Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe Haidingergasse 17/ Wien

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1 1. Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist der Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe Haidingergasse 17/ Wien 2. Versicherte Personen 2.1 Versicherte Personen sind die, mit ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung, diesem Vertrag beigetretenen Vereinsmitglieder. 2.2 Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt, in dem diese Beitrittserklärung beim Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe eingelangt ist. 2.3 Der Versicherungsschutz endet bei Beendigung der Mitgliedschaft der versicherten Person beim Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe bei Beendigung dieses Rahmenvertrages. 3. Versichertes Risiko 3.1 Versichert gelten die namentlich genannten Ärzte im angegebenen Fachgebiet. 3.2 Änderungen in der versicherten Befugnis sind unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. 3.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen die versicherte Person (Arzt) aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten freiberuflich und/oder unselbständig ausgeübt werden. 3.4 Mitversichert sind Anordnungen an andere Krankenhausärzte, wenn sich die versicherte Person (Arzt) zu dem Krankenhaus in einem Angestelltenverhältnis befindet oder als ständig bestellter Konsiliararzt tätig ist. Bei Tätigkeiten als Konsiliararzt gilt sowohl die Behandlung eigener als auch die Behandlung fremder Patienten als mitversichert. 1

2 4. Vertragsgrundlagen / Deckungsumfang Vertragsgrundlagen bilden die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2005) und nachfolgende Besonderen Bestimmungen: 4.1 Versicherungssumme EUR , Grunddeckung für die versicherte Person In der Grunddeckung mitversichert gelten der mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte bzw. Lebensgefährte und die Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. - Schadenersatz und Strafrechtsschutz für den Privat und Berufsbereich gemäß Art. 19, Pkt. 1.1 und Art. 19, Pkt. 1.2 ARB - Arbeitsgerichtsrechtsschutz einschließlich Disziplinarverfahren für den Berufsbereich gemäß Art. 20, Pkt. 1.1 ARB - Sozialversicherungsrechtsschutz für den Privat und Berufsbereich gemäß Art. 21, Pkt. 1.1 ARB - Beratungsrechtsschutz für den Privat und Berufsbereich gemäß Art. 22, Pkt. 1.1 ARB - Erb- und Familienrechtsschutz gemäß Art. 25 ARB - Steuer-Rechtsschutz für den Berufsbereich Abweichend von Art. 7, Pkt. 1.9 der ARB, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof versichert - Fahrzeug-Rechtsschutz für alle ein- und mehrspurigen KFZ gemäß Art. 17, Pkt. 2.2 ARB; inkl. Kraftfahrzeug Vertrags-Rechtsschutz gemäß Art. 17, Pkt. 2.4 ARB - Fahrzeug Lenker-Rechtsschutz für Privat und Dienstfahrten gemäß Art. 18, Pkt. 1.2 ARB - Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den Privatbereich gemäß Art. 23, Pkt. 1.1 ARB Ausschließlich für die versicherte Person: - Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den freiberuflichen Bereich gemäß Art. 23, Pkt. 1.2 ARB mit einer Streitwertobergrenze von EUR 5.000,00 - Daten-Rechtsschutz für den Ordinationsbereich: Es gelten die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB. Darüber hinaus gilt der nachfolgend vereinbarte Versicherungsumfang: 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben die versicherte Person für die Ordination, soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG) verarbeitet oder verarbeiten lässt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe und Bediensteten der versicherten Person, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. 2. Was ist versichert? Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Datenschutzgesetz. 2

3 3. Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - in Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbeitung von Daten, die Dienstnehmer der Ordination der versicherten Person betreffen; - zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. 4. Was gilt als Versicherungsfall? Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2, Pkt. 3 der ARB. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß vorliegt, so ist der Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Art. 2, Pkt. 3 der ARB sinngemäß. 5. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 250, Grunddeckung für die versicherte Person inkl. Fahrzeug Lenker-Rechtsschutz OHNE Fahrzeug-Rechtsschutz Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 200, Zusatzdeckungen ausschließlich für die versicherte Person Erhöhung der Streitwertgrenze im Allgemeinen Vertragsrechtsschutz für den freiberuflichen Bereich (im Sinne von Art. 23, Pkt. 1.2 ARB) a) Streitwertobergrenze EUR ,00 Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 275,00 b) Streitwertobergrenze EUR ,00 Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 340,00 c) Streitwertobergrenze EUR ,00 Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 540, Allgemeiner Vertragsrechtsschutz für den freiberuflichen Bereich (im Sinne von Art. 23, Pkt. 1.2 ARB) OHNE Honorarstreitigkeiten Streitwertobergrenze EUR ,00 Streitwertuntergrenze EUR 2.000,00, d.h. Streitigkeiten unter einem Streitwert von EUR 2.000,00 sind nicht versichert Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 400,00 3

