Entgeltordnung des Fachbereichs Kataster und Vermessung. 1. Geltungsbereich
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- Gotthilf Färber
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1 Entgeltordnung des Fachbereichs Kataster und Vermessung 1. Geltungsbereich Nach dieser Entgeltordnung werden Entgelte erhoben für Leistungen des Fachbereichs Kataster und Vermessung, die nicht unter die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen, die Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Leverkusen oder sonstige gesetzliche Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung fallen. 2. Auslagen Auslagen, die bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Entgeltordnung anfallen, sind vom Antragsteller zu erstatten. Zu den Auslagen zählen insbesondere: Entgelte für Postsendungen mit Ausnahme von Standard- und Kompaktbriefen - besondere Aufwendungen für Verpackungsmaterial - Mehrkosten, die durch die beantragte Ausarbeitung oder Verwendung von besonderen Materialien entstehen. 3. Preise für Karten und Verzeichnisse 3.1 Amtliche Stadtkarte - farbige Ausgabe im Maßstab 1: ,80 DM 4,50 - s/w Ausgabe im Maßstab 1: ,80 DM 3, Amtliche Stadtkarte - farbige Ausgabe im Maßstab 1: ,00 DM 36,00 - s/w Ausgabe im Maßstab 1: ,00 DM 20, Stadtkarte - s/w oder farbige Ausgabe im Maßstab 1: bei Abnahme bis 10 Stück je 0,80 DM 0,50 bei Abnahme bis 20 Stück je 0,70 DM 0,40 bei Abnahme ab 20 Stück je 0,60 DM 0, Fahrradkarte 1: ,00 DM 4,00 Stand 08/08 1
2 3.5 Freizeitkarte 1: ,80 DM 4, Katasterübersichtskarte 1: ,00 DM 20, Historische Karten - Schloss Morsbroich (farbige Ausgabe) 25,00 DM 13,00 - Bürgermeistereien (s/w Ausgabe) 12,00 DM 6, Amtliches Straßenverzeichnis mit Angabe der Straßenschlüssel 20,00 DM 10,00 und der Postleitzahlen 3.9 Digitales Amtliches Straßenverzeichnis (Excel- Format) (mit Angabe der Postleitzahlen und Straßenschlüssel) auf versch. Datenträgern 30,00 DM 15,00 4. Updates des digitalen Amtlichen Straßenverzeichnisses Für Updates des digitalen Straßenverzeichnisses wird ein Betrag von 15 DM/8 erhoben. Eine turnusmäßige Laufendhaltung ist vertraglich zu regeln. 5. Preisermäßigungen Gewerbliche Wiederverkäufer erhalten bei einer Mindestabnahme von 10 Stück einen Rabatt von 40% auf die unter Ziffer 3.1, 3.4 und 3.5 genannten Karten. Endverbraucher erhalten zu den gleichen Bedingungen einen Rabatt von 20% auf die unter Ziffer 3.1, 3.4 und 3.5 genannten Karten. Für Zwecke der Wissenschaft und der Aus- und Fortbildung erhalten Schulen einen Rabatt von 50% auf die unter Ziffer 3.1 genannten Amtlichen Stadtkarten. 6. Verzicht auf die Erhebung des Entgeltes Auf Antrag kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht angebracht erscheint. 2
3 7. Entgelt bei der Rücknahme des Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so wird das Entgelt erhoben - in voller Höhe, wenn die Leistung bei Rücknahme des Antrags bereits vorgenommen war; - zur Hälfte, wenn bei Rücknahme des Antrags mit einer wesentlichen sachlichen Vorbereitung der Leistung bereits begonnen war. 8. Einräumung von Nutzungsrechten Der Fachbereich Kataster und Vermessung erteilt auf Antrag an den unter Nr. 3 genannten Karten einfache Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte werden nur zu den vom Fachbereich Kataster und Vermessung in einem Nutzungsvertrag bezeichneten Zwecken und in dem darin genannten Umfang eingeräumt. Eine im Vertrag nicht geregelte Weitergabe an Dritte, auch an verbundene Unternehmen oder nachgeordnete Stellen bedarf einer zusätzlichen Genehmigung. Näheres wird unter Nr. 9 und 10 geregelt. 9.1 Umfang des Nutzungsrechts 9. Nutzungsrecht an analogen Karten Das einfache Nutzungsrecht an den unter Nr. 3 genannten Karten umfasst im allgemeinen die Lieferung von Nutzungsunterlagen verbunden mit dem Recht, a) diese zu vervielfältigen, umzuarbeiten und zu veröffentlichen (analoge Nutzung) oder b) diese zu digitalisieren sowie die gewonnenen digitalen Daten im Vektor- oder Rasterformat zu vervielfältigen, umzuarbeiten und zu veröffentlichen (digitale Nutzung). Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung von aus den gewonnenen Daten abgeleiteten Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein. 9.2 Entgelte für Nutzungsrechte Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt zusammen. Das Bereitstellungsentgelt richtet sich nach - dem Verkaufspreis der jeweiligen Karte, - der genutzten Kartenbildfläche im Originalmaßstab (Nutzkartenfläche), Stand 08/08 3
