Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

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1 Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes vom 24. Mai 1995 (Stand am 2. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni über die Erstellung neuer Landeskarten, verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes (Karten). 2 Zum Kartenwerk gehören die Landeskarten, die geotopografischen und kartografischen Datensätze des Bundesamtes für Landestopographie sowie deren Bestandteile und Grundlagen in analoger und in digitaler Form (im folgenden Kartendaten genannt). 2 Art. 2 3 Begriffe 1 Als Bestandteile und Grundlagen gelten: a. fotografische Aufnahmen; b. Orthofotos; c. digitale und analoge Aufzeichnungen; d. geodätische und topografische Dokumente und Datenbanken; e. nicht veröffentlichte Geländedarstellungen. 2 Als Benützen gilt das Vervielfältigen, Digitalisieren, Kopieren, Umarbeiten oder Sichtbarmachen von Kartendaten in analoger oder digitaler Form sowie deren Verkleinerungen oder Vergrösserungen auf einem Datenträger. 3 Umarbeitungen sind vollständig neu gestaltete grafische oder wesentlich vereinfachte digitale kartografische Produkte mit anderer Darstellungsweise als derjenigen der Kartendaten. AS SR Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 1

2 Organisation und Verwaltung 2. Abschnitt: Bewilligung Art. 3 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (Bundesamt) braucht, wer: a. Kartendaten 4 benützen will; b. in der Schweiz Produkte vertreiben will, die im Ausland unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind. 2 Die Bewilligung für den Vertrieb von ausländischen Produkten nach Absatz 1 Buchstabe b muss der Importeur oder der Datenprovider einholen. 5 Art. 4 Bewilligungsanspruch 1 Einen Anspruch auf Bewilligung hat nur, wer Kartendaten umarbeitet. 2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihr Gründe der Geheimhaltung oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen. Art. 5 Freie Benützung von Karten und Kartendaten 6 Keine Bewilligung ist erforderlich für die Herstellung von: a. 7 umgearbeiteten Karten kleineren Massstabes als 1: , und umgearbeiteten Kartendaten, die einen derart reduzierten Informationsgehalt aufweisen, dass sie gedruckten Karten kleineren Massstabes als 1: entsprechen; b. umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von 3,2 dm 2 (Format A5); b bis. 8 umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von 12,5 dm 2 (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren; c. groben, nicht massstäblichen Skizzen; d. Vervielfältigungen für den privaten Eigengebrauch; e. Kartenausschnitten für Schulzwecke bis zu einer Fläche von 6,3 dm 2 (Format A4) und einer Auflage von maximal 50 Exemplaren. 4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 2

3 Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes Art. 6 9 Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird jeweils nur für eine Auflage oder eine einmalige Aufzeichnung erteilt. Für jede Nach- und Neuauflage oder Neuaufzeichnung ist eine neue Bewilligung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen anstelle der Bewilligung für den Einzelfall eine Pauschal- oder Jahresbewilligung erteilen. Es legt darin die Modalitäten für die vorgesehene Reproduktion und Benützung fest. Art. 7 Bewilligungsvermerk 1 Auf allen veröffentlichten Exemplaren ist an gut sichtbarer Stelle und in lesbarer Schrift ein vom Bundesamt vorgeschriebener Bewilligungsvermerk anzubringen. 2 Werden digitale Kartendaten sichtbar gemacht oder reproduziert, ist ein vom Bundesamt vorgeschriebener Rechtsschutzvermerk anzubringen sowie die Benutzerinnen und Benutzer in geeigneter Form deutlich auf die Bewilligungspflicht bei der Vervielfältigung und Weiterverbreitung hinzuweisen. 10 Art. 8 Verfall der Bewilligung Wird von einer Bewilligung innert eines Jahres kein Gebrauch gemacht, so verfällt sie. 3. Abschnitt: Gebühren Art. 9 Gebühren 1 Das Bundesamt erhebt für die Benützung der Kartendaten, die eine Bewilligung erfordert, und für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die Gebühren nach dem Anhang. 2 Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b haftet der Importeur oder der Datenprovider Die Gebühr bemisst sich nach: a. dem Kartentyp bzw. Massstab; b. der geografischen Ausdehnung; c. der Datenqualität und -art; d. den benützten Elementen der Kartendaten; e. dem Verwendungszweck; f. der Auflage und dem Format Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 3

