Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen

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1 Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z Dezember /06 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Inhaltsverzeichnis Seite g EDITORIAL g WIRTSCHAFTSRECHT Der Mieter zahlt nicht was tun? Die GmbH-Ecke Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen g GBH /SBH/SBB Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz Übergangsbestimmungen BiBuG FAQs Betriebsunterbrechung Unfall. Beide sind Gefahren für Ihren Betrieb Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller Selbständige Bilanzbuchhalter g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Über IFRS Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer Richtige Fakturierung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Neuregelung der Bilanzierungspflicht Die Einbuchung von Betriebsprüfungsberichten Gliederung der Bilanz und GuV nach IFRS Aktuelles zur Faxrechnung Der Steuerwolf 2007 Handelsvertreterpauschalierung Tipps für mehr Gelassenheit Notwendige Änderungen aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes g PERSONALVERRECHNUNG Die freiwillige Abfertigung ein heißer Prüfschwerpunkt Altersteilzeit Gerichtsurteile ändern betriebliche Praxis Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung Fahrten: Wohnung Arbeitsstätte Wohnung g CONTROLLING Warum man Controlling nicht mit K schreibt? g FRAU & WIRTSCHAFT Erste Frau aus Österreich Ritter der französischen Ehrenlegion g KARRIERE Aufmerksam und erfolgreich Wirkungsvolle Möglichkeiten, Menschen zu überzeugen Sind Sie ein Teamplayer? Bewerben eine Kunst? g EDV / INTERNET Excel Checkpoint: Ist da ein Fehler? Konzeption der sicheren -Nutzung Wo finde ich was im Internet? g LESERBRIEFE g BÖB Wer ist der BÖB? g KLUBNACHRICHTEN g LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK g IMPRESSUM

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3 BILANZBUCHHALTER 3

4 4 Ein leichter erster Einstieg in die IFRS Herbert Grünberger IFRS Eine Einführung Mit Fallbeispielen und Lösungen Herbert Grünberger liefert mit seinem neuen Buch IFRS Eine Einführung einen kompakten ersten Einstieg ins Thema IFRS. Die Inhalte sind überschaubar portioniert und IFRS wird leicht verständlich und damit lernbar dargestellt. Ausgehend von den Grundbegriffen des Bilanzierens die am Ende jedes Kapitels gesondert und ausführlich erläutert werden werden die Unterschiede zu den IFRS dargestellt. Vom Verständnis zur Umsetzung ist es dann nur noch ein kleiner Schritt, der anhand der dargebotenen Fallbeispiele und Lösungen gelingen soll. IFRS Eine Einführung ist nicht nur eine hilfreiche Unterlage für Seminare, sondern auch für das Selbststudium geeignet. Wie immer schreibt Herbert Grünberger in einer leicht lesbaren Art und seinem lockeren Stil. Ich kann es nur jedem empfehlen, der eine Einführung braucht so wie ich. Wilhelm Budai Der Autor: Dr. Herbert Grünberger, Gesellschafter der Moore Stephens Austria; Associate Professor of Accounting, Lauder Business School, Wien; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (Chicago). Fachbuchautor. Linde Verlag 1. Auflage Seiten, kart. ISBN ISBN (A) 3 35,00 / 3 (D) 34,00 / CHF 60,50 BILANZBUCHHALTER WIFI Upgrade-Ausbildung für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab : Ab tritt das neue BBH-Gesetz in Kraft. Zur Erlangung der BBH-Berufsberechtigung sind demnach Fachprüfungen abzulegen. Für bereits tätige Gewerbliche Buchhalter und Selbständige Buchhalter sieht dieses Gesetz eine Übergangsbestimmung vor. Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche folgende Ausbildungen nach dem abgelegt haben, sind von diesen normierten Fachprüfungen befreit: g Ausbildung zum Bilanzbuchhalter (Details im Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu hinterfragen) und g Ausbildung zum Personalverrechner (Details im Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu hinterfragen) Wurde eine dieser Ausbildungen vor dem erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten mit folgenden Gegenständen nach dem erfolgreich absolviert wurde: g BH und Jahresabschluss 20 LE g Kostenrechnung 10 LE g Steuerrecht 10 LE g Personalverrechnung 10 LE Lehrgangsbezeichnung: Upgrade-Ausbildung für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab Lehrgang: Preis: 50 Lehreinheiten 3 580, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich WIFI Netzwerk Wiedner Hauptstrasse Wien Tel-Nr.: +43 (0) Fax-Nr.: +43 (0) URL:

5 BILANZBUCHHALTER Der Präsident 5 Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! Ein spannendes Jahr 2006, an dessen Ende das Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetz BibuG 2006 steht, neigt sich seinem Finale zu. Bei aller Bescheidenheit: Wir waren auch heuer wieder erfolgreich. Zu verdanken haben wir das unseren Autoren und vor allem Ihnen!. Die Zeitschrift des Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen gibt es nunmehr seit sieben Jahren; von einem verflixten 7. Jahr wie in manchen Partnerschaften kann dank Ihrer Impulse Gott sei Dank nicht gesprochen werden. Erlauben Sie mir, an dieser Stelle eine Vorschau samt Rückblick gewürzt mit persönlichen Anmerkungen zu übermitteln: 50% unserer BÖB-Mitglieder haben erfreulicherweise bei der großen Umfrage im Sommer d.j. teilgenommen, danke für die vielen Anregungen. Etwas haben wir gleich verwirklicht: Ein Inhaltsverzeichnis für die mittlerweile 28 Journale ist dieser Ausgabe beigefügt. Und Sie sehen es auch das vorliegende Exemplar ist erstmals gelocht. Das Bilanzbuchhaltergesetz definiert die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters weder als gewerbliche Tätigkeit noch als einen freien Beruf. Für die berufsständischen Belange ist eine paritätische Kommission zuständig ( 91 BibuG), die ihren Sitz in Wien hat und aus jeweils drei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder besteht. Diese paritätische Kommission hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen und ist für viele Zweifelsfragen ab sofort Ihr (hoffentlich kompetenter) Ansprechpartner. Die vorläufigen Adressen lauten: oder PARITÄTISCHE KOMMISSION c/o Kammer der Wirtschaftstreuhänder zh Frau Renate Fröschl Schönbrunner Straße /1/6. Og 1120 Wien PARITÄTISCHE KOMMISSION c/o Wirtschaftskammer zh Frau Mag. Ulrike Lauber Wiedner Hauptstraße Wien. Die Homepage wird laufend aktualisiert. Sie können sich vorstellen, dass der Verwaltungsaufwand immer größer wird. Sie können aber auch unser Leben erleichtern, wenn Sie uns Adressänderungen (samt - Adresse) mitteilen. Aus vielen persönlichen Gesprächen und noch mehr s glaube ich zu wissen, dass 90% unserer Leser mit dem Bilanzbuchhaltergesetz zufrieden sind. Die übrigen kämpfen ein wenig mit den Voraussetzungen für die Personalverrechnungsprüfung. Im Hinblick auf die Übergangsregelungen des 98 Abs. 6 BibuG empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit der Paritätischen Kommission. Viele Kurse, die für den Nachweis der geforderten Fortbildung notwendig sind, sind bereits ausgebucht. In letzter Zeit hatte ich vielfach einen 16-Stunden-Tag. Meine Frau und nicht nur sie sagt, dass das so nicht mehr möglich ist. Daher suchen wir zur Entlastung des Präsidenten einen Generalsekretär und haben hiefür professionelle Hilfe bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten in Anspruch genommen. Übrigens: Hiefür entstehen uns keine Kosten; Sie wissen, Sparsamkeit ist mein oberstes Gebot. Wir haben auch einen Tiroler Rechtsformexperten (der auch regelmäßig Autor unserer Zeitschrift ist) beauftragt, Überlegungen zur Optimierung der Vereinsstruktur anzustellen. Es geht mir hier auch um die Schaffung einer starken Marke, damit wir noch mehr als in der Vergangenheit als kompetenter Ansprechpartner für alle (übrigen) Interessenvertretungen noch besser die Belange unserer Mitglieder vertreten können. Die Leserbriefe sind für viele nach wie vor eine beliebte Rubrik. Zögern Sie bitte nicht und schreiben Sie uns, wenn Sie eine fachliche Frage haben oder sonst irgendetwas loswerden wollen. Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Anliegen in unserem Forum unter zu platzieren. Sie werden entdecken, dass unsere Homepage schon eine wahre Fundgrube zur Lösung täglicher Probleme ist. Für das Jahr 2007 wünsche ich Ihnen viel Erfolg und danke im Namen des BÖB, der Landesclubs sowie der vielen Autoren für die bisherige treue Unterstützung. Ich persönlich wünsche mir, dass in unseren Vereinen (BÖB und Landesclubs) noch mehr weitergeht wie bisher; ein gelegentliches über den Tellerrand blicken aller Beteiligten ist in diesem Zusammenhang manchmal sehr hilfreich. Herzliche Grüße Präsident des BÖB, Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter

