Geschäftsbericht. über die Tätigkeit des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geschäftsbericht. über die Tätigkeit des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München"

Transkript

1 Geschäftsbericht über die Tätigkeit des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes München 1996

2 Inhaltsverzeichnis Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis Seite C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit 24 Prüfung der Abwasserabgabe 24 Personalbemessung in Zulassungsstellen - Anhaltswerte - 34 Tarifliche Eingruppierung der "sonstigen Angestellten" 41 Einzelfragen zum Sozialleistungsrecht 52 Kalkulation und Bemessung der Abfallgebühren; Rechtsgrundlagen sowie aktuelle Prüfungsfeststellungen 60 Muster einer Unternehmenssatzung für Kommunalunternehmen 71 Die Abfall- und Abwasserentsorgung im Steuerrecht - Viele Fragen, wenig Antworten - 78 Zur Übernahme von Stromversorgungsanlagen durch Gemeinden 90 Form und Inhalt der Ausschreibungsunterlagen für Baumaßnahmen 98 Beispiele für Einsparungsmöglichkeiten bei der Planung und beim Bau von Abwasserentsorgungsanlagen 120 Ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Architekten und Ingenieure sinnvoll? 139 Der Projektsteuerungsvertrag 145 Funktionalausschreibung im Vergleich 150 Die Abgrenzung der Investitionskosten von den Betriebskosten der Krankenhäuser aus betriebswirtschaflicher und förderrechtlicher Sicht Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

3 C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Prüfung der Abwasserabgabe Verfasser: Gustav Müller Fritz Wudi Inhaltsübersicht Seite 1. Rechtliche Grundlagen Großeinleitungen Bescheidregelung Erklärungen nach 6 AbwAG Erklärungen nach 4 Abs. 5 AbwAG Jahresschmutzwassermenge Erhöhung Ermäßigung Verrechnung Niederschlagswassereinleitungen Einwohnerzahlen Verrechnung Kleineinleitungen Schlußbemerkung Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

4 1. Rechtliche Grundlagen Bereits seit dem verpflichtet das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes die Länder, für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu erheben. Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften regeln die Einzelheiten. Die Abwasserabgabe tritt als zusätzliches Instrument neben die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften, um einen wirksamen Gewässerschutz zu erreichen. Sie wird festgesetzt für - Großeinleitungen von Schmutzwasser, - Kleineinleitungen von Schmutzwasser und - das Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer. Das AbwAG und das BayAbwAG wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Derzeit gelten - das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz; AbwAG) vom (BGBI l S. 3370) in der Fassung des Gesetzes vom (BGBI l S. 1690/1693), - das Bayerische Gesetz zur Ausführung des AbwAG (BayAbwAG) vom (GVBI S. 162), - die Verwaltungsvorschriften zum AbwAG und zum BayAbwAG (VwVBayAbwAG) vom (AIIMBI S. 277). Zu den letzten Novellierungen des AbwAG und des BayAbwAG ist folgendes zu bemerken: Am ist das Dritte Gesetz zur Änderung des AbwAG vom mit folgenden wesentlichen Änderungen in Kraft getreten: - Zusätzlich zu der nach dem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ermittelten Abgabe wurde eine Abgabe auf Stickstoff- und Phosphorverbindungen im Abwasser eingeführt. - Investitionen zur Verringerung der Schadstofffracht können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig verrechnet werden. Die Verrechnung ist mit der gesamten in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Abwasseranlagen angefallenen Abwasserabgabe möglich. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des BayAbwAG vom wurde die Verrechnungsmöglichkeit auf Investitionen der Mischwasserbehandlung eingeführt. Das Vierte Gesetz zur Änderung des AbwAG, das am in Kraft trat, brachte Erleichterungen bei der Verrechnung der Abwasserabgabe. Voraussetzung für eine Verrechnung von Investitionen in Abwasserbehandlungsanlagen sind eine mindestens zwanzigprozentige Minderung der Fracht eines Schadstoffes in einem zu behandelnden Abwasserstrom sowie die Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer ( 10 Abs. 3 AbwAG). Außerdem können bestimmte Gewässerschutzinvestitionen im Kanalnetz mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet werden ( 10 Abs. 4 AbwAG, z.b. Verbindungskanäle zu einer Kläranlage). Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

5 Die Abwasserabgabe wird grundsätzlich von denjenigen erhoben, die Abwasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer, Grundwasser) einleiten ( 9 Abs. 1 AbwAG), sowohl für eingeleitetes Schmutzwasser, wenn die festgelegten Schwellenwerte überschritten sind, als auch für eingeleitetes Niederschlagswasser, sofern die Befreiungsregelung (Art. 6 BayAbwAG) nicht greift. Anstelle von Kleineinleitern (weniger als 8 m 3 täglich) sind unter bestimmten Voraussetzungen die Gemeinden abgabepflichtig ( 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG; siehe im einzelnen unter Ziffer 4). Sie sollen hier allerdings zur Deckung ihrer dadurch entstehenden Aufwendungen von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von Abwassereinleitern eine Abgabe aufgrund einer Satzung nach dem KAG erheben (Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG). Unabhängig von der Prüfung der Abgabefestsetzung durch die zuständigen staatlichen Stellen ist die Abwasserabgabe auch Gegenstand der Rechnungsprüfung nach Art. 106 Abs. 1 GO. Unsere bisherigen überörtlichen Prüfungen führten dabei zu Feststellungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, die u.a. auf die - durch die verschiedenen Novellierungen der Rechtsvorschriften noch verstärkte - Komplexität der Materie zurückzuführen sind. 2. Großeinleitungen Kommunen sind für ihre Großeinleitungen (Schmutzwasseranfall von 8 m 3 und mehr pro Tag, z.b. aus Kläranlagen in den Vorfluter) grundsätzlich abgabepflichtig. Die Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers und damit die Erhebung einer Abwasserabgabe entfallen (anders als bei Niederschlagswasser und bei Kleineinleitungen), wenn die in der Anlage zu 3 AbwAG jeweils angegebenen Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge nicht überschritten werden. Durch die Schwellenwerte sollen Bagatellfälle von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Bei Abwässern, die in kommunalen Klärwerken behandelt werden, dürften grundsätzlich allenfalls die Schwellenwerte für oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB), Stickstoff (N ges ), Phosphor (P ges ) und organische Halogenverbindungen (AOX) überschritten werden. Die Einleitung solcher Abwässer würde dann zu einer Abgabeerhebung führen. Sollten auch die Schwellenwerte anderer Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen überschritten werden, liegt die Vermutung nahe, daß in die Kanalisation Abwässer eingeleitet werden, die unter die allgemeinen Ausschlußtatbestände der örtlichen Entwässerungssatzung fallen sowie den Anforderungen der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) nicht entsprechen. In diesem Fall wäre eine Überprüfung durch die Wasserbehörden zu empfehlen. Berechnungsgrundlagen für die Abwasserabgabe sind die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und der Überwachungswert (ÜW) des einzelnen Schadstoffes bzw. der Schadstoffgruppe. Durch Multiplikation von Jahresschmutzwassermenge, Überwachungswert und Umrechnungsfaktor erhält man die Schadeinheiten (SE) je Schadstoff. Zur Ermittlung der Abwasserabgabe werden die Schadeinheiten mit dem Abgabesatz (AS) multipliziert. Die Formel für die Berechnung der Abwasserabgabe lautet: ÜW x JSM x Umrechnungsfaktor = SE; SE x AS = AbwA 26 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

6 Die Höhe der Abwasserabgabe wird noch durch Erhöhungs- oder Ermäßigungsfaktoren beeinflußt. Eine Erhöhung der Abgabe kommt in Betracht, wenn die erklärten oder im Bescheid festgesetzten Überwachungswerte nicht eingehalten wurden. Eine Ermäßigung der Abwasserabgabe wird dann gewährt, wenn die Mindestanforderungen eingehalten wurden bzw. für den erklärten Wert Mindestanforderungen nicht festgesetzt sind. Die der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde gelegte Schadstofffracht errechnet sich grundsätzlich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids ( 4 Abs. 1 AbwAG). Soweit der Bescheid für Schadstoffe keine Angaben enthält, hat die Gemeinde bis spätestens vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) dem Landratsamt die Werte mitzuteilen, die voraussichtlich nicht überschritten werden und als Überwachungswerte gelten sollen ( 6 Abs. 1 AbwAG). Die Einhaltung des im voraus zu erklärenden Überwachungswertes wird vom Wasserwirtschaftsamt bei der amtlichen Überwachung der abgaberelevanten Angaben geprüft. 2.1 Bescheidregelung Die Gemeinde benötigt für die Einleitung des (gereinigten) Abwassers in den Vorfluter bzw. zur Versickerung eine Erlaubnis (= gehobene Erlaubnis, "Wasserrechtsbescheid" nach 7 WHG, Art. 16 BayWG). In diesem Bescheid sind u.a. die einzuhaltende Jahresschmutzwassermenge und die einzuhaltenden Schadstoffwerte (Überwachungswerte) festgelegt. Überwachungswerte werden nur festgesetzt, soweit zu erwarten ist, daß die Schwellenwerte (Anlage zu 3 AbwAG) überschritten werden. Wie bereits angesprochen, sind dies bei gemeindlichen Kläranlagen CSB, P ges, N ges und AOX. Die Abgabeparameter P ges und N ges (nur Mai bis Oktober) wurden erst zum eingeführt. Deshalb mußten die wasserrechtlichen Bescheide umgestellt werden. Da dies in der Regel erst in den Jahren 1991 und 1992 geschah, mußten die Gemeinden für diese beiden Jahre (teilweise auch noch für spätere Jahre) Erklärungen über die einzuhaltenden Überwachungswerte abgeben. Bis zum Jahr 1990 war nur der Schadstoffparameter CSB abgabepflichtig. 2.2 Erklärungen nach 6 AbwAG Soweit kein wirksamer wasserrechtlicher Bescheid vorliegt bzw. für Schadstoffe/Schadstoffgruppen Überwachungswerte nicht aufgenommen sind, ist vom Abgabepflichtigen eine entsprechende Erklärung ( 6 AbwAG) abzugeben. Unabhängig von der Größenklasse der Kläranlage wäre für eventuell im Schmutzwasser vorhandenes AOX ein Überwachungswert zu erklären, um die Möglichkeit der Ermäßigung (vgl. unter 2.6) erhalten zu können. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

