Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

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1 Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes Änderung vom 5. Juni 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 24. Mai über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben a und b, 4 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 Buchstaben a-d, 18, wird der Ausdruck «Karten» durch «Kartendaten» ersetzt. Art. 1 Abs. 2 2 Zum Kartenwerk gehören die Landeskarten, die geotopografischen und kartografischen Datensätze des Bundesamtes für Landestopographie sowie deren Bestandteile und Grundlagen in analoger und in digitaler Form (im folgenden Kartendaten genannt). Art. 2 Begriffe 1 Als Bestandteile und Grundlagen gelten: a. fotografische Aufnahmen; b. Orthofotos; c. digitale und analoge Aufzeichnungen; d. geodätische und topografische Dokumente und Datenbanken; e. nicht veröffentlichte Geländedarstellungen. 2 Als Benützen gilt das Vervielfältigen, Digitalisieren, Kopieren, Umarbeiten oder Sichtbarmachen von Kartendaten in analoger oder digitaler Form sowie deren Verkleinerungen oder Vergrösserungen auf einem Datenträger. 3 Umarbeitungen sind vollständig neu gestaltete grafische oder wesentlich vereinfachte digitale kartografische Produkte mit anderer Darstellungsweise als derjenigen der Kartendaten. 1 SR

2 Art. 3 Abs. 2 2 Die Bewilligung für den Vertrieb von ausländischen Produkten nach Absatz 1 Buchstabe b muss der Importeur oder der Datenprovider einholen. Art. 5 Sachüberschrift, Bst. a und b bis Freie Benützung von Karten und Kartendaten Keine Bewilligung ist erforderlich für die Herstellung von: a. umgearbeiteten Karten kleineren Massstabes als 1: , und umgearbeiteten Kartendaten, die einen derart reduzierten Informationsgehalt aufweisen, dass sie gedruckten Karten kleineren Massstabes als 1: entsprechen; b bis. umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von 12,5 dm 2 (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren; Art. 6 Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird jeweils nur für eine Auflage oder eine einmalige Aufzeichnung erteilt. Für jede Nach- und Neuauflage oder Neuaufzeichnung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen anstelle der Bewilligung für den Einzelfall eine Pauschal- oder Jahresbewilligung erteilen. Es legt darin die Modalitäten für die vorgesehene Reproduktion und Benützung fest. Art. 7 Abs. 2 2 Werden digitale Kartendaten sichtbar gemacht oder reproduziert, ist ein vom Bundesamt vorgeschriebener Rechtsschutzvermerk anzubringen sowie die Benutzerinnen und Benutzer in geeigneter Form deutlich auf die Bewilligungspflicht bei der Vervielfältigung und Weiterverbreitung hinzuweisen. Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b haftet der Importeur oder der Datenprovider. 3 Die Gebühr bemisst sich nach: a. dem Kartentyp bzw. Massstab; b. der geografischen Ausdehnung; c. der Datenqualität und -art; d. den benützten Elementen der Kartendaten; e. dem Verwendungszweck; f. der Auflage und dem Format. 1644

3 Art. 11 Abs. 1 Bst. c, e und f 1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten: c. Auflage und Endformat; e. Anzahl der Arbeitsplätze beim Endbenutzer, auf denen die digitalen Erzeugnisse verwendet werden; f. Medium für die Ausgabe sowie die Aufzeichnungsart bzw. das Aufzeichnungsformat (Analog-, Raster-, Vektorformat). Art. 12 Voranschlag Hat eine beantragte Benutzung voraussichtlich hohe Gebühren zur Folge, so unterbreitet das Bundesamt einen Kostenvoranschlag. Art. 15 Abrechnung und Fälligkeit 1 In begründeten Fällen können folgende Abrechnungen vertraglich vereinbart werden und das Bundesamt kann angemessene Sicherheiten fordern: a. Abrechnung der Gebühren nach Verkauf; b. Benützungsgebühren mit periodischer Fälligkeit. 2 Die Gebühren werden fällig: a. mit der Zustellung der Gebührenverfügung; b. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Danach wird ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. Art. 18 Abs. 2 2 Das Bundesamt kann bei Widerhandlung die ihm entstehenden Kosten für die administrativen Aufwendungen zusätzlich in Rechnung stellen. Art. 19 Einziehung Wäre die Bewilligung auch bei ordnungsgemässer Gesuchseinreichung nicht erteilt worden, können die unter rechtswidriger Benützung von Kartendaten hergestellten Produkte eingezogen und das Löschen der Daten veranlasst werden. 1645

4 II Der Anhang enthält die neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 5. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 1646