6 6 In Floridsdorf zählt die Druckerei Jentzsch längst zu den etablierten Paradeunternehmen. Der Familienbetrieb, vor mehr als 40 Jahren gegründet, gilt seit jeher als Anbieter höchster Standards, wenn es um den modernen Druck geht. Man legte stets Wert auf die neuesten Technologien. So beteiligte sich die Druckerei am Druckvorstufenunternehmen press enter Schretzmaier GmbH. Durch diese Beteiligung wurde der Schritt in die digitale Druckvorstufengeneration - Computer-to-Film, Computer-to-Plate - eingeläutet. Ende 2002 setzte die Druckerei Jentzsch mit dem Erwerb des Reprounternehmens Repro 14 (Pelz & Reinisch GmbH) einen weiteren Akzent. Jentzsch stieg damit in den Digitaldruck ein. Im Jahr 2004 schließlich wurde die Druckerei Profildruck in das Unternehmen eingegliedert. Somit bietet die Druckerei Jentzsch nun auch Digitaldruck in wesentlich größerem Umfang an. Heute präsentiert sich die Druckerei Jentzsch um die Neuerungen auch optisch zu unterstreichen in einem modernisierten Corporate Design und mit einer klaren, unmissverständlichen Botschaft, welche die Kernkompetenz des Unternehmens Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH nachhaltig zum Ausdruck bringen soll. Eben: jentzsch:druckt! Noch mehr Service Das Jahr 2006 gilt als eines der spannendsten in der Firmengeschichte: Wir können unseren Kunden nun zusätzlich zum Offsetdruck auch Digitaldruck anbieten, darüber Jentzsch BILANZBUCHHALTER Jentzsch Full Service für alle Druckjobs Der Firmenname ist Job zugleich, denn die Wiener Druckerei bietet für alle Printaufgaben die optimale Lösung. hinaus Endfertigung und Lettershop. Das Kuvertieren, Adressieren, Postfertigen und Versenden von Broschüren und Kundenzeitschriften zählt ebenfalls zu unseren Serviceleistungen, beschreibt Geschäftsführer Gottfried Hirsch. Die Logistik der Drucksorten erfolgt ganz nach Kundenwunsch: Ob DPD, Post, redmail oder innerstädtische Botendienste jeder Anspruch wird erfüllt. Übrigens: Auch wenn jentzsch:druckt auf den Print-Bereich fokussiert ist, bietet das Unternehmen in Zusammenarbeit mit seinen Partnern beispielsweise auch den Satz oder die Grafik von Werbesendungen an. Die Kunden erhalten auf Wunsch bei uns alles aus einer Hand, meint Hirsch. Ideal ausgerichtet, erklärt Gottfried Hirsch, ist die Druckerei für Auflagen von bis zu Stück. Der Umfang spielt dabei eine nebensächliche Rolle: Von einem Flyer mit einer Seite bis zu einer Kundenzeitung mit bis zu 76 Seiten ist alles möglich! Lagerhaltung für den Kunden Ein weiterer neuer Service der Druckerei Jentzsch ist die Lagerhaltung. Vor kurzem wurde eine neue Halle mit rund 900 Palettenstellplätzen mit einer Mobilregalanlage errichtet. Weil viele Kunden der Druckerei gerne mehr drucken lassen, als der gegenwärtige Bedarf ist, hat sich diese Dienstleistung sehr bewährt. Auch deshalb, weil Unternehmen Kosten sparen können: Leistungen für den Kunden: Druckvorstufe Digitaldruck Offsetdruck Druckveredelung Endfertigung Lieferservice Lagerhaltung/Logistik

7 BILANZBUCHHALTER Jentzsch 7 Der Druck einer Großauflage beispielsweise von Briefpapier, Produktkatalogen, Werbefoldern, Büchern, etc. kommt günstiger, als wenn man kleinere Auflagen fährt. Es ist also überlegenswert, einen Halbjahresbedarf einzulagern und dafür billiger zu drucken, betont Hirsch. Österreichische Top-Druckerei Hochregal- Lager Die jüngste Entwicklung im laufenden Qualitätsmanagement bei Jentzsch ist die Zertifizierung nach Print Colour Management. Diese Qualitätsauszeichnung, die einer ISO- Zertifzierung ähnlich ist, wird von einer deutschen Zertifizierungsstelle vergeben. Die Druckerei Jentzsch ist eine der ersten Druckereien in ganz Österreich, die diese Zertifizierung vorweisen kann. Ein erneuter Beweis dafür, dass wir ständig um den Ausbau unserer Qualität und unserer Kundenleistungen bemüht sind, wie Gottfried Hirsch zu Recht meint. Druckerei Jentzsch, 21., Scheydgasse 31, Geschäftsführer Gottfried Hirsch, Telefon: Fax: hirsch@jentzsch.at Internet: Geschäftsführer Gottfried Hirsch CHECKLISTE: So finden Sie die beste Druckerei Gute Inhalte brauchen gutes Design. Informationsbroschüren, Kataloge, Flyer, Briefpapier, Visitenkarten oder Werbemittel alles Gedruckte, mit dem ein Unternehmen an die Öffentlichkeit und potenzielle Kunden geht, prägt den (oft entscheidenden) ersten Eindruck. Seine Herstellung erfordert daher besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Druck-Dienstleisters. Ein paar Fragen, die helfen sich im Druckereiangebot zu orientieren: 1. Gibt es Hilfestellung bei Textformulierung bzw. Layout? Gute Druckereien unterstützen bei Reproduktion und Bildbearbeitung von der Vorstufe bis zum Endprodukt. Fließtexte sollten von allen Datenträgern (von Diskette bis USB-Stick) übernommen werden können. Gibt es Leistungen wie Textumbruch und Seitengestaltung nach vorhandenem oder zu erstellendem Layout, Reproduktion und Scans von Farb bzw. Schwarz- Weiß- Vorlagen. 2. Welche Produkte hat die Druckerei im Angebot? Visitenkarten, Flyer, Folder, Plakate, Broschüren, Briefpapier, Kuverts, Bücher, Aufkleber, Autobeschriftung, Banner, Fahnen, Sackerl, CD- oder DVD-Booklets und Covers, Autobeschriftungen, T-Shirts, (Adress-)Etiketten, Kalender, Einladungskarten, Gutscheine, Formulare, Mailings, Aussendungen, Werbemittel, Folien, Papieraufkleber, Stempel, Verpackungen, Mappen, etc. 3. Auf welche Verfahren ist die Druckerei spezialisiert, welche kann sie daher kostengünstig anbieten? Offset-/Rollenoffset-, Sieb-, Lösemittel-, Flexorotations-, Buch-, Digital-, Präge-, Foto-, T-Shirt-Druck. 4. Können Sie die Druckdaten im gewünschten Format anliefern? (Abweichungen kosten Zeit und Geld) Ein verbindlicher Ausdruck als Kontrolle kann helfen. In der Regel wird PDF-Format gewünscht. 5. Wie sollen die Druckprodukte verpackt, geliefert und/oder versandt werden? Viele Druckereien bieten Adressierung, Stanzungen, Prägung, Laminieren, Falzen, Folieren, Kuvertieren extra an. Beim Versand beispielsweise von Direct Mails können sie oft günstigere Tarife bieten. 6. Gibt es einen zentralen Ansprechpartner, der sich um die gesamte Abwicklung kümmert?