7 2.3 Erklärungen nach 4 Abs. 5 AbwAG Falls der Einleiter anstrebt, über mindestens drei Monate (die innerhalb des Kalenderjahres liegen müssen) niedrigere Überwachungswerte für bestimmte Schadstoffe oder Schadstoffgruppen als im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzt einzuhalten, kann er eine Erklärung nach 4 Abs. 5 AbwAG einreichen (z.b. bei in den Kanal einleitenden Saisonbetrieben). In diesen Fällen wird von der festgesetzten Abgabe abgewichen. Obwohl diese Erklärung eine günstige Möglichkeit bietet, von den im Wasserrechtsbescheid festgesetzten Überwachungswerten abweichende (niedrigere) Werte für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde legen zu lassen, wird davon nur selten Gebrauch gemacht. 2.4 Jahresschmutzwassermenge Die Jahresschmutzwassermenge wird nach dem Trockenwetterabfluß berechnet und ist geringer als die in der Kläranlage behandelte Abwassermenge. Feststellungen waren hier deshalb zu treffen, weil die von der Gemeinde erklärte Jahresschmutzwassermenge häufig höher war als laut Kläranlagenjahresbericht. Die Verwaltungen haben in diesen Fällen keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die gemäß 6 AbwAG erklärte Jahresschmutzwassermenge bis zum des folgenden Jahres zu berichtigen. Die Gemeinden mußten deshalb eine zu hohe Abwasserabgabe bezahlen. 2.5 Erhöhung Bei der Berechnung der Abwasserabgabe wird ein Erhöhungsfaktor angesetzt, wenn erklärte Überwachungswerte nicht eingehalten werden ( 4 Abs. 4 AbwAG). Der erhöhte Teil der Abwasserabgabe kann nicht mit Aufwendungen für Investitionen verrechnet werden ( 10 Abs. 3 AbwAG). Bei Prüfungen hat sich gezeigt, daß - Gemeinden entgegen den Messungen auf der Kläranlage zu niedrige Überwachungswerte erklärt haben oder - Erhöhungsfaktoren unzutreffend berechnet wurden. 2.6 Ermäßigung Die sich aufgrund der Schadeinheiten errechnende Abwasserabgabe wird um 75 v.h. ermäßigt, wenn die Überwachungswerte den Mindestanforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV entsprechen und diese Werte auch eingehalten wurden ( 9 Abs. 5 AbwAG). Dies gilt auch dann, wenn die im Wasserrechtsbescheid festgesetzten oder die erklärten Überwachungswerte zwar nicht eingehalten werden, die ermittelten Werte aber noch unter den Mindestanforderungen nach der Rahmen-AbwasserVwV liegen. Die Mindestanforderungen gelten auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen 28 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

8 Wert um mehr als 100 v.h. übersteigt (sogenannte "4 von 5-Regelung", vgl. Nr Rahmen-AbwasserVwV). Beispiele aus der Prüfungspraxis, in denen Gemeinden die Ermäßigung verloren: - Eine Gemeinde hatte einen über den Mindestanforderungen liegenden Überwachungswert erklärt und dadurch die Ermäßigung verloren. Aufgrund der Ergebnisse der Eigenüberwachung und der behördlichen Überwachung ergab sich jedoch, daß die Mindestanforderungen tatsächlich eingehalten wurden. - Eine Gemeinde hielt zwar die Mindestanforderungen ein, die Ermäßigung wurde aber deshalb nicht gewährt, weil der Wasserrechtsbescheid für einen bestimmten Schadstoff keine Festlegungen enthielt und die Gemeinde auch keine Erklärung nach 6 AbwAG abgab. - Für einen Schadstoff, für den zwar keine Mindestanforderungen gelten (z.b. Phosphor bei Kläranlagen der Größenklasse 3), die Schwellenwerte nach der Anlage A zu 3 AbwAG jedoch überschritten wurden, hatte es eine Gemeinde versäumt, entsprechende Überwachungswerte zu erklären. Dies führte zum Verlust der Ermäßigung. - Bei einem Fremdwasseranteil von über 25 v.h. errechnen sich wegen der Verdünnung oder Vermischung höhere Anforderungswerte (Art. 8 a BayAbwAG). In einem Fall warder Verdünnungs- oder Vermischungsanteil unzutreffend ermittelt, wodurch ein höherer, über den Mindestanforderungen liegender Anforderungswert zugrunde gelegt wurde. Die Gemeinde hat in diesem Fall (bei der Erklärungsregelung) bis zum des folgenden Jahres keinen Antrag auf Berichtigung des Fremdwasseranteils gestellt und die Ermäßigung verloren. 2.7 Verrechnung Investitionskosten für Abwasseranlagen können mit der drei Jahre vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Bei Inbetriebnahme der Abwasseranlagen während des Jahres ist die zu verrechnende Abgabe zeitanteilig aufzuteilen. Es können Aufwendungen für Investitionen zur Abwasserbehandlung ( 10 Abs. 3 AbwAG) und seit auch für Zuführungsanlagen ( 10 Abs. 4 AbwAG) verrechnet werden. Bis konnte verrechnet werden, wenn durch die Investition ein bei der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legender Wert und dadurch die Schadstofffracht um mindestens 20 v.h. vermindert wurden. Es mußte also der Überwachungswert entsprechend vermindert werden (z.b. CSB bisher 100 mg/l - neu 80 mg/l). Seit kann verrechnet werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 v.h. sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten läßt (vgl. 10 Abs. 3 AbwAG). Die Voraussetzungen für eine Verrechnung wurden dadurch erleichtert. Die nicht mit der Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen verrechenbaren Investitionen können auch mit der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser verrechnet werden. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

9 Für die zu verrechnenden Aufwendungen gilt der Dreijahreszeitraum nicht. Es können auch länger zurückliegende Aufwendungen verrechnet werden, wenn sie für die fertiggestellte Anlage aufgewendet wurden. Auch die erforderlichen Planungskosten sind verrechnungsfähig. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, daß Baukosten verrechnet werden, die teilweise erst nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt anfallen (beispielsweise durch Restarbeiten an einem Bauwerk). Bei unseren Prüfungen ergab sich z.b., daß - nicht für alle verrechenbaren Investitionen ein Verrechnungsantrag gestellt wurde oder - nicht einzelne Anlagenteile in Betrieb genommen wurden, sondern im Verrechnungsantrag auf die Inbetriebnahme der gesamten Anlage abgestellt wurde. In diesem Fall ist auch bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums von der Inbetriebnahme der gesamten Anlage auszugehen; bei Inbetriebnahme von Anlagenteilen gilt der Dreijahreszeitraum für jede Teilanlage, so daß sich insgesamt ein längerer Verrechnungszeitraum ergibt. Der erhöhte Teil der Abwasserabgabe kann nicht mit Investitionskosten verrechnet werden ( 10 Abs. 3 AbwAG). Deshalb sollten einhaltbare Werte im Wasserrechtsbescheid festgesetzt oder nach 6 AbwAG erklärt werden. Weiter ist seit dem eine Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe und eine gleichzeitige staatliche Förderung der Investition ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG). In diesem Fall sind die zuwendungsfähigen Kosten um den verrechneten Betrag zu kürzen. Seit können die Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, mit der in den drei Jahren vor der Zuführung für die wegfallende Einleitung entrichteten Abwasserabgabe verrechnet werden. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn ein Ortsteil mit bisher eigener Einleitung an die Kläranlage des Hauptortes angeschlossen wird. Insgesamt muß sich eine Minderung der Schadstofffracht ergeben, die nur größer als 0 sein muß ( 10 Abs. 4 AbwAG). Aufwendungen für Sanierungen sind nicht verrechnungsfähig. Die Investition muß nach dem erfolgt sein. Eine Verrechnung ist nur mit der Abgabe für Schmutzwasser für die wegfallende Einleitung möglich, nicht jedoch mit der Abgabe für Niederschlagswasser. 3. Niederschlagswassereinleitungen Die Einleitung von Niederschlagswasser Ist grundsätzlich abgabenfrei, wenn es nicht mit Abwasser vermischt wird (Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG). Deshalb sind Einleitungen aus klassischen Trennsystemen abgabenfrei. Dagegen sind Einleitungen aus Straßenentwässerungskanälen, in denen neben dem Oberflächenwasser auch das Überwasser aus häuslichen Klärgruben abgeleitet wird, in der Regel abgabenpflichtig, wefl das Oberflächenwasser mit Abwasser vermischt wird (Ausnahme: das häusliche Abwasser wird in einer Kleinkläranlage behandelt und der Schlamm wird ordnungsgemäß beseitigt, vgl. Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG). 30 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

