Deskriptoren zum Sachverhaltsabschnitt

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1 UE Fallstudien Öffentliches Wirtschaftsrecht Bruno Binder/Alfred Grof WS 2013/14 4. November 2013 Deskriptoren zum Sachverhaltsabschnitt Zunächst gelingt es ihm, eine renommierte Supermarktkette dafür zu gewinnen, ihm den Ausbau des bestehenden Tankstellenshops zu einer Kleinfiliale zu finanzieren, die täglich zwischen 5:00 Uhr früh und 24:00 Uhr geöffnet sein soll; Hand in Hand damit soll auch die Betriebszeit der bestehenden Waschanlage dementsprechend ausgeweitet werden. ad täglich zwischen 5:00 Uhr früh und 24:00 Uhr geöffnet : Gesetzliche Regelungen über die Öffnungszeiten: Öffnungszeitengesetz, BGBl I 48/2003 idgf BGBl I 62/2007 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, BGBl 129/1984 idgf BGBl I 48/2003 Arbeitsruhegesetz, BGBl 144/1983 idgf BGBl I 71/2013 Arbeitszeitgesetz, BGBl 461/1969 idgf BGBl I 71/2013 Gewerbeordnung, BGBl 194/1994 idgf BGBl I 125/2013, ivm der Oö. Sperrzeiten-Verordnung, LGBl 150/2001 idgf LGBl 83/2006 ÖffZG: SFBZG: ARG: AZG: GewO: bezieht sich auf alle der GewO unterliegenden Ta tigkeiten, also auch auf Tankstellenshops (vgl. 111 und 157 GewO) regelt Offenhalten außerhalb von Sonn- und Feiertagen, und zwar: zu lässig von Mo Fr, 6:00 bis 21:00, und an Sa von 6:00 bis 18:00, jedoch insgesamt höchstens 72 Std pro Woche ( 4 ÖffZG) betrifft Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Waren (= Abgabe an den Verbraucher für seine eigenen Bedürfnisse oder die seines Haushalts [im Gegensatz zum Großhandel, bei welchem der Abnehmer die Sache unverändert oder verarbeitet weitergibt]) Tankstellen sind allerdings hinsichtlich bestimmter Waren (vgl. 157 Abs. 1 Z. 2 GewO) vom ÖffZG ausgenommen bezieht sich auf alle der GewO unterliegenden Ta tigkeiten, also auch auf Tankstellenshops regelt Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen verweist auf arbeitsrechtliche Vorschriften, insbes. auf das ARG u. AZG Offenhalten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nur erlaubt, wenn nach ARG u. AZG zulässig Wochenendruhe: 36 Stunden, muss Sonntag umfassen Feiertagsruhe: 24 Stunden Normalarbeitszeit: 8 Std ta glich, 40 Std wo chentlich Hinsichtlich Verabreichung sowie Verkauf von Speisen und Getränken besteht Sonderregelung für Gastgewerbe: Festlegung der Öffnungszeit durch VO des LH (in OÖ derzeit SperrZVO LGBl 150/2001 idgf)