4 4.4.3 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete gemäß Art. 24 ARB In seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder dinglicher Nutzungsberechtigter (unter Ausschluss des Vermieterrisikos) der ständig genutzten ärztlichen Praxen zuzüglich sämtlicher privat genutzten Wohneinheit. Im Schadenfall ist der aufrechte Bestand des Eigentums oder Mietverhältnisses zum Schadenzeitpunkt vom versicherten Arzt nachzuweisen. Jahresbruttoprämie pro Mitglied (versicherte Person) EUR 20, Freie Anwaltswahl Die versicherte Person hat die Möglichkeit der freien Rechtsanwaltswahl gemäß Art. 10 ARB. Die Kosten des Anwaltes sind begrenzt mit den Kosten eines ortsansässigen Anwaltes. 4.6 Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung für den freiberuflichen Bereich als Zusatzbaustein oder auf Stand Alone Basis ausschließlich für die versicherte Person (gemäß SRB 2002) Versicherungssumme je Versicherungsperiode EUR ,00 Jahresbruttoprämie je Mitglied (versicherte Person) EUR 160, Vertragsgrundlage: Besonderen Zürich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz- Versicherung (SRB 2002) Deckungsumfang Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (gemäß SRB 2002; Auszug) - Qualifizierte Straftaten, die Verbrechen darstellen sind mitversichert, sofern es ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von höchstens 3 Jahren gibt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend - Als Versicherungsfall gilt die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung - Es gilt freie Rechtsanwaltswahl - Der Versicherungsschutz gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren - Kosten des eigenen Sachverständigen sind mitversichert - Reisekosten des Rechtsanwaltes sind mitversichert - Reisekosten für die versicherte Person sind mitversichert - Versicherungsschutz besteht ab den ersten nach außen in Erscheinung tretenden Verfolgungshandlungen (d.h. auch außergerichtlicher Versicherungsschutz) - Mitversicherung der Strafkaution im Rahmen der Bedingungen (maximiert mit der Versicherungssumme) Bei dem unter Punkt 4 angeführten Deckungsumfang handelt es sich um einen groben Überblick. Rechtlich verbindlich bleiben die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtschutz-Versicherung (ARB 2005) bzw. wenn versichert - die Besonderen Zürich Bedingungen für die Spezial- Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2002). 4

5 5 Versicherte Tätigkeiten 5.1 Versicherungsschutz besteht bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gemäß Ärztegesetz (in der jeweils geltenden Fassung) bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Privatpraxis bzw. Kassenpraxis bei der Behandlung eigener Patienten in einem Krankenhaus bei der Ausübung der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt für die jeweilige Urlaubs- oder Krankenvertretung für nichtärztliches Personal im Rahmen deren Tätigkeit in der versicherten Ordination für den Betrieb und Bestand einer Hausapotheke gemäß Apothekengesetz (in der jeweils geltenden Fassung) 5.2. Subsidiarität Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als auch nicht aus anderen Versicherungsverträgen, insbesondere aus Verträgen von Krankenanstalten und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen Versicherungsschutz gegeben ist. 6 Versicherungsdauer Versicherungsbeginn: Versicherungsablauf: jeweils 0 Uhr 7 Gerichtsstand / Anwendbares Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig, soweit nicht nach internationalen Übereinkommen ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 8 Unmittelbarer Vertragspartner Unmittelbarer Vertragspartner des Versicherers ist der Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe. Mit ihm erfolgt rechtsgültig sowohl für den Versicherer als auch alle versicherten Personen der gesamte Schriftverkehr. Weiters erfolgen durch den Verein zur Sicherung der österreichischen Gesundheitsberufe alle Anzeigen, Erklärungen und Zahlungen, die den vorliegenden Versicherungsvertrag betreffen. Durch diese Vereinbarung werden jedoch sämtliche Rechte und Pflichten der versicherten Personen nicht berührt. 5

6 9 Prämienregulierung Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jährlich einen Monat vor der Hauptfälligkeit eine Liste zu übermitteln, aus welcher der genaue Name der zu versichernden Personen, die Fachrichtung sowie der gewünschte Vertragsumfang zu entnehmen ist. Die auf Grund dieser Daten ermittelte Prämie ist Basis für die Prämienvorschreibung für das Folgejahr. Zugänge und Abgänge sind dem Versicherer unverzüglich zu melden. Die Prämienbe- und -abrechnung erfolgt wie folgt: Zugänge Die Prämienverrechnung beginnt mit dem auf das Beitrittsdatum folgenden Monatsersten. Bei einem Beitritt an einem Monatsersten ist die Prämie ab diesem Tag zu entrichten. Abgänge Bei einem Austritt während des Monats endet die Prämienverrechnung mit dem Ersten des Folgemonats. Bei einem Austritt an einem Monatsersten erfolgt die Prämienabrechnung mit diesem Tag. Diese Meldungen werden gesammelt und den Erfordernissen entsprechend, zumindest jedoch zum bzw jeden Jahres, abgerechnet. 6

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