10 Bei Oberflächenwasserableitungen über Mischwasserkanäle besteht dann Abgabenfreiheit (Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG), wenn - je Hektar befestigter Fläche ein Rückhaltevolumen von 5 m 3 vorhanden ist. Dabei zählen Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle als Volumen. Bei den Bestimmungen über die Abgabenfreiheit ist bei kleineren Kläranlagen darauf zu achten, daß auch Becken der Kläranlage teilweise zur Berechnung des vorhandenen Regenbeckenvolumens herangezogen werden können. Im Einzelfall wäre dies mit dem Wasserwirtschaftsamt zu klären; - das zurückgehaltene Abwasser mindestens nach den Anforderungen des 7a Abs. 1 WHG behandelt wird (Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG). Es müssen also die für die jeweilige Kläranlage geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein. Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des BayAbwAG (zum ) bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser während einer nach 7 a Abs. 2 WHG in Verbindung mit Art. 41 h BayWG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser eingeräumten Frist auch dann abgabenfrei, wenn die Mindestanforderungen für N ges nicht eingehalten werden können (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG). Diese Fristen werden in einem sogenannten "Sanierungsbescheid" eingeräumt. Falls nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Kanalisation Abwasserabgabe zu entrichten. Anders als bei der Großeinleitung wird die Abgabe nicht nach der Schädlichkeit des Abwassers bewertet, sondern nach der Zahl der Einwohner berechnet. 3.1 Einwohnerzahlen Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 12 v. H. der Zahl der angeschlossenen Einwohner ( 7 Abs. 1 AbwAG). Dabei werden sämtliche mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Einwohner berücksichtigt. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist der des jeweiligen Jahres. Fehler haben wir z.b. festgestellt, weil - Gemeinden die amtlichen Zahlen (nach den Mitteilungen des Bayerischen Statistischen Landesamtes) meldeten. Diese Zahlen beinhalteten aber nur die Einwohner mit Hauptwohnsitz; - Einwohner gemeldet wurden, die (bei einem reinen Trennsystem) Oberflächenwasser über einen Oberflächenwasserkanal ableiten und deshalb bei der Berechnung der Abgabe unberücksichtigt bleiben; - Einwohner gemeldet wurden, die nur Schmutzwasser ableiten dürfen und das Oberflächenwasser selbst beseitigen müssen (z.b. auf dem Grundstück versickern); - die Einwohner eines Ortsteils unberücksichtigt blieben, die vor dem an die Kanalisation angeschlossen wurden. 3.2 Verrechnung Bis zum konnten Aufwendungen zum Bau von Regenrückhaltebecken und den dazugehörigen technischen Ausstattungen (z.b. Pumpen, Spülvorrichtungen, Drosselorgane; auch Planungskosten) mit der in den drei Jahren vor der Inbe- Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

11 triebnahme der Anlagen geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden. Für die ansatzfähigen Kosten gilt der Dreijahreszeitraum nicht; d.h., es konnten auch Aufwendungen verrechnet werden, die länger zurückliegen. Außerdem konnten Baukosten für die Kläranlage, die zur Erfüllung der Mindestanforderungen beitrugen, mit der Niederschlagswasserabgabe verrechnet werden, wenn eine Verrechnung mit der Abgabe für Großeinleitungen nicht möglich war (z.b. weil die Minderung der Schadstofffracht geringer als 20 v.h. ist; 10 Abs. 3 AbwAG). Weiterhin konnten verrechenbare Investitionskosten, die die Abwasserabgabe für die Großeinleitung überstiegen, mit der Niederschlagswasserabgabe verrechnet werden. Seit können Aufwendungen für Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayAbwAG zu erfüllen, mit der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser verrechnet werden (Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG). Die Abwasserabgabe kann somit auch mit Investitionskosten zur Errichtung von Regenrückhaltebecken oder für Baumaßnahmen der Kläranlage, die zur Einhaltung der Mindestanforderungen oder eventueller Auflagen im Wasserrechtsbescheid dienen, verrechnet werden, soweit dadurch die Reinigungsleistung erhöht wird. Eine doppelte Verrechnung der Baukosten der Kläranlage mit der Abwasserabgabe für Großeinleitungen und Niederschlagswasser ist nicht möglich. Kann jedoch ein Teil der Baukosten nicht nach 10 Abs. 3 AbwAG verrechnet werden, kann der Rest bei der Niederschlagswasserabgabe in Ansatz gebracht werden. Für den Fall, daß eine öffentliche Kanalisation an eine andere öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, ist seit eine Verrechnung von Investitionen des einen Trägers mit der Abgabe des anderen Trägers möglich, soweit dieser nicht selbst verrechnet und der Verrechnung zustimmt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG). Eine Verrechnung der Niederschlagswasserabgabe ist nur mit Investitionen bei derselben Abwasseranlage möglich. Wenn eine Gemeinde mehrere Anlagen betreibt, kann jeweils nur innerhalb der betreffenden Anlage verrechnet werden. Bei Prüfungen hat sich z.b. ergeben, daß - nicht für alle verrechenbaren Investitionen ein Verrechnungsantrag gestellt wurde, - die Aufwendungen nicht vollständig zur Verrechnung mitgeteilt wurden oder - der Verrechnungszeitraum nicht zutreffend ermittelt wurde. 4. Kleineinleitungen Kleineinleitungen sind Einleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser mit weniger als 8 m 3 /Jag. Die Gemeinden sind anstelle der "Kleineinleiter" abgabepflichtig ( 9 Abs. 2 AbwAG, Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG). Sie sollen die Abwasserabgabe für Kleineinleiter mittels einer "Kleineinleiterabgabesatzung" auf die Grundstückseigentümer abwälzen, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt (vgl. Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG sowie die hierzu erlassene Mustersatzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter, MABI 1981, S. 493, zuletzt geändert AIIMB11991, S. 6). 32 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

12 Außerdem kann die Gemeinde selbst Kleineinleiter sein, wenn über einen gemeindlichen Straßenentwässerungskanal weniger als 8 m 3 Schmutzwasser (Überlauf aus häuslichen Kläranlagen) abgeleitet wird. In diesen Fällen kann sie die entstandenen Aufwendungen anteilig auf die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an die Straßenentwässerungsanlage angeschlossen sind, durch Leistungsbescheid abwälzen (Art. 8 Abs. 4 BayAbwAG). Auch bei der Kleineinleiterabgabe zählen Personen mit Nebenwohnsitz zu den abgabepflichtigen Einwohnern. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der ermittelten oder geschätzten Einwohner, an deren Stelle die Gemeinde abgabepflichtig ist ( 8 AbwAG). Die Bescheide zur Festsetzung der Kleineinleiterabgabe sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Stellt sich bei der Erhebung der Abwälzungsabgabe heraus, daß die gemeldete Zahl der Kleineinleiter erheblich von der Zahl der tatsächlichen Kleineinleiter abweicht, ist bis zur Aufhebung des Vorbehalts jederzeit die Änderung des Abgabebescheids möglich. Wir haben u.a. festgestellt, daß - in den Abgabeerklärungen Einwohner eines Ortsteils berücksichtigt wurden, die von einer anderen Gemeinde entsorgt werden, - die anstelle der Kleineinleiter bezahlte Abwasserabgabe nicht vollständig abgewälzt wurde, - bei den Abgabeerklärungen nicht auf den zutreffenden Stichtag (30.06.) geachtet wurde (z.b. bei Anschluß eines Ortsteils vor diesem Zeitpunkt an die Kanalisation; die Einwohner bleiben deshalb bei der Berechnung der Kleineinleiterabgabe unberücksichtigt), - die Gemeinde die Abgabe abwälzte, obwohl sie selbst Kleineinleiter ist, - die Bestimmungen über die Abgabenfreiheit und über den Wegfall der Abgabepflicht nicht beachtet wurden. Es besteht Abgabenfreiheit, wenn das Abwasser in einer Grundstückskläranlage behandelt und der Schlamm einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG). Außerdem liegt bei der Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden kein Einleiten von Abwasser vor, so daß die Erhebung einer Abwasserabgabe für Kleineinleiter entfällt (Art. 7 Abs. 1 Ziffer 2 BayAbwAG in der Fassung ab ). 5. Schlußbemerkung Die dargestellten Beispiele beschränken sich auf praxisrelevante Schwerpunkte und geben daher keinen vollständigen Überblick über das Rechts- und Prüfungsgebiet Abwasserabgabe. Sie sollten vor allem die Komplexität dieses Gebietes verdeutlichen, das nur von wenigen Spezialisten wirklich beherrscht wird, und verschiedene Einsparmöglichkeiten aufzeigen. Wir haben einige unserer Mitarbeiter speziell ausgebildet, um auf diesem Gebiet verstärkt tätig sein zu können; die für die geprüften und beratenen Gemeinden und Verbände bereits erzielten finanziellen Verbesserungen lassen erwarten, daß hier noch weitere erhebliche Einsparungen erreicht werden können. Unsere Mitarbeiter stehen auch bei der Klärung von Zweifelsfällen und bei der wichtigen Abgabe der Erklärungen beratend zur Verfügung. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