2 2 Ergebnis: Die Frage, ob A seinen Tankstellenshop künftig jeweils täglich zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr offenhalten und in diesem alle beabsichtigten Leistungen insbesondere den Verkauf von Kraftstoff, den Betrieb der Waschanlage, den Verkauf von verpackten Lebensmitteln (speziell Speisen und Getränken) und sonstigen Handelsgütern sowie die Verabreichung von offenen Speisen und Getränken anbieten darf, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt einerseits vom Umfang seiner Berechtigung(en) und andererseits von der jeweiligen Art der Leistung ab: 1. Hinsichtlich des Verkaufes von Kraftstoffen und des Kleinverkaufs der in 157 Abs. 1 Z. 2 GewO genannten Waren unterliegt A nicht den Regelungen des ÖffZG, d.h. insoweit ist die in Aussicht genommene Öffnungszeit von 5:00 bis 24:00 grundsätzlich (d.h., soweit sich nicht aus dem SFBZG anderes ergibt [s.u., 3.]) täglich möglich (vgl. 2 Z. 3 ÖffZG); 2. Da 2 Z. 3 ÖffZG jedoch den Betrieb der Waschanlage nicht mitumfasst (vgl.: sind ausgenommen:... Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen... sowie für den Kleinverkauf von... Waren ), ist insoweit 4 ÖffZG maßgeblich, d.h.: an Wochentagen ist ein Offenhalten der Waschanlage nur von Mo Fr, 6:00 bis 21:00, und an Sa, 6:00 18:00, sowie insgesamt nur für höchstens 72 Stunden zulässig; 3. Das SFBZG ist eine lex specialis zum ÖffZG bzw. ergänzt dieses komplementär; es gilt da insoweit keine Ausnahme vorgesehen ist auch für Tankstellen, und zwar für sämtliche in dieser vorgenommen gewerblichen Tätigkeiten an Sonnund Feiertagen kann A daher im Hinblick auf 2 Abs. 1 Z. 4 lit. a SFBZG grundsätzlich nur dann von 5:00 bis 24:00 offenhalten, wenn er auch Dienstnehmer entgegen 3 ARG bzw. 7 ARG, nämlich in den in den 10 bis 18 ARG festgelegten Ausnahmefällen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigen darf; 4. Hinsichtlich des Verkaufs von Speisen und Getränken ist zu unterscheiden: a) Wenn A bloß zur Ausübung des Tankstellengewerbes berechtigt ist, ist ihm nur der Verkauf von vorverpackt gelieferten Lebensmitteln, löslichem Kaffee, alkoholfreien Getränken und Bier gestattet, wenn gleichzeitig der Charakter als Tankstelle gewahrt bleibt und die Verkaufsfläche 80 m 2 nicht übersteigt; diesbezüglich ist A allerdings nicht an das ÖffZG (vgl. 2 Z. 3 ÖffZG ivm 157 Abs. 2 lit. d GewO), wohl aber an das SFBZG (vgl. 1 SFBZG) gebunden b) Wenn A zusätzlich auch zur Ausübung des Handelsgewerbes ( 154 GewO) berechtigt ist, ist er zwar ohne Waren-, Mengen- und Verkaufsflächenbeschränkung zum Verkauf von verpackten Lebensmitteln befugt, allerdings insoweit, als er auch Waren, die über 157 Abs. 1 Z. 2 lit. d GewO hinausgehen, verkaufen will, an das ÖffZG sowie zusätzlich an das SFBZG (vgl. 1 SFBZG) gebunden c) Wenn A zusätzlich eine Berechtigung für das Gastgewerbe besitzt, ist er zum Verkauf von Speisen und von Getränken jeglicher Art berechtigt und insoweit nur an die SperrZVO gebunden (vgl. die Ausnahmebestimmungen des 2 Z. 2 ÖffZG und des 2 Z. 3 SFBZG einerseits und 111 Abs. 4 Z. 4 lit. a GewO andererseits: während der Betriebszeiten... der Verkauf... der von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke ), solange der Charakter als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt, d.h.: grundsätzlich (= normaler Gastgewerbebetrieb) ist täglich nur zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr (vgl. 1 Abs. 1 SperrZVO) geschlossen zu halten (eine Autobahngaststätte unterliegt dagegen bspw. überhaupt keiner Sperrzeit vgl. 3 Abs. 4 SperrZVO) 5. Hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken ist zu unterscheiden:

3 3 a) Wenn A bloß zur Ausübung des Tankstellengewerbes berechtigt ist, ist dies aus gewerberechtlicher Sicht gänzlich unzulässig (vgl. 157 Abs. 1 Z. 2 GewO: Verkauf ) b) Wenn A zusätzlich zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt ist, ist er zur Verabreichung von Speisen einfacher Art und zum Ausschenken von nichtalkoholischen Getränke und Bier berechtigt, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitstehen (vgl. 154 Abs. 1 GewO); insoweit ist er nicht an das ÖffZG (vgl. 1 Abs. 1 ÖffZG: Kleinverkauf ), wohl aber an das SFBZG gebunden, weil dieses Gesetz keine entsprechenden Ausnahmebestimmungen für das Handelsgewerbe vorsieht c) Wenn A zusätzlich eine Berechtigung für das Gastgewerbe besitzt, ist er zum Verabreichen von Speisen und zum Ausschank von Getränken jeglicher Art berechtigt und insoweit nur an die SperrZVO gebunden, d.h.: grundsätzlich (= normaler Gastgewerbebetrieb) ist täglich nur zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr geschlossen zu halten (eine Autobahngaststätte unterliegt dagegen bspw. überhaupt keiner Sperrzeit) Anmerkung: Obwohl 2 Z. 2 ÖffZG die Gastgewerbebetriebe explizit nur hinsichtlich des Warenverkaufes von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, kommt eine Heranziehung des ÖffZG bezüglich der Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Gastgewerbebetrieb dennoch schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Anwendungsbereich des ÖffZG ja a priori nur auf den (Klein-)Verkauf von Waren beschränkt (vgl. 1 Abs. 1 ÖffZG) Öffnungszeitengesetz, BGBl I 48/2003 idgf BGBl I 62/ (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen. 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen 1. die Warenabgabe aus Automaten; 2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang; 3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des 157 Abs. 2 GewO 1994; Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen ( 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen ( 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