8 8 Das im Sommer vom Parlament beschlossenen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)soll am in Kraft treten. Damit möglichst viele Kolleginnen und Kollegen, die dies wünschen, ihre Bestellung zum Bilanzbuchhalter nach BibuG schon im Jänner in Händen halten können, haben die zuständigen Interessenvertretungen Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch den Fachverband UBIT und Kammer der Wirtschaftstreuhänder - seither in einer Reihe von Arbeitsgesprächen alles unternommen, um die notwendige Infrastruktur aufzubauen und eine Reihe von Detailfragen zu klären. Die wichtigsten Bereiche sind: 1. Informationen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und Interessierte: In 6 Bundesländen fanden im September und Oktober Informationsveranstaltungen statt, die von mehr als 800 Kollegen und Kolleginnen besucht wurden und jeweils auch Gelegenheit zur Beantwortung allgemein interessierender Fragen gegeben haben. Der Fachverband UBIT hat bereits im August eine aktuelle Website eingerichtet, die KWT beantwortet unter bilanzbuchhalter@kwt.or.at eingehende Anfragen. Unter der Website: finden sich Antragsformulare für die Bestellung zum Bilanzbuchhalter zum Download. 2. Aufbau der Paritätischen Kommission als neue, für die BilanzbuchhalterInnen zuständige Behörde. Seitens der beiden Interessenvertretungen wurden die künftigen Mitglieder nominiert. Diese sind bereits vor der offiziellen Konstitutierung, die erst mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, in vollem Einsatz. Seitens der beiden Kammern wurden auch 4 hauptamtliche Mitarbeiter und die notwendigen Budgetmittel zur Verfügung gestellt. 3. Inhaltliche Klärungen: Um transparente, dem Gesetz und der wirtschaftlichen Praxis gerechte Entscheidungen (insbesondere bei der Interpretation der Übergangs- GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz Vorbereitungen laufen KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Fachverbandsobmann UBIT bestimmungen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und bei Neubestellungen) zu gewährleisten wurden eine Entscheidungsmatrix und umfangreiche Fallbeispiele erarbeitet. Dies dient auch der Absicht, die Entscheidungen (anonymisiert) komplett der Öffentlichkeit und der Branche transparent und nachvollziehbar zu machen und im Internet zu veröffentlichen. 4. Aus- und Weiterbildung: Mit den Ausbildungsanbietern wurden bundesweit die für die Kollegen und Kolleginnen eventuell notwendigen Kurse und Seminare vereinbart, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, diese vor dem Ende der Übergangsfristen rechtzeitig absolvieren zu können. 5. Prüfungswesen: Die für die neue Fachprüfung notwendige Prüfungsordnung wurde erstellt, die Vorsitzenden und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse nominiert und die Vorbereitungen für einen ersten Prüfungstermin nach BibuG in der ersten Hälfte 2007 aufgenommen. 6. Marketingunterstützung: Der Fachverband UBIT hat eine ansehnliche Budgetsumme für eine PR-und Werbeaktion für den neuen Beruf, der die Wirtschaft über der Leistungsfähigkeit und Qualität der neuen BilanzbuchhalterInnen informieren soll bereitgestellt, in einem Ausschreibungsverfahren eine Werbeagentur ausgewählt und den Berufsgruppenausschuss Buchhaltung mit der Implementierung per beauftragt. Es ist auch die Herausgabe einer gemeinsamen Berufsbeschreibung WKÖ/KWT gedacht. 7. Sonstiges: Geschäftsordnungen, IT-Infrastruktur, Formulardesign, Aufbau einer Buchhaltung, Mitarbeit an der Novellierung von FinOnline und hunderte Anfragenbeantwortungen ergänzten die Arbeit, die für die beteiligten ehrenamtlichen Funktionäre bereits das Ausmaß eines 30 h Teilzeitjobs angenommen hat -. Alles im Hinblick auf das Vorhaben, mit Inkrafttreten des Gesetzes voll funktionsfähig zu sein. Abschließend noch eine Bitte an alle Kollegen und Kolleginnen, die das Upgrade zum Bilanzbuchhalter anstreben: Informieren Sie sich bitte zuerst über den Weg, der für Ihren Fall zutrifft. Wer die im 98 genau spezifizierten Übergangsbestimmungen nicht erfüllt, sollte keinen diesbezüglichen Antrag stellen, weil dieser zurückgewiesen werden müsste. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns. Wir alle freuen uns jedenfalls schon auf die erste feierliche öffentliche Bestellung von Bilanzbuchhaltern und Bilanzbuchhalterinnen nach BibuG im Jänner 2007.

