wird Prüfungsvorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfordert eine eingehende fachliche Vorbereitung. Anbieter von Vorbereitungslehrgängen sind Verbände, Berufsbildungszentren sowie freie Seminaranbieter. Wenngleich die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen den Prüfungsteilnehmern frei gestellt ist, ist diese zu empfehlen. 10

11 Literaturhinweise Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir unverbindlich und selbstverständlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit hin: Helf-Marx, Christiane»Omnibusverkehr Lehrbuch«Verkehrsverlag HeMa e. K., Recklinghausen April 2015 ISBN EUR 48,50 Helf-Marx, Christiane»Omnibusverkehr Fragenkatalog«Verkehrsverlag HeMa e. K., Recklinghausen April 2015 ISBN EUR 12,50 Helf-Marx, Christiane»Omnibusverkehr Lösungsbuch«Verkehrsverlag HeMa e. K., Recklinghausen Februar 2012 ISBN EUR 17,50 Dr. Hole, Gerhard»BOKraft Kommentar«Verlag Heinrich Vogel GmbH, München 25. Aufl Bestell-Nr ISBN EUR 29,90 zzgl. MwSt. Krems, Johannes»Der Omnibusunternehmer«Leitfaden für die Fachkundeprüfung mit Prüfungstest und Musterfallstudie Verlag Heinrich Vogel GmbH, München 21. Aufl Bestell-Nr.: ISBN EUR 42,00 zzgl. MwSt. 11

12 Fachkundeprüfung Übersicht über die Prüfungsinhalte A. Bürgerliches Recht Der Bewerber muss insbesondere 1. die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen; 2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln; 3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können. B. Handelsrecht Der Bewerber muss insbesondere 1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen; 2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. C. Sozialrecht Der Bewerber muss insbesondere 1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen Stellen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); 2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen; 3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); 4. die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Verordnungen und Richtlinien kennen und 5. die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer kennen, insbesondere jene, die sich aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. D. Steuerrecht Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für 1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; 2. die Kraftfahrzeugsteuern; 3. die Einkommensteuern. 12

13 E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Der Bewerber muss insbesondere 1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen; 2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen; 3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können; 4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können; 5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; 6. ein Budget ausarbeiten können; 7. die Kostenbestandteile seines Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können; 8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; 9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung für Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen; 10. die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen; 11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen; 12. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können; 13. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können. F. Marktzugang Der Bewerber muss insbesondere 1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen; 2. die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen; 3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden; 4. die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen; 5. die Regeln für die Einrichtung von Personenkraftverkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können. G. Normen und technische Vorschriften Der Bewerber muss insbesondere 1. die Regeln für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen; 13

14 2. je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; 3. die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen; 4. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen; 5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können; H. Straßenverkehrssicherheit Der Bewerber muss insbesondere 1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); 2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten; 3. Anweisungen an die Fahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; 4. in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden; 5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen; 6. Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben. 14

15 Persönliche Zuverlässigkeit Beim Straßenpersonenverkehr mit Pkw gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstößen gegen a. Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, c. Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs- Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d. die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, f. umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen. Beim Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen gelten der Unternehmer und der Verkehrsleiter als zuverlässig im Sinne des 3 Abs. 1a des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/ rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Die sieben Todsünden Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/ a) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr b) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Ge- 15

16 schwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder des Verkehrsleiters sind des Weiteren 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstößen gegen a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassenen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, f) Umwelt schützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzrechts oder gegen g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts. Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen: Polizeiliches Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Verkehrszentralregister. 16

