Geschäftsordnung des Rektorats der Hochschule Furtwangen

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1 Das Rektorat der hat in seiner Sitzung am nachfolgende eigene Geschäftsordnung beschlossen: hub/ S 1 / 9

2 Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Mitglieder des Rektorats 3 Grundsätze der Zusammenarbeit 4 Geschäftsverteilung innerhalb des Rektorats 5 Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung 6 Aufgabenverteilung 7 Sitzungen des Rektorats und Beschlussfassung 8 Vertretungsregelung 9 Zusammenarbeit zwischen dem Rektorat und den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten 10 Inkrafttreten hub/ S 2 / 9

3 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit innerhalb des Rektorats der Hochschule Furtwangen. Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die im Landeshochschulgesetz oder in der Grundordnung der nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats leitet es die Hochschule. 2 Mitglieder des Rektorats Dem Rektorat der gehören an Die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats Die Kanzlerin oder der Kanzler für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung Drei weitere nebenamtliche Prorektorinnen oder Prorektoren für die Geschäftsbereiche - Lehre und Studium, Qualitätsmanagement, Alumni - Forschung und Entwicklung, Technologietransfer - Internationales und Weiterbildung. 3 Grundsätze der Zusammenarbeit Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Richtlinien sind für alle Rektoratsmitglieder verbindlich und werden von diesen in ihren Geschäftsbereichen selbständig und unter eigener Verantwortung verwirklicht. Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht und die Pflicht, auf die Durchführung der Richtlinien zu achten und auf die Einheitlichkeit des Auftritts nach Außen hinzuwirken. Äußerungen von Rektoratsmitgliedern, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den Beschlüssen des Rektorats in Einklang stehen. hub/ S 3 / 9

4 4 Geschäftsverteilung innerhalb des Rektorats (1) Die einzelnen Mitglieder des Rektorats nehmen die laufenden Aufgaben innerhalb ihrer Geschäftsbereiche in eigener inhaltlicher Verantwortung unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahr; sie haben insofern das Weisungsrecht und die Pflicht zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben gegenüber den ihnen zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Folgende Rechte und Pflichten sind außerdem zu beachten: - Repräsentation der Hochschule - Vertretung und Vernetzung der Hochschule in den zugeordneten Aufgabenfeldern - Umsetzung der im Strategiekonzept und im Struktur- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen - Durchführung von Maßnahmen des Qualitätsmanagements - Verteilung und Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und Flächen - Berichterstattung im Rektorat. (2) Soweit bereichsübergreifende Aufgaben, Arbeits- oder Projektgruppen zu koordinieren sind, bestimmt das Rektorat das koordinierende Rektoratsmitglied, die federführende und für die Umsetzung verantwortliche Stabstellen- oder Abteilungsleitung, sowie die Mitglieder der Arbeitsoder Projektgruppen. Die Stabstellen- oder Abteilungsleitung ist gegenüber dem benannten Rektoratsmitglied in inhaltlicher Hinsicht weisungsgebunden. (3) Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 3 sowie in Ziffer 4 Absätze 1 und 2 ist allein die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Hochschule nach Außen zu vertreten. 5 Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung Über Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung für die Hochschule entscheidet das Rektorat. hub/ S 4 / 9

5 6 Aufgabenverteilung Die Aufgaben des Rektorats werden wie folgt den einzelnen Geschäftsbereichen zugeordnet. Das Rektorat kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors im Einzelfall eine hiervon abweichende Zuständigkeit beschließen: Geschäftsbereich der Rektorin oder des Rektors: Leitung des Rektorats Zuständigkeit für alle Bereiche, für die keine andere Zuständigkeit festgelegt wurde. Geschäftsbereich der Kanzlerin oder des Kanzlers: Haushalts- und Drittmittelverwaltung einschließlich Controlling Personalverwaltung und Personalentwicklung Technischer Dienst Rechenzentrum und Digitalisierung von Verwaltungsprozessen (HIP) Arbeitssicherheit Gleichstellung Nachhaltigkeit und EMAS-Zertifizierung Geschäftsbereich der Prorektorin oder des Prorektors für Lehre und Studium: Qualitätsmanagement im Bereich Studium und Lehre Systemakkreditierung Koordination von hochschulweiten Aspekten des Studienbetriebs - Prüfung von Zulassungssatzungen und Studien- und Prüfungsordnungen Koordination der Prozesse zur Einrichtung, Weiterentwicklung und Schließung von Studiengängen Widersprüche gegen Exmatrikulationen, Anrechnungsentscheidungen Deutschlandstipendium Geschäftsbereich der Prorektorin oder des Prorektors für Forschung und Entwicklung: Koordination von hochschulweiten Aspekten der Forschung Koordination der Prozesse zur Weiterentwicklung von Forschungsstrukturen Dienstaufsicht des kooperativen Promotionskollegs Aufsicht des Innovations- und Forschungszentrums Tuttlingen der (IFC) hub/ S 5 / 9