13 Personalbemessung in Zulassungsstellen - Anhaltswerte - Verfasser: Berthold-Edwin Anger Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeines Grundsätze und Grundlagen der Personalbedarfsberechnung Fallzahlen Bearbeitungszeiten Methoden zur Personalbemessung in Zulassungsstellen Vergleich des Personalstandes auf der Grundlage der Einwohnerzahlen und/oder der Fahrzeugdichte von Zulassungsstellen untereinander Zahl der zugelassenen Fahrzeuge (Fahrzeugbestand) Mittlere Bearbeitungszeiten Zahl der wichtigsten Bearbeitungsfälle Muster für die Berechnung des Personalbedarfs Abschließende Bemerkungen Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

14 1. Allgemeines Die Personalausgaben stellen einen der größten Ausgabeblöcke der kommunalen Haushalte dar. Ob sie dem Grunde und Ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind, muß insbesondere vor dem Hintergrund immer knapper werdender Mittel ständig hinterfragt werden. Neben einem tarifgerechten Bewertungsgefüge hat insbesondere eine zutreffende personelle Besetzung ganz erheblichen Einfluß auf die Personalkosten. Zutreffend ist die Ausstattung der einzelnen Organisationseinheiten mit geeignetem Personal dann, wenn einerseits die Mitarbeiter ausgelastet sind und andererseits Zeit genug für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht. 1.1 Grundsätze und Grundlagen der Personalbedarfsberechnung Verkürzt dargestellt wird der Personalbedarf nach folgender Formel berechnet: Jahresarbeitsmenge x Bearbeitungszeit Jahresarbeitszeit einer Normalarbeitskraft Wegen der Grundsätze und Grundlagen der Personalbedarfsberechnung verweisen wir auf unseren Geschäftsbericht für das Jahr 1990, S. 39 ff. Ausführungen zur Jahresarbeitszeit einer sogenannten Normalarbeitskraft enthält der Beitrag "Jahresarbeitszeit der Bediensteten in bayerischen Kommunalverwaltungen" im Geschäftsbericht für das Jahr 1995, S. 35 ff. 1.2 Fallzahlen Eine der wesentlichen Grundlagen für die Berechnung des Personalbedarfs ist die Arbeitsmenge. Sie wird - soweit möglich - anhand von Jahresfallzahlen ermittelt. So ist bei Vorgängen, deren Laufzeit nicht länger als zwölf Monate beträgt, die Zahl der im betreffenden Kalenderjahr neu eingegangenen Fälle festzustellen. Insoweit treten in Zulassungsstellen keine Probleme auf. Da in den Zulassungsstellen in der Regel mit DV-Unterstützung gearbeitet wird, können die wichtigsten Fallzahlen problemlos abgerufen werden. Allerdings werden -je nach eingesetzter Software- unterschiedliche Daten erfaßt. Unsere nachfolgende Personalbedarfsberechnung bezieht sich aber auf Fallzahlen, die in jeder Zulassungsstelle verfügbar sein müßten (unabhängig vom eingesetzten DV-System, der jeweiligen Version des Programmes bzw. der eingesetzten Programm-Module). 1.3 Bearbeitungszeiten Bei der Personalbedarfsberechnung unterscheiden wir grundsätzlich nach "Anhaltswerten" und "mittleren Bearbeitungszeiten - mbz" (vgl. Geschäftsbericht für die Jahre 1992, S. 34 und 1995, S. 67). Anhaltswerte enthalten neben den reinen Bearbeitungszeiten in der Regel noch die Verteilzeiten (siehe hierzu Abschnitt 3.2 S. 39 des Geschäftsberichtes für das Jahr 1995). Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

15 Anhaltszahlen können sich auch auf andere Bemessungsgrundlagen beziehen, wie z.b. Zahl der Einwohner, Kraftfahrzeugbestand, Zahl der Geschäftsvorfälle. Bei "mittleren Bearbeitungszeiten" handelt es sich dagegen um durchschnittliche reine Bearbeitungszeiten für einen Fall oder Antrag, d.h., die Verteilzeiten sind hier nicht enthalten. 2. Methoden zur Personalbemessung in Zulassungsstellen Folgende Methoden zur Ermittlung des Personalbedarfs in Zulassungsstellen sind denkbar: 2.1 Vergleich des Personalstandes auf der Grundlage der Einwohnerzahlen und/oder der Fahrzeugdichte von Zulassungsstellen untereinander Gelegentlich wird empfohlen, den Personalstand von Kfz-Zulassungsstellen untereinander allein aufgrund der Einwohnerzahlen und/oder der Fahrzeugdichte je Einwohner zu vergleichen und daraus Schlüsse zu ziehen. Nach unseren überörtlichen Erfahrungen sind solche Vergleiche wegen der unterschiedlichen örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der damit zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeit kein brauchbares Hilfsmittel zur Ermittlung des Personalbedarfs. 2.2 Zahl der zugelassenen Fahrzeuge (Fahrzeugbestand) Wir haben in der Vergangenheit den Personalbedarf nach dieser Methode berechnet. Dabei gingen wir von einem Grundrichtwert von Fahrzeugen/Mitarbeiter/Jahr aus. Regelmäßig war das Ergebnis jedoch an örtliche Verhältnisse anzupassen, weil verschiedene Zulassungsstellen teilweise eine vom Durchschnitt erheblich abweichende Zahl von Vorgängen zu bearbeiten hatten. Durch diese Anpassungen veränderte sich der ursprüngliche Richtwert gelegentlich drastisch (in einem Fall auf Fahrzeuge/Mitarbeiter/Jahr). Der ursprüngliche Richtwert wurde in späteren Untersuchungen nur noch modifiziert als Berechnungsgrundlage herangezogen; er war somit für einen überörtlichen Vergleich kaum mehr brauchbar. Außerdem stellte sich im Verlauf einzelner Untersuchungen heraus, daß z.t. erhebliche Unterschiede zwischen der Entwicklung des Fahrzeugbestandes und der Entwicklung der Fallzahlen auftraten. In der Zulassungsstelle einer Stadt erhöhte sich z.b. die Zahl der Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von drei Jahren um rd. 24 v.h., während die Streuung der gebührenpflichtigen Vorgänge nur bei maximal 2 v.h. lag. Damit war klar, daß der Personalbedarf für die Zulassungsstelle nicht allein auf die zugelassenen Fahrzeuge (Fahrzeugbestand) gestützt werden kann. 2.3 Mittlere Bearbeitungszeiten In einigen wenigen Fällen haben wir bisher den Personalbedarf anhand mittlerer Bearbeitungszeiten festgestellt. Diese Methode stellt zwar den Idealfall dar, ist aber sehr zeit- und damit kostenaufwendig. So wurden z.b. in einer Zulassungsstelle an acht Arbeitsplätzen die für die Bearbeitung der einzelnen Arbeitsvorgänge erforderlichen 35 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