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 Übergangsbestimmungen BiBuG FAQs Kristin Pollak Selbständige Buchhalterin Die KWT sowie WKÖ haben bereits unzählige individuelle Anfragen in den letzten Wochen beantwortet. Allerdings können gerade wesentliche Auslegungsfragen nicht abschließend beantwortet werden, denn das BiBuG hat die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten und Aufgaben seiner Vollziehung einer Paritätischen Kommission (PK) übertragen. Diese Kommission kann erst mit dem In-Kraft-Treten des Bilanzbuchhaltergesetzes mit offiziell tätig werden. Ich bitte Sie daher auch um Verständnis, dass in manchen Detailfragen seitens KWT und WKÖ immer wieder auf die Paritätische Kommission und deren Entscheidungen verwiesen werden muss. Ich erhielt in den letzten Wochen auch viele Anfragen von SBHs und möchte Ihnen hier zwei davon weiterleiten sowie meine Antworten dazu, die vielleicht auch den einen oder anderen Kollegen/-in betreffen könnten: Fall 1 SBH: HAK-Matura 1998 Buchhalterprüfung 1999 Bilanzbuchhalterprüfung 2000 Personalverrechnerprüfung tätig bei einem Steuerberater im Bereich Bilanzierung seit 2004 SBH Fragen: Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von 50 LE absolvieren um die Befugnisse des BiBus zu erwerben. Wie sieht diese Ausbildung aus, wo ist diese und wird diese mit einer Prüfung abgeschlossen? Welche Vorteile bringt mir die Mitgliedschaft bei der KWT im Vergleich zur WKO. (derzeit bin ich Mitglied der KWT)? Antwort: Wenn Sie die BilBH-Prüfung sowie PV-Prüfung vor 2001 absolviert haben, können in Hinblick auf die allenfalls erforderlichen Zusatzausbildungen nach 98 Abs 6 Bibu G (50LE) grundsätzliche alle einschlägigen Aus- und Weiterbildungen, die nicht vor 2001 absolviert wurden, herangezogen werden, um Sie von einer BilBH-Prüfung zu befreien. D.h. Sie werden sich bestimmt im Bereich Personalverrechnung sowie Buchhaltung und Bilanzierung in den letzten 6 Jahren weitergebildet haben. Suchen Sie diese Seminarbestätigungen mal heraus und schauen Sie, ob Sie nicht ohnehin auf die 50 LE kommen! D.h. nämlich, dass Sie ev. gar keine weitere Ausbildung von 50 LE zu absolvieren haben. Erforderliche wären jedenfalls: 20 LE BH und Bil/JA-Erstellung, 10 KORE, 10 StR und 10 PV). Prüfung wäre in Ihrem Fall keine notwendig, lediglich der Nachweis oder Besuch der 50 LE (Hier bieten bereits die Akademie der WTH sowie das Wifi einiges an). Die Entscheidung über die Prüfungsbefreiung bzw. Anrechnung liegt sodann bei der Paritätischen Kommission (= zuständige Behörde für die Zulassung zur Fachprüfung, öffentliche Bestellung, Anerkennung von Gesellschaften etc.). Ein grundlegender Vorteil in der KWT zu bleiben ist sicherlich, dass man nur mit der KWT-Mitgliedschaft zur Steuerberater- Prüfung antreten kann. Vorteil der WKO: Es stehen dem BilBH, der zur WKO gehört, auch die aus der GewO resultierenden Nebenrechte zu. Fall 2 SBH/GBH: Frage: Da ich derzeit SBH und GBH bin, hätte ich die Frage, ob eine Doppelmitgliedschaft in beiden Kammern zukünftig möglich sein wird. Antwort: Eine Doppelmitgliedschaft als SBH ist nicht möglich - diese wandern per in die WKO. Für BilBH ist eine Doppelmitgliedschaft im BibuG nicht ausgeschlossen, an sich kann auch erklärt werden, beiden Kammern angehören zu wollen es macht nur keinen tieferen Sinn (lt. den Verhandlungen sollte dies auch nicht ausgeschlossen werden). Im BibuG ist lediglich der Wechsel der Mitgliedschaft geregelt, nicht aber die Begründung einer zweiten Mitgliedschaft. Die Doppelmitgliedschaft ist nach dem BibuG nicht explizit ausgeschlossen. Allerdings gehen aufgrund einer Bestellung bisherige Berechtigungen nicht automatisch unter, so dass ein bisheriger GBH, der BilBH wird und nicht seine Gewerbeberechtigung zurücklegt, automatisch Mitglied in beiden Kammern ist. Sie finden aber auch online Antworten zu den am häufigst gestellten Fragen (FAQs) unter: unter der Rubrik/Information/Bilanzbuchhalter ODER demnächst unter oder direkt Fragen an die zuständigen Bearbeiter: bilanzbuchhalter@kwt.or.at

10 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Betriebsunterbrechung Unfall Beide sind Gefahren für Ihren Betrieb Andreas Fiala Versicherungsmakler u. Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ Fax 02262/ Was ist der Unterschied zwischen den beiden Risken? Bei der Betriebsunterbrechung müssen Sie Ihren Betrieb aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend schließen (zumindest teilweise), da sie, sei es wegen eines Unfalles oder einer Krankheit. Wenn Sie es wollen, können Sie das Risiko eines Sachschadens mitversichern. Ein paar Beispiele: Beim Schifahren stürzen Sie und verletzen sich am Knie, Diagnose Kreuzbandriss. Sie müssen Ihren Betrieb für 4 Wochen schließen. Bei einer Krankheit läuft es ähnlich. Wegen eines Bandscheibenvorfalles schließen Sie den Betrieb für 6 Wochen. Oder durch ein Feuer ist Ihr Büro für 4 Wochen nicht zu benützen. In allen Fällen haben Sie nicht nur Schmerzen oder Unannehmlichkeiten, sondern auch einen finanziellen Verlust. Sie haben weiter Ihre Fixkosten, doch die Einnahmen fehlen oder sind zumindest geringer. Die Versicherung zahlt Ihnen diesen Verlust bis zu einer Unterbrechung von einem Jahr. Man kann diese Haftungszeit auf Wunsch sogar auf 2 Jahre verlängern. Was kostet diese Absicherung? Die Prämie ist abhängig vom Alter, vom Entschädigungsbetrag der Versicherung pro Tag und der gewählten Karenzzeit (nach dieser Zeit wird geleistet). Ein/e 35 jähriger Buchhalter/In zahlt für eine Entschädigung von 75, pro Tag Betriebsunterbrechung (auch Samstag und Sonntag) nach einer Karenz von 7 Tagen 19,70 im Monat. Diese Prämie gilt als Betriebsausgabe und ist voll absetzbar. Was ist nun der Unterschied zu der Unfallversicherung? Eine Unfallversicherung ist variabel gestaltbar. Immer ist eine Invalidität versichert, d.h. wenn Sie durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleiden, bekommen Sie einmalig einen Betrag von der Versiche- rung. Wie hoch, das können Sie selbst entscheiden. Sinnvoll ist es, dass ab 1% Invalidität bereits bezahlt wird. Bitte beachten Sie, dass die Versicherungssumme auch passt. Diese soll zumindest , bei voller Invalidität betragen. Ich habe für mich einmal ein schauriges Spiel gemacht. Ich betrachtete mein Haus, mein Büro und stellte mir vor, was ich alles ändern müsste, wenn ich im Rollstuhl säße. Mein Einkommensverlust etc. Ich würde mit , nicht auskommen. Mit 10, im Monat bekommen Sie bereits ein sehr gute Unfallversicherung. Beide Versicherungen, sowohl die Unfall als auch die Betriebsunterbrechungsversicherung können Ihre Existenz retten. In der Betriebsunterbrechung gibt es bereits eine Gruppenvereinbarung für BÖB Mitglieder. Bei der Unfallversicherung stehe ich knapp vor einem Abschluss. Sie können mich gerne kontaktieren, ich berechne Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Nützen Sie die Gruppe der BÖB-Mitglieder. Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ Fax 02262/ Lebensweisheiten Ratlosigkeit und Unzufriedenheit sind die ersten Vorbedingungen des Fortschrittes. Thomas Alva Edison ( ), US-amerikanischer Erfinder, Entdecker des glühelektrischen Effekts Wer keine Werbung macht, um Geld zu sparen, könnte ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen. Henry Ford ( ) Amerikanischer Automobilhersteller Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten. Johann Wolfgang von Goethe ( ), deutscher Dichter und Dramatiker Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun. Johann Wolfgang von Goethe ( deutscher Dichter und Dramatiker

