Arbeitshilfen für Träger und Leitung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Norbert Hubweber / Brigitte Kempkes

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1 ORGANISATION Arbeitshilfen für Träger und Leitung in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit Norbert Hubweber / Brigitte Kempkes Ohne Ausnahme: Rauchen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit verboten! Stand: Dezember 2012 Eine Veröffentlichung der Landesarbeitsgemeinschaft Kath. Offene Kinder- und Jugendarbeit NRW

2 Stand: Die Gesetzeslage - kompakt 2 NiSchG und JuSchG Seit 1. Januar 2008 ist das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) in Kraft. Fast zeitgleich, am 1. September 2007, war bereits das Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG) in einem wesentlichen Punkt - Heraufsetzung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre - geändert worden: die Abgabe (z.b. Verkauf, Weitergabe) von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist seitdem verboten ( 10 JuSchG). Auch der Konsum von Tabakwaren darf unter 18-Jährigen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Für Tabak- und übrigens auch für Alkoholprodukte besteht in Kinos ein Werbeverbot vor 18 Uhr. Am 29. November 2012 hat der Landtag NRW mehrheitlich eine Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes mehrheitlich beschlossen. Es sieht neben einigen Begriffsänderungen vor allem eine Reduzierung von Ausnahmen und Geldbußen von bis zu vor. 1. für Raum und Gelände, für die ein Rauchverbot besteht, im Eingangsbereich ein Verbotszeichen "Rauchen verboten" deutlich sichtbar anzubringen ( 4 Abs.1 NiSchG NRW); 2. für die Einhaltung des Rauchverbotes zu sorgen ( 4 Abs. 2 a) NiSchG NRW); und das bedeutet u.a.a.: sie muss 3. bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Richtig Zeichen setzen 4 Abs.1 beschreibt zwar eindeutig aber doch unverständlich, wie das Verbotszeichen Rauchen verboten auszusehen hat. Danach ist das entsprechende Logo auf dem Titelblatt nicht korrekt. Vielmehr müsste es so (ähnlich) aussehen Eindeutig: Rauchen verboten! Nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) gilt das Rauchverbot in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit 1. in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen ( 1 Abs. 1 NiSchG NRW) und 2. auf dem gesamten Grundstück ( 3 Abs. 1 Satz 2 NiSchG NRW). Rauchverbot ist Chefsache Aus dem Gesetz ergeben sich folgende Verantwortlichkeiten: Die Leitung der Einrichtung ist im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, und folgende Merkmale aufweisen: "Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45 zur Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen)." Das verwendete Piktogramm kann leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstel-

3 Stand: 12 / 2012 lung, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen. EU-Gesetze vereinheitlichen aber nicht nur Bilder und Zeichen, sie machen auch detaillierte Anwendungsvorschriften: "Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen." Ausnahmen gibt es, aber nicht für die Offene Kinder- und Jugendarbeit Abweichend vom generellen Rauchverbot ermöglicht der 3 NiSchG zwar, dass bestimmte Einrichtungen - unter gewissen Voraussetzungen - ausdrücklich gekennzeichnete Raucherräume einrichten dürfen, er macht aber auch klar, dass Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (entsprechend dem 2 Nr. 3 a) und b)) einen solchen Anspruch nicht haben. Für Einrichtungen der Offenen Kinderund Jugendarbeit gilt das absolute Rauchverbot - ohne Ausnahme! Keine Frage bleibt offen In der ersten Gesetzesfassung (von 2008) galt das Rauchverbot auf dem gesamten Grundstück "im Zusammenhang mit einrichtungsbezogenen Veranstaltungen". Durch den Wegfall dieser Einschränkung im aktuellen Gesetz gibt es nun keinen Zweifel mehr darüber, dass nicht nur innerhalb sondern auch außerhalb einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit das absolute Rauchverbot gilt - ohne Ausnahme! 3.