4 Organisation und Verwaltung Art. 10 Gebührenfreie Benützung von Karten und Gebührenherabsetzung 1 Gebührenfrei ist die Benützung von: a. umgearbeiteten Kartendaten für Schulzwecke; b. Kartendaten zur Erläuterung von Abstimmungsvorlagen; c. Kartendaten für rein wissenschaftliche Veröffentlichungen; d. umgearbeiteten Kartendaten, deren Export nachgewiesen ist. 2 Stellt die Erhebung einer Gebühr eine besondere Härte dar, so kann das Bundesamt sie herabsetzen oder erlassen. 4. Abschnitt: Verfahren Art. 11 Bewilligungsgesuch 1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Massstab der herzustellenden Karten bzw. der Grundlagen für analoge oder digitale Aufzeichnungen; b. geographische Ausdehnung; c. 13 Auflage und Endformat; d. Verwendungszweck; e. 14 Anzahl der Arbeitsplätze beim Endbenutzer, auf denen die digitalen Erzeugnisse verwendet werden; f. 15 Medium für die Ausgabe sowie die Aufzeichnungsart bzw. das Aufzeichnungsformat (Analog-, Raster-, Vektorformat). 2 Für Umarbeitungen ist dem Bewilligungsgesuch eine Ausführungsskizze (Maquette) beizulegen. Art Voranschlag Hat eine beantragte Benutzung voraussichtlich hohe Gebühren zur Folge, so unterbreitet das Bundesamt einen Kostenvoranschlag. Art. 13 Vorschuss Das Bundesamt kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 4

5 Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes Art. 14 Verfügung Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach der Erteilung der Bewilligung verfügt. Art Abrechnung und Fälligkeit 1 In begründeten Fällen können folgende Abrechnungen vertraglich vereinbart werden und das Bundesamt kann angemessene Sicherheiten fordern: a. Abrechnung der Gebühren nach Verkauf; b. Benützungsgebühren mit periodischer Fälligkeit. 2 Die Gebühren werden fällig: a. mit der Zustellung der Gebührenverfügung; b. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Danach wird ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. Art. 16 Inkasso Gebühren bis zu 1000 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden. Art. 17 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden. 5. Abschnitt: Strafbestimmungen und administrative Massnahmen Art. 18 Widerhandlungen und Strafverfolgung 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kartendaten benützt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Das Bundesamt kann bei Widerhandlung die ihm entstehenden Kosten für die administrativen Aufwendungen zusätzlich in Rechnung stellen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 5

6 Organisation und Verwaltung Art Einziehung Wäre die Bewilligung auch bei ordnungsgemässer Gesuchseinreichung nicht erteilt worden, können die unter rechtswidriger Benützung von Kartendaten hergestellten Produkte eingezogen und das Löschen der Daten veranlasst werden. 5a Abschnitt: 20 Internationaler Austausch von Kartendaten Art. 19a Das Bundesamt ist ermächtigt, Vereinbarungen über den Austausch von Kartendaten mit anderen Ländern selbständig abzuschliessen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung. Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. November über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird aufgehoben. Art. 22 Übergangsbestimmung Für Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreffen, gilt der alte Tarif. Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2001 (AS ). 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 21 [AS ] 6

7 Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes Anhang 22 (Art. 9, Abs. 1) Tarif für die Benützung von Kartendaten 1 Berechnungsgrundlage Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird bei direkter Verwendung auf der Basis der Originaldaten resp. des Originalmassstabes berechnet. Für Umarbeitungen gilt der Endmassstab. Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken. 2 Gebührenansätze 21 Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten folgende Gebührenansätze pro dm 2 und gedrucktes Exemplar: Massstab Rp. Massstab Rp. 1: : : : : :1 Million Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1: gelten folgende Gebührenansätze pro dm 2 und gedrucktes Exemplar: Massstab Rp. Massstab Rp. 1: : : : : : : Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Mikrofiche, Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw Für die Benützung digitaler Kartendaten wird eine periodische oder eine pauschale Gebühr erhoben, die sich nach Datentyp, Datenmenge und Verwendungszweck bemisst und vertraglich geregelt wird. 3 Pauschalgebühren 31 Kartenausschnitte für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern 22 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. Juni 2001 (AS ). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 7