11 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen auf den letzten Englisch-Test haben wir uns für eine Fortsetzung entschieden. Dieses Mal dreht sich alles um Prepositions often used in economic situations. Testen Sie Ihre Englischkenntnisse und finden Sie die richtigen Präpositionen. 1. sich auf etwas spezialisieren a. to specialize on b. to specialize in c. to specialize for 2. bis spätestens August a. by august at the latest b. in august for the latest c. in august at the latest 3. zu Ihrem Risiko a. for your risk b. to your risk c. at your risk 4. zu diesen Preisen a. at these prices b. on these prices c. for these prices 5. zu diesen Konditionen a. at these terms b. on these terms c. under these terms 6. unter diesen Umständen a. at these circumstances b. on these circumstances c. under these circumstances 7. eine Nachfrage für a. a demand on b. a demand for c. a demand at 8. die Verkäufe stiegen um 10% a. sales increased to 10% b. sales increased by 10% c. sales increased on 10% 9. innerhalb von 2 Wochen ab Annahme a. within 2 weeks on receiving b. within 2 weeks of receiving c. within 2 weeks to receiving 10. einen Rabatt für etwas geben a. to grant a discount for something b. to grant a discount on something c. to grant a discount at something Eine Liste der wichtigsten Präpositionen sowie die Auflösung des Tests erhalten Sie wenn Sie uns Ihre Antworten per an ausbildung@oeci.at senden. Österreichisches Controller-Institut Billrothstraße 4, 1190 Wien Tel.: +43/1/ œ Fax: +43/1/ Intensivtraining Englisch im Finanzbereich mit Dr. Doris Prachner Fachvokabular und Training für verhandlungssicheres und diskussionsfähiges Englisch Referentin: Dr. Doris Prachner, Gesellschafter-Geschäftsführerin, Intertreuhand Prachner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Tulln Termin: März 2007 Nähere Informationen: ausbildung@oeci.at, oder +43/1/ BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.

12 12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER Walter Rosenauer Bilanzbuchhalter Gewerblicher Buchhalter Unternehmensberater IFRS - Externe Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften WIFI Lehrgangsleiter Univ.-Prof. Dr. Roman Rohatschek, Ernst & Young, gibt aufschlussreiche Einblicke in das Thema Jetzt ist es genau 10 Jahre her, dass die erste Sitzung des Arbeitskreises: selbständige Bilanzbuchhalter stattgefunden hat. Unendlich viele Besuche, Vorsprachen, Briefe und Mails sowie Sitzungen zu diesem Thema haben stattgefunden war endlich der 1.Schritt erfolgreich, es gab den GBH und den SBH. War zwar nicht in unserem Sinne aber wie gesagt: ein erster Schritt! In der Zwischenzeit haben wir beim VwGH wegen der Buchhaltungsgrenzen Einspruch erhoben und gewonnen. Auch gab es einige Verbesserungen für die GBH wie FinanzOnline! etc. und in Folge auch für die SBH die Buchhaltungsgrenzen! Im Vorjahr ist es uns gelungen mit starker Unterstützung der WKÖ dass man sich dem Bilanzbuchhalter gewidmet hat. An einigen Sitzungen durfte ich auch teilnehmen. Mit dem Kompromiss müssen wir zunächst leben. Auch ich muss die PV-Prüfung nachholen mittlerweile habe ich meinen Ärger darüber verdaut. Unter dem Motto: Lebenslanges Lernen ist angesagt! Oder wie das Motto der Salzburger Bildungstage war: Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald Du aufhörst, treibst Du zurück!!! Also und anmelden zum Bilanzbuchhalter. Glück auf! Walter Rosenauer IFRS das ist die Abkürzung für International Financial Reporting Standards bezeichnet eine externe Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften und stellt neue Anforderungen an das Rechnungswesen. Seit dem Jahr 2005 sind in Europa die IFRS für alle an europäischen Börsen notierten Unternehmen verpflichtend eingeführt. Alle anderen Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Konzernabschluss statt nach dem Handelsgesetzbuch in Übereinstimmung mit den IFRS zu erstellen. Diese bringen eine andere Arbeitsweise sowie ein geändertes Berichtsverständnis und -verhalten mit sich. Mit Hilfe von IFRS soll eine Harmonisierung der unterschiedlichen Bilanzierungsansätze erreicht und Abschlüsse transparenter werden, um sie leichter vergleichen zu können. Von dieser Änderung sind nicht nur Finanzabteilungen betroffen, denn der Übergang erfordert Maßnahmen im technischen, operativen und strategischen Bereich, erläutert WIFI -Lehrgangsleiter Univ. Prof. Dr. Roman Rohatschek. Das WIFI Wien und das WIFI Salzburg bieten einen praxisbezogenen Lehrgang an, der die im Rahmen der Bilanzierung und des Reportings benötigten Kenntnisse vermittelt. Diese Weiterbildungsmöglichkeit ist inhaltlich darauf ausgerichtet, die in der Praxis an einen IFRS-Spezialisten gestellten Fragen zu beantworten. Dies wird durch eine Kooperation mit Ernst & Young sowie den damit verbundenen Einsatz von praxiserfahrenen Trainern gewährleistet. Lehrgangsleiter Roman Rohatschek zu den Hauptthemen: Neben der Beherrschung der relevanten Standards stehen die Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen im Rahmen der Konzernrechnungslegung sowie die Besonderheiten bei der Festlegung des Konsolidierungskreises im Fokus. Der Aufbau und die Erstellung von Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen und deren Interpretation mit Hilfe der Bilanzanalyse sind weitere Trainingsgebiete. WIFI Wien: Infoabend: 16. April 2007, 19 h WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien Lehrgangsstart: 11. Mai 2007 Kontakt: kursinfo@wifiwien.at Telefon: 01/ WIFI Salzburg: Infoabend/Lehrgangsstart: voraussichtlich Frühjahr 2007 Kontakt: info@sbg.wifi.at Telefon: 0662/