16 Zeiten mit einer Stoppuhr gemessen und daraus die mittlere Bearbeitungszeit ermittelt. Dabei wurde festgestellt, daß die Zeiten je Vorgang von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter z.t. erheblich voneinander abweichen (z.b. arbeitet ein Mitarbeiter am PC mit dem sogenannten "Zehnfingersystem", während ein anderer Mitarbeiter die Daten mühsam Buchstabe für Buchstabe bzw. Zahl für Zahl eintippt). Wegen der geringen Zahl der bisher ermittelten minleren Bearbeitungszeiten sind die so erzielten Ergebnisse noch nicht geeignet für eine Veröffentlichung und können somit noch nicht zu überörtlichen Vergleichen herangezogen werden. Ein Problem stellt bei dieser Methode häufig auch die Ermittlung der Fallzahlen dar, da für jeden Arbeitsvorgang entsprechende Zahlen erforderlich sind, aus der EDV aber nur eine begrenzte Zahl von Daten abrufbar ist. 2.4 Zahl der wichtigsten Bearbeitungsfälle Eine schnelle und effektive Methode zur überschlägigen Ermittlung des Personalbedarfs stellt unseres Erachtens die Zahl der Arbeitsvorgänge eines Jahres dar. Wegen der unterschiedlichen DV-Verfahren haben wir uns dabei auf die wichtigsten Arbeitsvorgänge bei den Schalterarbeiten und den internen Arbeiten beschränkt. Nach unseren Erkenntnissen können - unabhängig vom eingesetzten DV-Verfahren - alle insoweit benötigten Daten problemlos abgerufen werden. Bis etwa Ende 1995 haben wir bei unseren Berechnungen einen Anhaltswert von bis Arbeitsvorgängen pro Sachbearbeiter und Jahr angesetzt, wobei als Grundlage lediglich die Neuzulassungen, die Umschreibungen, die Stillegungen (ohne externe Stillegungen), die Löschungen und die Wiederzulassungen dienten. Die heute eingesetzten DV-Verfahren haben es uns ermöglicht, den Kreis der einzubeziehenden Arbeitsvorfälle wesentlich zu erweitern, wobei anzumerken ist, daß dieser Prozeß noch nicht abgeschlossen ist. Nach unseren derzeitigen Erkenntnissen gehen wir für mittlere und kleinere Zulassungstellen 11 von Arbeitsvorgängen pro Sachbearbeiter und Jahraus. Bei größeren Zulassungsstellen ist der Wert wegen der Möglichkeit, die interne Arbeitsorganisation optimal zu gestalten, angemessen zu erhöhen. In die Berechnung fließen nun fast alle möglichen Schaltervorgänge und die wichtigsten sogenannten "internen Tätigkeiten" ein (siehe nachfolgendes Berechnungsbeispiel). Neben den als Grundlage dienenden Fallzahlen sind mit diesem Anhaltswert auch alle anderen in einer Zulassungsstelle anfallenden Tätigkeiten abgedeckt, also auch die Leitungstätigkeiten, die Bearbeitung von Mängel-, Versicherungs- und Steueranzeigen, die Erteilung von Ausfuhrkennzeichen und von roten Kennzeichen usw. Nicht abgedeckt sind dagegen Kassentätigkeiten, weil nicht in jeder Zulassungsstelle eine Zahlstelle eingerichtet ist. Ein Personalmehrbedarf kann u.a. durch eingerichtete weitere Dienststellen (Zulassungszweigstellen) entstehen, da bei kleineren Organisationseinheiten die Arbeitsabläufe nicht mehr so optimal gestaltet werden können und insbesondere für Arbeitsspitzen und Personalausfälle ein zusätzlicher Personalbedarf auftreten kann. 1) Städte und Landkreise bis etwa Einwohner Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

17 3. Muster für die Berechnung des Personalbedarfs Arbeitsvorgang/ GeschittsvorfaK Kurzbezelchm&ng^ Faltzahl v.h. an Gesamt- Vorgängen v,h.-ü.ö. Durchschnitt Zugänge Neuzulassungen NZ ,5 10,7 Erstzulassung gebr. Fahrzeuge EG 120 0,3 0,3 Wiederzulassung gel. Fahrzeuge WG 371 0,8 1,1 Umschreibung außerhalb mit Halterwechsel UA ,6 12,1 Umschreibung außerhalb ohne Halterwechsel UO 392 0,8 1,4 Zwischensumme ,0 25,6 Änderungen Umschreibungen innerhalb Ul ,8 10,7 Wiederzulassung nach Stillegung WZ ,3 6,5 Stillegung innerhalb und externe Stillegungen ST ,2 29,8 Umkennzeichnung UK 191 0,4 0,1 Änderung Halterdaten AH 857 1,8 1,6 Änderung Technikdaten AT ,7 7,1 Ersatz Kfe-Brief/Schein ED 307 0,7 1,0 Versicherungswechsel VW ,0 3,1 Zwischensumme ,9 59,9 Abgänge Löschungen LO ,3 1,0 Umschreibungsmitteilungen UN ,7 12,5 Zwischensumme ,1 13,5 Qesanttsumm& ; 46,543 Anhaltswert Personaäbedarf Vorgänge/SB/Jahr «L»,5NI (<$ewt5.$qq} Kurzbezeichnungen beruhen auf dem AKDB-Programm und können bei anderen Programmen abweichen. 38 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

18 Im vorliegenden Beispielsfall werden somit rd. 8,5 sogenannnte Normalarbeitskräfte (NK) für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben benötigt. Neben der Zahl der Arbeitsvorgänge spielt aber auch der prozentuale Anteil der Vorgänge an der Gesamtzahl eine nicht unwesentliche Rolle. So verursacht z.b. eine Neuzulassung einen erheblich höheren Arbeitsaufwand als eine Stillegung. Bei wesentlichen Abweichungen von den überörtlichen Durchschnittswerten sollte der Personalbedarf entsprechend angepaßt werden. Bei unserer vorstehenden Beispielsberechnung, in derdie tatsächlichen Zahlen eines Landkreises verwendet wurden, ist noch keine Anpassung des Anhaltswertes erforderlich, da die Vomhundertsätze für die Gruppen "Zugänge", "Änderungen" und "Abgänge" nur geringfügig (unter 5 v.h.) von den Durchschnittswerten abweichen. 4. Abschließende Bemerkungen Die Ergebnisse unserer (quantitativen) Personalbedarfsermittlung stellen regelmäßig auf eine durchschnittliche fachliche und gesundheitliche Belastbarkeit der Dienstkräfte ab. Wenn insoweit örtlich besondere Verhältnisse vorliegen, kann für eine bestimmte Zeit eine abweichende Stellenzahl gerechtfertigt sein. Bei der Anwendung des vorgenannten überörtlichen Anhaltswertes sind außerdem weitere örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (z.b. besondere Einrichtungen wie Info-Schalter, mehrere Dienststellen). Bei Zulassungsstellen wirken sich erschwerend die saisonal bedingten beträchtlichen Schwankungen im Arbeitsanfall aus. Es ist aber im allgemeinen nicht möglich, so viel Personal vorzuhalten, daß Wartezeiten bei Arbeitsspitzen nicht oder nahezu nicht auftreten. Eine Personalausstattung auf die jeweiligen Höchstbelastungen auszurichten, wäre unwirtschaftlich. Auch entsprechend eingearbeitete Springer können im allgemeinen nicht eingesetzt werden, weil ein überdurchschnittlicher Arbeitsanfall zum Teil nicht vorhersehbar auftritt und eine zeitliche Disposition deshalb erschwert ist. Die nachteiligen Auswirkungen des ungleichmäßigen Arbeitsanfalls lassen sich erfahrungsgemäß durch organisatorische Maßnahmen abmildern. Folgendes kann in Betracht kommen: - In den sogenannten Spitzenmonaten wird vom Personal auf die Einbringung von Urlaub verzichtet. - Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit können größere Zeitguthaben übertragen werden. Eventuell werden Jahresarbeitszeitkonten eingerichtet. - In Ausnahmefällen können Überstunden angeordnet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen wären. - Nicht Vollzeitbeschäftigte können einvemehmlich vorübergehend ganztags beschäftigt werden. - In den Dienststellen können Kräfte, die normalerweise andere Aufgaben erledigen (z.b. Führerscheinsachbearbeiter), aushilfsweise für Zulassungsaufgaben eingesetzt werden. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

19 Außerdem sollte durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf die Besonderheiten des Arbeitsablaufs in einer Kfz-Zulassungsstelle hingewiesen werden (Stoßbetrieb, Erledigung grundsätzlich aller Anträge während der Publikumsverkehrszeiten). Das Publikum sollte auf die erfahrungsgemäß weniger frequentierten Zeiten aufmerksam gemacht werden. Auf die Problematik der Stellenbewertung von Sachbearbeitern in der Zulassungsstelle werden wir in einem der nächsten Geschäftsberichte gesondert eingehen. 40 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

20 Tarifliche Eingruppierung der "sonstigen Angestellten" Verfasser: Willi Müller Inhaltsübersicht Seite 1. Tarifliche Grundlagen der Eingruppierung der "sonstigen Angestellten" "Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" "Entsprechende Tätigkeiten" Schlußbemerkung 51 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht

21 1. Tarifliche Grundlagen der Eingruppierung der "sonstigen Angestellten" Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) unterscheiden nach sogenannten allgemeinen Fallgruppen und sogenannten besonderen Fallgruppen. Die besonderen Fallgruppen, für spezielle Berufszweige oder bestimmte Tätigkeitsbereiche vereinbart, enthalten vielfach zwei Merkmalsalternativen. Während die erste Alternative für Angestellte mit einer bestimmten Ausbildung (z.b. Ingenieurausbildung) und mit einer dieser Ausbildung bzw. dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden Tätigkeit gilt, erfaßt die zweite Alternative "gleichwertige Angestellte", korrekt ausgedrückt "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben". Aufgrund dieser zweiten Alternative können also Angestellte in eine bestimmte Vergütungsgruppe unter Umständen auch dann eingruppiert werden, wenn sie die in dem betreffenden Tarifmerkmal genannten persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich Ausbildung und Prüfung nicht erfüllen. In der kommunalen Praxis stellt sich die Frage der Anwendung der zweiten Alternative vor allem - in technischen Berufen bei Bauämtern, Einrichtungen mit technischen Aufgabenstellungen sowie Versorgungsbetrieben (insbesondere auf der Ingenieur- und Technikerebene), - im Sozial- und Erziehungsdienst (sozialpädagogische Berufsfelder, Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen), - vereinzelt auch bei den medizinischen Hilfsberufen/medizinisch-technischen Berufen sowie - bei Angestellten in der Datenverarbeitung (auf den Gebieten DV-Organisation, Anwendungsprogrammierung, Systemtechnik, Produktionssteuerung und Maschinenbedienung, wobei hier die zweite Eingruppierungsalternative "sonstige Angestellte" meist nicht in den Tätigkeitsmerkmalen selbst, sondern in den Protokollerklärungen hierzu zu finden ist). Auch die allgemeinen Fallgruppen (Fallgruppen 1) in der Fassung des Tarifvertrags vom , geändert durch 2 Abschnitt D des Tarifvertrags vom , enthalten eine zweite Alternative für "sonstige Angestellte", und zwar in den Vergütungsgruppen des "höheren Angestelltendienstes" (d.h. ab Vergütungsgruppe II Fallgr. 1 a bis 1 c) bei den Angestellten mit Hochschulausbildung. Die nachstehenden Ausführungen sollen aufzeigen, welche Anforderungen allgemein und im konkreten Einzelfall an die Erfüllung der tariflichen Begriffe "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" und "entsprechendetätigkeiten" unter Berücksichtigung der Arbeitsrechtsprechung zu stellen sind. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich zwar hauptsächlich auf die Auslegung der betreffenden Begriffe in den besonderen Fallgruppen für Angestellte in technischen Berufen oder in den Fallgruppen für Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung; sie ist aber ebenso für die gleichlautenden tariflichen Merkmale für "sonstige Angestellte" bei den genannten anderen Berufsgruppen von Bedeutung. 42 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