4 - der Auflagenhöhe und - der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt und wird nach Anlage 1 berechnet. Als Herstellungsentgelt der Nutzungsunterlagen gilt der Verkaufspreis der jeweiligen Karte. 10. Nutzungsrecht an digitalen topografischen Daten Digitale topografische Daten im Sinne dieser Entgeltordnung sind Daten, die durch Digitalisieren bzw. Scannen der unter Nr. 3 genannten Karten entstehen. Die Erzeugung dieser Daten durch Dritte ist nur mit Genehmigung der Stadt Leverkusen, Fachbereich Kataster und Vermessung, und im Rahmen eines erteilten Nutzungsrechtes zulässig (s. 9.1) 10.1 Umfang der Nutzungsrechte Das einfache Nutzungsrecht an digitalen topografischen Daten umfasst im allgemeinen die Lieferung der Daten, verbunden mit dem Recht, a) diese im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks zu nutzen (allgemeine Nutzung) oder b) diese aufgrund eines besonderen Vertrags kommerziell zu nutzen (kommerzielle Nutzung). Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung der aus den gewonnenen Daten abgeleiteten analogen Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein Entgelte für Nutzungsrechte Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt, dem Datenaufbereitungsentgelt und bei kommerzieller Nutzung dem Stückentgelt zusammen. Das Bereitstellungsentgelt wird in Abhängigkeit von der Anzahl der DV-Arbeitsplätze berechnet und richtet sich nach dem gescannten Kartenwerk. Die Berechnung des Entgeltes erfolgt nach Anlage 2. Das Datenaufbereitungsentgelt enthält die Kosten für besondere Datenaufbereitung nach Absprache und/oder Erstellen von Kopien einschl. Datenträger. Das Stückentgelt wird bei einer kommerziellen Nutzung für jedes von der Antragsperson verkaufte oder weitergegebene Produkt, in das die gelieferten Daten eingeflossen sind, erhoben. Das Stückentgelt wird im Einzelfall in einem gesonderten Vertrag festgelegt. 4
5 10.3 Updates von digitalen topografischen Daten Für Updates von digitalen topografischen Daten ist je Laufendhaltungsturnus ein Bereitstellungsentgelt von 15% der Gebühr des Erstbezugs mindestens jedoch eine Grundpauschale von 100 DM/50 zu entrichten. Eine turnusmäßige Laufendhaltung ist vertraglich zu regeln. 11. Einspeisung von Daten in Informationsnetze Der Fachbereich Kataster und Vermessung genehmigt die Einspeisung von Daten der unter Nr. 3 genannten Karten in elektronische Informationsnetze (z.b. Internet) gegen Zahlung des Grundbetrages des Bereitstellungsentgeltes, wenn a) die Präsentation reinen Informationszwecken dient und aus ihr keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden, b) eine Thematik unlösbar mit den Daten der unter Nr. 3 genannten Karten verbunden wird und ein separates Herunterladen der Daten nicht möglich ist und c) keine Konkurrenzprodukte zu den unter Nr. 3 genannten Karten dargestellt werden. 12. Entgelt nach dem Zeitaufwand Leistungen, für die in dieser Ordnung kein besonderes Entgelt vorgesehen ist, werden nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung findet entsprechend Anwendung. 13. Regelung zur Euroumstellung Die in der Entgeltordnung ausgewiesenen DM-Beträge verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Die in Euro ausgewiesenen Beträge gelten ab dem Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit Beschluss des Rates vom in Kraft. Die bisherige Entgeltordnung wird aufgehoben. Stand 08/08 5
6 Anlage 1 zur Entgeltordnung des Fachbereichs Kataster und Vermessung Bereitstellungsentgelte für die analoge und digitale Nutzung der analogen Karten 1. Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgeltes (BE) ist nach folgender Formel zu ermitteln: Hierin bedeuten: BE = 20 x A x V x F A V = Faktor, der bei analoger Nutzung nach Nr. 2 und bei digitaler Nutzung nach Nr. 3 berechnet wird = Festgesetzter Verkaufspreis für die entsprechende analoge Ausgabe der Karte. Für die Ausgaben der Stadtkarte 1: sind die Verkaufspreise der entsprechenden Ausgaben 1: einzusetzen. F = Beantragte Teilfläche des Kartenblattes im Verhältnis zur Fläche des gesamten Kartenblattes. 2. Bei analogen Auflagen wird der Faktor A in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe ohne Interpolation folgender Tabelle entnommen: Auflage bis A Auflage bis A Auflage bis A Auflage bis A 100 1, , , , , , Bei digitaler Nutzung wird der Faktor A in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen die Daten genutzt werden, folgender Tabelle entnommen: Anzahl der DV-Arbeitsplätze A , , ,0 über 100 3,0 6
7 Anlage 2 zur Entgeltordnung des Fachbereichs Kataster und Vermessung Bereitstellungsentgelte für die Nutzung digitaler Daten der Karten 1. Das Bereitstellungsentgelt errechnet sich in Abhängigkeit von der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt, durch Multiplikation der unter Nr. 2 festgelegten Grundbeträge der Bereitstellungsentgelte mit den unter Nr. 3 aufgeführten Faktoren. 2. Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgeltes ist folgender Tabelle zu entnehmen: Kartenwerk Grundbetrag Amtliche Stadtkarte, Farbige Ausgabe im Maßstab 680 DM/350 Amtliche Stadtkarte, s/w Ausgabe im Maßstab 600 DM/300 Stadtkarte, farbige Ausgabe im Maßstab 1: DM/60 Stadtkarte, s/w Ausgabe im Maßstab 1: DM/35 Fahrradkarte im Maßstab 1: DM/350 Freizeitkarte im Maßstab 1: DM/350 Der Grundbetrag für Teilflächen eines Kartenblattes errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilfläche zur Gesamtfläche des Blattes. 3. Der unter Nr. 1 genannte Faktor ist folgender Tabelle zu entnehmen: Anzahl der DV- Arbeitsplätze A , , ,0 über 100 3,0 4. Die unter Nr.1 genannte Regelung gilt auch für die Berechnung von Bereitstellungsentgelten für Fortführungsdaten (Updates). Stand 08/08 7
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