13 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 13 Über IFRS IFRS Dr. Herbert Grünberger Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH 4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12 Tel. 0732/ heißt International Financial Reporting Standards, früher auch als IAS bezeichnet, International Accounting Standards. IFRS ist eine Summe von Fachgutachten, die fortlaufend nummeriert werden - zu Zeiten, in denen die alten Bezeichnung IAS gegolten hat, beginnend mit IAS 1 bis IAS 41, seit der Umbenennung in IFRS beginnend mit IFRS 1, vorläufig bis IFRS 7. Bei IFRS sind wir nicht mehr mit Gesetzestexten konfrontiert, sondern mit Standards. Die Standards sind eine Mischung von Gesetzestext und Interpretation. Sie sind vielmehr erläuternd als die Gesetzestexte, die wir gewohnt sind. Dessen ungeachtet sind sie manchmal genauso unverständlich wie Gesetzestexte. Jedes wichtige Bilanzierungsproblem wird in einem Standard behandelt. Die Standards sind in der Regel allgemein gefasst und damit für alle Unternehmen anwendbar. Ausnahmsweise gibt es branchenbezogene Standards, beispielsweise IFRS 6 für Bergbau und IFRS 41 für die Landwirtschaft. Jeder Standard ist in Absätze (Paragraphen) eingeteilt. Wenn ein Absatz zitiert wird und zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Standard, dann wird er wie folgt dargestellt.22 - was bedeutet, Absatz 22. Viele Standards enthalten dann noch Anhänge (Appendix), die mit Großbuchstaben bezeichnet werden. Diese Anhänge enthalten dann Richtlinien der Anwendung (Application Guidance, AG). Neben den Standards gibt es noch offizielle Interpretationen. Die IAS Interpretationen wurden SIC bezeichnet, die IFRS Interpretationen nunmehr IFRIC. übersehen, dass diese Begriffe in der deutschen Sprache in diesem Zusammenhang bislang nicht verwendet worden sind. Damit haben wir beim Lesen mit den eingedeutschten Wörtern unsere Probleme, weil wir oft nicht wissen, was mit diesem Wort gemeint ist. Wir werden, ob wir wollen oder nicht, diese Bezeichnungen in unserem Wortschatz aufnehmen müssen. In manchen Fällen wird sogar ein englisches Wort im deutschen Text verwendet, so z.b. impairment, weil es für dieses englische Wort, das einen bestimmten Inhalt hat, keine vergleichbare deutsche Bezeichnung gibt und auch ein Versuch, dieses eine Wort mit zwei Sätzen zu erläutern, nicht zielführend ist. In Summe also, neue Inhalte und teilweise neue Begriffe. Ein erfolgreicher Einstieg in IFRS kann aber nicht durch die Auseinandersetzung mit den Fachgutachten beginnen. Das wäre genau so, als würden Sie Steuerrecht oder Handelsrecht anhand des Gesetzestextes lernen. Vergleichsweise findet sich im 211 (2) HGB lediglich ein Satz über die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Auch wenn wir diesen Satz auswendig lernen, werden wir nicht wissen, wie Pensionsverpflichtungen zu bilanzieren sind. Zum Nachschlagen empfiehlt sich der Kodex des Österreichischen Rechts mit dem Titel Internationale Rechnungslegung IAS, IFRS. IFRS kann in den meisten europäischen Staaten auch für den Einzelabschluss verwendet werden. In Österreich und in Deutschland ist jedoch der Einzelabschluss noch immer nach HGB zu erstellen. Im Einzelabschluss wird der handelsrechtliche Gewinn dargestellt und über die Mehr- Weniger-Rechnung in der Körperschaftsteuererklärung wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt. Mit anderen Worten: Wenn ein Unternehmen, auch ein Konzernunternehmen, eine Dividende ausschüttet, dann handelt es sich um den handelsrechtlichen Gewinn. Im Konzern ist das der Gewinn der Mutterunternehmens. Basis für die Dividende ist demnach der Einzelabschluss des Mutterunternehmens. Basis für die Besteuerung ist dann jeweils der aus dem Einzelabschluss abgeleitete steuerpflichtige Gewinn, auch wenn durch die Gruppenbesteuerung ( 9 KöStG) die Tendenz in Richtung Konzernbesteuerung geht. Der Einstieg in IFRS wird durch einige Erschwernisse behindert. Die erste Behinderung ist durch die Übersetzung des englischen Originaltextes auf deutsch entstanden. Dabei wurden viele englische Begriffe eingedeutscht, beispielsweise Transaktionen für transactions, Finanzinstrumente für financial instruments. Dabei wurde aber

14 14 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER HR: Handelsrecht StR: Steuerrecht MWR: Mehr-Wenigerrechnung Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus den Bestimmungen des HGB. Wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, wie z.b. Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und das Mutterunternehmen befindet sich in Österreich, muss nach dem österreichischen HGB ein Konzernabschluss erstellt werden. Beim Konzernabschluss gibt es aber eine Besonderheit, dargestellt in 260 HGB. Im Konzernabschluss darf anders bewertet werden als im Einzelabschluss. Im Einzelabschluss wird sehr oft ein im HGB vorgesehenes Wahlrecht der Bewertung so ausgeübt, dass der Gewinn minimiert wird. Aus einem reduzierten Gewinn resultiert eine geringe Steuer. Diese Vorgangsweise setzt aber voraus, dass Gewinne vorhanden sind, weil nur dort eine Gewinnminimierung einen Sinn macht. Ganz anders erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des Konzernabschlusses. Nachdem hier anders bewertet werden darf als im Einzelabschluss, wird in der Regel ein Gewinn maximiert. Die Wahlrechte werden so ausgeübt, dass der höchstmögliche Gewinn dargestellt wird. Nachdem vom Konzerngewinn keine Steuer bezahlt wird und auch nicht die Gefahr besteht, dass Aktionäre auf den Gewinn greifen, gibt es keine Beschränkung für die Gewinnmaximierung. Der Bilanzleser kann aber davon ausgehen, dass der Konzerngewinn höher ist als die Summe der Gewinne aus den Einzelabschlüssen. Nachdem im Konzernabschluss anders bewertet wird als im Einzelabschluss, kann dann gleich ganz anders bewertet werden, nämlich nach IFRS. Damit sind wir mitten in unserem Thema. Ab 2005 müssen alle börsennotierten Unternehmen den Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Nicht börsennotierte Unternehmen haben für den Konzernabschluss ein Wahlrecht zwischen der HGB-Bilanzierung und der IFRS-Bilanzierung. Wir finden also folgende Struktur: Jedes einzelne Unternehmen erstellt einen Einzelabschluss. Dieser Einzelabschluss ist Basis für die Dividende und über die Mehr-Weniger-Rechnung Basis für die Steuer. Aus den Einzelabschlüssen wird, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, ein Konzernabschluss erstellt. Die Art und Weise der Erstellung des Konzernabschlusses ist im HGB und IFRS geregelt. rung gehabt und eigene Vorstellungen in IAS hineinreklamiert. Graphisch dargestellt kann man sagen, dass 90% Deckungsgleichheit besteht. An der 100%igen Deckungsgleichheit wird gearbeitet. US-GAAP ist aber inhaltlich viel umfangreicher, weil es beinahe für jede Branche Antworten auf Bilanzierungsfragen bietet. IFRS unterscheidet sich von US-GAAP dadurch, als IFRS viele Ausnahmen zulässt. IFRS hat eine Wunschvorstellung (benchmark), aber von dieser Wunschvorstellung gibt es auch Abweichungen (alternative treatment). Diese Methodenvielfalt erschwert das Lernen, weil es von einem vorgegebenen Weg oftmals eine Ausnahme gibt. Schlussendlich kennt IFRS den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality, relevance). Dieser Grundsatz ist im HGB nicht vorhanden, daher finden sich in HGB-Bilanzen oft Rechnungsabgrenzungsposten mit ganz geringen Beträgen, die für einen Bilanzleser jedoch ohne Bedeutung sind. Damit sind wir auch schon bei der Definition des Begriffes Wesentlichkeit. Ein Betrag ist dann wesentlich, wenn sein Fehlen in der Bilanz den Bilanzleser zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, als wenn dieser Betrag in der Bilanz dargestellt worden wäre. Bei einer Bilanzsumme von 20 Millionen wird also ein Betrag von beispielsweise für den Bilanzleser keine Relevanz haben. Seine Entscheidung, die Aktie zu kaufen oder zu verkaufen, wird dadurch nicht beeinflusst. Diese Frage der Wesentlichkeit hat aber für die Anwendung von IFRS doch eine besondere Bedeutung. Wir werden, wenn wir den HGB-Abschluss auf IFRS umstellen, manchmal zu entscheiden haben, ob eine Umstellung erforderlich ist. Wenn beispielsweise ein Leasinggeschäft nach HGB eine Aktivierung nach IFRS mit sich bringt, der aktivierte Gegenstand dann betragen würde, dann werden wir diese Aktivierung nicht durchführen, weil wie bereits dargestellt, dieser Betrag im Vergleich zur Bilanzsumme von 20 Millionen unbedeutend ist. Es ist also bei der Anwendung von IFRS immer zu überlegen, ob die geänderte Darstellung dem Bilanzleser hilft. IFRS vs. US-GAAP Die Mutter aller Vorschriften ist US-GAAP. US-GAAP gibt es seit US-GAAP wurde in der ersten Fassung von IAS größtenteils abgeschrieben. Einzelne Länder haben aber Vorbehalte gegen die Amerikanisierung der Bilanzie- Aus Grünberger IFRS - Eine Einführung Linde Verlag, Oktober 2006