22 Der "sonstige Angestellte" muß die beiden tariflichen Erfordernisse "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" sowie "entsprechende Tätigkeiten" nebeneinander (kumulativ) erfüllen 1 ', falls sein Antrag auf Höhergruppierung Erfolg haben soll. Selbst wenn z.b. ein technischer Angestellter subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten verfügen sollte, hat er keinen Anspruch, nach der betreffenden Vergütungsgruppe bezahlt zu werden, wenn er nicht auch objektiv eine Tätigkeit auszuüben hat, die derartige Fähigkeiten und Erfahrungen fordert (und damit "Ingenieurzuschnitt" hat), also der in der ersten Alternative des Tätigkeitsmerkmals vorrangig genannten Ausbildung - hier der eines Ingenieurs - entsprechend ist 21. Umgekehrt genügt es auch nicht, wenn der Angestellte eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausübt, ohne zugleich auch persönlich über (der Ingenieurausbildung) gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinne zu verfügen 3 ', weil die Lebenserfahrung zeigt, daß "sonstige Angestellte", selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausüben, gleichwohl - anders als ein ausgebildeter Fachschul- bzw. Fachhochschulingenieur - häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen 4 '. 2. "Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" 2.1 Die Fähigkeiten müssen den durch die Ingenieurausbildung vermittelten Fähigkeiten gleichwertig sein. Zu verlangen ist zwar nicht das gleiche Wissen und Können, wie es üblicherweise durch die Ingenieurausbildung vermittelt, durch die Abschlußprüfung nachgewiesen und durch die praktische Tätigkeit bei der Ausübung des Berufs erlangt wird; gefordert wird aber, daß das angeeignete Wissen und Können gleichwertig ist, d.h., daß ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet ähnlich gründlich beherrscht wird. Vom "sonstigen Angestellten" wird gegenüber dem Angestellten mit Ingenieurausbildung nicht weniger verlangt; gleichwertige Fähigkeiten sind zwar nicht dieselben, sondern nur ähnliche, gleichwohl aber nicht geringere Fähigkeiten 51. 1) BAG, Urteil vom , "Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) Nr. 12 zu 22,23 BAT 1975, und Urteil vom , AP Nr. 115 zu 22, 23 BAT > BAG, AP Nr. 10 zu 22, 23 BAT 3 > BAG, AP Nr. 17 zu 22, 23 BAT 4) BAG, AP Nr. 37 zu 22, 23 BAT ) BAG, AP Nr. 38 zu 22, 23 BAT sowie AP Nrn. 16, 27, 33, 35, 37, 41, 48, 66, 89, 96, 101, 104, 108, 115, 118, 128, 135 und 145 zu 22, 23 BAT 1975 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverhand - Geschäftsbericht

23 Im Verhältnis zu einer abgeschlossenen Ingenieurausbildung wird ein Wissen und Können gefordert, das sich unter allgemeinen technischen Gesichtspunkten, und nicht nur auf einem speziellen Gebiet, als ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes darstellt. Die gleichwertigen Fähigkeiten dürfen sich dabei nicht auf andere, für die zu verrichtende Tätigkeit nicht einschlägige Fachgebiete beziehen. Fachkenntnisse auf einem nur eng begrenzten Teilgebiet der Ingenieurausbildung reichen somit nicht aus. Die gleichwertigen Fähigkeiten werden nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der "sonstige Angestellte" auf einem Einzelarbeitsgebiet des Fachhochschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet (z.b. Bauabrechnung) denen eines Fachhochschulingenieurs gleichwertig sind 81. Nicht vorausgesetzt wird, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen hat Ist ein "sonstiger Angestellter" wie ein geprüfter Ingenieur vielfältig einsetzbar, so kann dies dafür sprechen, daß er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Angestellten mit Ingenieurausbildung entsprechen; fehlt es an einer derartigen breiten Verwendungsmöglichkeit, so kann das gegen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen 8 '. Für gleichwertige Fähigkeiten spricht insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Angestellten ähnlich vielfältig einsetzbar macht wie einen geprüften Ingenieur der betreffenden Fachsparte 8 '. 2.3 Bei der Frage, ob ein technischer Angestellter "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" hat, kommt es nicht darauf an, welches ingenieurmäßige Wissen und Können in der jeweiligen Beschäftigungsbehörde verlangt wird. Entscheidend sind insoweit vielmehr die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs der jeweiligen Fachsparte (z.b. eines Bauingenieurs) 10 '. 2.4 Auf welche Weise sich der Angestellte die "gleichwertigen Fähigkeiten" erworben hat, ist unerheblich. Der Nachweis einer bestimmtenausbildung wird nicht verlangt. Die gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben werden 11 '. So können z.b. in der Zusammenarbeit mit Sachbearbeitern oder Vorgesetzten, die über die einschlägigen Studiengänge und Abschlüsse ver- 6) BAG, AP Nr. 17 zu 22, 23 BAT 7) BAG, AP Nr. 10 zu 22, 23 BAT 8) BAG, AP Nr. 12 zu 22, 23 BAT ) BAG, AP Nr. 96 zu 22, 23 BAT ) L/M LAG ocmeswig-noisiein, Schleswig-Holstein, Urteil uneu vom , "Zeitschrift für Tarifrecht" (ZTR) 1987 S ) BAG. AP Nr. 17 zu 22, 23 BAT 44 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1996

Personalbemessung in Zulassungsstellen - Anhaltswerte -

Personalbemessung in Zulassungsstellen - Anhaltswerte - Personalbemessung in Zulassungsstellen - Anhaltswerte - Verfasser: Berthold-Edwin Anger Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeines 35 1.1 Grundsätze und Grundlagen der Personalbedarfsberechnung 35 1.2 Fallzahlen

Mehr

C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit

C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit C. Aktuelle Fragen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit Prüfung der Abwasserabgabe Verfasser: Gustav Müller Fritz Wudi Inhaltsübersicht Seite 1. Rechtliche Grundlagen 25 2. Großeinleitungen 26 2.1

Mehr

Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 8 Abs.

Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 8 Abs. Vordruck AE 2 An Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) Veranlagungsjahr Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der

Mehr

Bayerisches Landesamt für Umwelt. - Konsequenzen für Wasserrecht und Abgabe

Bayerisches Landesamt für Umwelt. - Konsequenzen für Wasserrecht und Abgabe Fremdwasser - Konsequenzen für Wasserrecht und Abgabe Fremdwasser Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Auswirkungen von FW im Wasserrecht 3. Auswirkungen von FW auf fdie Abwasserabgabe b b 2 Rechtliche Grundlagen

Mehr

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Mainz, 06. März 2007 Rheinland-Pfalz

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Mainz, 06. März 2007 Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Mainz, 06. März 2007 Rheinland-Pfalz Bearbeitet von: Frau Müller/Herrn Weiner Telefon: 2631/4458 Az.: 1032-92 260-0 Ermäßigung des Abgabesatzes nach

Mehr

Für die Erklärung gelten die Angaben in Anlage Trennsystem zu Anlage 6 bzw. Anlage Mischsystem zu Anlage 6.