17 Die Verkehrsunternehmensdatei Noch in diesem Jahr führt das Bundesamt für Güterkraftverkehr ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen: die Verkehrsunternehmensdatei, kurz VUDat. Im Zuge einer engeren Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Bereich des Güter- und Personenkraftverkehrs ist fortan jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein zentrales elektronisches Register sämtlicher Kraftverkehrsunternehmen zu betreiben, die im Inland zur Ausübung des Berufs des Güterund Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Wichtig: Unternehmen, die Personenkraftverkehrsunternehmen werden in diesem Zusammenhang definiert als eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführen, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern. In der VUDat werden allgemeine Informationen zu diesen im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen gespeichert. Konkret sind dies 1. Name und Rechtsform des Unternehmens; 2. Anschrift der Niederlassung; 3. Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls Name eines rechtlichen Vertreters; 4. Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien; 5. Zahl, Kategorie und Art schwerwiegender Verstöße, die in den vorangehenden zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben [vgl. Übersicht über die nach EU-Recht definierten "schwersten Verstöße auf Seite 15 f. dieser Broschüre]; 6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wiederhergestellt ist, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen. Den europarechtlichen Vorgaben entsprechend werden gewisse Inhalte der Verkehrsunternehmensdatei über das Internet allgemein zugänglich sein. 17

18 Finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen. Bei der Prüfung des notwendigen Eigenkapitals sind folgende Merkmale maßgebend: Betriebskapital in Form von beweglichen/unbeweglichen Anlage-/Umlaufvermögen (z. B. Fahrzeuge, Büroausstattung), verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben (abzüglich kurz-, mittel- und langfristiger Darlehen), Nicht realisierte (stille) Reserven im unbeweglichen/beweglichen Anlagevermögen, Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion, unbelastetes Privatvermögen bei persönlich haftenden Unternehmern. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden, das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens beim Verkehr mit Kraftomnibussen a. weniger als Euro für das erste Fahrzeug oder b. weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt, beim Verkehr mit Pkw a. weniger als Euro für das erste Fahrzeug oder b. weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. beträgt. Folgende Bescheinigungen sind bei der Antragstellung einzureichen: 1. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (vormals Unbedenklichkeitsbescheinigung ) 2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde 3. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung 4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Bitte beachten Sie, dass die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen. Des Weiteren ist einzureichen 5. eine Eigenkapitalbescheinigung ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Steuerrecht, von einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder von einem Kreditinstitut. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurück liegen darf. 18

19 Anhang I Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verkündungsstand: in Kraft seit: Vollzitat: "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v I 2569 Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v I 347 (Nr. 11) textlich nachgewiesen dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Die Neufassung dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17). Eingangsformel Auf Grund des 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), des 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: 1 Persönliche Zuverlässigkeit (1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, 2. schwere Verstöße gegen a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, 19

20 b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen. (2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom , S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass 1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder 2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/ rechtskräftig verurteilt worden sind oder 2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt 1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung, f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts. (3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszü- 20

21 ge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern. 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn 1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; 2. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug. (2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen: 1. von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie 2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. (3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden: 1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert, 2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist, 3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und 4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung. 21

22 Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden. (5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. 3 Fachliche Eignung (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (2) Für die fachliche Eignung nach 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3. 4 Fachkundeprüfung (1) Die fachliche Eignung im Sinne des 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt. (2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxenund Mietwagenverkehr beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde. (3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist: - schriftliche Fragen zu 40 Prozent - schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent - mündliche Prüfung zu 25 Prozent. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat. (6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung erteilt. Diese Bescheini- 22

23 gung ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. (7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des Anhangs I dieser Verordnung. (8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7 gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 entsprechend. Die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung, die Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer und einer Ausgabenummer zu versehen. 5 Prüfungsausschuss (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein. (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden. (4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen. 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt. 23

24 (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. (3) Die nach 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 7 Anerkennung leitender Tätigkeit (1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden beim Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den jeweiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung ergeben. (3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 8 (weggefallen) 24

25 9 Überwachung (1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen. (2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit. (3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf. (4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind. (5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind. 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen (1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen. (2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen. (3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen. 25

26 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die 1, 2 und 8 PBefG der Berufszugangs-Verordnung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) außer Kraft (2) Die 3 bis 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) treten am 31. Dezember 2000 außer Kraft. Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlagen 1 1 hier nicht wiedergegeben. 26

27 Anhang II Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Auszug 27

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