15 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 15 STEUERTIPPS zum Jahresende für UNTERNEHMER Prof. Dr. Karl Bruckner Geschäftsführer BDO Auxilia Treuhand GmbH Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden; Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 EUR (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschaftsgüter; Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern; möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen: Investitionen die befristeten Investitionsbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen laufen am aus Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen ab von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die noch bis zum durchgeführt werden, stehen letztmalig die nach der Hochwasserkatastrophe 2005 eingeführten Sonder-Investitionsbegünstigungen zu (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% für Gebäude bzw 20% für sonstige Wirtschaftsgüter oder alternative Investitionsprämie bei Gebäuden von 5% (für Körperschaften nur 3%) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10 % (für Körperschaften nur 5 %). Diese Begünstigungen können auch von den bis Ende Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) auf 2007 verschieben Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal EUR pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Als begünstigte Investi- tionen kommen neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds) in Frage (die in der Folge vier Jahre lang gehalten werden müssen). Wenn man daher nicht an eine Ausnützung der Steuerbegünstigung durch entsprechende Wertpapieranschaffungen denkt, sollten begünstigte Investitionen trotz Verlust der Halbjahresabschreibung auf Anfang 2007 verschoben werden. Option zur Steuerwirksamkeit von internationalen Schachtelbeteiligungen Bei Internationalen Schachtelbeteiligungen (Anteilsbesitz von mindestens 10% seit mehr als einem Jahr) sind bei der Muttergesellschaft anfallende Veräußerungsgewinne steuerfrei bzw als Kehrseite der Medaille Veräußerungsverluste sowie Teilwertabschreibungen steuerlich nicht absetzbar. Eine Muttergesellschaft, die aus einer internationalen Schachtelbeteiligung derartige Verluste erwartet und diese steuerlich absetzen will, kann durch eine ausdrückliche Option zur Steuerpflicht auf die Steuerfreiheit dieser Schachtelbeteiligung verzichten. Muttergesellschaften, die vor dem in das Firmenbuch eingetragen wurden und auf die Steuerfreiheit verzichten wollen, müssen diesen Verzicht für jede einzelne Beteiligung spätestens in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 erklären. Rechnungen per Telefax Anerkennung nur mehr bis Aufgrund einer Information des BMF werden mittels Telefax übermittelte Rechnungen nur noch bis zum als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt. Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern aus Jahren bis 2003 Die ab geltende neue Rechtslage sieht vor, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner künftig jeweils die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75 %igen Vortragsgrenze) abziehen können. Da es keine Übergangsregelung für die bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähigen Anlaufverluste gibt, gehen Verlustvorträge aus Anlaufverlusten der Kalenderjahre bis 2003 verloren, wenn sie nicht noch 2006 genutzt werden.

16 16 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2007 Die Kleinunternehmergrenze im UStG wird von derzeit EUR ab dem auf EUR angehoben. In Einzelfällen kann es sich lohnen, Umsätze erst im Jahr 2007 zu vereinnahmen, wenn man damit noch in den Genuss der Kleinunternehmerregelung für 2006 kommen kann. Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von EUR pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu EUR bringen. Leider sind Freiberufler und Einnahmen- Ausgaben-Rechner davon ausgenommen. Der Ausschluss der Freiberufler von dieser Regelung wird gerade vom Verfassungsgerichtshof geprüft. BDO-TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2006 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von EUR voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2006 unter EUR, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2006 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über EUR sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor Jahresende entnommen werden. Entnahmeverhalten bei im Vorjahr beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten! Wenn Sie bereits in den Jahren 2004 und/oder 2005 die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2006 unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2006 nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2006 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2006 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zb Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen). Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie Der Forschungsfreibetrag neu beträgt 25%, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8%. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25% (25% KöSt von 25% FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zb auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der alte FFB von 25% geltend gemacht werden, der insoweit 35% beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist. BDO-TIPP: Beim FFB neu bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB alt auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt. BDO-TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für ab erteilte Forschungsaufträge bis zu EUR an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB neu oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen EUR Lehrlingsausbildungsprämie für jeden noch 2006 eingestellten Lehrling Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden Lehrling noch EUR steuerfreie Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht überdies in weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

17 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1999 Zum läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus. Diese können daher ab vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. BDO-TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss. Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden. BDO-TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu. Energieabgabenvergütung: Anträge für 2001 bis stellen! Anträge auf Vergütung von Energieabgaben müssen spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. Dies gilt betreffend das Jahr 2001 jedenfalls für alle Produktionsbetriebe. Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zb Solarien, Hotels, Wäschereien etc) könnten den Antrag für 2001 noch zeitgerecht stellen, obwohl es im Jahr 2001 noch eine gesetzliche Beschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe gab. Das diesbezüglich beim EuGH anhängige Verfahren wurde am entschieden und verheißt vermutlich nichts Gutes für die Rückzahlungswerber. Die darauf aufbauende Entscheidung des VwGH ist aber abzuwarten. GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer bis beantragen Bestimmte kleine Gewerbetreibende können sich bis spätestens rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 3.881,52 EUR und der Jahresnettoumsatz maximal EUR betragen hat. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2006 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens getätigt werden. Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden. BDO Auxilia Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO:

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Richtige Fakturierung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Fallbeispiel: Mag. Gerhard Kollmann Ein Linzer Spediteur transportiert Waren von Linz nach München. Auftraggeber ist ein Münchener Unternehmer, der seine deutsche UID bekannt gibt. Die Rechnung des Spediteurs wird ohne USt bzw. mit 0% MWSt ausgestellt. Als Begründung dafür enthält die Rechnung den Hinweis steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Der Transporterlös wird konsequenterweise - in der USt- Erklärung in der Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen) eingetragen und in der Kennzahl 017 (innergemeinschaftliche Lieferungen) wieder abgezogen. Lösung: Die Praxis zeigt, dass viele Spediteure und Transportunternehmer leider diese falsche Vorgangsweise wählen. Gem. 3 Abs. 1 UStG handelt es sich bei Lieferungen um Leistungen, durch die ein Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Hauptanwendungsfall ist der Verkauf von Waren. Da der Spediteur aber keine Waren verkauft, sondern eine Dienstleistung erbringt (Beförderungsleistung gem. 3 a Abs. 7 UStG), liegt keine Lieferung im Sinne des UStG vor. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn tätigt nur der, der die transportierte Ware verkauft hat. Der Spediteur erbringt mit dem Transport eine sonstige Leistung. Es gibt im UStG umfassende Steuerbefreiungen für Beförderungsleistungen. So sieht z.b. 6 Abs. 1 Z. 3 UStG eine echte Steuerbefreiung für drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen vor. Für die innergemeinschaftliche Güterbeförderung hingegen ist keine Steuerbefreiung vorgesehen, sie ist daher steuerpflichtig! Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist gem. Art. 3 a UStG definiert als Beförderung eines Gegenstandes, die in einem Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet. Ort der gesamten Beförderungsleistung (also sowohl des österreichischen als auch des ausländischen Anteils) ist gem. Art. 3 a Abs. 2 UStG grundsätzlich der Staat, in dem die Beförderung beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Transportunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (bezogen auf den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt) erteilte UID-Nummer, so ist die gesamte Beförderungsleistung in diesem UID-Staat steuerbar (und steuerpflichtig). Fallgruppen: Für alle jene, die österreichische Spediteure / Transportunternehmer als Klienten haben oder dort in der Buchhaltung tätig sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Fallgruppen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (Leistender ist jeweils ein Spediteur aus Österreich), Deutschland soll jeweils stellvertretend für einen anderen Mitgliedstaat sein: 1. Beförderung von Österreich nach Deutschland, österreichischer Auftraggeber: Die gesamte Beförderungsleistung ist steuerbar am Abgangsort, also in Österreich, und steuerpflichtig mit 20% USt. Rechnung mit Ausweis der USt, Vorsteuerabzug beim Auftraggeber (wenn Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt). 2. Beförderung von Österreich nach Deutschland, deutscher Auftraggeber: Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung steuerbar am Abgangsort, also wieder in Österreich, und steuerpflichtig mit 20%. Da aber wahrscheinlich der deutsche Auftraggeber keine österreichische Umsatzsteuer einkaufen will, die er sich erst im Nachhinein wieder vom Finanzamt Graz Stadt rückerstatten lassen kann, wird er dem Transportunternehmer seine deutsche UID bekannt geben. Dadurch verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung nach Deutschland. Die gesamte Beförderungsleistung ist nunmehr steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Da aus deutscher Sicht alle Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld gegeben sind (sonstige Leistung, Leistender ist ausländischer Unternehmer, Leistungsempfänger ist Unternehmer), kommt es in Deutschland zum Reverse Charge