Für die Erklärung gelten die Angaben in Anlage Trennsystem zu Anlage 6 bzw. Anlage Mischsystem zu Anlage 6. Absender (Postanschrift) Anlage 6 5fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 5. Fertigung Erklärung bitte 4fach der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Die 5. Fertigung ist für Ihre Akten bestimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde

Mehr

Hinweispapier 2.0. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Stand: 08. März 2012 Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Referat III5 - Wiesbaden

Hinweispapier 2.0. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Stand: 08. März 2012 Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Referat III5 - Wiesbaden Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Stand: 08. März 2012 Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Referat III5 - Wiesbaden Hinweispapier 2.0 zur Ermittlung des Konzentrationswertes nach 2a Abs. 2

Mehr

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach

Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung

Mehr

Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung -

Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung - Stadt 66.410 Chemnitz Satzung der Stadt Chemnitz zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe - Kleineinleiterabgabesatzung - Inhalt 1 Erhebungsgrundsatz 2 Begriffsbestimmungen 3 Abgabenschuldner 4 Abgabemaßstab

Mehr

(i.d.f. der 3. Änderung durch die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001)

(i.d.f. der 3. Änderung durch die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001) Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der (i.d.f. der 3. Änderung durch die Satzung zur Änderung von Satzungen der Gemeinde Weißenbrunn vom 22. November 2001) (BayAbwAG) vom 21. August

Mehr

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3

Ortsrecht Bad Oldesloe 700.3 S a t z u n g der Stadt Bad Oldesloe über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des

Mehr

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser Egangsstempel Vordruck Nr. 0. Wassergesetz Land Baden-Württemberg Abgabenummer An Veranlagungshr Abgabeerklärung für das Eleiten Schmutzwasser Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen Name des s Straße,

Mehr

S a t z u n g. über die Abwälzung der Abwasserabgabe

S a t z u n g. über die Abwälzung der Abwasserabgabe S a t z u n g über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 29.10.1981 geändert am 22.11.1983 03.12.1998 09.12.2010 13.12.1985 02.12.1999 08.12.2011 10.12.1987 07.12.2000 13.12.2012 20.12.1989 20.12.2001 11.12.2013

Mehr

S A T Z U N G. über die Abwälzung der Abwasserabgabe

S A T Z U N G. über die Abwälzung der Abwasserabgabe Seite 1 von 4 S A T Z U N G über die Abwälzung der Abwasserabgabe in der Fassung vom (unbekannt), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2001 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Abgabenummer 196 Ort, Datum Kläranlage Telefon

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Abgabenummer 196 Ort, Datum Kläranlage Telefon Absender (Postanschrift) Anlage 4 3fache Fertigung Vorderseite der 1. bis 3. Fertigung Landratsamt Tirschenreuth z. Hd. Frau Göhl Mähringer Straße 7 Bitte in 2facher Fertigung der Kreisverwaltungsbehörde

Mehr

Prüfung der Abwasserabgabe

Prüfung der Abwasserabgabe Prüfung der Abwasserabgabe Verfasser: Adolf Kraus Inhaltsübersicht Seite 1. Einführung 44 2. Ermäßigung der Abwasserabgabe und biologische Grundreinigung 45 3. Erklärung geringerer Werte nach 4 Abs. 5

Mehr

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser Egangsstempel Vordruck Nr. 0. Wassergesetz Land Baden-Württemberg Abgabenummer Veranlagungshr An Abgabeerklärung für das Eleiten Schmutzwasser Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen Name des s Straße,

Mehr

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser

Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser Egangsstempel Vordruck Nr. 0. Wassergesetz Land Baden-Württemberg Abgabenummer Veranlagungshr An Abgabeerklärung für das Eleiten Schmutzwasser Zutreffendes bitte ausfüllen oder ankreuzen Name des s Straße,

Mehr

- 1 - Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 66-4

- 1 - Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 66-4 - 1 - Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe durch die Gemeinde Odenthal vom 18.12.1980 in der Fassung der 27. Änderungssatzung vom 14.12.2016 Aufgrund der 4, 19 Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "RENNSTEIGWASSER" vom 11.09.2007 Auf Grund des 8 Abs. 1 des

Mehr

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz Mainz, den 26.06.2006 Erläuterungen zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Mehr

Möglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen

Möglichkeiten und Chancen. Goldener Kanaldeckel Novellierung LWG. für Kommunen. IKT Forum. Christof Mainz MUNLV NRW. Nordrhein-Westfalen IKT Forum Goldener Kanaldeckel 2007 Novellierung LWG Möglichkeiten und Chancen für Kommunen Christof Mainz MUNLV NRW 1 Def. Fremdwasser gem. Entwurf Novelle LWG (Stand 27.07.2007) 69 Absatz 8 LWG soll

Mehr

Dienstbesprechung Abwasserabgabe. in Oldenburg am in Lüneburg am

Dienstbesprechung Abwasserabgabe. in Oldenburg am in Lüneburg am Dienstbesprechung Abwasserabgabe in Oldenburg am 02.03.2010 in Lüneburg am 04.03.2010 in Hannover am 09.03.2010 TOP 1 Begrüßung TOP 2 Heraberklärungen nach 4 Abs. 5 AbwAG 2.1 Erläuterungen zum Erlass(entwurf)

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes 114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Bekanntmachung der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes Vom 18. Januar 2005 Auf Grund des Artikels 2 des Fünften

Mehr

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Abwasserabgabengesetz- AbwAG)

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Abwasserabgabengesetz- AbwAG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer Abwasserabgabengesetz- AbwAG) 1978 1 1 Grundsatz Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

Mehr

S A T Z U N G. Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

S A T Z U N G. Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes 62.80-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Gebühren (Abwassergebührensatzung) für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. für die Schlammbeseitigung aus Hauskläranlagen

Mehr

S A T Z U N G. der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung)

S A T Z U N G. der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung) S A T Z U N G der Gemeinde Großenkneten über die Abwälzung der Abwasserabgabe (Abwasserabgabensatzung) in der Fassung vom 17. Dezember 1981 zuletzt geändert durch die 8. Änderungssatzung vom 07. Mai 2001

Mehr

2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe

2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe 2. Änderungssatzung als Neufassung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993

Mehr

SATZUNG. über die Abwälzung der Abwasserabgabe. des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz

SATZUNG. über die Abwälzung der Abwasserabgabe. des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz SATZUNG über die Abwälzung der Abwasserabgabe des Trink- und Abwasserzweckverbandes Vorharz Aufgrund der 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014

Mehr

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) Vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl.

Mehr

Berechung der Jahresschmutzwassermenge. Vergleich der bisherigen mit der zukünftigen Regelung

Berechung der Jahresschmutzwassermenge. Vergleich der bisherigen mit der zukünftigen Regelung Berechung der Jahresschmutzwassermenge Vergleich der bisherigen mit der zukünftigen Regelung Berechung der Jahresschmutzwassermenge Rechtlicher Hintergrund: Abwasserabgabe, Erlaubnisbescheid, Definition

Mehr

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) AbwAG Ausfertigungsdatum: 13.09.1976 Vollzitat: "Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter - Kleineinleitersatzung - vom in der Fassung

Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter - Kleineinleitersatzung - vom in der Fassung Satzung der Gemeinde Rommerskirchen über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter - Kleineinleitersatzung - vom 31.01.1986 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. August 1991 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 17. Dezember 1990 01. Januar

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Abwälzung der Abwasserabgabe der Ve

S a t z u n g über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Abwälzung der Abwasserabgabe der Ve INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabenarten II. Abschnitt - Benutzungsgebühren 2 Benutzungsgebühr für Schmutzwasser bei bestehendem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Mehr

Öffentliche Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen Satzung der Stadt Halle (Saale) zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe Kleineinleiterabgabesatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 29. April 2015 1 Erhebungsgrundsatz 2 Gegenstand der Abgabe

Mehr

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 11, 14 und 16 geänd. ( 1 Nr. 369 V v , 286)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 11, 14 und 16 geänd. ( 1 Nr. 369 V v , 286) Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 Fundstelle: GVBl 2003, S. 730 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art.

Mehr

Berliner Gesetz. zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz AbwAGBln) Vom 10. Dezember 1982*

Berliner Gesetz. zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz AbwAGBln) Vom 10. Dezember 1982* Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz AbwAGBln) Vom 10. Dezember 1982* In der Fassung vom 12. Januar 1989* Inhaltsübersicht* Erster Abschnitt Bewertungsgrundlagen

Mehr

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Lappersdorf (Gebührensatzung GS) vom 18. Oktober Gebührenerhebung Aufgrund des Art. 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. September 1991, in der Fassung der

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Merkmale archivarischer Tätigkeiten und ihre tarifliche Verortung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber

Merkmale archivarischer Tätigkeiten und ihre tarifliche Verortung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Merkmale archivarischer Tätigkeiten und ihre tarifliche Verortung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Mehr

Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren

Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 8. Dezember 2005 aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000,

Mehr

für Betreiber von kommunalen Abwasseranlagen und für Wasserbehörden bei Betriebsstörungen von Abwasseranlagen

für Betreiber von kommunalen Abwasseranlagen und für Wasserbehörden bei Betriebsstörungen von Abwasseranlagen Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten MERKBLATT für Betreiber von kommunalen Abwasseranlagen und für Wasserbehörden bei Betriebsstörungen von Abwasseranlagen Verschiedenartigkeit

Mehr

Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom

Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom Satzung der Stadtentwässerung Lippstadt AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 13.12.2016 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Lippstadt AöR hat

Mehr

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom

Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom Gebühren- und Kostenerstattungssatzung (GKS- EWS) zur Entwässerungssatzung des Wasser und Abwasser- Verbandes Bad Salzungen vom 04.03.2004 Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Synopse Stand: Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)

Synopse Stand: Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) Synopse Stand: 20.02.2015 Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz 1 Abgabepflicht für Dritte (zu 9 Abs. 2

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Ammersbek (Gebührensatzung Niederschlagswasserbeseitigung) vom 12.12.2005 in der Fassung der 5. Änderungssatzung

Mehr

Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - VwVBayAbwAG

Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - VwVBayAbwAG juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen Aktenzeichen: 52c-4505-2002/1 Erlassdatum: 17.09.2003 Fassung vom: 05.03.2008 Gültig ab: 01.04.2008

Mehr

Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG)

Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG) Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl.S.125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) Inhaltsverzeichnis 1

Mehr

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1.