4 Stand: Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (geändert durch Gesetz v und v ) Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW NiSchG NRW) 1 Grundsätze (1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. 4 (2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Öffentliche Einrichtungen: a) Verfassungsorgane des Landes, b) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung, c) Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes, d) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform; 2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen: unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime; 3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen: a) Schulen im Sinne des 6 Abs. 1 Schulgesetz, b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze, c) Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie d) Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen; 4. Sporteinrichtungen: umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume;

5 Stand: 12 / Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie z.b. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft; 6. Flughäfen: öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen; 7. Gaststätten: Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume. 8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen: Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen. 3 Rauchverbot (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach 2 Nurmern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks. (2) Davon abweichend können in den Einrichtungen nach 2 Nummern 1, 3 Buchstabe c und d und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass 1. eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, 2. die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden. In stationären Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten. 5 (3) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden, a) die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden, b) die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder c) bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. (4) Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist. (5) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten..

6 Stand: Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote (1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen Rauchen verboten nach Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) zu verwenden. (2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den 35sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von 2 Nrn. 1 bis 6, b) die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von 2 Nr. 7. Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach 3 raucht. 6 (2) Mit Geldbuße kann belegt wer-den, wer entgegen der Verpflichtung nach 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach 4 Absatz 1 nicht erfüllt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. (5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des 2 Nummer 2 Bundesnichtraucher-schutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht

7 Stand: 12 / 2012 Anpassung SchulG NRW Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Durch Artikel II des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 wurde das Schulgesetz NRW vom 15. Februar GV. NRW. S. 102 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 GV NRW S. 205 wie folgt geändert und an die neue Gesetzeslage angepasst: wird wie folgt geändert: Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen sind auf dem Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat. Für branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine Ausnahme möglich. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 neu angefügt: (7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6 gelten auch für Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. 7.

8 Stand: Aus dem Merkblatt: Rauchen und Jugendschutz der AJS vom Darf Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht mehr gestattet werden? Ja, so ist es. Seit dem 1. September 2007 ist die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt worden (siehe 10 Jugendschutzgesetzes - JuSchG). Der 10 Abs. 1 JuSchG lautet: "An Kinder oder Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit weder Tabakwaren abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden." Gilt das Rauchverbot für Jugendliche auch im privaten Bereich? Nein. Die Verbote des Jugendschutzgesetzes, auch im Hinblick auf das Rauchen, gelten für die Öffentlichkeit. Das Rauchen zu Hause, in der Familie oder im privaten Raum, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es können deshalb auch gegen Eltern keine Bußgelder verhängt werden. Allerdings enthalten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auch an Eltern die Botschaft, den Konsum von Suchtstoffen so lange wie möglich hinauszuschieben, indem sie beim Rauchen auf die Einhaltung der Altersgrenze von (mindestens) 18 Jahre hinwirken. Können Jugendliche "bestraft" werden, wenn Sie beim Rauchen angetroffen werden? Nein! Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können nur Veranstalter bzw. Gewerbetreibende zur Rechenschaft gezogen werden, z.b. durch die Erteilung einer Geldbuße (gem. 28 JuSchG). Dies würde zutreffen, wenn Jugendliche entgegen des Abgabeverbotes nach 10 JuSchG im Tabakladen, am Kiosk oder sonstwo Zigaretten erhielten. Hier würde der Inhaber ordnungswidrig handeln. Aber auch jeder andere Erwachsene handelt ordnungswidrig, wenn er Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit Zigaretten gibt ( 28 Abs. 4 JuSchG). Wenn aber ein Jugendlicher beim Rauchen in der Öffentlichkeit angetroffen wird, kann er dafür nicht mit einem Bußgeld "bestraft" werden. Dürfen Erwachsene den rauchenden Jugendlichen die Zigaretten abnehmen? Nur die Polizei- und Ordnungsbehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr das Recht, rauchenden Minderjährigen in der Öffentlichkeit Zigaretten abzunehmen. Alle Erwachsenen sind aber selbstverständlich berechtigt und auch angehalten, rauchende Jugendliche auf die geänderte Gesetzeslage hinzuweisen und sie zum Ausmachen ihrer Zigarette zu bewegen. Herausgegeben von der LAG Kath. OKJA NRW Am Kielshof Köln 0221 / info@lag-kath-okja-nrw.de Herstellung und Verbreitung dieser Schrift wurden gefördert aus Mitteln der KJFP NRW

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