5 Tarif für die Benützung von Kartendaten Anhang (Art. 9 Abs. 1) 1 Berechnungsgrundlage Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird nach dem Endmassstab berechnet, sofern es sich nicht um analoge Aufzeichnungen oder digitale Kartendaten handelt. Die Mindestgebühr für Vervielfältigungen beträgt 50 Franken. 2 Gebührenansätze 21 Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten folgende Gebührenansätze pro dm 2 und gedrucktes Exemplar: Massstab Rp. Massstab Rp. 1: : : : : :1 Million Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1: gelten folgende Gebührenansätze pro dm 2 und gedrucktes Exemplar: Massstab Rp. Massstab Rp. 1: : : : : : : Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Microfiche, Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22, wobei der Originalmassstab des aufgezeichneten Werkes und die Anzahl der davon hergestellten Kopien massgebend sind. 24 Für die Benützung digitaler Kartendaten wird eine periodische oder eine pauschale Gebühr erhoben, die sich nach Datentyp, Datenmenge und Verwendungszweck bemisst und vertraglich geregelt wird. 3 Pauschalgebühren 31 Kartenausschnitte für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern 1647

6 a. Für nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dergleichen wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm 2 (Format A3) eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken pro Ausschnitt erhoben. b. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, wird bis zu einer Kartenfläche von 6,3 dm 2 (Format A4) eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken pro Ausschnitt erhoben. c. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Büchern und Broschüren wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm 2 eine Pauschalgebühr von höchstens 1000 Franken pro Ausschnitt erhoben. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte gilt der Tarif gemäss Ziffer Kartenausschnitte in Zeitungen und Zeitschriften Für Nachdrucke in Zeitungen und Zeitschriften beträgt die Pauschalgebühr pro 3,2 dm 2 (Format A5) Kartenfläche höchstens 100 Franken. Für grössere Formate erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Vielfachen des Formates. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm 2 gilt der Tarif gemäss Ziffer Für umgearbeitete Kartenausschnitte werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr Derivate von Kartendaten Für den Nachdruck von Derivaten der Kartendaten beträgt die Pauschalgebühr pro 6,3 dm 2 (Format A4) höchstens 500 Franken pro Kartenausschnitt resp. Bild. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. 4 Herabsetzung der Gebühren 41 Werden von den eidgenössischen Kartenwerken nur einzelne thematische Ebenen oder Elemente benutzt, so werden die Gebühren herabgesetzt; sie betragen für: Prozent totales lineares Kartenbild (einfarbig) 60 Ebene Situation (schwarz) 50 Ebene Gewässer (blau) 5 Ebene Höhenkurven (braun) 20 Ebene Vegetation (grün) 15 Reliefton (grau)

7 42 Werden von den thematischen Kartendatenebenen nur einzelne Elemente (z.b. Ortsnamen) benutzt oder wird die Datenqualität gegenüber den Originaldaten wesentlich verschlechtert, kann die Gebühr entsprechend dem Datenanteil resp. der Datenqualität herabgesetzt werden. 43 Die Gebührenansätze nach den Ziffern 21 und 22 werden für die Zwischenmassstäbe linear interpoliert. Bei rein photomechanischen Vergrösserungen betragen sie maximal das Doppelte und bei Verkleinerungen mindestens die Hälfte des entsprechenden Gebührenansatzes für den Originalmassstab. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1: vergrössert, gilt der Ansatz 1: Auflagenrabatt Bei Grossauflagen wird die Gebühr ab dem Exemplar wie folgt herabgesetzt: Exemplare Gebührenreduktion pro Exemplar % % % Für Auflagen über Exemplaren werden höhere Rabatte gewährt, so dass die Herstellungskosten der verwendeten Kartendaten nicht überschritten werden. 45 Flächenrabatt Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analoger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten, werden folgende Flächenrabatte gewährt: Fläche Rabatt 51 bis 80 dm 2 15% 81 bis 99 dm 2 25% 100 bis 299 dm 2 40% 300 bis 499 dm 2 50% 500 und mehr dm 2 60% 5 Zahlungserleichterungen und gebührenfreie Exemplare 51 Bei grösseren Auflagen können Zahlungserleichterungen gewährt werden. 52 Von den bewilligungspflichtigen Druckerzeugnissen, die von Verkehrsorganisationen vertrieben werden, sind zwei bis fünf Prozent der Auflage für PR-Zwecke gebührenfrei. 1649

8 6 Flugaufnahmen und Orthofotos Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flugaufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild 130 Franken. Für die Reproduktion von Orthofotos wird eine Gebühr von Fr pro A5-Fläche erhoben. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer Reproduktionsunterlagen und gespeicherte Daten Die Kosten für die Herstellung und Lieferung von Reproduktionsunterlagen bzw. von analogen oder digitalen Kartendaten werden in Rechnung gestellt, auch wenn keine Gebühren geschuldet werden. 8 Mehrwertsteuer Zu den Gebühren und zu den Kosten nach Ziffer 7 wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 1650

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