Vom 10. Dezember 1993 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. Nr. 17, S. 389) in Kraft getreten am 1. Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10.

Mehr

Gebührensatzung. zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen. vom 22. Dezember 1993

Gebührensatzung. zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen. vom 22. Dezember 1993 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen vom 22. Dezember 1993 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Grundstücken vom 16.12.2015 Der Verwaltungsrat der Stadtentwässerung Lippstadt AöR hat aufgrund der 7, 8, 9 und 114 a

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Gewässerschutz. Allgemeine Grundlagen / Ausgewählte gesetzliche Regelungen. Dr.-Ing. O. Sterger: Gewässerschutz Ü #03

Gewässerschutz. Allgemeine Grundlagen / Ausgewählte gesetzliche Regelungen. Dr.-Ing. O. Sterger: Gewässerschutz Ü #03 Gewässerschutz Allgemeine Grundlagen / Ausgewählte gesetzliche Regelungen 1 Beispiel Theoretischer CSB / TOC Wie groß sind der CSB und der TOC einer Lösung von 200 mg Zucker (C 6 H 12 O 6 ) in 1 l Wasser?

Mehr

BITControl. Brigitte Jegen Dipl. Ing. Verfahrenstechnik

BITControl. Brigitte Jegen Dipl. Ing. Verfahrenstechnik Brigitte Jegen Dipl. Ing. Verfahrenstechnik Telefon: 06569 / 962 55-14 Telefax: 06569 / 962 55-19 brigitte.jegen@bitcontrol.info www.bitcontrol.info Jahresschmutzwasserbericht (Aktualisiert 11.11.2008)

Mehr

J A G D S T E U E R S A T Z U N G. für den Schwalm-Eder-Kreis

J A G D S T E U E R S A T Z U N G. für den Schwalm-Eder-Kreis 2007_05_07_Satzungswortlaut nach I. Änderung J A G D S T E U E R S A T Z U N G für den Schwalm-Eder-Kreis Aufgrund der 5 und 30 Ziffer 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

1 Gebührenpflicht. Stand:

1 Gebührenpflicht. Stand: Gebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr) - AöR der Stadt Wetter (Ruhr) - vom 28.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 20.12.2016 zur Klärschlammbeseitigungssatzung des Stadtbetriebes

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Abwasserabgabe. Inhalt. B. Berechnung der Abwasserabgabe Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabe bei -

Abwasserabgabe. Inhalt. B. Berechnung der Abwasserabgabe Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabe bei - Abwasserabgabe Inhalt A. Rechtsgrundlagen und Zweck B. Berechnung der Abwasserabgabe Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabe bei - - Schmutzwasser - Niederschlagswasser - Kleineinleitungen C.

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung) der Stadt Norderney in der Fassung der 16. Änderung vom 12.12.2018 Aufgrund der 6 und 8

Mehr

Entscheidungsdiagramm für r das gezielte Einleiten von gesammeltem Gesammeltes Niederschlagswasser welches nicht nachteilig verändert oder mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom 16.07.2015 (Gebührensatzung dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Mit dieser Zielsetzung vereinbaren der Kreis Recklinghausen und die große kreisangehörige Stadt Marl folgendes:

Mit dieser Zielsetzung vereinbaren der Kreis Recklinghausen und die große kreisangehörige Stadt Marl folgendes: Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen, vertreten durch den Landrat, und der kreisangehörigen Stadt Marl, 5.7 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Recklinghausen, Kurt- Schumacher-Allee

Mehr

Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser - Trennsystem (Anlage 6 VwVBayAbwAG)

Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser - Trennsystem (Anlage 6 VwVBayAbwAG) Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser - Trennsystem (Anlage 6 VwVBayAbwAG) Fristen: Die Abgabeerklärung muss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres gestellt werden

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der 1,

Mehr

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsatz

1 Allgemeines. 2 Grundsatz Satzung der Gemeinde Wiefelstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung) 2.06 Seite 1 Auf Grund der 6 und 83 Abs. 1 der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt Nienburg/Weser - Niederschlagswasser-Gebührensatzung - INHALTSVERZEICHNIS Seite Inhaltsverzeichnis

Mehr

Anschlußbeitrag. Gegenstand der Beitragspflicht

Anschlußbeitrag. Gegenstand der Beitragspflicht 2.6 Seite - 1 - Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Düren vom 24.1.1994, in Kraft getreten am 3.2.1994, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 19.1.1995, 1.9.1999 und 5.12.2001 1 Anschlußbeitrag

Mehr

Beschäftigte in Sparkassen:

Beschäftigte in Sparkassen: Anhang 5 Beschäftigte in Sparkassen: Vorbemerkung: Soweit in einer Entgeltgruppe ein spezielles Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Kundenberatung ausgebracht ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale anderer

Mehr

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Hinweispapier 1.0

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Hinweispapier 1.0 Hinweispapier 1.0 Stand: 09.März 2012 zu den Vordrucken für die Erklärung und Festsetzung der Abwasserabgabe für Einleiter kommunalen und industriellen Abwassers Überblick A) Erklärungsvordrucke (kommunal

Mehr

Abwasserzweckverband Oberes Zschopau- und Sehmatal. Mehr

Abwasserzweckverband Oberes Zschopau- und Sehmatal. Mehr Mehr Gewässerschutzweniger Abgaben? Einsparpotentiale bei der Abwasserabgabe durch Nachrüstung der dritten Reinigungsstufe bei Kläranlagen der Größenklasse 2 (1.000-5.000 EW) 1 ..keine Neuigkeiten aus

Mehr

Verbandskläranlage Penzberg GmbH. Bericht des Gewässerschutzbeauftragten

Verbandskläranlage Penzberg GmbH. Bericht des Gewässerschutzbeauftragten Verbandskläranlage Penzberg GmbH Bericht des Gewässerschutzbeauftragten Jahr 2013 Inhalt Seite Einleitung 3 1 Gewässerschutz 3 1.1 Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten 3 1.2 Wasserrechtliche Erlaubnis

Mehr

Münchner Stadtentwässerung München

Münchner Stadtentwässerung München Münchner Stadtentwässerung Gebührengutachten zur Berechnung der Benutzungsgebühren für die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung für den Zeitraum 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 - Zusammenfassung

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der jeweils

Mehr

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hargelsberg vom 13. Dezember 2012, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Hargelsberg erlassen wird. Aufgrund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes

Mehr

SATZUNG. der Gemeinde Nohfelden

SATZUNG. der Gemeinde Nohfelden SATZUNG der Gemeinde Nohfelden über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen 1 Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert

Mehr

bei der Ausfüllung der Abgabeerklärung bitte ich Sie, die folgenden Informationen zu beachten:

bei der Ausfüllung der Abgabeerklärung bitte ich Sie, die folgenden Informationen zu beachten: LANUV NRW, Postfach 10 10 52, 45610 Recklinghausen Auskunft erteilt: Geänderte Telefonnummern s. Hinweis S.7 umweltabgaben@lanuv.nrw.de Aktenzeichen: 58.2/9.10erVersand bei Antwort bitte angeben Abwasserabgabe

Mehr

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Bun d esrat Drucksache 199/18 (Beschluss) 06.07.18 Beschluss des Bundesrates Achte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, der

Mehr

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4

Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Niedersächsisches Finanzministerium Referat VD 4 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zu den neuen Entgeltgruppenzulagen im Sozial- und Erziehungsdienst in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom Juli 2017

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und

Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Abwasserabgaben (Abwassergebührensatzung) vom 19.12.1997 *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung

Mehr

Satzung. zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung. von privaten Abwasserleitungen. vom

Satzung. zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung. von privaten Abwasserleitungen. vom Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen vom 20.12.2010 Aufgrund von 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung

Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung Satzung der Stadt Westerstede über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 17.12.2015: 1 Allgemeines Die Stadt Westerstede betreibt die zentrale Abwasserbeseitigung

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung! Maßgeblich ist die Verkündung im GVBl.!

Nichtamtliche Lesefassung! Maßgeblich ist die Verkündung im GVBl.! Nichtamtliche Lesefassung! Maßgeblich ist die Verkündung im GVBl.! * GVBl. S. 258 Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -) Vom 22. Dezember

Mehr

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)*)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)*) 664 Nr. 23 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 6. Oktober 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)*) Vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung) - 1 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung) Aufgrund der 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen

Mehr

Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken.

Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken. An die Münchner Stadtentwässerung Abt. MSE 41 Friedenstraße 40 Fragebogen und Antrag auf Genehmigung für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken. Für das Einleiten

Mehr