8 Organisation und Verwaltung a. Für nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dergleichen wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm 2 (Format A3) eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken pro Ausschnitt erhoben. b. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, wird bis zu einer Kartenfläche von 6,3 dm 2 (Format A4) eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken pro Ausschnitt erhoben. c. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Büchern und Broschüren wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm 2 eine Pauschalgebühr von höchstens 1000 Franken pro Ausschnitt erhoben. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte gilt der Tarif gemäss Ziffer Kartenausschnitte in Zeitungen und Zeitschriften Für Nachdrucke in Zeitungen und Zeitschriften beträgt die Pauschalgebühr pro 3,2 dm 2 (Format A5) Kartenfläche höchstens 100 Franken. Für grössere Formate erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Vielfachen des Formates. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über 12,5 dm 2 gilt der Tarif gemäss Ziffer Für umgearbeitete Kartenausschnitte werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr Derivate von Kartendaten Für den Nachdruck von Derivaten der Kartendaten beträgt die Pauschalgebühr pro 6,3 dm 2 (Format A4) höchstens 500 Franken pro Kartenausschnitt resp. Bild. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. 4 Herabsetzung der Gebühren 41 Werden von den eidgenössischen Kartenwerken nur einzelne thematische Ebenen oder Elemente benutzt, so werden die Gebühren herabgesetzt; sie betragen für: Prozent totales lineares Kartenbild (einfarbig) 60 Ebene Situation (schwarz) 50 Ebene Gewässer (blau) 5 Ebene Höhenkurven (braun) 20 Ebene Vegetation (grün) 15 Reliefton (grau) 10 8

9 Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes Werden von den thematischen Kartendatenebenen nur einzelne Elemente (z.b. Ortsnamen) benutzt oder wird die Datenqualität gegenüber den Originaldaten wesentlich verschlechtert, kann die Gebühr entsprechend dem Datenanteil resp. der Datenqualität herabgesetzt werden. 43 Die Gebührenansätze nach Ziffer 22 werden für die Zwischenmassstäbe linear interpoliert. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1: vergrössert, gilt der Ansatz 1: Auflagenrabatt Bei Grossauflagen wird die Gebühr ab dem Exemplar wie folgt herabgesetzt: Exemplare Gebührenreduktion pro Exemplar % % % Für Auflagen über Exemplaren werden höhere Rabatte gewährt, so dass die Herstellungskosten der verwendeten Kartendaten nicht überschritten werden. 45 Flächenrabatt Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analoger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten werden folgende Flächenrabatte gewährt: Fläche Rabatt über 50 bis 80 dm 2 15 % über 80 bis 100 dm 2 25 % über 100 bis 150 dm 2 35 % über 150 bis 300 dm 2 40 % über 300 bis 500 dm 2 50 % über 500 dm 2 60 % 5 Zahlungserleichterungen und gebührenfreie Exemplare 51 Bei grösseren Auflagen können Zahlungserleichterungen gewährt werden. 52 Von den bewilligungspflichtigen Druckerzeugnissen, die von Verkehrsorganisationen vertrieben werden, sind zwei bis fünf Prozent der Auflage für PR-Zwecke gebührenfrei. 9

10 Organisation und Verwaltung 6 Flugaufnahmen und Orthophotos Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flugaufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild 130 Franken. Für die Reproduktion von Orthophotos wird eine Gebühr von 100 Franken pro A5-Fläche erhoben. Bei Auflagen über Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer Reproduktionsunterlagen und gespeicherte Daten Die Kosten für die Herstellung und Lieferung von Reproduktionsunterlagen bzw. von analogen oder digitalen Kartendaten werden in Rechnung gestellt, auch wenn keine Gebühren geschuldet werden. 8 Mehrwertsteuer Zu den Gebühren und zu den Kosten nach Ziffer 7 wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 10

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