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 (Hinweis in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld gem. 13 b dustg ). 3. Beförderung von Deutschland nach Österreich, österreichischer Auftraggeber: Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung steuerbar am Abgangsort, also in Deutschland. Der österreichische Transportunternehmer müsste seinem österreichischen Kunden (Unternehmer) keine deutsche USt in Rechnung stellen, da es sich genau wie beim 2. Fall um eine Reverse-Charge Konstellation in Deutschland handelt. Theoretisch hätte jedoch der Leistungsempfänger steuerliche Verpflichtungen in Deutschland, auch wenn es sich nur um ein Nullsummenspiel handelt. Es bestünde daher die Möglichkeit für den österreichischen Auftraggeber (Unternehmer) durch Verwendung seiner österr. UID den Ort der gesamten Beförderungsleistung nach Österreich zu verlagern, sodass es zum Ausweis der österreichischen USt mit 20% kommt, welche natürlich vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann. 4. Beförderung von Deutschland nach Österreich, deutscher Auftraggeber: Die gesamte Beförderungsleistung unterliegt der deutschen USt und ist steuerpflichtig mit 16% (ab 2007: 19%). Die Verwendung der deutschen UID durch den deutschen Auftraggeber ist nicht erforderlich bzw. unnötig. Es kommt von vornherein bereits zum Reverse Charge in Deutschland (Hinweis in der Rechnung auf 13 b dustg). 5. Kunde ist Privatperson Bedenken Sie bitte, dass in diesen Fällen weder eine Verschiebung des Leistungsortes mit UID möglich ist, noch ein Übergang der Steuerschuld. Es ist also immer die Umsatzsteuer des Abgangsortes der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt (ggf. das für ausländische Unternehmer zuständige, z.b. München II) abzuführen. Sehr geehrte Leser, abschließend möchte ich Sie wieder auf meine Homepage hinweisen, auf der Sie viele nützliche Steuer-Hilfsprogramme, österreichische, deutsche und Schweizer Gesetzestexte sowie Links zur Vorsteuererstattung finden. Hofrat Mag. Gerhard Kollmann Gruppenleiter bei der Großbetriebsprüfung Salzburg, langjähriger WIFI-Vortragender (BBH-Kurse, akademischer Finanzmanager), Vortragender an der Bundesfinanzakademie und der Akademie der Wirtschaftstreuhänder Gerhard Kollmann: STEUERFALLEN IM USTG Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt! Das Steuerrecht mit seiner Unmenge von Ausnahmen und Gegenausnahmen ist heute komplizierter als je zuvor. Unzählige Steuerfallen im UStG 1994 führen oft zu teuren Nachzahlungen. Unser neues Praxisbuch hilft Ihnen, mit der geeigneten Fall-Lösungstechnik Umsatzsteuer-Problemfälle richtig zu lösen und dadurch nachhaltig Kosten zu sparen. STEUERFALLEN IM USTG enthält z.b. folgende Spezialfälle: Wann kann Reverse Charge auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen? Wie kann eine Steuerbelastung zwischen zwei unecht befreiten Unternehmern entstehen? Wie werden grenzüberschreitende Dienstleistungen richtig fakturiert? Wann haftet man für die Umsatzsteuer seines Lieferanten? Wann ist der Steuersatz von 20 % vorteilhafter als der begünstigte von 10 %? Der Autor zeigt die kniffligsten Umsatzsteuer-Problemfälle aus seiner langjährigen Betriebsprüfungspraxis auf. Diese sind an Hand von 75 Fallbeispielen mit ausführlichen Lösungen und sofort umsetzbaren Hinweisen zur Vermeidung von kostspieligen Steuerfallen dargestellt. Den genauen Inhalt sehen Sie unter Fachbuch-Verlag Grundner Juni 2006, 224 Seiten, Format 17 x 24 cm, geb. (ISBN ), d 40,15 inkl. 10 % MwSt.

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Neuregelung der MMag. Dr. Klaus Hilber BILANZIERUNGSPFLICHT WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: Homepage: und die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).Sie waren immer zur Bilanzierung ( Rechnungslegung ) verpflichtet. Das neue UGB geht einen völlig anderen Weg und macht die Rechnungslegungspflicht von der Größe des Unternehmens sowie der Rechtsform abhängig. 1. Die unternehmensrechtliche Sicht der Dinge Das alte HGB normierte eine Pflicht zur Bilanzerstellung für alle Vollkaufleute, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Wann ein Unternehmen gemäß UGB zur Bilanzerstellung verpflichtet ist, zeigt vereinfacht dargestellt folgende Übersicht: Künftig gibt es vor allem für gewerbetreibende Einzelunternehmer und reine Personengesellschaften auch eine unternehmensrechtliche (handelsrechtliche) Bilanzierungsgrenze in Höhe von , zu beachten. Dieser Grenzwert bezieht sich auf die jährlichen Umsatzerlöse, das sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer. Bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgt eine Hochrechnung der Umsatzerlöse auf ein volles Wirtschaftsjahr. Die Rechnungslegungspflicht nach UGB tritt aber erst dann ein, wenn der Grenzwert in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird und dann aber erst ab dem zweitfolgenden Jahr. Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets unter ,. Im Jahr 2007 und 2008 liegen die Umsätze jeweils über diesem Grenzwert daher tritt die Bilanzie- rungspflicht ab dem Jahr 2010 ein, das Jahr 2009 dient als sog vorbereitendes Pufferjahr. Es gibt aber für besonders stark wachsende Unternehmen eine Sonderregelung: Steigt der Umsatz in bloß einem einzigen Jahr auf über , (sog Express-Überschreitung ), dann ist ab dem unmittelbaren Folgejahr eine Bilanz zu erstellen. Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets unter ,. Im Jahr 2007 liegen die Umsätze bei 1 Mio daher tritt die Bilanzierungspflicht bereits ab dem Jahr 2008 ein, es gibt kein Pufferjahr. Äußerst kompliziert ist die Regelung, ob bereits Jahre vor 2007 für die Frage des Überschreitens dieser Bilanzierungsgrenze maßgeblich sind. Dabei kommt es darauf an, ob bereits in der Vergangenheit die Pflicht zur Rechnungslegung bestanden hat oder nicht.

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