6 Qualitätsmanagement und Berichtswesen im Bereich Forschung Koordination von hochschulübergreifenden Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung Patente Prozesse der Deputatsanerkennung für Forschungsleistungen Geschäftsbereich der Prorektorin oder des Prorektors für Internationales und Weiterbildung: Strategische Ausrichtung und Aktivitäten in den Bereichen Internationales und Weiterbildung Organisatorische Verantwortung für HFU International, International Center, Language Center, Global Services Organisatorische Verantwortung für die HFU Akademie 7 Dienstbesprechungen des Rektorats und Beschlussfassung (1) Dienstbesprechungen des Rektorats finden regelmäßig gemäß Terminplan statt. Die Themen werden von den Rektoratsmitgliedern eingebracht. Eine Aufnahme eines Themas in die Tagesordnung ist nur möglich, wenn ein vollständig ausgefülltes Formular gemäß Absatz 3 vorliegt. (2) Die zuständige Stabstellen- oder Abteilungsleitung informiert das verantwortliche Rektoratsmitglied über rektoratsrelevante Themen. Gemeinsam stimmen sie die Verfahrenserfordernisse und den Inhalt des Beschlussvorschlags ab. Sofern ein Thema von einem Rektoratsmitglied eingebracht werden soll, stimmt sich dieses zuvor mit der zuständigen Stabstellen- oder Abteilungsleitung ab. Das gleiche gilt für Themen, die von sonstigen Hochschulangehörigen eingebracht werden sollen. (3) Das zuständige Rektoratsmitglied oder die zuständige Stabstellen- oder Abteilungsleitung fertigt den Beschlussvorschlag für das Rektorat an. Dieser muss bis spätestens Dienstag 16 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Assistentin oder dem Assistenten der Rektorin oder des Rektors eingehen, um gemäß Terminplan des Rektorats am Dienstag der darauffolgenden Woche in der Dienstbesprechung des Rektorats behandelt zu werden. Beschlussvorschläge für das Rektorat müssen enthalten -den Namen der Verfasserin oder des Verfassers -eine Darstellung des Sachverhalts -einen ausformulierten Beschlussvorschlag (bei haushaltsrelevanten Themen mit einem mit der Haushaltsabteilung bzw. dem Controlling abgestimmten Finanzierungsvorschlag; personalrelevante Themen sind mit der Personalabteilung abzustimmen) -der Nennung der an der Erstellung des Beschlussvorschlags beteiligten Stellen und deren Stellungnahmen -einen Vorschlag zum Adressatenkreis für die Protokoll- und Beschlussauszüge. hub/ S 6 / 9

7 (4) Nach Erstellung der Tagesordnung der Dienstbesprechung des Rektorats durch die Assistentin oder den Assistenten der Rektorin oder des Rektors genehmigt die Rektorin oder der Rektor diese. Sie wird anschließend von der Assistentin oder dem Assistenten der Rektorin oder des Rektors elektronisch für die Rektoratsmitglieder bereitgestellt. (5) Die zuständige Stabstellen- oder Abteilungsleitung hat sich mit dem zuständigen Rektoratsmitglied sowie anschließend mit der Assistentin oder dem Assistent der Rektorin oder des Rektors über eine eventuelle Teilnahme an der Dienstbesprechung abzustimmen. (6) In der Rektoratssitzung wird über den Beschlussvorschlag beraten und entschieden, sofern er nicht auf eine der folgenden Sitzungen vertagt wird. Die Dokumentation des Beschlusses erfolgt noch in der Sitzung durch das zuständige Rektoratsmitglied (oder der/dem anwesenden Sachverständigen), spätestens jedoch im unmittelbaren Anschluss an die Dienstbesprechung. (7) Das Rektorat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Rektoratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sollen grundsätzlich einstimmig gefasst werden. Kommt es bei einem Antrag zu keinem einstimmigen Beschluss, so ist dann einstimmig der Beschluss zu fassen, dass in diesem Fall die einfache Stimmenmehrheit gilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. 16 Absatz 2 LHG ist zu beachten. (8) Die Besprechungen des Rektorats sind nichtöffentlich und vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Äußerungen einzelner Rektoratsmitglieder und über das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen nur mit Ermächtigung der Rektorin oder des Rektors zulässig. (9) Die Assistentin oder der Assistent der Rektorin oder des Rektors stellt nach der Sitzung das Protokoll fertig. Sie oder er veranlasst nach Genehmigung des Protokolls durch die Rektorin oder den Rektor die Verteilung der Protokoll- und Beschlussauszüge. Die zuständige Stabstellen- oder Abteilungsleitung veranlasst in Absprache mit dem verantwortlichen Rektoratsmitglied die Umsetzung des Beschlusses und nimmt ihn zur Sachakte. 8 Vertretungsregelung Die Mitglieder des Rektorats werden wie folgt vertreten: hub/ S 7 / 9

8 Rektoratsmitglied Lehre 1. Vertretung 2. Vertretung 3. Vertretung 4. Vertretung Forschung Unterschriftsvertretung: Unterschriftsvertretung: stellvertrende/r Internationales Prorektor Lehre Internationales Lehre Prorektor Internationales Forschung Prorektor Forschung Forschung Unterschriftsvertretung: Lehre Internationales International es Lehre Forschung 9 Zusammenarbeit zwischen dem Rektorat und den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten Zwischen dem Rektorat und den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten finden regelmäßige Dienstbesprechungen statt, in der die wesentlichen Angelegenheiten der Hochschule und der Fakultäten mit dem Ziel erörtert werden, eine einheitliche und aufeinander abgestimmte Geschäftsführung der Hochschule zu gewährleisten. Das Rektorat kann einzelne Aufgaben zur Wahrnehmung an die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten übertragen. hub/ S 8 / 9

9 10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft. Furtwangen, gez. Prof. Dr. Rolf Schofer Rektor hub/ S 9 / 9

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