4 4 4. (1) Die Verkaufsstellen ( 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden. (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß 4a Abs. 1 Z 1 trifft. (3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten. 5. (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. (2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören. (3) Durch eine Verordnung nach Abs. 2 kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe ( 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können.... (4) (1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden. (2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden. 7. Abweichend von den Regelungen gemäß den 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden: 1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landeshauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß als 80 Quadratmeter festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine

5 5 Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist; 2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit; Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen. Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, BGBl 129/1984 idgf BGBl I 48/ Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig: 1. Tätigkeiten, a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder b) für die gemäß 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind; 2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind; 3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß 198 GewO 1973; 4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem a) in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder b) außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen. (2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. 3. (1) Für Tätigkeiten gemäß 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer

6 6 der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. 4. (1) Wer als Gewerbetreibender ( 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen 1. eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt; 2. entgegen 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält; 3. einer auf Grund des 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 zu ahnden ist. Arbeitsruhegesetz, BGBl 144/193 idgf BGBl I 71/2013 Geltungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. (2) Ausgenommen sind: 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind; 2. Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten; 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004) 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen; 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten: a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970; b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962; c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599; d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287; e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten; 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen; 8. Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind; 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

7 7 (3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht. 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Begriff der Ruhezeit 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt ( 3); 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche ( 4); 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe; 4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht ( 6); 5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt ( 7). (2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Wochenendruhe 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist. (2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. (2a) Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens Samstag um 24 Uhr zu beginnen. (3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden. (4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt ( 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe im Einarbeitungszeitraum bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden. Feiertagsruhe 7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß. (2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). (3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

8 8 (4) Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die Zeit der wöchentlichen Ruhezeit fallen. (5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. (6) Ist für die Normalarbeitszeit ( 3 Arbeitszeitgesetz) an Feiertagen Zeitausgleich vereinbart, so muss dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen. (7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die 3 bis 5 anzuwenden. Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten 8. (1) Der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist. (2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen. Arbeitszeitgesetz, BGBl 461/1969 idgf BGBl I 71/2013 Normalarbeitszeit 3. (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gewerbeordnung, BGBl 194/1994 idgf BGBl I 125/2013 Gastgewerbe ( reglementiertes Gewerbe!) 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ( 94 Z 26) bedarf es für 1. die Beherbergung von Gästen; 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. (2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden; (3) Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

9 9 (4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu: 1. das Einstellen von Fahrzeugen ihrer Gäste, während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes der Verkauf folgender Waren: a) die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant; b) Waren des üblichen Reisebedarfes (zb Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, Lektüre, übliche Reiseandenken); c) Geschenkartikel. Beim Verkauf von Waren gemäß lit. a bis c muss der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Liegt auch eine Berechtigung nach 94 Z 3 oder Z 19 vor, genügt es, dass der Charakter des Betriebes als Bäcker oder Fleischer gewahrt bleibt, hiebei müssen Verabreichungsplätze bereit gestellt werden. (5) Bei der Gewerbeanmeldung ( 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorgeschrieben ist, sind im Verfahren gemäß 339 anzumelden (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören. (7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet. (8)... Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe ( freies Gewerbe!) 154. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht das Recht zu, Speisen in einfacher Art zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier auszuschenken, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Weiters sind sie berechtigt, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als zehn Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen.

10 10 Tankstellen ( freies Gewerbe!) 157. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des 32 zu folgenden Tätigkeiten berechtigt: 1. Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zb Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges), 2. den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle: a) Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, b) Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges o- der für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr...., c) Waren des üblichen Reisebedarfes (zb Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken), d) vorverpackt gelieferte Lebensmittel ( 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 1 Z 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Oö. Sperrzeiten-Verordnung, LGBl 150/2001 idgf LGBl 83/ (1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. 2. (1) Betriebe im Sinn des 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Betriebe im Sinn des 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. 3. (1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden. (2) Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

11 11 (3) In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. (4) Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. 4. Die in den 1 bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch Systematik der Problemlösung 1. Ausgangspunkt: die von A tatsächlich ausgeübten unterschiedlichen Tätigkeiten 2. Rechtliche Qualifikation dieser Tätigkeiten aus dem Blickwinkel des Gewerberechts 3. Beurteilung der Zulässigkeit dieser Tätigkeiten aus dem Blickwinkel der jeweiligen Reichweite und Abgrenzung unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen 4. Beurteilung der jeweiligen Zulässigkeit dieser unterschiedlichen Tätigkeiten unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Rahmenbedingungen für erlaubtes Offenhalten 5. Systematisierung des Ergebnisses

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